Nutzungsverzicht Lägern / Am Berg
Forest reserves · Wettingen · Repealed Nov 30, 2048
Document
- Number
- AV51
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Wettingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Nov 27, 1998
- In force since
- Dec 1, 1998
- Repealed
- Nov 30, 2048
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
■ -
i
/V/
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald
Zwischen dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und
Ortsbürgergemeinde Wettingen, vertreten durch den Gemeinderat Wettingen
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wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. IScNHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart;
1, Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5‘000, datiert vom 16.11.1998) Gemeinde
Parz.Nr.
Lokalname
Koordinaten Haupt - Bauinarten Alter
Status * Fläche (ha)
Wettingen
2565
Lägern ! Am Berg
670/000 // Bu, Ei, Ah, Es, 259/200 Li, Fi, Ta
NkB NkBW Nupla Total
>80
Anteil am Waldei gentum
* Legende: NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan) NkBW; Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan) Nupla: Nutzungsplanung
28,29
28,29 10,3 %
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2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Naturwaldreservat) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und abster bende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen aufjegliche Holz nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldfläche. 3.3
Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten. Insbesondere ist der Aussichtspunkt,Burghorn“ vor dem Einwachsen freizuhalten. Ebenso ist die Ofifenhaltung der offiziellen Wanderwege zu gewährleisten.
4. Entschädigmigspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Massgabe der budgetierten Mittel im Jahre 1998.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft und gilt ftir die Dauer von 50 Jahren.
3
7. Weitere Bestimmungen
7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedenen Naturwaldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden.
f)
7.4 Der beiliegende Plan M 1: 5‘000, datiert vom 16.11.1998, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Wettingen, 27. November 1998
Aarau, 27. November 1998
Ortsbürgergemeinde Wettingen Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
Der Gemeindeschreiber:
Dr. H. Kasper
o Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1: 5‘000 vom 16.11.1998
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Wettingen, 5430 Wettingen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau
Kopie an: - Einwohnergemeinde Wettingen, 5430 Wettingen - Forstverwaltung Wettingen, 5430 Wettingen - Kreisforstamt 3, 5400 Baden - Baudepartement, Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur u. Landschaft
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Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18 c * Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a
Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
r
Beilage 2
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Ortsbürgergemeinde Wertingen