Erweiterung Altholzinsel Eichhalde-Eihalde

Forest reserves · Habsburg · Repealed Dec 31, 2073

Document

Number
AV08087
Kind
Forest reserves
Commune
Habsburg
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
May 13, 2024
In force since
Jan 1, 2024
Repealed
Dec 31, 2073

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Habsburg with its building zones.Open the full map

Files

WR-AV08087-E.pdfOpen in a new tab

Text

Vereinbarung über die

Erweiterung Altholzinsel Eichhalde-Eihalde, Gemeinde Habsburg

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Habsburg, vertreten durch den Gemeinderat Habsburg

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

•! Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Show the full text

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 11. April 2024.

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Habsburg

171

Eihalde

2 655 417/ 1 256 822

Hauptbaum­ arten Buche, Eiche, Douglasie, Lärche

Alter (Jahre)

Schutz- Fläche Statusi (in ha)

70-100

z. T. NkBW

6,60

Total:

6,60

NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

Leistungen der Waldeigentümerin 3. 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.

-2-

3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt­ schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Ein­ zelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Fr.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be­ willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiiigt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an­ teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).

5. 5.1.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft und güt bis 31. Dezember 2073 (50 Jahre). .

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna­ len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver­ einbarung bleibt Vorbehalten.

6.4. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 11. April 2024 ist verbindlicher Bestandteil dieser Verein­ barung.

6.5. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra­ gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

• )

Habsburg,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Habsburg Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

4iwv\

A/erner Rüegsegger ’ \ Werni Gemeindearhmann

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

Daniels/weibdl

ffi Burger * Fachspezialistin

Gemeindeschreiberin

Beilagen • •

Beilage 1: Rechtsgrundlagen Beilage 2: Plan M 1:5'000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Habsburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Habsburg • Forstbetrieb Birretholz, Markus Lüthy • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

3

J

Rechtsgrundlagen

I

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

'* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■’ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere mas^snahm'ìn

Leistungen Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich Vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu-

Beiträge an

cammpn

Naturschutz-

sammen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

massnahmen

S888 ★ KANTON AARCAU

6729;

GEMEINDE HABSBURG Erweiterung AHI Eihalde ^550!

: >6337^

OBG Habsburg

Badschäch 6338

:>

T336" Burgacln

DEPARTEMENT BAU. VERKEHR UND UMWELT Abteilung Waid

Sektion Waldertialtung

Kartenherstellung Aarau, 28.022024, rdba

'

131

Beilage 2

Format: A4

». 126 \ W

123

IIIH Bestehende Altholzinsel

138

Langächer.., I i24<:;>,.Xa

I

Ä

12'2

:Hölzlimatt

] Übriges Waldareal

[ [

.450'

LVe/1'àia^tef

1 Erweiterung Altholzinsel

,

Chlausacher

nter^W^dli.

] Parzellen

■ ■

Gemeindegrenzen

Breil^.atte

6008

Badw^ß^'ächer

6005

Spitl^aher

Ort und Datum:

Das Kreisforstamt: 160

6710 ;631

^r^Grossmatt d

2180

158

Meter

«62 ------- ----: :-163 ':;;: : ;: <'

° 2181

V;164:' ;V

7

?

T

Massstab: 1:5’000

Quellen; Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

□qis