Gestaltungsplan Langäcker

Special-use plan · Wettingen

Document

Number
18.7215
Kind
Special-use plan
Commune
Wettingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Mar 31, 2025
In force since
Mar 31, 2025

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SNP-4045-2025-E.pdf

GEMEINDE WETTINGEN

KANTON AARGAU

Gestaltungsplan «Langäcker»

Aargau K-menf

Gemäss §21 BauG

‘3 ^aurneniwjckfung'

Sondernutzungsvorschriften 24.10.2024

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:

-

Situationsplan im Massstab 1:500 Bericht nach Art. 47 RPV (orientierend) Richtprojekt (orientierend)

Vorprüfungsbericht vorn 18. Juli 2024

Mitwirkungsauflage vom 23. Februar - 25. März 2024 Mitwirkungsbericht vom 24. Oktober 2024

Öffentliche Auflage yoniS. November-9. Dezember 2024 Beschlossen vom Gemeindar^ am: 19. Dezember 2024 Gemeindeammann

leschneiber Gemeindesc

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum A. Aarau, den SZA . Abteilung Raumentwicklung BVU

/

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

Gestaltungsplan «Langäcker» Gemeinde Wettingen

Sondernutzungsvorschriften

HAUPTKAPITEL

1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3

2

BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

4

3

AUSSENRÄUME

7

4

VERKEHRSERSCHLIESSUNG

10

5

UMWELT

11

6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12

GP Langäcker Vorschriften

2

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

Gestaltungsplan «Langäcker» Wettingen

Sondernutzungsvorschriften 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck

1

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Überbauung des Planungsgebiet. Mit dem Gestaltungsplan sollen die überzeu­ genden ortsbaulichen und gestalterischen Qualitäten des Richtprojekts für die Wohn- und Arbeitsnutzung sowie für den Freiraum gesichert werden

2 Er sichert in ortsbaulich wichtiger Lage eine besonders gute Lösung mit folgen­ den Qualitäten: • Eine gute Einfügung und Gestaltung der Gebäude, insbesondere mit der städ­ tebaulichen Akzentuierung des Orientierungspunktes Landstrasse/ Halbarten­ strasse

• öffentliche Aussenräume von hoher Qualität unter Wahrung öffentlicher Inte­ ressen wie Wegerechten und kommunaler Gestaltungsrichtlinien.

Art. 2 1

Bestandteile

Die verbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

• Situationsplan im Massstab 1:500; • Sondernutzungsvorschriften (SNV).

2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:

• Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV • Richtprojekt Architektur (mireya heredero Architektin ETH SIA; 06.01.2022) • Richtprojekt Umgebungsgestaltung (DGJ Landscapes GmbH, 19.01.2022)

3

Art. 3 Die Richtprojekte Architektur und Umgebungsgestaltung dienen als Grundlage

für die Beurteilung der Qualität der Neubauten und der Freiraumgestaltung. Sie sind richtungsweisend bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuziehen Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

GP Langäcker Vorschriften

3

1

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

Anwendbares Recht

Art. 4 1

Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wettingen, insbesondere die Vor­ schriften der Zone Landstrasse.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bun­ des, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutz-gesetzgebung.

BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

2

Baubereiche und Nutzungsmasse

Art. 5 1

I

Gebäude sind innerhalb der ausgeschiedenen oberirdischen Baubereiche zu erstellen. Ausnahmen hiervon sind abschliessend in den nachfolgenden Rege­ lungen zur Sondernutzungsfläche (§ 7 SNV), zu den Aussenräumen (§ 9 SNV) und zu den Lärmschutzmassnahmen (§16 SNV) festgelegt.

Baubereiche

2

In den Baubereichen A, B2 und B3 sind Neubauten auf die speziell bezeichnete Grenze der Baubereiche (Pflichtbaulinien) zu stellen. Im Teilbaubereich B3 dür­ fen die Fassaden ab dem zweiten Vollgeschoss die Pflichtbaulinie bis zur Bau­ bereichsgrenze überragen. In Richtung Landstrasse hat die Überragung der Pflichtbaulinie mindestens 4.50 m zu betragen. Einzelne Abstützungen, sind zu­ lässig. Sie sind besonders gut zu gestalten.

Baulinien

3

Für die oberirdischen Baubereiche gelten die folgenden maximalen Bebauungs­ masse:

Nutzungsmasse

aGF

Vollgeschosse Anzahl

Max. zulässige Höhe M.ü.M Kote

Baubereich A, gesamt

7'515 m^

5 6*

426.60 M. ü. M.

Baubereich B, gesamt

11'615 m^

Baubereich

7 429.80 M. Ü. M. Teilbaubereich B1 5 427.10 M.ü. M. Teilbaubereich B2 7 433.80 M. ü. M. Teilbaubereich B3 ‘Baubereich A: Im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 ist im ersten Vollgeschoss ein Zwischengeschoss zulässig

** Die Höhenkote bezeichnet die maximale Gesamthöhe gemäss Ziff. 5.1. An­ hang 1 BauV 4

Das massgebende Terrain ist über die im Situationsplan ausgewiesenen Hö­ henpunkte definiert.

massgebendes Terrain

5

Für die Dachausbildung gelten folgende Regelungen:

Dachausbildung

• Dächer sind als Flachdächer mit maximaler Neigung von 5% auszubilden. • Technisch bedingte Aufbauten wie u.a. Aufzugsüberfahrten, Schornsteine und Lüftungsanlagen sind auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Sie dürfen die maximale Höhe überragen. Von den Strassen- und hofseitigen Dachkanten müssen sie einen Abstand im Mass ihrer Mehrhöhe einhalten. Für diese Aufbauten sind gestalterisch besonders gute Lösungen zu finden.

• Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen dürfen die maximale Höhe bis max. 1.0 m überragen. GP Langäcker Vorschriften

4

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

Im Teilbaubereich B1 ist das oberste Vollgeschoss in Baukörper von jeweils ca. 170m^ Grundfläche mit einem gegenseitigen Abstand von ca. 6.5 Meter zu glie­ dern. Die Dachbereiche zwischen diesen Baukörpern sowie das Dach über Teil­ baubereich B2 dürfen als Terrassen genutzt werden und zwischen den Nut­ zungseinheiten abgrenzende Elemente aufweisen.

Das Sockelgeschoss im Teilbaubereich B1 muss als Hochparterre ausgebildet werden und hat zum Gehweg (Langäckerstrasse) einen Höhenunterschied von mind. 1.0 m und zum Hof einen Höhenunterschied von mind. 0.8 m aufzuwei­ sen. Das massgebende Terrain darf dabei aber um maximal 2 Meter überragt werden.

Sockelgeschoss Teilbaubereich B1

Zwischen den Gebäuden in den jeweiligen Baubereichen A und B ist ein Ge­ bäudeabstand von mindestens 6 Metern einzuhalten.

Gebäudeabstand

Untergeschosse sind innerhalb des im Situationsplan ausgeschiedenen Baube­ reichs für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten zu platzieren.

