Grundwasserfassung Mülimatt I + II

Groundwater protection zones · Niederrohrdorf

Document

Number
001.308
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Niederrohrdorf
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AFU
Adopted
Jul 26, 2010
In force since
Jul 26, 2010

Map

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GEMEINDE NIEDERROHRDORF

für 1.36Avt 9' 3 30. Juli 2010

Gemeinderat Sitzung vom 26. Juli 2010

Gesetze, Reglemente, Verordnungen, Bekanntmachungen und Kreisschreiben Grundwasserfassung Mülimatt / Schutzzonenreglement / Verfügung

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Sachverhalt Grundwasserschutzzonen und die dazugehörenden Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Für die Grundwasserfassung Mülimatt wurde im vergangenen Jahr ein neues Schutzzonenreglement erarbeitet. Die Schutzzone Mülimatt liegt innerhalb des Baugebiets. Die Zone S2 ist weitgehend unbebaut und liegt grösstenteils in der Zone für öffentliche Bauten. Mit einem Markierversuch wurde die Dimensionierung der Zone S2 überprüft. Die Ergebnisse sind im Bericht der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 12. November 2009 erläutert. Das Schutzzonenreglement basiert auf der neuen Wegleitung „Grundwasserschutz BAFU" und entspricht dem kantonalen Musterreglement. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, hat das überarbeitete Schutzzonenreglement Mülimatt am 20. Januar 2010 genehmigt. Den betroffenen Grundeigentümern wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör zum neuen Schutzzonenreglement gewährt. Innerhalb der gesetzten Frist von 30 Tagen sind keine Einwendungen gegen das überarbeitete Reglement eingegangen.

Erwägungen Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet die Gemeinden, um Grund- und Quellwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen zu errichten. Zuständige Behörde für die Verfügung des Schutzzonenreglements ist gemäss § 14 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) der Gemeinderat der Standortgemeinde. Die kantonale Fachstelle hat dabei vorgängig die vorgesehenen Schutzzonen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung zu prüfen und zu genehmigen. Die Behörde hat die betroffenen Parteien gemäss § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) anzuhören, bevor sie entscheidet. Das überarbeitete Schutzzonenreglement wurde vom Departement BVU am 12. Januar 2010 genehmigt. Den betroffenen Grundeigentümern wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt. Somit kann das Schutzzonenreglement verfügt werden. Nach Rechtskraft des Entscheids sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen.

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Niederrohrdorf Sitzung vom 26. Juli 2010

Seite 2

Entscheid 1. Das überarbeitete Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Mülimatt vom 7. Dezember 2009 wird hiermit verfügt. 2. Den betroffenen Grundeigentümern sind individuell-konkrete Verfügungen über die Zuweisung ihrer Grundstücke in die jeweiligen Schutzzonen zu erlassen. 3. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen. 4. Die Bauverwaltung wird mit dem Vollzug beauftragt.

Protokollauszug an - Departement BVU, Abteilung für Umwelt, Ronni Hilfiker, Buchenhof, 5001 Aarau - Dr. Heinrich Jäckli AG, Kronengasse 38, 5400 Baden - Gemeinderat Reto Grunder - Bauverwaltung - Wasserkommission -

Brunnenmeister

-

Akten

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Gemeindeammann

Versand:

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Gemeindeschreiber

26. JULI 2010

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Standortgemeinde: Niederrohrdorf

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Mülimatt Eigentümer: Einwohnergemeinde Niederrohrdorf vom 7.12.2009

20. Jan, 21O

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt

am:

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter:

Verfügt durch den Gemeinderat

am

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber:

C

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

9

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

11

Art. 6 Schlussbestimmungen

12

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 13

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.14

Regelwerke des SVGW

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Mülimatt der Gemeinde Niederrohrdorf ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht vom 27.11.1973. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, vom 7.12.2009 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 700 1/min.

2.4

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom Dezember 2009.

2.5

Der Konfliktplan mit Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen sowie Situation 1:1000 vom Dezember 2009.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: Freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I. Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

3.4

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.

3.5

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.6

Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen sowie nicht-gewerbliche Einzelautowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.

3.7

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.8

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

6

Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen 3.9

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

3.10

Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.

3.11

Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.

3.12

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.13

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.

3.14

Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege

3.15

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft

3.16

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.

3.17

Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.

3.18

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

7

3.19

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: -

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. Das Ausbringen von Klärschlamm.

