Altholzinsel Ristel

Forest reserves · Teufenthal (AG) · Repealed Dec 31, 2067

Document

Number
AV06085
Kind
Forest reserves
Commune
Teufenthal (AG)
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Nov 15, 2018
In force since
Jan 1, 2018
Repealed
Dec 31, 2067

Map

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Text

Vereinbarung Über die Altholzinsel Ristei, Gemeinde Teufenthal

zwischen

den Waldeigentümerinnen Ortsbürgergemeinde Teufenthal und Einwohnergemeinde Teufenthal, vertreten durch den Gemeinderat Teufenthal

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1 ) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 16. April 2018.

Gemeinde Parzelle

Lökalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutz­ Fläche status (in ha)

Ristei

2 652 683 /1 242 647

Fi, Ta, Bu, Ei, Ah

25-105

2,75

419 431

Teufenthal

432 433 476 477

Total:

2.

2,75

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to­ tes Holz angewiesen sind. 3. Leistungen der Waldeigentümerinnen 3.1. Die Waldeigentümerinnen verpflichten sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2. Sie sorgen für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

-2-

3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt den Waldeigentümerinnen für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2067 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt. 6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerinnen sind damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Aktuell vorhandene Infrastrukturen wie Brunnen. Bänke, Quellfassungen, Leitungen, Wege, Gewässer bleiben bestehen und können bei Bedarf, unter Beachtung von Punkt 3.3 weiter­ hin gepflegt und ersetzt werden. Der Kanton beteiligt sich nicht am Unterhalt der vorhande­ nen Infrastruktur. 6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.6. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 16. April 2018, ist verbindlicher Bestandteil die­ ser Vereinbarung.

-3-

6.7. Die Waldeigentümerinnen sind verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfol­ ger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfol­ ger.

Teufenthal,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde und Einwohner­ gemeinde Teufenthal Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Urs Lehner Gemeindeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Susanne Wittwer Gemeindeschreiberin

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2; Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde und Einwohnergemeinde Teufenthal, 5723 Teufenthal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Revierförster Marcel Hablützel • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind.. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 < Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waideigentumerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

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Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

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