Untergeschosse

® Auskragungen sind im Bereich der Baulinie für Auskragungen zulässig Auskra­ gungen dürfen im Übrigen die Baubereiche und Pflichtbaulinien innerhalb der im Situationsplan dargestellten Baulinie für auskragende Bauteilestrassenseitig über einen Drittel der Fassadenlänge überragen. Hofseitig und westseitig zur Fusswegverbindung sind Auskragungen über die Hälfte der Fassadenlänge zu­ lässig. Für die Auskragung ab dem zweiten Vollgeschoss im Teilbaubereich B3 gilt § 5 Abs. 2 SNV. Über die Baulinie für auskragende Bauteile dürfen, mit Aus­ nahme von Vordächern, keine untergeordneten Bauteile hinausragen. Zu den untergeordneten Bauteilen gehören Treppen, Erker, Balkone und dergleichen

Baulinie für auskragende Bauteile

■'° Im Durchgang zwischen Baubereich A und Teilbaubereich B1 sind auskragende Bauteile über Erschliessungsanlagen erst ab einer lichten Höhe von mindestens 4 Metern zulässig, zudem nur soweit die Qualität des Richtprojekts nicht beein­ trächtigt wird.

Definition untergeordnete Bautteile Lichte Höhe

An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind durch die Baukörper im ers­ ten Vollgeschoss beidseitig offene Durchwegungen von mindestens 3.0 Meter Breite vorzusehen.

Offener Durchgang im ersten Vollgeschoss

In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich für Lärmschutzmassnahmen dürfen bauliche Lärmschutzmassnahmen auch ausserhalb der oberirdischen Baubereiche, aber maximal bis 1.6 m von der Fassadenkante entfernt, erstellt werden.

Bereich für Lärmschutz­ massnahmen

®

®

GP Langäcker Vorschriften

5

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

Art. 6 Nutzungsarten

Die zulässigen Nutzungen richten sich, soweit nachfolgend nicht anders be­ stimmt, nach §§ 8“® und 8*®'' BNO.

Nutzungen

2

Baubereichsseitig der im Situationsplan bezeichneten publikumsorientierten Fassaden sind publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen. Sie dürfen auch Erschliessungsbereiche beinhalten. Im Übrigen gilt die durchmischte Nutzweise mit Wohnen und Arbeiten gemäss §§ und 8*» BNO.

Gewerbe

3

Bei nachgewiesenen längerfristigen Leerständen der Gewerbeflächen im Ge­ bäuderiegel entlang der Landstrasse im Baubereich A, können die Gewerbeflä­ chen hofseitig zu Wohnateliers umgenutzt werden. Der Nachweis ist mit dem Umnutzungsgesuch dem Gemeinderat einzureichen.

Nutzungsänderung

Sondernutzungsfläche

Art. 7 Die im Situationsplan 1:500 parallel zur Landstrasse bezeichnete Sondernut­

zungsfläche ist dem Bereich Weg- und Platzgestaltung überlagert. Entlang der Strasse ist eine Bushaltestelle anzuordnen, welche in die Platzgestaltung zu integrieren ist.

Sondernutzungsfläche, Zweck, Nutzungen Bauten und Anlagen

2

Die Ausgestaltung der Sondernutzungsfläche als Promenade ist mit der Ge­ meinde und dem Kanton im Rahmen einer Interessenabwägung (Gestaltungs­ ziele Richtprojekt, Konzept des Masterplan Landstrasse, Limmattalbahn) abzu­ stimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität, der guten Aufenthaltsqualität und der Sicherheit für die Be­ nutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken.

Abstimmung Sondernutzungsfläche

3

Die Bewilligung von neuen untergeordneten Bauten und Anlagen in der Son­ dernutzungsfläche ist mit der Auflage eines Beseitigungsrevers gemäss § 67a Abs. 2 BauG) verbunden, welches im Grundbuch einzutragen ist.

Beseitigungsrevers

Art. 8 Gestaltung der Gebäude

Die architektonische Ausgestaltung der Gebäude, inkl. Dachaufbauten, hat er­ gänzend zu den Bestimmungen der BNO erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden, inkl. der Dachaufsichten, im Hinblick auf die ortsbauliche Einordnung und Gesamtwirkung im Umfeld.

Anforderungen

2

Als Beurteilungskriterien der Qualität der Bebauungsstruktur und der einzelnen Bauten gelten die allgemeinen Anforderungen nach § 15e BauV.

Beurteilungskriterien Bauten

2

Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept aller Fassaden einzu­ reichen.

Gestaltungskonzept

GP Langäcker Vorschriften

6

Gestaltungsplan Langäcker. Wettingen Sondernutzungsvorschriften

3

AUSSENRÄUME

Art. 9 Terrain, bauliche Anlagen und Gestaltungselemente

1

Terrainveränderungen zur Schaffung eines guten Ausdrucksbildes, zur Einbin­ dung in die Ortstopografie und zur behindertengerechten Ausbildung sind im gesamten Perimeter gestattet. Die gute Einordnung in die ortsbauliche Umge­ bung ist sicherzustellen.

Terrain

2

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche Weg- und Platzgestaltung dienen sowohl als Durchgangsort als auch als Aufenthalts- und Begegnungs­ raum. Entlang der Landstrasse und im Bereich des Knotens zur Halbarten­ strasse ist zusammen mit der Fussgängerpromenade und den Sondernut­ zungsflächen ein attraktiver Aussenraum mit hohem Öffentlichkeitsgrad zu schaffen. Diese Vorzone hat eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität aufzuweisen.

Bereiche Weg- und Platzgestaltung

3

Unter Berücksichtigung einer ausreichenden Freifläche für Fussgängerprome­ nade. Platzgestaltung und Wegverbindungen, dürfen diese Bereiche entlang der Landstrasse und Halbartenstrasse privat bespielt werden. Dies umfasst auch das Aufstellen beweglicher Einrichtungen, beispielweise Gastronomiebe­ stuhlung oder kulturelle und Verkaufsausstellungen mit Aufstellern und Vitrinen.

4

Entlang des westlichen Weges für Langsamverkehr zwischen Landstrasse und Langäckerstrasse sind zugängliche Veloabstellplätze zu erstellen. Die Veloab­ stellplätze dürfen versetzt angeordnet werden, sofern die Fussgänger nicht be­ hindert werden. Die Flächen sollen zum Baubereich durchlässig und gut gestal­ tet sowie abschnittsweise begrünt werden.

Ausgestaltung Fuss­ wegverbindung Westseite

5

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich für Grünraum- und Hofgestal­ tung ist als hochwertige Umgebung zu gestalten und dient allen Bewohnern und Beschäftigten im Gestaltungsplangebiet als Aufenthalts- und Begegnungsraum mit Ruhe- und Erholungsflächen sowie der Erschliessung der ebenerdigen Wohn- und Gewerbenutzungen und der Durchwegung.

Bereich Grünraum­ und Hofgestaltung

6

In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen für Aufschüttungen im Innenhof sind Aufschüttungen bis zu einer gesamthaften Fläche von 800 m^ und einer Höhe von je maximal 2 Metern zulässig.

Bereiche für Aufschüttungen

7

Elemente der Aussenraumgestaltung sowie dem Gestaltungsplanzweck unmit­ telbar dienliche Bauten und Anlagen dürfen ausserhalb der Baubereiche ange­ ordnet werden. Dies sind z.B.:

Gestaltungselemente

•

Mauern, Treppen, Rampen, Bänke, offene und überdeckte Veloabstellplätze, Containerplätze, Trafostation, Spielgeräte und sonstige Strassenmöblierun­ gen, Lichtschachtköpfe, und Lüftungsanlagen

•

Pavillon im Innenhof zur gemeinschaftlichen Nutzung der Bewohner bis zu einer Grundfläche von 50m^ und einer Gesamthöhe von 4.5 Metern.

