Naturwaldreservat Ampflete-Besserstein-Langhalde

Forest reserves · Villigen · Repealed Nov 30, 2055

Document

Number
AV283
Kind
Forest reserves
Commune
Villigen
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Nov 30, 2005
In force since
Dec 1, 2005
Repealed
Nov 30, 2055

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Text

/( L : Vereinbarung über das Naturwaldreservat Ampflete-Besserstein-Langhalde zwischen der

Ortsbürgergemeinde Villigen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Finanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgen­ des vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 28. November 2005) Gemeinde

Parz. Nr.

Schutz­ status

Fläche

NkB, NkBW

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36.3 ha

Total Anteil am Waldeigentum

36.3 ha 12.3 %

Lokalname

Koord.

Haupt-Baumarten

AmpfleteBessersteinLanghalde

658 300/ 264 000

Bu, Es, Ah, Li

Alter (Jahre)

Villigen

100

Legende: - NkB: Natursehutzgehiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

Zusammen mit dem Eichenwaldreservat Tüeliboden (Vereinbarung zwischen der Ortsbürgerge­ meinde Villigen und dem Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Wald, vom 1. De­ zember 2005 beträgt die Reservatsfläche der Ortsbürgergemeinde Villigen 74 Hektaren (ent­ spricht 25 % des Waldeigentums).

2. Ziel Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird der natürlichen Waldent­ wicklung freien Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen, speziellen Lebensgemein­ schaften einstellen.

-23. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holz­ nutzung und auf forstwirtschaftlich begründete Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldre­ servat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2055 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zu­ stimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kom­ munalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Reservatsfläche für die Dauer der Vereinbarung öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2 In der im Kulturlandplan der Gemeinde Villigen als "Schutzwald Burghalde" bezeichneten Flä­ che können im gegenseitigen Einverständnis Eingriffe gemacht werden. Die Eingriffe haben die

(/

-3Zielsetzung, den Schutzwald auf natürliche Art und Weise kleinflächig zu veqüngen, um die Steinschlaggefahr zu vermindern.

6.3 Am Felskopf Besserstein können zu Gunsten licht- und wärmebedürftiger Tier- und Pflanzenar­ ten Eingriffe vorgenommen werden. 6.4 Alle Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.

6.5 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.6 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.7 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.8 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 28. November 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Villigen,

Aarau,

30, NOV, 2005

Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:

Ortsbürgergemeinde Villigen Namens des Gemeinderates Der Gém^iSdeammann: ■

■

.s 1 y Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindesi

•eiber:

-4Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: Ortsbürgergemeinde Villigen, 5234 Villigen Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Wald

Kopie: Einwohnergemeinde Villigen Forstverwaltung Villigen - Kreisforstamt 1, Aarau

-5Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§ 5 ' Die Waldeigentümer innen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzufuhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz bau­ licher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leisüingen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhalti­ ger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 * Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten niaSunS für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; massna men für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbamngen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Krite­ rien und kantonale Konzepte. Vereinbamngen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

a Gemeinde Villigen Beilage 2

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