Gestaltungsplan Niedermatt

Special-use plan · Muhen

Document

Number
2000-001576
Kind
Special-use plan
Commune
Muhen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 9, 2000
In force since
Aug 9, 2000

Map

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Text

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Kanton Aargau Gemeinde Muhen

Gestaltungsplan Niedermatt

gemäss Art.21 BauG

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ABTEILUNG & 5038

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Situationsplan 1:500

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Datum: Entwurf: Gezeichnet: = 4 + E= + AOKERMANNWERNLI 16. Aug. 1999| ky März 99 | CPlan / db We 16.8.99 60 / 105 5037.140.10 Vermessung und: Ingenlaursbro, Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projekt C-Plan: . 5000 Aarau Tet 062 822 31 62/87 IR: WE 5037.140 W (6) D

Mitwirkungsbericht vom: 17.Jan.2000

Vorprüfungsbericht vom: 24.Aug.1999

Öffentliche Auflage vom: 17.Sept. bis 18.0kt.1999 g

Beschlossen vom Gemeinderat am: 17.Jan.2000 Der Gemeindeamman: Der Gemeindeschreiber: [u Fi eb. 2000 2000

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den 9. Auqust 2000 + + de +

Der Staatsschreiber:

| = Legende

1. Genehmigungsinhalt

Sondernutzungsvorschriften

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt N, Melz = mar r infolge Lärmvorbelastung. a ee; rot Baulinien EN EN ps rot Zwangsbaulinien een rot Neubau-Baulinien rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie (Enteignungsrecht Art.132 BauG) -

GR 12.8,80 ee blau/rot Strassenlinien aufgehoben ae tt blau/rot Baulinien aufgehoben

violett bandiert Lärmempfindliche Räume (Definition gemäss Art.2 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986) müssen strassenabgewandt belüftbar sein. Ausnahmen setzen eine ausreichende Belüftung auch bei geschlossenem Fenster voraus. Wohnungen bedingen bauliche und/oder gestalterische Massnahmen, die die Immissionen an den massgeblichen Beurteilungsorten gemäss LSV Art. 39 deutlich mindern. Es ist anlässlich des Baugesuches nachzuweisen, dass die Summe aller Dämpfungen (Abstands-, Boden-, Luft- und Hindernisdämpfung) bezogen auf den Emissionswert der A1 mindestens 31 dBA, bezogen auf die K208 mindestens 19 dBA beträgt.

Schlusse/

2. Orientierungsinhalt

RE blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum En E28 blau Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum + us u a a a m un un zn rot Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind GR 12.2.1980 .——,——— — braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen.

grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege

farbig gerastert Bestehende Belagsfläche

gelb Sammelstrassen SS = = - — ] - '

hellgelb Erschliessungsstrassen ES I & & | | | Kar | | > .

dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr 5 s 2002 o W? o2274 E" o

hellviolett Gehwege / Fusswege Anschluss Uberbauungsplan Untermuhen-Nordwest -. IM 7 Vi

gelblorange Fahrbahn gepflästert genehmigt vom Grossen Rat am Jr To a If 2. [I] oJ 28] Fa

dunkelgrau Bushaliostallon, Parkplätze, Verkebrsteiernn—n—nnnn N ÄHF NN N\lv ki 2 2a8 Bares: | HT S an grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen -— - W2--- schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss onenpan 02 SM NN ZN LL I en: I Nr Hi

BEE ba Gewässer

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

09. August 2000

Art. Nr. 2000-001576

Gemeinde Muhen; Gestaltungsplan Niedermatt; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Januar 2000 24. August 1999 17. September— 18. Oktober 1999 17. Januar 2000 31. Januar 2000 14. Februar 2000

1.2 Rechtsschutzverfahren Gegen den Gestaltungsplan ist eine Beschwerde eingereicht worden, die am 6. Juni 2000 abgeschrieben werden konnte.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Bauzonenplan vom 7. September 1993 sowie die Bau- und Nutzungsordnung vom 28. Oktober 1997.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Bauzonenplan weist das Gebiet Niedermatt der Gewerbezone mit Gestaltungsplanpflicht zu. Mit dem Gestaltungsplan Niedermatt erhält die ca. 2.5 hagrosse, unüberbaute Gewerbezone die notwendigen planerischen Festlegungen. Die Vorlage enthält im Wesentlichen folgende Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Der bestehende "Niedermattring" wird im Westen um ca. 20 m verlängert und mit einer Wendemöglichkeit ergänzt. Parallel zur Kantonsstrasse ist eine 6.00 m breite und ca. 160 m lange Erschliessungsstrasse mit Wendeanlage geplant. Die Strassenfläche ist bereits im Eigentum der Einwohnergemeinde. Auf die Darstellung von Strassenlinien (Enteignungsrecht) kann daher verzichtet werden. Baulinien Der Abstand der Baulinien zum Strassenrand beträgt 4.00 m, im Bereich der Wendeanlagen 2.00 m. Entlang des Niedermattrings werden im Einmündungsbereich zur K 208, im Versand:

2

Bereich der neuen Erschliessungsstrasse und beim Wendeplatz die rechtskräftigen Baulinien vom 12. Februar 1980 teilweise aufgehoben. Sondernutzungsvorschriften Lärm Im Gebiet Niedermatt sind die Planungswerte durch den Lärm derNationalstrasse Al und der Kantonsstrasse K 208 überschritten. Die Vorschriften im Gestaltungsplan garantieren, dass die Planungswerte eingehalten werden können.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: • Situationsplan 1:500 mit: - Baulinien - Baulinien aufgehoben Bereich mit Sondernutzungsvorschriften infolge Lärmvorbelastung

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan Niedermatt ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation.

4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Niedermatt der Gemeinde Muhen vom 17. Januar 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

3

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug Gemeinderat, 5037 Muhen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei -

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1 5. Aug 2r,30 Staatsschreiber: 11V.

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