8

Tankstellendach darf als mit dem Gebäude bündiges Verbindungsdach ausge­ staltet werden. Das Tankstellendach muss im «Baubereich Tankstellendach» erstellt werden.

9

Die Grösse der Spiel- und Ruhebereiche bemisst sich nach §44 BNO. Sie die­ nen der Naherholung, Begegnung und zum Spielen und haben hohe Qualitäten aufzuweisen.

10

Innerhalb des im Situationsplan 1:500 dafür ausgewiesenen Bereichs sind ge­ bäudebezogene private Terrassen und Rabatten zugunsten der Nutzungen im ersten Vollgeschoss zulässig. Zur Sicherung einer guten Wohnqualität im

GP Langäcker Vorschriften

Tankstellendach

Spiel- und Ruhe bereiche

Bereich privater Terrassenflächen

7

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

ersten Vollgeschoss ist auf eine hohe Gestaltungsqualität der Übergänge, wel­ che als Filter zwischen halböffentlichen und privaten Flächen fungieren, zu ach­ ten.

Art. 10 ’

Zur Herstellung eines ökologischen Ausgleichs sind mit dem Baugesuch fol­ gende Massnahmen nachzuweisen:

•

2

Begrünung

Schaffen einer hochwertigen Biodiversität: Es sind Massnahmen im Sinne einer hochwertigen Biodiversität wie bspw. ein Biodiversitätsgründach bzw. eine Dachbegrünung mit hoher Struktur- und Pflanzenvielfalt vorzu­ sehen, welche Tieren (vorrangig Insekten und Bodentiere) weitere Nistund Lebensräume anbietet

ökologischer Ausgleich, Allgemeine Massnahmen

hochwertige Biodiversität

•

Hochwertige Dachbegrünung: Es ist eine naturbelassene, pflegearme Ex­ tensivbegrünung als Biodiversitätsgründach und zur Retention Nieder­ schlagswasser vorzusehen.

hochwertige Dachbegrünung

•

innenhof: Schaffen eines hochwertigen Lebensraumes mit hochwertiger Biodiversität und Artenvielfalt; genügende Beschattung.

Innenhof

•

Landstrasse: Basierend auf dem übergeordneten Freiraumkonzept ist eine Baumreihe mit strukturierender, raumbildenden und ästhetischer Funktion vorzusehen, welche für den urbanen Raum geeignet ist (Stadtbäume bspw. Platanen) und als gehölzbezogene Verbindungsachse zur Vernet­ zung der bestehenden dichten Baumreihen dient. Als Ergänzung zu dieser Baumreihe ist eine zweite Baumreihe mit einer ökologisch hochwertigeren, der Biodiversität förderlichen Baumart (bspw. Linden) vorzusehen. Es sind standortgerechte und nach Möglichkeit einheimischen Baumarten zu pflan­ zen. Dabei ist den Aspekten Filterwirkung, Visibilität des Gewerbes und einer attraktiven Flaniermeile und Aufenthaltsqualität Beachtung zu schen­ ken.

Landstrasse

•

Halbartenstrasse: Die Halbartenstrasse dient als Übergang zwischen den durchgrünten und urbanen Strassenräumen und hat den Charakter einer gehölzbezogenen Verbindungsachse aufzuweisen. Es ist eine lockere Be­ pflanzung mit standortgerechten und nach Möglichkeit einheimischen Baumarten vorzusehen. Dabei hat der Bereich bei der Kreuzung Halbar­ tenstrasse / Landstrasse ähnliche bis gleichen Aufenthaltsqualitäten wie die Vorzone / Promenade und der nördliche Bereich mehr erschliessungs­ technischen Anforderungen zu genügen. Werden durchlässige Beläge ein­ gesetzt (wie z.B. Schotterrassen bei den Autoabstellplätzen), sind diese so auszugestalten, dass die Rollstuhlgängigkeit gewährleistet bleibt.

Halbartenstrasse

•

Langäckerstrasse: Die Langäckerstrasse ist als gehölzbezogene Verbin­ dungsachse zur Vernetzung der bestehenden Baumreihen auszugestal­ ten. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und nach Möglichkeit ein­ heimische Baumarten vorzusehen. Als Auflockerung zwischen Trottoir. Parkfeldern und Strasse sind unversiegelte Flächen mit einheimischen, ar­ tenreichen Wildpflanzen zu schaffen.

Langäckerstrasse

•

Fussgängerverbindung Westseite: Zur Ergänzung der bestehenden Baum­ reihe des Nachbargrundstücks ist die Fussgängerverbindung mit Grünele­ menten zu ergänzen (bspw. einheimische Wildblumenwiesen, Schotterra­ sen).

Fussgängerverbindung Westseite

Folgende ümgebungsflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen (WildBlumenwiese, Wiesen, Blütenstauden, Schotterrasen, Ruderalflächen,

ökologische Ausgleichs­ flächen, Innenhof und Vorzonen

GP Langäcker Vorschriften

8

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

Hochstaudenflur udgl.) nachzuweisen und zu begrünen und nach ihrer Erstel­ lung fachgerecht zu pflegen.

•

Bereich für Grünraum- und Hofgestaltung: mindestens 1'050 m^

•

Bereich Weg- und Platzgestaltung: entlang Landstrasse, Halbartenstrasse, Langäckerstrasse Fuss- und Veloverbindung entlang westlicher Grenze: mindestens 400 m^, welche sich auf die innerhalb des GP-Perimeters lie­ gende Fläche beziehen. Die Anteile der ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb der Sondernutzungsfläche können nur unter Vorbehalt des Be­ seitigungsrevers nachgewiesen werden und sind abhängig vom Bau der Limmattalbahn.

3

Flachdächer sind, soweit technisch möglich und soweit sie nicht als Terrasse oder für Solarenergieanlagen genutzt, extensiv zu begrünen. Sie sollen als öko­ logischen Mindeststandard die Gründachrichtlinie I SFG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans gültigen Fassung erfüllen und als «Biodiversitätsgründach“ angelegt werden. Gedeckte Veloabstellanlagen, Klein- und Anbauten sowie Pavillons gemäss § 9 Abs. 2 fallen nicht unter die Pflicht der Dachbegrünung.

Dachbegrünung

4

Unterbaute Grünflächen müssen eine für die Bepflanzung ausreichende Über­ deckung aufweisen. Im Wurzelbereich von Baumpflanzungen ist eine Überde­ ckung von mind. 100 cm vorzusehen. Im Innenhof sind mind. 4 grosse Bäume mit einer Überdeckung im Wurzelbereich von mind. 1.50 m vorzusehen.

Substrathöhe

5

Die Bepflanzung hat einen hohen ökologischen Wert aufweisen. Es sind über­ wiegend einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Die aktuellen Kennt­ nisse bezüglich unkontrollierter Verbreitung fremder Arten und des Schutzes heimischer Ökosysteme vor Schädlingen und Krankheiten sind im Bepflan­ zungskonzept zu berücksichtigen.