-

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst.

-

Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen. Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

3.18

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis: "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf den Verpackungen gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch).

3.21

Nicht zulässig sind: Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Die Freilandhaltung von Schweinen -

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.22

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sandgewinnung usw.) ist verboten.

3.23

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.24

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

Schutzzonenreglement G \NF Mülimatt, Niederrohrdorf

8

3.25

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.26

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.27

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

9

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bestehende Bauten und Anlagen 4.1

Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen.

4.2

Die zeitgemässe Erneuerung, Erweiterung oder Umnutzung der im Konfliktplan aufgeführten Anlagen oder der Ersatz einer bestehenden Baute innerhalb der bisherigen Gebäudegrundfläche wird aus Sicht des Grundwasserschutzes erlaubt, wenn dadurch das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser wesentlich vermindert wird.

4.3

Bestehende Abwasserleitungen sind in Doppelrohranlagen umzubauen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Sanierung mit anerkannten Verfahren z. B. Relining bewilligen.

4.4

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

4.5

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind den Anforderungen für die Zone S3 (Artikel 3.3) anzupassen. Für Umschlagplätze sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.

4.6

Bestehende Ölheizungen sind nach Möglichkeit durch Alternativheizungen zu ersetzen die keine Gefahr für das Trinkwasser darstellen, z. B. Solaranlagen, Holzheizungen usw. Nicht zulässig sind Wärmenutzungen aus dem Untergrund. Neue Bauten und Anlagen

4.7

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.8

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.9

Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte sind zu vermeiden. Sie sind als frei sichtbare Leitungen zu erstellen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein Schutzzonenreglement GVVF Mülimatt, Niederrohrdorf

10

4.10

Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.

4.11

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.

4.12

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.13

Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

4.14

Bestehende Strassen (ohne Flurwege), Parkplätze, Abstellflächen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Gebinde etc., sowie Garagenvorplätze und Stallvorplätze sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet. Landwirtschaft

4.15

Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern. Erdverlegte Gülleleitungen Container-Pflanzschulen u. ä. Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen Lagerung von Siloballen

4.16

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

11

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten: -

Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten

-

Weidegang jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe

-

jede Lagerung von Holz

-

Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln

5.3

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.4

Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

12

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Niederrohrdorf ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Niederrohrdorf, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Niederrohrdorf verfügt.

6.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Niederrohrdorf die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

67.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Niederrohrdorf in Kraft. Grundbuchanmerkung

6.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

13

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

7.12.2009 Lü/DF

Schutzzonenreglement GWF Mülimatt, Niederrohrdorf

Beilage zum Schutzzonenreglement vom 7. Dezember 2009

Schutzzonen Grundwasserfassung Mülimatt Niederrohrdorf / AG

Schutzzonenplan 1:1000

I:=1

El

Zone Si

"Fassungsbereich"

Zone S2

"engere" Schutzzone

Zone S3

"weitere" Schutzzone

Grundwasserfassung mit vertikalem Filterbrunnen Grundwasserfassung mit vertikalem Filterbrunnen und horizontalem Fassungsstrang

081128 schutzzonenplan mülimatt n0v-09.dsf ber / Ve/Lu

Genehmigung

11111140110 11111111111111

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

KANTON AARGAU

Abteilung für Umwelt

Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Sachbearbeiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 062 835 33 69 Fax [email protected] E-Mail Internet www.ag.ch/umwelt

Gemeinderat Niederrohrdorf Bremgartenstrasse 2 5443 Niederrohrdorf

Aarau, 20. Januar 2010

Gemeinde Niederrohrdorf Grundwasserfassung «Mülimatt»; Genehmigung des Schutzzonenreglements vom 7.12.2010

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Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrter Herr Gemeinderat

Sie haben uns das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan und Eigentümerverzeichnis für die Grundwasserfassung «Mülimatt» zur Genehmigung eingereicht. Für die Grundwasserfassung «Mülimatt» wurden bereits früher Schutzzonen ausgeschieden und ein Reglement verfügt. Da es nicht mehr den heute gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht,ist es im Zusammenhang mit der anstehenden Konzessionserneuerung zu überarbeiten. Gesetzliche Vorgaben Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 verlangt für alle im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 20). Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 enthält Einzelheiten über die Nutzungsbeschränkungen. Nach § 14, Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR) vom 4. September 2007 scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons durch Einzelverfügungen die Schutzzonen aus. Die kantonale Fachstelle prüft vorgängig die Schutzzonen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung und genehmigt sie.

