Erweiterung Mergelgrube Märzenhalde
Forest clearances · Wittnau · Repealed May 1, 2025
Document
- Number
- 1660
- Kind
- Forest clearances
- Commune
- Wittnau
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Apr 17, 2024
- In force since
- May 27, 2024
- Repealed
- May 1, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
,
GEMEINDEWITTNAU
�
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Wittnau
9. Sitzung vom 27. Mai 2024 2024/025
115
Baupolizei
Forstbetrieb Thiersteinberg -Erweiterung Kleinabbaustelle Märzenhalde - BG1634 - Bau bewilli un 1.
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Sachverhalt
Baugesuch-Nr.
1634 / 2023
Bauherrschaft
Forstbetrieb Thiersteinberg, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick
Grundeigentümer
Ortsbürgergemeinde Wittnau, Oberer Kirchweg 8, 5064 Wittnau
Projektverfasser
FISS Forstingenieurbüro Schwyter, Hauptstr. 9, 4462 Rickenbach
Bauvorhaben
Öffentliche Auflage
-
Einsprachen
Keine
Ortslage Zone Baukosten prov. in CHF
Erweiterung Kleinabbaustelle Märzenhalde, Etappe IV
Merzehöldeli, Parzelle 1208 Landwirtschaftszone, Landschaftsschutzzone, Wald
08.Januar-07. Februar 2024
II.Erwägungen Im Gebiet Märzenhalde in der Gemeinde Wittnau baut der Forstbetrieb Thiersteinberg Mergel für den Eigenbedarf ab. Bisher wurde in drei bewilligten Etappen Mergel abgebaut, die Abbaumenge der Etappe III ist mehrheitlich ausgeschöpft. Daher beabsichtigt der Forstbetrieb Thiersteinberg die Kleinabbaustelle Märzenhalde auf der Parzelle Nr. 1208 in der Abbauetappe IV gegen Westen zu erweitern. Für die Erweiterung der Mergelgrube ist Rodung des Waldes notwendig. Durch die Erweiterung der Grube verzögert sich die Rekultivierung der Etappe III. Auf Grund dessen soll die Frist für die Rekultivierung der Etappe III erstreckt werden. Anschliessend an die Rekultivierung soll der erfor derliche ökologische Ausgleich geleistet werden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 wurde das Baugesuch dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, zugestellt. Die Baukommission hat das Baugesuch geprüft und empfiehlt dem Gemeinderat die Baubewilli gung. Das Bauvorhaben entspricht den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.
III. Beschluss Die Baubewilligung wird erteilt. Die nachstehenden Auflagen und Bedingungen sind zu beachten. Allfällige Mehrkosten bei Nichtbeachten der Auflagen und Bedingungen dieser Baubewilligung ge hen zu Lasten der Bauherrschaft.
Gemeindeverwaltung I Oberer Kirchweg 8 5064 Wittnau I Tel 062 865 67 20 www.wittnau.ch I [email protected]
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1.
Integrierende Bestandteile Felgende Zustimmungen und Bewilligungen gelten als integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung : Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. Mai 2024 mit Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1660 Geprüfte Planunterlagen: - Plan-Nr. 1702_03.01 .11 Ausschnitt Landeskarte M 1:25'000 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .12 Nutzungsplan / Kulturlandplan M 1: 1'500 vom 24.11 .2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .15 Abbauplan / Situation M 1:500 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .16.1 Schnitte M 1:500 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .16.2 Schnitte M 1:500 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .16.3 Schnitte M 1:500 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .16.4 Schnitte M 1:500 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03. 01 .16.5 Schnitte M 1:500 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .17 Deponieplan Bodendepots M 1:500 vom 24.11 .2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .18 Endgestaltungsplan (Situation) M 1:500 vom 24.11.2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .19 Endgestaltungsplan (Längsschnitt S1S1 ') M 1:200, 24.11 .2023 Plan-Nr. 1702_03.01 .20 Endgestaltungsplan (Längsschnitt S2S2') M 1:200, 24.11.2023 Plan zum Rodungsgesuche Nr. 1660 M 1: 1'000 vom 11.12.2023 Technischer Bericht Abbauetappe IV 2024-2828 vom 23.11 .2023 Bodenschutzkonzept Etappe IV vom 21.11.2023
2.