Bepflanzung

6

In den im Situationsplan ungefähr bezeichneten Bereichen sind Bäume (Baum­ reihen / Baumgruppen / Einzelbäume) zu pflanzen. Es sind standortgerechte, überwiegend einheimische Arten zu pflanzen. Anzahl, Art, Abstand und Lage der Baumpflanzungen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Baum­ pflanzungen haben einen angemessenen Begrünungs- oder Ruderalbereich aufzuweisen.

Baumpflanzungen

7

Entlang der Langäckerstrasse und im nördlichen Bereich der Halbartenstrasse sind die offenen Parkfelder mit einer Baumreihe mit einheimischen, standortge­ rechten, hochstämmigen Bäumen, abzudecken.

8

Entlang der Landstrasse sind zwei Baumreihen im Sinne von § 9 Abs. 1 mit einer Stammhöhe von mind. 2.5 m anzuordnen. Mind. 50% der Bäume müssen ökologisch hochwertigere, einheimische Bäume sein.

9

Im südlichen Bereich der Halbartenstrasse sind Baumgruppen und Einzel­ bäume im Sinne von § 9 Abs. 1 mit einer Stammhöhe von mind. 2.5 m anzuord­ nen.

Art. 11 Gestaltung der Aussenräume

Die Umgebungsgestaltung ist insbesondere im Hinblick auf die zentrale Lage im Ortsbild und die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Wege- und Platzflächen besonders sorgfältig zu gestalten. Die Niveaus der öffentlichen Wege- und Platzbereiche sind ortsbaulich und gestalterisch mit dem angren­ zenden öffentlichen Raum abzustimmen.

GP Langäcker Vorschriften

Anforderungen

9

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

2

Gestaltungselemente, Begrünung, Bauten und Anlagen haben einem einheitli­ chen Gestaltungskonzept von hoher Qualität zu folgen, das mit dem Baugesuch vorzulegen ist.

Gestaltungskonzept

-3

Als Beurteilungskriterien der Qualität der verschiedenen Freiräume respektive Freiraumtypen gelten neben den Anforderungen gern. §15e BauV namentlich:

Beurteilungskriterien Freiräume

• Aufenthaltsqualität und vielfältige Nutzung resp. Nutzbarkeit • Vermeidung von Nutzungskonflikten

• Raumwirksamkeit der Begrünung • Ökologische Funktion

4

VERKEHRSERSCHLIESSUNG

Art. 12 Öffentlich zugängliche Plätze und Wege

Entlang von Land- und Halbartenstrasse sind in dem im Situationsplan bezeich­ neten «Bereich Weg- und Platzgestaltung» öffentlich zugängliche Aussenbe­ reiche für Nutzungen im ersten Vollgeschoss mit einer Mindestfläche von 130 m2 vorzusehen.

öffentlich zugängliche Aussenbereiche

2

Entlang der Strasse Langäcker ist im Perimeter ein öffentlich zugängliches Trottoir von mindestens 2 Metern Breite einzurichten.

Öffentlich zugängliches Trottoir

3

In der Vorzone entlang der Landstrasse ist eine Fussgängerpromenade mit ei­ ner Breite von 3.5 bis 4 m sicherzustellen. Die Promenade hat, unter Berück­ sichtigung der durch die Gewerbeflächen beanspruchten Aussenräume, ent­ lang der Gebäude zu verlaufen. Im Bereich des Teilbaubereichs B3 kann die Linienführung weiter vom Gebäude entfernt erfolgen, sofern die vorgegebene Breite eingehalten und sinnvolle Fusswegbeziehungen gewährleistetwerden.

Fussgängerpromenade

'*

Die Ausgestaltung öffentlich zugänglicher Wege und Plätze ist mit der Ge­ meinde unter Berücksichtigung der betreffenden kommunalen Richtlinien abzu­ stimmen und im Gestaltungskonzept zu den Aussenräumen darzulegen.

Ausgestaltung

®

Die Wegrechte und Nutzungsrechte Plätze sowie Unterhalts- und Haftungsver­ einbarungen über die öffentlichen Wege und Plätze sind in einem entsprechen­ den Dienstbarkeitsvertrag zu regeln und im Grundbuch einzutragen. Der unter­ zeichnete Dienstbarkeitsvertrag hat zum Zeitpunkt der Baueingabe, spätestens aber bis vor Erteilung der Baubewilligung, vorzuliegen.

Unterhalt und Haftung

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Art. 13 Parkierung und Anlieferung

■’

Die Anzahl zu erstellender Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach § 45 BNO. Vom so errechneten Parkfeldbedarf dürfen für Wohnnutzungen ma­ ximal 75 % und für Gewerbenutzungen maximal 60 % der Parkfelder erstellt werden.

Anzahl

2

Oberirdische Parkfelder sind für Besuchende der Wohnungen und Gewerbebe­ triebe zu reservieren und dürfen nicht vermietet werden. Sie sind in den im Si­ tuationsplan entsprechend bezeichneten Bereichen und in der Sondernut­ zungsfläche anzuordnen.

oberirische Parkfelder

3

Bewohner- und Beschäftigtenparkfelder sind unterirdisch zu erstellen.

GP Langäcker Vorschriften

unterirdische Parkfelder

10

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

4

Für Parkierungsfelder von Kleinwagen kann von den Richtmassen der VSSNorm abgewichen werden.

Richtmasse

5

Anlieferungsbereiche sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen an der Landstrasse und an der Langäcker- /Halbartenstrasse vorzusehen. Falls die An­ lieferung an der Landstrasse aufgrund des Baus der Limmattalbahn nicht mehr möglich ist, erfolgt die Anlieferung für die Nutzungen an der Landstrasse über den alternativen Anlieferungsbereich Langäcker. Der alternative Anlieferungs­ bereich Langäcker ist maximal für 10 m-LKW möglich.

Anlieferung

6

Die Veloabstellplätze sind an gut zugänglicher Stelle und nach Möglichkeit ge­ deckt anzuordnen. Die Anordnung in der Tiefgarage bzw. im 1. Untergeschoss sowie ausserhalb der Baubereiche ist zulässig. Für die Gestaltung der oberirdi­ schen, gedeckten Veloabstellplätze gelten erhöhte Anforderungen entspre­ chend § 8 Abs. 1 SNV.

Parkierung Velo (NMIV)

Art. 14 1

Mobilitätsmanagement

Im Sinne einer effizienten Mobilität auf dem Areal gelten die folgenden Festle­ gungen, die mit dem Baugesuch aufzuzeigen sind:

Mobilitäts­ massnahmen

• Für die dem Gewerbe zugeordneten Parkfelder ist eine Parkfelderbewirtschaf­ tung einzurichten. • Es sind Vorkehrungen zu treffen, um an geeigneter Stelle Ladestationen für die Elektromobilität zu ermöglichen. • Den Bewohnerinnen und Bewohnern sind Informationen zu den im Areal vor­ handenen Massnahmen des Mobilitätsmanagements sowie zum vorhandenen Verkehrsmittelangebot zur Verfügung zu stellen.

2

Es sind Anreizsysteme zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu prüfen. Über­ dies sind weitere und andere Massnahmen zulässig, die einen Beitrag zu nach­ haltiger Mobilität leisten.

5

Art. 15 UMWELT

Abfallentsorgung

1

Die Haushaltsabfälle sind ausschliesslich in Unterflur-Containern zu entsorgen. Primär sind sie an der im Situationsplan bezeichneten Stelle vorzusehen. An­ dere oder weitere Standorte für Haushaltsabfälle sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates möglich. Ihre verkehrssichere Erschliessung ist sicherzustel­ len. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Bewilligungsverfahren festzule­ gen.

