Altholzinsel Neuberg
Forest reserves · Zurzach · Repealed Jun 30, 2062
Document
- Number
- AV683
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Jun 20, 2012
- In force since
- Jul 1, 2012
- Repealed
- Jun 30, 2062
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zurzach with its building zones.Open the full map
Files
WR-AV683-E.pdfOpen in a new tab
Text
W g/oM
P 3111
Vereinbarung Über die Altholzinsel "Neuberg", Gemeinde Bad Zurzach
zwischen
der Waldeigentümerin Zurzach, vertreten durch den Gemeinderat Bad Zurzach
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1 ) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
Show the full text
1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 10. April 2012 Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Schutzstatus^
Fläche (in ha)
Bad Zurzach
1181
Neuberg
664 880 / 269 940
Bu, Ei, Es. Ah
>90
NkBW Nupla
6,33
Total:
6,33
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort
Die Fläche umfasst die ursprüngliche Altholzinsel (V 16) mit einer Fläche von 3,60 ha (digita lisiert 3,88 ha) und eine Erweiterung der Fläche um 2,45 ha. Die ursprüngliche Vereinbarung wird um 14 Jahre verlängert. Die Vereinbarung V 16 wird dementsprechend aufgehoben.
2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
-2-
3.
Leistungen der Waldeigentümerin
3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
In Ergänzung zur ursprünglichen Vereinbarung bezahlt der Kanton der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
Der Betrag beinhaltet die Abgeltung für die Verlängerung der Vertragsdauer der ursprüngli chen Fläche von 3.88 ha um 14 Jahre sowie für den Nutzungsverzicht von 50 Jahren für die Erweiterung der Fläche im Ausmass von 2.45 ha.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung über die gesamte Fläche von 6,33 ha tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2062 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen. so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
-3-
6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 10. April 2012, ist verbindlicher Bestandteil die ser Vereinbarung.
6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Bad Zurzach, 2ß,.o^‘.-.2o.rL
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Bad Zurzach Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umweit
Reto S. Fuchs Gemeindeammann
Aiain Morier Leiter Abteiiung Wald
René Huber Gemeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Bad Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Bad Zurzach • Forstbetrieb Bad Zurzach, 5425 Schneisingen • Kreisforstamt 2 Baden-Zu rzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '' Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahrrien zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■> Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
massnahmen
§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
massnahmen
Beilage 2
Gemeinde Bad Zurzach OBG Bad Zurzach Altholzinsel "Neuberg"
Legende
359.2
Vertragsfläche ursprüngliche Altholzinsel
■■■■'''' +
Pflegevertrag "Neuberg"
A\’
übriger Wald Gemeindegrenze
\'‘!‘'355'
Ort und Datum:
Der Kreisförster: Blßiki "
f?
iAuuclß-—,
I -.517. •
•
'■
•
'
—u
. K1/
<•/ ' /
s
.->11 II
!/ '>
/’
i\V , / ChueivegU,
&
‘ A
7'
” /
Josef Schmidlin
= !
Hierioche. /
!
‘
h/
I I
'agis
i
N
II 'urut& <•
11'= II ' z'-' II
1:5' Wilil
Massstab:
’!l °
1‘
1
1
«
l .1
A
DepartementBau, Verkehr und Umwelt
--------- Abteilung Wald KANTON AARGAU 10.04.2012, cepp