Kantonale Auflagen Die kantonale Zustimmung und deren Auflagen gelten vollumfänglich, speziell: - Für alle Schäden an Gewässern, welche auf den Bestand oder Betrieb der Abbaustelle zurückzuführen sind, haftet die Betreiberin vollumfänglich. Die Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1660 bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Entscheids. Darin enthaltene Auflagen sind verbindlich. Ein Mindestabstand zwischen Abbaukante und bestockten Flächen von 5 m ist einzuhalten. 1 m vor der Abbaukante ist ein Zaun vorzusehen, dahinter die Anlage eines stufigen Strauchsaums. Der Mergelabbau ist bis zum 31 . Dezember 2028 befristet. Die Frist für die Rekultivierung ist der 31. Dezember 2028. Der Abt. für Umwelt, Dep. BVU ist auf Ende jedes Kalenderjahres die Abbaumenge, die Auffüllmenge sowie die tiefste Abbaukote des jeweiligen Jahres unaufgefordert bekanntzugeben . Sämtliche weitere Auflagen aus der Abbaubewilligung Nr. 4181.703-3 vom 4. Januar 2019 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Vor Baubeginn ist das Pflichtenheft von der Bauherrschaft und der BBB zu unterschreiben und als verbindlich für alle Beteiligten zu erklären. Das unterschriebene Pflichtenheft ist der Abteilung für Umwelt zuzustellen. Der ökologische Ausgleich hat bis zum 31.12.2028 zu erfolgen.
3.
Gebühren und Abgaben a) Baubewilligungs- und Prüfgebühren Baubewilligungsgebühr: 2 %0 der errechneten Bausumme (Berechnung nach SIA-Norm), min. aber CHF
CHF
b) Externe Begleitung KSL Ingenieure AG, gemäss §1 Abs. 4 Gebührenreglement in Bausachen
CHF
Total Baubewilligungsgebühren
CHF
Fallen nach der Baubewilligung weitere Kosten für die externe Baubegleitung an, werden diese nach der Schlusskontrolle verrechnet. Die Baubewilligungs- und Prüfgebühren werden geschuldet, auch wenn von der erteilten Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird (§ 1 des Gebührenreglements in Bausachen).
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4.
Nachführung der amtlichen Vermessung Grenz- und Vermessungszeichen dürfen nicht versetzt, entfernt oder beschädigt werden. Fehlende Grenzzeichen sind spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauherrschaft durch den Nachführungsgeometer ersetzen zu lassen. Nach Fertigstellung der Baute wird der zuständige Nachführungsgeometer die Veränderungen erfassen und im Vermessungswerk und Grundbuch aktualisieren. Die Mitarbeitenden des Nachführungsgeometers werden sich vor Beginn der Feldarbeiten an der Haustüre anmelden. Die Kosten gehen gemäss § 47 Abs. 3 respektive§ 48 der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (KGeolV SAR 740.111) zu Lasten des Grundeigentümers als Verursacher der Veränderung.
5.
Übrige Baukontrolle Die Meldungen sind mit beiliegenden Formularen wie folgt zu erstatten: a) Baubeginn an die Gemeindeverwaltung Wittnau b) Schlusskontrolle an die Gemeindeverwaltung Wittnau Die Bauherrschaft sowie die Bauleitung werden ersucht, die erforderlichen Meldungen frühzeitig weiterzuleiten . Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung behält sich der Gemeinderat allfällig notwendige Ersatzvornahmen zulasten der Bauherrschaft vor.