Haushaltsabfälle

2

Für die Entsorgung der Gewerbeabfälle sind eingehauste Containerstandorte und nach Möglichkeit Unterflurcontainer vorzusehen. Sie sind an geeigneten Stellen einzurichten. Für ausserhalb der Gebäude liegende Einhausungen gel­ ten die Gestaltungsanforderungen gemäss § 8, Abs. 1 SNV. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Bewilligungsverfahren festzulegen.

Gewerbeabfälle

Art. 16 Lärmschutz

Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung zugeordnet.

GP Langäcker Vorschriften

Lärmempfindlichkeits­ stufe

11

Gestaltungsplan Langäcker, Wettingen Sondernutzungsvorschriften

2

Bei der Tiefgarage ist die Ein- und Ausfahrtsrampe sowie der Portalbereich schallabsorbierend auszukleiden. Das Portal ist mit einem Vordach zur Lärm­ abschirmung zu versehen, falls dies zum Schutz von lärmempfindlichen Räu­ men erforderlich ist.

Lärmschufzmassnahmen

3

Die Konformität der Baugesuchsplanung mit den geltenden Lärmschutz-Vor­ schriften ist mit dem Baugesuch nachzuweisen.

Nachweispflicht

Art. 17 Entwässerung

Das Entwässerungskonzept ist nach den gültigen gesetzlichen Regelungen ein­ zurichten und mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 18 Konzept

Energetische Standards

1

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, sind Neubauten als Minimalanforderung nach dem Minergie-Standard zu erstel­ len, jedoch ohne weitere Zertifikatsanforderung. Es gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben.

Energiestandard

2

Es sind Massnahmen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie wie Erdsonden oder Photovoltaik-Anlagen zu realisieren. Überdies sind weitere und andere Massnahmen zulässig, die einen Beitrag zur Energieeffizienz der Gebäude leis­ ten.

Energieeffizienz

3

Im Baubewilligungsverfahren ist ein Energie-/ Umweltkonzept mit Aussagen zur Bauqualität, Bauökologie und Aussenbeleuchtung einzureichen.

Energie- und Umweltkonzept

4

Als bauökologische Massnahmen gelten namentlich:

Bauökologie

• Ein hoher Anteil Rohstoffen mit geringem ökologischem Fussabdruck • Eine umweltgerechte Gestaltung des Baubetriebs • Gut gedämmte Gebäudehülle • Luftdichte Gebäudehülle

• Sammlung und Versickerung des Regenwassers • Bestmögliche Nutzung des Tageslichts Überdies sind weitere und andere bauökologische Massnahmen zulässig, so­ fern sie einen Beitrag zur ökologischen Bauweise der Gebäude leisten.

6

SCHLUSSBESTIMIVIUNGEN

Art. 19 Inkrafttreten

2

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Inkrafttreten

Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

Änderung/ Aufhebung

GP Langäcker Vorschriften

12

Genehmigung

ssss

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

OHAG/SRFE

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 31. März 2025

Versand:

-1. April 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7215

Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Langäcker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Juli 2024 23. Februar 2024 bis 25. März 2024 8. November 2024 bis 9. Dezember 2024 19. Dezember 2024 5. März 2025 5. Februar 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Mai 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und die Tei­ länderung "Landstrasse" vom 26. April 2017 ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Das Gestaltungsplangebiet liegt an zentraler und ortsbaulich prägnanter Stelle an der K275 Land­ strasse in Wettingen. Es umfasst sowohl die Parzelle 1144, die derzeit durch das Autocenter Baschnagel genutzt wird, als auch teilweise die Parzelle 4216 und die gemeindeeigene Strassen-

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_21917e42c24ec559fb5d2859faf48be0.el4ht8h22l40ffq0cn1blf7md9/21917e42c24ec559fb5d2859faf48be0/igeko,modu[es.dok.lDo k/2359183/20250317_bdvJ 8.721 S.docx

und Wegparzelle 5866. Der Grundeigentümer der Parzelle 1144 beabsichtigt, die Gebäude des be­ stehenden Autocenters abzubrechen und die Parzelle neu zu überbauen. Geplant sind zwei fünf- bis siebenstöckige Baukörper mit rund 160 Wohnungen und teilweise publikumsintensiven Nutzungen in den Erdgeschossen sowie eine Tiefgarage. Die im Perimeter entlang der K275 Landstrasse beste­ henden Nutzungen der Tankstelle und der Bushaltestelle werden erhalten und baulich angepasst.

Mit dem Gestaltungsplan (GP) werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Richtprojekts (Basis Studienauftrag) geschaffen und dessen ortsbauliche und gestalterische Qualitä­ ten gesichert, die auch im Einklang mit dem Masterplan Landstrasse stehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Wettingen am 19. Dezember 2024 beschlossenen Vorlage: • GP "Langäcker" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 12. Dezember 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Juli 2024 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Der Vorbehalt wurde vorliegend mit einer sinnvollen Vermassung des Situationsplans bereinigt.

Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu­ weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplan­ vorlage öffentlich aufgelegt.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Handlungsgebiet nach Richtplankapitel S 1.2

.

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplantwird (so­ genanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Ausgleich anderer Planungsvorteile

Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund ariderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.

4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die Siedlung entlang der K275 Landstrasse ist mehrheitlich von einer heterogenen Bebauung und einem ver­ kehrsorientierten, wenig attraktiven Strassenraum charakterisiert. Dieser Siedlungsabschnitt tritt grundsätzlich wenig urban in Erscheinung. Die K275 Landstrasse ist aber als Rückgrat ein wichtiges Bezugselement für die angrenzenden Bebauungen, die insbesondere für den motorisierten Individu­ alverkehr (MIV) von einer guten Erschliessungsqualität profitieren. Die Landstrasse liegt gemäss re­ gionalem Gesamtverkehrskonzept Baden und Umgebung an einem Hauptkorridor des öffentlichen Verkehrs (öV). Mit dem allfälligen schienengebundenen Ausbau im Bereich der K275 Landstrasse wird sich die Erschliessungsqualität für den öV akzentuieren.

Seit längerem ist die Landstrasse in Wettingen im Umbruch. Die Siedlungserneuerung schreitet er­ kennbar voran. Erste Resultate zeigen eine kompaktere Bebauung und einen Strassenraum, der nicht nur funktionalen Aspekten genügt, sondern vermehrt ästhetische Aspekte aufgreift und Aufent­ haltsqualitäten schafft. Zudem tragen insbesondere an die Landstrasse angrenzende Vorzonen vornehmlich an Kreuzungspunkten - zu diesem positiven Wandel des Strassenbilds bei (Platz als Treffpunkt, kleinere Quartierplätze mit Grünelementen und Sitzgelegenheiten etc.). Einzelne Gebiete entlang der Landstrasse haben diese Transformation jedoch noch nicht durchlaufen. Eines dieser Gebiete ist das nun beplante Areal, das mit seiner Nutzung als Autocenter und seiner lockeren Ge­ werbebebauung noch von einem wenig urbanen Siedlungsbild zeugt. Das Zielbild für Wettingen ist im Freiraumkonzept Wettingen anschaulich skizziert. Das Gesamtkon­ zept im Masterplan sieht die Schaffung von wenigen kompakten urbanen Siedlungsräumen vor. Ei­ ner dieser Räume ist der langgestreckte Raum entlang der Landstrasse (erste und zweite Bautiefe). An einigen Kreuzungspunkten soll der Siedlungsraum mit einer hohen Nutzungsdichte belegt werden und so die wichtigen Querverbindungen in die hinteren Quartiere markieren. Angestrebt wird ein grü­ ner Siedlungsraum mit hoher Dichte. Der Strassenraum soll zum Identitätsträger und dementspre­ chend belebt und siedlungsorientierter werden. An den Kreuzungspunkten sollen kleinere und grös­ sere Kristallisationspunkte den Raum entlang der K275 Landstrasse hierarchisch gliedern.

