Altholzinsel Chnächtrüti
Forest reserves · Hirschthal · Repealed Sep 30, 2052
Document
- Number
- AV321
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Hirschthal
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Sep 14, 2002
- In force since
- Oct 1, 2002
- Repealed
- Sep 30, 2052
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
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4C.)
Vereinbarung über die Altholzinseln „Tüfelshöchi" und „Chnächtrüti" Zwischen der
Ortsbürgergemeinde Hirschthal, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 15. August 2002) Gemeinde Hirschthal
Parz. Nr. 591
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Lokalname
Koordinaten
HauptBaumarten
(Jahre)
Alter
Status
Fläche
z. Teil NIcBW, angrenzend AHI Muhen
6.50 ha
VAG
3.00 ha
22A
Total = Anteil am Waldeigentum
9.50 ha 5.94 %
Tüfelshöchi
648 400 / 241 360
Bu
- 110 j.
Chnächtrüti
647 950 / 240 500
Bu, Fö, Ei
- 150j.
"9 Legende: — N1cBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Altholzinsel der OBG Muhen (Sturmfläche "Lothar")
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 31 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf Fr. 52'750.festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innert 2 Jahren nach Inkrafttreten unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
-3 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstreserve zu verbuchen. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 15. August 2002, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Hirschthal,
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Aarau, /t'?.
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Ortsbürgergemeinde Hirschthal Namens des Gemeinderates: emeinde mmann:
Finanzdepartement Aargau Leiter Abte
Peter Stadler
Dr.
Der Gemeindeschreiber:
Hans-Jörg Baumberge
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde, 5042 Hirschthal - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde, 5042 Hirschthal - Forstverwaltung, 5042 Hirschthal - Kreisforstamt 5, 4800 Zofingen
einz asper
4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Gemeinde Hirschthal Ortsbürgergemeinde Altholzinseln Altholzinsel Tüfelshöchi Altholzinsel Chnächtrüti Altholzinsel Egg, OBG Muhen Altholzinsel Privatwald Hunziker Gemeindegrenze
emeindeammann: Chef Ab 0
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Der Gemeindesch iber: /•-;
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15. August 2002/KFA5/ESt
1 : 5000
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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
GEMEINDE HIRSCHTHAL AARGAU Postfach, 5042 Hirschthal Telefon 062 - 739 20 50 Telefax 062 - 721 14 01
Sitzung vom 30. September 2002 548
770.02 810.01 790.03
Natur- und übriger Umweltschutz. Biotope, Schutzreservate, Landschaftsschutz Forstwirtschaft. Allgemeines Raumplanung. Ortsplanung, Landumlegungen, Güterregulierung, Bausperren, Planungszonen, Ortsplan
Vereinbarung über die Altholzinseln „Tüfelshöchi" und „Chnächtrüti" Finanzdepartement, Abteilung Wald
1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Waldgesetzgebung können die Kantone zur langfristigen Sicherung und Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate oder so genannte Altholzinseln ausscheiden. Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusst Alterungsund Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind aufgefordert, zur Umsetzung dieses Vorhabens naturschützerisch besonders wertvolle Flächen zur Verfügung zu stellen. An die Einrichtung solcher Altholzinseln werden ihnen Bundes- und Kantonsbeiträge ausgerichtet. Die gegenseitigen Pflichten und Leistungen sind vertraglich festzulegen.
2. Das Kreisforstamt 5 und die Abteilung Wald des Finanzdepartementes haben in Absprache mit Gemeindeförster Urs Gsell den Perimeter zweier auf Waldflächen der Ortsbürgergemeinde Hirschthal auszuscheidender Altholzinseln festgelegt und auf dieser Basis eine Vereinbarung mit folgenden Eckdaten ausgearbeitet: Waldflächen Gebiet „Tüfelshöchi" Gebiet „Chnächtrüti" Total
Fläche Fläche Fläche
6.50 ha 3.00 ha 9.50 ha oder 5,94 `)/0 Anteil am Waldeigentum
Leistungen des Kantons Pauschalbeitrag für gesamte Vertragsdauer (Kantons- und Bundesbeitrag) = Fr. 52'750.--. Die Auszahlung erfolgt innert 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
3. Die in zwei Exemplaren ausgestellte Vereinbarung über die Altholzinseln „Tüfelshöchi" und „Chnächtrüti" zwischen der Ortsbürgergemeinde Hirschthal, vertreten durch den Gemeinderat und dem Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, ist an1
GEMEINDE HIRSCHTHAL
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
AARGAU
Sitzung vom 30. September 2002
Postfach, 5042 Hirschthal Telefon 062 - 739 20 50 Telefax 062 - 721 14 01
lässlich des Hirschthaler Waldumgangs vom 14. September 2002 von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden.
Beschluss 1. Der am 14. September 2002 abgeschlossenen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vereinbarung über die Altholzinseln „Tüfelshöchi" und „Chnächtrüti" zwischen der Ortsbürgergemeinde Hirschthal und dem Kanton Aargau wird nachträglich zugestimmt. 2. Ein Exemplar der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung wird der Abteilung Wald des Finanzdepartementes zu ihren Akten retourniert.
Protokollauszug an: -t- Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, Bleichemattstrasse 1, 5000 Aarau Beilage: 1 Vereinbarung - Kreisforstamt 5, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 830, 4800 Zofingen - Gemeindeforstamt Hirschthal - Finanzverwaltung Hirschthal Finanzdepartement Aargau Abteilung "KvIrl,
03. OL. NU Für getreuen Protokollauszug:
Zuweisung an:
EMEINDERAT HIRSCHTHAL Gemeindeammann:
Peter Stadler
Der Gemeindeschreiber:
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Hansjörg Baumberger
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