6.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat, 5001 Aarau , Beschwerde geführt werden. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten . 4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben , allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug an ■
■ ■
Forstbetrieb Thiersteinberg, Förster Philipp Küng, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick (eingeschrieben), mit genehmigtem Plansatz, Verfügung Abteilung für Baubewilligungen, diverse Meldeformulare, Gebührenrechnung FISS Forstingenieurbüro Schwyter, , Hauptstrasse 9, 4462 Rickenbach mit Verfügung Abteilung für Baubewilligungen Baugesuchsakten
Protokollauszug per Mail mit Situationsplan an
• Dep. Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Aarau, baubewilligungen@ag .ch ■ KSL Ingenieure AG, Frick, [email protected] ■ Regionales Steueramt, Frick, [email protected] • Gemeinderätin, Denise Schmid Freundliche Grüsse
NAMENS D{
NL ~ :cK Vizeammann
GEMEINDERATES WITTNAU
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Gemeindeschreiberin Seite 3 von 3
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
17. April 2024
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1660 Gemeinde :
Wittnau
Gesuchsteller:
Forstbetrieb Thiersteinberg
Bauvorhaben :
Erweiterung Mergelgrube Märzenhalde
Leitverfahren :
Baugesuchsverfahren BVUAFB.24.24
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt In der Landwirtschaftszone auf der Parzelle Nr. 1208 in Wittnau besteht eine Mergelgrube. Die Parzelle Nr. 1208 steht im Eigentum der Ortsbürgergemeinde Wittnau. Westlich der Mergelgrube stockt auf der gleichen Parzelle Wald. Die bestehende Zufahrt zur Mergelgrube führt über einen forstlichen Maschinenweg. Der Forstbetrieb Thiersteinberg baut in der Grube Mergel für den Unterhalt der gemeindeeigenen Flur- und Waldstrassen ab. Bislang wurden drei Etappen abgebaut. Die neu geplante • vierte Etappe liegt grösstenteils im Wald : 1'000 m2 liegen im und 125 m2 ausserhalb Wald ("Waldabstandsstreifen" der Etappe III). Es ist der Abbau von 5'000 m3 Mergel (fest) innerhalb von fünf Jah ren vorgesehen. Somit ist eine Rodung von 1'000 m2 erforderlich. Das Material soll wie bis anhin ausschliesslich für den Unterhalt von Waldstrassen im Forstrevier sowie von Flurstrassen in der Gemeinde Wittnau verwendet werden . Sowohl die neue Abbauetappe als auch die bestehenqe Abbaustelle befinden sich im Objekt Nr. 1105 "Baselbieter und Fricktaler Tafeljura" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Als Rodungsersatz ist eine flächengleiche Aufforstung in ca. 140 m Distanz auf der Parzelle Nr. 1212 in Wittnau vorgesehen. Es sollen seltene und wertvolle Baumarten gepflanzt werden und entlang der angrenzenden Flurstrasse sowie in Richtung des südlich angrenzenden Weihers sollen standortheimische Sträucher gepflanzt werden . Durch die Fortsetzung des Abbaus mit der Etappe IV verzögert sich gegenüber der ursprünglichen Abbaubewill igung die Reku ltivierung der Etappe III. Eine rund 300 m2 grosse Fläche innerhalb der Etappe III wird vorübergehend als Manövrierfläche für den Abbau der Etappe IV benötigt und wird erst Anfang 2028 aufgefüllt sein . Danach wird diese Fläche mit einem ca. 100 m2 grossen Weiher, Böschungen mit Steinlinsen oder Steinkörben und einer Hecke gestaltet und als ökologischer Ausgleich für die Etappen II und III sowie für den kle inen, ausserhalb des Waldes liegenden Teil der Etappe IV angerechnet.
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Nach Abschluss des Abbaus wird die Etappe IV grundsätzlich nicht aufgefüllt. Es wird nur die Böschung in Richtung der Fläche von Etappe III erstellt. Falls dereinst der Abbau mit einer Etappe V in Richtung Westen fortgesetzt wird , soll der Rodungsersatz westlich des Weihers im Bereich der Etappe IV geleistet werden .
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig . In _den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend . Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 1'000 m2 wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor (Unterschrift des Gemeinderats Wittnau im Rodungsgesuch) . Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 9. Februar 2024 bis am 11. März 2024 in der Gemeinde Wittnau öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Gemeindekanzlei Wittnau vom 12. März 2024 sind dagegen keine Einwendungen eingegangen. Die Gewinnung von Mergel für den Unterhalt von gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann . Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch das Mergelvorkommen und die Lage der bestehenden Grube auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewil-ligung für eine Baute ausserhalb Baugebiet kann gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden . Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. April 2024 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich . Abbautechnische Auflagen werden in der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau , Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau aufgeführt. Die Rodung liegt im Objekt Nr. 1105 "Baselbieter und Frlcktaler Tafeljura" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 15. April 2024 keine Einwände gegen das Vorhaben . Die Schutzziele des BLN werden durch die Kleinabbaustelle nicht beeinträchtigt. Andere Inventare oder Schutzgebiete werden nicht tangiert. Die Ersatzaufforstungsfläche auf der Parzelle Nr. 1212 in Wittnau im Ausmass von 1'000 m2 liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen . Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung .
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Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der Zweckbindung des abgebauten Mergels zur ausschliesslichen Verwendung für den Unterhalt der gemeindeeigenen Wald - und Flurstrassen kann der Boden mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung nicht einträglicher genutzt werden . Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
3. Rodungsentscheid 3.1 Dem Forstbetrieb Thiersteinberg wird für den Abbau von Mergel für den Unterhalt der Flurwege in der Gemeinde Wittnau sowie für den Unterhalt der Waldstrassen im Forstbetrieb eine Rodung im Umfang von 1'000 m2 Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung m2
Wittnau
Merzehöldeli
OBG Wittnau
1208
1'000
Rodungskoordinaten : 2 639 240 / 1 257 740 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1: 1'000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 17. April 2024 . Die Bewilligung ist bis zum 31 . Dezember 2027 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten des Gesuchstellers im Gelände durch den zuständigen Nachführungsgeometer einzUmessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren . Das Rodungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen . Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Der kantonale Waldgrenzenplan wi rd gemäss § 1d Abs. 1 AWaV auf Kosten des Gesuchstellers nachgeführt. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen . Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden . Die Rodungsarbeiten , insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen , haben ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis 15. Juni (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen. Das Abdeckmaterial darf nicht aus der Abbaustelle weggeführt werden . Es ist für die Rekultivierung der Abbaustelle zu verwenden und innerhalb der Rodungsfläche zwischenzulagern . Die abbau- und umwelttechnischen Auflagen gemäss der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen sind durch die Gemeinde Wittnau als Baubewilligungsbehörde periodisch zu kontrollieren und auf die Einhaltung zu überprüfen. 3.5 Die Ersatzaufforstung für die Rodung ist im Umfang von 1'000 m2 auf Parzelle Nr. 1212, Gemeinde Wittnau , bis zum 31. Dezember 2028 zu leisten. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen . Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten .
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Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren . Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf§ 31a AWaV hat der Gesuchsteller für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. - z u entrichten . Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebühren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vortei l. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und ..:
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3. 7) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden . Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird .
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten .
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen .
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen .
Geht via Departement Bau „ Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an : • Gemeinderat Wittnau (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Wittnau an: Forstbetrieb Thiersteinberg Einwohnergerneinde Wittnau Ortsbürgergemeinde Wittnau Mit PAfBaubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an : • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (per E-Mail) • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal (per E-Mail) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
(mit Beilagen) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage)
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an : • Revierförster Philipp Küng (per E-Mc!il) (mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt (per' E-Mail) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer (per E-Mail) • Departement Finanzen und Ressourcen , Landwirtschaft Aargau (per E-Mail)
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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Al/gemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3) . Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen : 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden . 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden , wenn der Gesuchsteiler nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das ln_teresse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen . Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4) . Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5) . 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Ab~. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten d_ es Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs . 2) . Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern ; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3) . Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4) . 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewill igung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG) . Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 31c AWaV) .
6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau , Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und§ 12 AWaV) . Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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--···** ~-*
!OS
Amtliche Vermessung Nachführungskreis Laufenburg
LSD
1: 1000
+
KANTON AARGAU
1208
Gemeinde Wittnau
Änderung Waldareal Plan zum Rodungsgesuch Kleinabbaustelle Märzenhalde
1:1000 Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1660
+
Legende: 1
-
1
Waldareal
'· ' 2639 2 Rodungsgesuch Nr. BVUAW: ·1650 Ausbau ARA Kaisten , Ritanne
n,
KS'SJ Ersatzaufforstung
Rodungsfläche
Oliver Brem Nachführungsgeometer Kreis Laufenburg
1215
+
Datum:
Unterschrift:
Die G~suchstellerin / Der Gesuchsteller: FIBS - Forstingenieurbüro Schwyter
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Datum:
...ft.2....fi..2.,..
Unterschrift:
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Flächen pro Grundstück Flächen in m2
Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:
Datum:
Unterschrift:
Grundstucks nummer Rodungs fläche Ersatzaufforstung
1212 1000
1208 1000
Summe
1000 1000