Ortsbild und Städtebau Für das beplante Areal ist ein vorbildlicher Planungsprozess gestaltet worden, der die angestrebten hohen Ziele für die Siedlungsqualitäten fördert. Die vorliegenden Richtprojekte Architektur und Land­ schaftsarchitektur sind das Ergebnis eines Studienauftragsverfahrens und wurden stufengerecht in

Art. 2

SNV richtungsweisend definiert.

Die gewählte städtebauliche Struktur der Überbauung kann als präzis geöffneter Block beschrieben werden, der sich gut in die bestehende beziehungsweise zukünftige Siedlungsstruktur einfügt. Mit dem teilweise geöffneten Block entsteht eine umlaufend eindeutige Unterscheidung von innèn und aussen. Die Bauten orientieren sich nach aussen zu einem vorderen öffentlichen Raum und innen zu

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einem privateren grünen Innenhof hin. Einzelne, unterschiedlich ausformulierte Öffnungen im Block nehmen auf den Ort angepasste Wegbeziehungen auf und ermöglichen einen direkten räumlichen Bezug zwischen den öffentlichen und privateren Bereichen. Höhere Gebäude mit bis zu sieben Voll­ geschossen sollen im Baubereich B realisiert werden. Dadurch erhält der Stadtbaustein an der Stras­ senkreuzung Land-/Halbartenstrasse eine prägnante Erscheinung und markiert so den angestrebten Zentrumsbereich entlang der K275 Landstrasse. Mit dem Zurücksetzen der Baulinien, die als Pflicht­ baulinien definiert sind, werden sowohl entlang der Landstrasse (Baubereiche A) als auch der Halb­ artenstrasse (Baubereich B3) die öffentlichen Räume nachvollziehbar ausgeweitet, sodass ein Be­ spielen im Zusammenhang mit den im GP eingeforderten publikumsorientierten Nutzungen erfolgen kann. Diese können eine Belebung und gute Aufenthaltsqualität entlang der Strassenräume ermögli­ chen. Dem Siegerprojekt wurden durch ein qualifiziertes Fachgremium unter Einbezug eines Mitglieds der kommunalen Ortsbildkommission (OBK) hohe siedlungs- und freiräumliche Qualitäten zugesprochen. Im GP sind sehr viele wichtige Aspekte enthalten, die eine adäquate Siedlungsqualität fördern. Zu den Kernelementen gehören die städtebauliche Setzung mit den Bau- und Aussenraumbereichen sowie weitere Elemente zur Einbindung in den ortsbaulichen Zusammenhang (unter anderem Durch­ wegung). Hervorzuheben sind auch die freiräumlichen Elemente, wie der Innenhof, die Fusswegpro­ menade und die öffentlichen Platzbereiche.

Es sind verschiedene Bestimmungen zur Gestaltung der Bauten unter § 8 SNV aufgenommen. Nebst den Kubaturen, Höhen und Staffelungen, die bereits durch verschiedene Inhalte im Plan sowie in den SNV definiert sind, wird auch die architektonische Ausgestaltung der Bauten thematisiert. Diese hat erhöhten Anforderungen zu genügen. Ein Material- und Farbkonzept ist ferner mit dem Baugesuch einzureichen. Aus fachlicher Sicht wird zusammen mit der für die qualitative Beurteilung ' der Bauprojekte zu beauftragenden OBK ein nachvollziehbarer Spielraum eingeräumt. Der Spielraum hinsichtlich Nutzungen im ersten Vollgeschoss wird mit konkreten Vorschriften gesi­ chert (§ 6 Abs. 3 SNV). Die "Erdgeschoss-Nutzungen" stehen in einer engen Wechselbeziehung zu der Gliederung und Gestaltung der angrenzenden Aussenräume. Das ist aus fachlicher Sicht be­ gründet. Die Berechnungen zum Schattenwurf basieren auf den Richtlinien für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse. Es wird festgestellt, dass für das Gebäude auf der Parzelle 6580 eine unwesentliche Mehrbeschattung zu erwarten ist. Diese Einschätzung liegt im Ermessen der Gemeinde.

Im weiteren Planungsprozess (Bauvorhaben) ist gemäss Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorha­ ben in der Zone Landstrasse die OBK einzubeziehen. Diese hat die Aufgabe, die Siedlungsqualitäten weiterhin und kontinuierlich zu sichern.

Die Aussagen im Fazit des fachlichen Gutachtens vom 6. Januar 2020 gemäss § 8 Abs. 3 Bauver­ ordnung (BauV) werden aus fachlicher Sicht geteilt. Im Planungsbericht wird erläutert, inwiefern die Hinweise aus dem fachlichen Gutachten in den GP eingefiossen sind. Das ist sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Es wird festgestellt, dass verschiedene Freiraumqualitäten ausgearbeitet wurden. Das ist begrüs­ senswert. Das Richtprojekt definiert für alle Häuser und Nutzungen eindeutige Zugänge und gestaltet einen räumlichen Bezug mit dem angrenzenden Umfeld. Dabei ist auf eine gliedernde Gestaltung der Übergänge von öffentlichen, halböffentlichen und privaten Flächen ein besonderes Augenmerk zu legen. Eine Umsetzung dieser Qualität ist in § 9 SNV stufengerecht erfolgt. Die Bezeichnung der Hauszugänge im Orientierungsinhalt ist nachvollziehbar und begründet.

Die Schaffung eines Innenhofs, einer Fussgängerpromenade, öffentlicher Piatzbereiche und einer durchdachten Durchwegung wird sehr begrüsst. Damit die gewünschte Qualität erreicht werden

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kann, wurden Mindestanforderungen für den Grünanteil und die Bepflanzung in § 10 SNV stufenge­ recht definiert.