G: \BW\ Grundwasser\ Grundwassernutzungen\Niederrohrdort\ GWF Mülimatt\Vp und Genehmigung Schutzzonen.doc

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In § 26 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008 sind die Einzelheiten zum Verfahren festgelegt. Schutzzonen und dazugehörende Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die Vorprüfung der Schutzzone dienten: - Hydrogeologischer Bericht zur Ausscheidung von Schutzzonen für die Grundwasserfassung «Mülimatt» vom 27.22.1973' - Ergebnisse des Markierversuches und Neubemessung der Schutzzonen vom 12.11.2009' - Schutzzonenreglement vom 7.12.2009 - Konfliktplan Teil 1, Grundeigentümerverzeichnis Konfliktplan Teil 2, Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen

Prüfbericht A. Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Die Schutzzonen liegen ausschliesslich innerhalb des Baugebietes (siehe Eigentümerverzeichnis). Die Zone S2 ist aber weitgehend unbebaut und liegt grösstenteils in der Zone für öffentliche Bauten. Mit einem Markierversuch wurde die Dimensionierung der Zone S2 überprüft. Die Ergebnisse sind im Bericht vom 12.11.20091 erläutert. Im Schutzzonenplan wurden gegenüber der bisherigen Ausdehnung nur kleinere Modifikationen und Grenzbereinigungen vorgenommen. Gestützt auf den Markierversuch kann der vorgeschlagenen minimalen Ausdehnung der Schutzzone zugestimmt werden.

B. Konfliktplan B. 1 Einleitung Ein Konfliktplan soll frühzeitig die Realisierbarkeit einer Schutzzone aufzeigen. Er dient als Entscheidungsgrundlage, ob eine Trinkwasserfassung infolge von problematischen Anlagen oder Nutzungen überhaupt ausreichend geschützt werden kann. Wenn ja, ist festzustellen, ob die mutmasslichen Kosten für die erforderliche Sanierung in einem tragbaren Ausmass liegen oder ob zukünftig auf die Fassung verzichtet werden soll und ein anderer Wasserbezug abzuklären ist. Der Konfliktplan besteht aus folgenden drei Teilen: - Teil 1: Eigentümerverzeichnis - Teil 2: Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen - Teil 3: Plan im Massstab 1:1000 (bzw. wie der Schutzzonenplan). B. 2 Grundeigentümerverzeichnis Das Grundeigentümerverzeichnis liegt vor. Geologisches Büro Dr. Heinrich Jäckli AG

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B. 3 Verzeichnis Anlagen und Nutzungen, Plan Im Gefahrenkataster (Konfliktplan) werden vorwiegend Strassen und Wege, Wohnbauten mit Ölheizung, Hausvorplätze und Abwasseranlagen als Konflikte aufgeführt. Für diese konfliktträchtigen Anlagen sind die erforderlichen Massnahmen stichwortartig aufgeführt und die Fristen zur Umsetzung der Massnahmen vorgeschlagen. Wir können den aufgezeigten Massnahmen und den zur Umsetzung vorgesehenen Fristen zustimmen.

C. Schutzzonenreglement Das Schutzzonenreglement vom 7.12.2010 basiert auf der neuen Wegleitung Grundwasserschutz BAFU und entspricht dem kantonalen Musterreglement.

Entscheid 1. Auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen betrachten wir die Schutzzonenausscheidung als realisierbar. 2. Das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung «Mülimatt» vom 7.12.2010 wird genehmigt und unterzeichnet zurückgeschickt. Weiteres Vorgehen Die Grundeigentümer sind über die bevorstehende Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit entsprechenden Nutzungsbeschränkungen, bzw. über die Änderungen mit dem neuen Reglement zu orientieren (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Danach ist das Schutzzonenreglement mit dem dazugehörenden Plan (ohne Konfliktplan) durch den Gemeinderat zu verfügen.. Bitte schicken Sie uns eine Kopie der Verfügung und eine Kopie des unterzeichneten Reglement-Titelblattes.. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen beantragt der Gemeinderat die Anmerkung der Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch.

Für allfällige Fragen steht Ihnen Herr Ronni Hilfiker, Tel. 062 835 34 02, [email protected] zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Dr. aniel Schaub Sektionsleiter

Beilage - Musterverfügung

Ronni Hilfiker Sachbearbeiter