Waldreservat Kaltenrain

Forest reserves · Staffelbach · Repealed Dec 31, 2050

Document

Number
AV117
Kind
Forest reserves
Commune
Staffelbach
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Nov 20, 2000
In force since
Jan 1, 2001
Repealed
Dec 31, 2050

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Text

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Vereinbarung über die Ausscheidung des Waldreservates Kaltenrain zwischen der

Ortsbürgergemeinde Staffelbach, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes. wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 11. April 2000) Gemeinde

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Staffelbach

Parz. Nr. 414

Lokalname Kaltenrain

Koord.

644550/237550

HauptBaumarten

Alter

Ta, Fi

- 120

Status

Fläche

(Jahre)

Angr. NkB

6.83 ha

Total = Anteil am Waldeigentum

6.83 ha 3.73 %

Auf ca. 85 % dieses Waldreservates wurden durch den Sturm „Lothar“ vom 26. Dezember 1999 ca. 3000 m^ Holz geworfen und gebrochen. Legende: - NkB:

Naturschutz von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Zerfallsund Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen insbesondere Lebensräume für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf absterbende Bäume, auf totes Holz und auf Pionierstadien des Waldes angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und wer­ den schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

-3-

7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 11. April 2000, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Staffelbach, den

2 0 Nov. 2000

Ortsbürgergemeinde Staffelbach Namens des Gemeinderates Der Geméindeammknn:

Aarau, den

/f.

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

indpSchrciber:

Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5053 Staffelbach - Finanzdepartement Aargau, Abteilimg Wald Kopie: - Einwohnergemeinde 5053 Staffelbach - Forstverwaltung 5053 Staffelbach - Kreisforstamt 5,4800 Zofingen

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§ 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 25 ‘ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten Ssnaììmen - fur die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; massna unen - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Gemeinde Staffelbach Ortsbürgergemeinde Altholzinsel Kaltenrain FD/AW/Kreisforstamt 5 11. April 2000/ESt

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Altholzinsel Kaltenrain

Maassstab 1 ; 5'000