Die Vorzone entlang der K275 Landstrasse muss vielen Ansprüchen genügen. Auch solchen, die ak­ tuell noch nicht konkret vorliegen (zum Beispiel Trassee und Haltestelle Limmattalbahn [LTB]). Umso wichtiger ist es, dass der eingebaute Spielraum innerhalb der Sondernutzungsflächen nicht zulasten der Bereiche für Weg- und Platzgestaltung geht. Denn diese Qualität (unter anderem der von ver­ kehrlichen Funktionen freigespielte Raum) hängt stark von der Qualität und Funktion der Sondernut­ zungsfläche ab. Um die erarbeiteten Qualitäten verbindlich zu sichern, wurden diese im Bereich für Weg- und Platzgestaltung entlang der Landstrasse und in der Sondernutzungsfläche in den §§ 7 und 9 SNV festgelegt. Dies ist sachgerecht. Die Vorzone entlang der Halbartenstrasse weist nicht dieselben Qualitäten auf wie diejenige entlang der K275 Landstrasse. Dies liegt insbesondere daran, dass keine durchgehende klare Entflechtung zwischen rein verkehrlichen Funktionen und Aufenthaltsqualitäten geschaffen werden kann. Je wei­ ter man sich vom Knotenpunkt Land-/Halbartenstrasse wegbewegt, kann aus fachlicher Sicht festge­ halten werden, dass der Öffentlichkeitsgrad umso stärker abnimmt. Der Übergang vom Raum an der Kreuzung hin zum dahinterliegenden "ruhigen Wohnquartier" ist in der Abfolge differenziert ausge­ staltet. Die Vorzone im hinteren Bereich des Baubereichs B3/B2 ist wenig gegliedert und der Über­ gang von der Strasse zum Gebäude erfüllt insbesondere verkehrliche Ansprüche (Parkierung, Ma­ növrierfläche, Anlieferung, Ein- und Ausfahrt). Im Baubewilligungsverfahren sind die freiräumlichen Qualitäten konsequent einzufordern.

Zum Langäcker hin präsentiert sich die Überbauung als Teil des Wohnquartiers. Der Vorbereich ent­ lang des Baubereichs B ist schmal und, weitet sich zum Baubereich A etwas.auf. Das Wohnhaus im Baubereich B steht nahe am Strassenraum. Der schmale Vorbereich hat als Filter zwischen öffent­ lich und privat zu fungieren, ümso wichtiger ist deshalb die Sicherung der Elemente, die diese Auf­ gabe übernehmen können. Die grundlegenden lagespezifischen Qualitäten wurden in den §§ 9 und 10 SNV festgelegt. Für das Sockelgeschoss des Teilbaubereichs BI wurde in § 5 Abs. 6 SNV festge­ legt, dass es als Hochparterre ausgebildet werden muss. Das ist sachgerecht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Aufgrund des Klimawandels ergeben sich neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starkniederschläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 BauV). Für die Umsetzung einerhitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung: • Die Klimakarten Aargau (www.aq.ch/klimakarten ) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kom­ munaler Stufe. • Der Leitfaden "Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung" (www.aq.ch/klimawandel-siedlunq) enthält geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet.

4.2.3 Erschliessung

Die Haupterschliessung für den MIV erfolgt über eine Tiefgarage von der Langäckerstrasse her. Es sollen weiter einige wenige oberirdische Kundenparkfelder an der Langäckerstrasse und an der Halbartenstrasse (Ein- und Ausfahrt von der Langäckerstrasse) beziehungsweise im Bereich der Tankstelle (Orientierungsinhalt) an der K275 Landstrasse verortet werden. In diesen Bereichen soll auch die Anlieferung erfolgen.

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Die Funktionalität sämtlicher Anlieferungsbereiche wird im Planungsbericht aufgezeigt. Sollte die An­ lieferung ab der K275 Landstrasse infolge des Ausbaus der öffentlichen Infrastruktur nicht mehr möglich sein, steht der Standplatz des Kehrichtfahrzeugs als alternativer Standort für die Anlieferung zur Verfügung (vgl. § 13 Abs. 5 SNV). Dies ist sachgerecht. Gemäss Schleppkurvennachweis erfolgt die Zufahrt der Anlieferung an der Halbartenstrasse ledig­ lich von der Langäckerstrasse aus westlicher Richtung. Demzufolge müssen die schweren Motor­ fahrzeuge durch das Quartier bis zum Ende der Langäckerstrasse fahren und dort wenden. Eine An­ lieferung, ohne das Quartier mit schweren Motorfahrzeugen zu belasten, sollte angestrebt werden. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Die Kantonsstrasse K275 ist im Abschnitt des GP sanierungsbedürftig. Mit dieser geplanten Sanie­ rung soll auch über den Strassenraum eine sicherheitstechnische und gestalterische Verbesserung erzielt werden. Für die Ausarbeitung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts mit erweiterten Pro­ jektphasen wurde von der Abteilung Tiefbau ein Projekt eröffnet. Das Vorprojekt liegt vor. Der Perimeter des GP reicht im südlichen Bereich bis an die Parzellengrenze der K275 Landstrasse (HVS^) und beinhaltet die festgelegte Baulinie (genehmigt vom Regierungsrat am 23. Januar 2008). Diese hat die öffentlichen Freihalteinteressen mit einem Abstand von 7 m ab der Parzellengrenze der K275 für die künftige Verkehrsentwicklung (LTB) zu sichern. Durch das Zurücksetzen der Gebäude­ kanten in den Baubereichen A und B wird Platz für eine mögliche schienengebundene Haltestelle zu einem späteren Zeitpunkt freigehalten. Das ist sachgerecht.

Mit dem "Variantenstudium Strassenquerschnitt Autocenter Baschnagel" sollen der mögliche künftige Raumbedarf in diesem Strassenbereich aufgezeigt und die geplanten Bauten im Unterabstand der Baulinie gerechtfertigt werden. Die im Variantenstudium angenommenen Fahrbahnbreiten von 6,50 m (Kernfahrbahn) oder 3,25 m (Fahrstreifen mit Veloverkehr) sind zu schmal, weshalb für die Fahrbahn mehr Platz benötigt wird und dies im Bereich der "Sondernutzungsfläche" zu einem erhöh­ ten Interessenskonflikt führt. Für die K275 Landstrasse ist von den Richtwerten 7,50 m für die Fahr­ bahnbreite beziehungsweise 9 m mit Radstreifen auszugehen. Der Bericht geht davon aus, dass mit der Variante Mischverkehr für einen schienengebundenen öV-Ausbau auch mit dem arealseitig zu­ sätzlichen Raumbedarf von 1,25 m (bei gleichmässiger Verteilung des Trassees) die Vorzone in den Grundzügen funktioniert. Die bestehende Tankstelle ist aber je nach gewähltem Strassenquerschnitt (mit Eigentrassee oder Mischverkehr mit schienengebundenem öV-Ausbau) nicht mit dem vorhande­ nen Raumbedarfvereinbar. Dies ist nachvollziehbar. Die Leistungsfähigkeit der bestehenden Lichtsignalanlage (LSA) AG362 Halbartenstrasse weist mit den heutigen Belastungen in der massgebenden Abendspitzenstunde eine Verkehrsqualitätsstufe D (genügend) auf. Im technischen Bericht zur Teiländerung Nutzungsplanung "Landstrasse Zentrum" erfolgte diese Berechnung auf Basis der Belastungen 2014. Die gemessenen Belastungen 2019 sind demgegenüber um ca. 14 % tiefer (Knotenbelastung Abendspitzenstunde 2019 ca. 1'600 Fahrzeuge pro Stunde), womit sich für den Ist-Zustand gewisse Reserven ergeben. Für den Prognosezustand 2030 zeigt sich, dass sich die Verkehrsqualitätsstufe unter anderem aufgrund der prognostizierten Verkehrszunahme weiter verschlechtern wird. Der projektinduzierte Verkehr aus dem vorliegenden Projekt ist dabei in den Prognosen bereits mitberücksichtigt (Verdichtung entlang der K275 Land­ strasse) und beträgt ca. 2 bis 4 % der Knotenbelastung mit den Belastungen 2019. Das vorliegende Projekt wird den Knoten zum Beurteilungszeitpunkt 2029 weiter belasten und näher an die Leis­ tungsgrenze bringen. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass die bestehende Vorsortierung in der Halbartenstrasse effizient genutzt werden kann und nicht durch Anlieferungen und Parkierungs­ manöver gestört wird.

