Naturwaldreservat Vogtholden
Forest reserves · Wittnau · Repealed Jan 27, 2052
Document
- Number
- AV153
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Wittnau
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Jan 28, 2002
- In force since
- Jan 28, 2002
- Repealed
- Jan 27, 2052
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
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J
Vereinbarung über die Schaffung des Naturwaldreservates Leiberholden-Steindler sowie die Ausscheidung der Altholzinseln Guggerholden und Vogtholden zwischen der
Ortsbürgergemeinde Wittnau, vertreten durch den Gemeinderat Wittnau, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planheilage M 1:5000, datiert vom 31. Oktober 2001) Gemeinde
Parz. Nrn.
Lokalname
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Wittnau
1082
640 3/257 8
Buche, Eiche
Wittnau
1082
LeiberholdenSteindler Guggerholden
641 0/258 5
Wittnau
1373
Vogtholden
638 9/257 6
Koordinaten
Haupt-Baumarten
Alter
Status
Fläche
80-120
NkBW
23,7 ha
Buche, Eiche
90-120
NkBW
6,3 ha
Buche, Tanne
80 -120
(Jahre)
Total = Anteil am Waldeigentum der OBG Wittnau von 270 ha
2,9 ha
32,9 ha 12,2 %
*’ Legende: - NkBW : Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
Zusammen mit dem separat vereinbarten Naturwaldreservat Homberg Hom (Teil Ortholden-Winterholden) beträgt die gesamte, langfristig vereinbarte Nutzungsverzichtsfläche der Ortsbürgergemeinde Wittnau 69 Hektaren bzw. 26 % des Ortsbürgerwaldes.
2. Ziel Durch den Verzicht auf jede forstliche Nutzung und Pflege wird der natürlichen Waldentwick lung freien Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des
ÄV ^53
-2-
Naturwaldes mit ilu'en für Lebensgemeinschaften einstellen.
die
biologische
Vielfalt
wertvollen
speziellen
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin vei-pflichtet sich, in den bezeichneten Waldflächen im Ausmass von 34,2 Hektaren auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürli chen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3-3 Eingriffe zur Abwehr von Gelahren entlang der Strasse Wittnau-Altenberg (Altholzinsel Guggerholden) sowie allfällige weitere, aus Sicherheitsgründen gebotene Eingriffe erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.
3.4 Vom Eingriffsverbot ausgenommen sind Pflegeeingriffe zur Erhaltung und Förderung der Waldränder Sigmastel und Altenberg West im Naturwaldreservat LeiberhoIden-Steindler (siehe Plan).
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreservat und die Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Diese Entschädigung wird im Falle des Zustandekommens dieser Vereinbarung und der Vereinbarung über das Naturwaldreservat Homberg - Hom, Teil Ortholden - Winterholden um einen Bonus im Betrage von
erhöht.
-3-
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung wird auf 50 Jahre ab Unterzeichnung abgeschlossen.
5.2 Die Vereinbarung unterliegt der Zustimmung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung. 5.3 Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
5.4 Die Vereinbarung kann aufgelöst werden, wenn die Entschädigung nicht bis zum 31. Januar 2005 vollständig ausbezahlt ist. Bereits ausbezahlte Entschädigungen sind in diesem Fall zurück zu erstatten. 5.5 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der vorgängigen Orientierung und Mitwirkung der Betroffenen und der Zustimmung der Ortsbürgergemeinde Wittnau.
6. Weitere Bestimmungen
6.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränltungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.2 Jagd und Wildhege, sowie das Aufstellen und der Unterhalt von jagdlichen Einrichtungen bleiben im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. Die Regulierung der Schalenwildbestände ist im hiteresse einer vielfältigen Vegetation ei'wünscht. 6.3 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Naturwaldreservatsfläche und die Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
6.4 Wanderwege, Waldstrassen und übrige Werke können weiterhin betrieben und unterhalten werden. Anfallendes Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.5 Holzschläge gemäss Ziffern 3.4 und 6.4 erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes (§ 28 Abs. 1 AWaV).
6.6 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
-4-
6.7 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt Vorbehalten. 6.8 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 31. Oktober 2001, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
1
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-
Wittnau,
Aarau, 2/.
Ortsbürgergemeinde Wittnau Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
/Z
/
i
i Dr. Heinz Kasper
DeNGepieindeschreiber.-
Ì Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 31. Oktober 2001
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: Ortsbürgergemeinde Wittnau Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie: Einwohnergemeinde Wittnau Forstverwaltung Thiersteinberg Kreisforstamt 1
-5Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bevvirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone kömien zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vomì. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerirmen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- massnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe garrz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerirmen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entr ichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§ 2 ' Die Beihäge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen jBeiträge an a) 100 % der Kosten JNaturschutzniassnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbanmgen ab. Es beiücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnalunen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.