Altholzinsel Steinbruch

Forest reserves · Würenlos · Repealed Dec 31, 2073

Document

Number
AV08243
Kind
Forest reserves
Commune
Würenlos
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Oct 1, 2024
In force since
Jan 1, 2024
Repealed
Dec 31, 2073

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Text

Vereinbarung über die

Altholzinsel Steinbruch, Gemeinde Würenlos

I

zwischen

der Waldeigentümerin Steinwerke A. Meier AG, Steinbruchstrasse 5, 5436 Würenlos

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen Folgendes verein' bart:

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1.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 19. September 2024.

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Würenlos

2

Steinbruch

2 669 337 / 1 255 804

Würenlos

58

Hasel

2 669 861 / 1 255 757

Alter (Jahre)

SchutzStatus^

Fläche (in ha)

Bu

> 80 J.

NkBW, Lägernschutzdekret

1,59

Bu

>80 J.

NkBW, Lägernschutzdekret

2,55

Total:

4,14

Haupt­ baumarten

1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. 3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1.

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waidbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren (unter anderem Bäume an der Abbruchkante) sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirtschaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Einzelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche ver­ bleiben.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Fr. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be­ willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an­ teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2073 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna­ len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver­ einbarung bleibt Vorbehalten. 6.4. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 19. September 2024 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

-3-

6.5. Die Altholzinsel wird im ÖREB-Kataster publiziert. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra­ gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Würenlos,

Aarau......

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

L

Steinlyverke A. Meier AG

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

Beatrix Huber Steinwerke A. Meier AG

Ruedi Bättig Fachspezialist

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Steinwerke A. Meier AG, Steinbruchstrasse 5, 5436 Würenlos • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Würenlos • Revierförster Moritz Fischer • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

I

T Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden. Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

massnahmen

Leistungen Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu-

Beiträge an

sammen

massnahm'^n

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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DEPARTEMENT BAU. VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung

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Kartenherstellung Aarau, 17.09,2024, mopi

Beilage 2

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I Übriges Waldareal

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