' Hauptverkehrsstrasse

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Sondernutzungsfläche Die Vorzone des die Landstrasse begleitenden Längsbaukörpers wird als ca. 3,5 bis 4 m breite Fuss­ gängerpromenade gestaltet und als Sondernutzungsfläche festgelegt. Die Sondernutzungsfläche liegt innerhalb des Baulinienabstands (genehmigt vom Regierungsrat am 23. Januar 2008), der die künftigen Platzbedürfnisse der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur sichert. Grundsätzlich kann im Be­ reich der Sondernutzungsfläche nur Bauten zugestimmt werden, die bei entsprechendem Raumbe­ darf beseitigt werden können, nicht betriebsnotwendig sind und somit die künftige Verkehrsinfrastruk­ tur nicht behindern oder beeinträchtigen. Das gilt grundsätzlich auch für die Parkfelder (Orientie­ rungsinhalt) in der Sondernutzungsfläche. Diese Vorzone kann von den im Erdgeschoss angesiedelten publikumsorientierenden Betrieben zum Beispiel für Auslagen oder Cafébestuhiung genutzt werden, wodurch ein attraktiver Aussenraum mit hohem Öffentlichkeitsgrad entstehen soll. Ob mit einer Tankstelle in diesem Bereich das Ziel erreicht wird, ist kritisch zu hinterfragen, zumal sich der Anlieferungsbereich ebenfalls in diesem Bereich be­ findet. Fahrzeugmanöver in einem solchen Bereich bergen ein hohes Gefahrenpotenzial und sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt vermieden werden.

■

In der Vorzone ist eine Bushaltestelle im Orientierungsinhalt dargestellt. Dazu sind keine weiteren Festlegungen nötig. Es wird aber darauf hingewiesen, dass bei der Ausgestaltung der Bushaltestelle das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) eingehalten und deshalb eine Kante von 22 cm aus­ gebildet werden muss. Für die Ausgestaltung der Vorzone ist deshalb im nachgelagerten Baubewilli­ gungsverfahren frühzeitig mit der Abteilung Tiefbau des BVU^ Kontakt aufzunehmen. Tankstelle

Bestehende rechtmässig erstellte Anlagen und Nutzungen geniessen gemäss § 68 BauG Besitz­ standsgarantie. So sind Unterhaltsarbeiten, zeitgemässe Erneuerungen, kleinere Erweiterungen, Umbauten oder Zweckänderungen an der bestehenden Tankstelle zulässig, wenn keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Kantonsstrasse entstehen und keine anderen Gründe dagegensprechen. Die kantonale Besitzstandsgarantie ist in § 68 BauG abschliessend geregelt. Dies gilt auch für die Zuund Wegfahrt zur/ab Tankstelle. Ersatzbauten (Abbruch/Neubau) werden nicht nach § 68 BauG beurteilt und können somit nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren. In der Sondernutzungsfläche sind darüberhinausgehende Vor­ haben lediglich im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zulässig.

Die Festlegungen und dazugehörigen Ausführungen im Planungsbericht sind sachgerecht. Parkierung

Das Angebot an Parkfeldern im Richtprojekt entspricht gemäss dem Planungsbericht den Vorgaben der übergeordneten Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Die 209 geplanten Parkfelder der Arealüber­ bauung führen zu rund 700 Fahrten pro Tag. Gemäss beiliegender Leistungsfähigkeitsberechnung soll der Verkehrsknoten K275 Landstrasse/Halbartenstrasse die zusätzliche Verkehrsmenge von ca. 2 % aufnehmen können, ohne dass dadurch eine Einbusse der Qualitätsstufe eintritt. Der LSAKnoten ist zu den Spitzenzeiten jedoch bereits heute in der Abendspitzenstunde ausgelastet. Das Mobilitätsmanagement und eine auf die standortspezifischen verkehrlichen Rahmenbedingun­ gen abgestimmte Anzahl Parkfelder sind ein Bestandteil der kantonalen Mobilitätsstrategie. Die kon­ sequente Umsetzung der die Parkfelder begrenzenden Vorschriften gemäss BNO ist Aufgabe der Gemeinde. Gemäss Planungsbericht wurde eine Parkfeldreduktion gemäss VSS^-Norm beziehungs­ weise BNO vorgenommen.

2 Departement Bau, Verkehr und Umwelt

® Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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Mittels Schleppkurvennachweis wird die Anlieferung im Bereich der Tankstelle aufgezeigt. Diese funktioniert jedoch nur, wenn einzelne Zapfsäulen oder Parkfelder frei sind. Zudem muss eine Durch­ fahrt (Einbahnregime) jederzeit möglich sein. Mit dieser Anordnung kann nicht jederzeit gewährleistet werden, dass eine ungehinderte Anlieferung möglich ist. Dies kann sich negativ auf die Verkehrssi­ cherheit und den Verkehrsfluss auf der K275 auswirken. Daher ist die Darstellung der Längsparkfel­ der entlang der Tankstelle im Orientierungsinhalt sachgerecht. Die Details können im Baugesuchs­ verfahren geklärt werden.

4.2.5 Weitere materielle Hinweise

Lärm

Das Planungsgebiet wird als erschlossen betrachtet, demzufolge muss erst im Rahmen des Baubewiliigungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) überprüft werden. Da­ bei gelten die Immissionsgrenzwerte als massgebende Grenzwerte. Im Rahmen des GP müssen so­ mit keine Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes gemacht werden. Für den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen ist die Gemeinde zuständig (§ 30 Abs. 3 lit. a EG UWR'*). Die geplante Tiefgarage beziehungsweise die Ein- und Ausfahrt zu dieser sind als Neuanlage nach

Art. 7

LSV zu beurteilen. Das ist sachgerecht umgesetzt. Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege

Der Planungsperimeter berührt die IVS®-Objekte AG 2.1 (Landstrasse, nationale Bedeutung, histori­ scher Verlauf) und AG 112.5 (Halbartenstrasse, lokale Bedeutung, historischer Verlauf). Beide IVSObjekte besitzen keine IVS-relevante Substanz und ihr Verlauf wird mit der vorliegenden Planung nicht verändert. Das ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt.

Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV). Der Regierungsrat hat am 25. August 2021 eine BauV-Änderung beschlossen (Inkrafttreten: 1. No­ vember 2021). Auf den Erlass von Übergangsrecht wurde verzichtet. Entsprechend sind die Ände­ rungen auch für hängige Geschäfte relevant und vorliegend zu berücksichtigen. Gestützt auf

Art. 64

Abs. 1“=BauV müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, mit der Regelung der IVHB konform sein. Die SNV wurden entsprechend angepasst.

Die vorliegenden SNV sind weiter stufengerecht formuliert. Das ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

■' Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer 5 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Langäcker", beschlossen vom Gemeinderat Wettingen am 19. Dezember 2024, wird genehmigt 2.

Die AbteUun^ Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan wtiger

Regierungsrat

Verteiler

• Gemeinderat, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU

• Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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