Erneuerung Quellfassung Tobel
Forest clearances · Künten
Document
- Number
- 1653
- Kind
- Forest clearances
- Commune
- Künten
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Jun 4, 2024
- In force since
- Jul 8, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
4. Juni 2024 V
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1653 Gemeinde:
Konten
Gesuchsteiierin:
Einwohnergemeinde Künten
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Bauvorhaben:
Erneuerung Quellfassung Tobel
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.23.2449
Rodungsbewilligung
1. Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde Künten plant den Ersatzneubau der Quellfassung Tobel und der Brunn stube auf der Parzelle Nr. 3059 in der Gemeinde Künten. Die bestehende Brunnstube weist bauliche Mängel auf und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Die Quelle Tobel liefert 30 % des Trinkwassers der Gemeinde Künten, die Wasserqualität soll mit der Sanierung erhöht werden. Die Überlaufleitung in den Küntenerbach wird ersetzt. Für das Vorhaben wird eine temporäre Rodung von 750 m^ benötigt. Zugefahren wird über den be stehenden Maschinenweg.
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 750 m^ wird das BAFU nicht angehört.
Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 17. November 2023 bis 18. Dezember 2023 in der Ge meinde Künten öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die sichere Trinkwasserversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhal tung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der bestehenden Quelle und dem Küntenerbach auf den vorgesehenen Standort angewiesen.
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Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewiiligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Gemäss den Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 5. und vom 12. Februar 2024 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Ge wässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 24. Mai 2024 keine Ein wände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 750 m^ an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine (temporäre) Ro dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
3. Rodungsentscheid
3.1 Der Einwohnergemeinde Künten wird für die Erneuerung der Quellfassung Tobel eine tempo räre Rodung im Umfang von 750 m^ Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück:
Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung
Künten
Gälch
EWG Künten
3059
750
Total
750
Rodungskoordinaten: 2 667 060 /1 248 731 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:200, genehmigt durch die Abteilung Wald am 4. Juni 2024.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einefn festen Zaun abzugren zen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
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Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, ha ben ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis 31. Juli (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Künten das rekultivierte Ro dungsareal im Ausmass von 750 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2026 wiederzubesto cken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh ren in Rechnung gestellt.
3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Einwohnergemeinde Künten und Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Künten (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Künten an; Einwohnergemeinde Künten Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald
Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (per E-Mail) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an; • Revierförster Guido Schibli (per E-Mail)
(mit Beilagen)
(mit Beilagen)
(mit Planbeiiage)
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Anhang Rechtsgrundlagen
1. Aiigemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewiiiigungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).
4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgieich erhebiicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 31c AWaV).
6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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Gemeinde Künten
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Änderung Waldareal
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Plan zum Rodungsgesuch (Plan 2 / 2) Neufassung Quelle Tobel 1:200
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