Gestaltungsplan Multenrain
Special-use plan · Muhen · Repealed Nov 22, 2021
Document
- Number
- 2001-000864
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Muhen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 9, 2001
- In force since
- May 9, 2001
- Repealed
- Nov 22, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Muhen with its building zones.Open the full map
Files
SNP-4009-2001-E.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4009-2001-E.pdf
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
Gemeinde Muhen Kanton Aargau Genehmigungsinhalt Sondernutzungsvorschriften „31 GH: Gebäudehöhe FH: Firsthöhe
Baufeld 1 BI Gebäudehöhe: 453.20 m.ü.M 8$1 Die maximalen Gebäudeaussenmasse und Grenzabstände werden durch den Baukubenplan definiert.
Gestaltungsplan „Multenrain“
gemäss $ 21 BauG ee Baufeld2 B2_ Gebäudehöhe: 455.80 m.ü.M en Baufeld3 BB Gebäudehöhe: 458.60 m.ü.M ee ee erg we Baufeld4 BA Gebäudehöhe: 459.20 m.ü.M Be a aserNgn ” PrY uouanan onen "zu Firsthöhe: 463.20 m.ü.M 82 Anstelle der in der Bau- und Nutzungsordnung zulässigen maximalen Gebäude- und eo Bauku ben- und Erschliessungsplan ] 500 > = Tonnendach FH: 463.20 m.ü.M ne treten die maximalen Koten, welche im Situationsplan 1:500 festgehalten : sind. e Sondernutzu ngsvorschrifte n Baufeld 5 B5 | Gebäudehöhe: 461.50 m.ü.M Firsthöhe: 463.60 m.ü.M En ' AL — Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) ‘ B/A 83 Die architektonische Gestaltung, Farb- und Materialwahl muss besonders auf die # e f u Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A exponierte Lage Rücksicht nehmen. Terrainveränderungen sind auf ein Minimum 2 4 zu reduzieren. Der Begrünung der Terrassenbrüstungen und der Gartenflächen ist If; : o.......e. Perimeter Gestaltungsplan besondere Beachtung zu schenken.
Übersichtsplan 1:10'000 : en
D . x x “er ® . > . Nommemuunsec.ne rn
Gehwege/Fusswegverbindung
8$4 Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Baubewilligungsverfahren durch ein di: Fi Fachgutachten zu überprüfen. a N) > Orientierungsinhalt a NL Muhen GR 15.09.1976 —— rechtskräftige Baulinie mit Genehmigungsdatum 85 Der Baukubenplan ist nicht verbindlich für Kleinbauten gemäss 818 Abs 1 ABauV.
Show the full text
a bestehende Strassen / Wege a | Verbindungsstrasse VS
Erschliessungsstrasse ES
Mitwirkungsbericht vom: 31 Okt. 2000 Vorprüfungsbericht vom: NS. Jo MIR
: : Zufahrt / Parkierun Öffentliche Auflagevom: 5 I- bi: 4 0m WO & ; ht
Geschützte Hecke
Beschlossen vom Gemeinderatam: 30, Okt. 2000
, £ : I Grünflächen, bepflanzte Flächen Der en Der Gemeindeschreiber: \ _— = v a Az r . Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan f A
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung Aarau,den A. rMai ZooA
Lau v en —
REVIDIERT :16.5.2000
Multenrain
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
09. Mai 2001
Art. Nr. 2001-000864
Gemeinde Muhen; Gestaltungsplan Multenrain; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Show the full text
31. Oktober 2000 25. Juli 2000 5. September 4. Oktober 2000 30. Oktober 2000 5. April 2001 4. Dezember 2000
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus. Der Gemeinderat beabsichtigt, die nächste Revision des Bauzonenplans erst in 3 bis 5 Jahren in Angriff zu nehmen. Dabei ist vorgesehen, die Erschliessungsstrasse des Gestaltungsplangebiets, die auf einer Länge von 30 bis 40 m über Nichtbauzone verläuft, einzuzonen. Diese Übergangslösung ist im Rahmen der Vorprüfung akzeptiert worden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die beiden Parzellen 1603 und 1617 liegen am Bauzonenrand in der Zone W1. Sie sind abgesehen von einem Einfamilienhaus noch nicht überbaut. Die 17 Aren grosse unüberbaute Fläche ist steil nach Westen geneigt. Nach einem Erdrutsch besteht auf dem Areal eine kleine Mulde, die die Überbauung gemäss Regelbauweise erschwert. Der Gestaltungsplan will im Wesentlichen eine haushälterische Nutzung des Baulands, eine gute Einpassung der Überbauung in die gewachsene Struktur sowie eine den topographischen Gegebenheiten angepasste Erschliessung ermöglichen. Der Gestaltungsplan legt verschiedene Baufelder für eine Terassensiedlung fest und regelt die Erschliessung. Im Vergleich zur Regelbauweise nach Bau- und Nutzungsordnung
Versand:
-2-
(BNO) ermöglicht der Gestaltungsplan längere (21 m statt 15 m gemäss Art. 6 BNO) und höhere Bauten (Höhen von 8 bis 10 m, statt 6 m gemäss Art. 6 BNO). 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan (Baukuben- und Erschliessungsplan) Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan berücksichtigt die steile Hanglage und die bestehende Überbauung, insbesondere das bestehende Terassenhaus auf der nördlichen Nachbarparzelle. Er ermöglicht die Überbauung der Parzellen 1603 im 1617 trotz schwierigen Terrainverhältnissen. Das bestehende Einfamilienhaus auf den Parzellen 1603 und 1617 ist nicht in den Gestaltungsplan einbezogen. Ein allfälliger Um- oder Ersatzbau richtet sich nach der Regelbauweise. Die Erschliessung für Fussgänger erfolgt über einen privatrechtlich gesicherten Treppenweg über die Parzelle 1105 zur Erschliessungsstrasse "Multenrain" am Hangfuss. Die Erschliessung für Motorfahrzeuge erfolgt über eine kurze Stichstrasse von der Rütihofstrasse her. Die Stichstrasse liegt auf einer Länge von 30 bis 40 m (Parzellen 1376 und 1106) teilweise ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone (überlagert mit Landschaftsschutzzone). Grundsätzlich müssen Bauzonen über Bauzonen erschlossen werden. Eine Erschliessung innerhalb der Bauzone ist hier jedoch nicht möglich aufgrund der bestehenden Überbauungen im Norden (Parzelle 1106) und Westen (Parzelle 1105) sowie der steilen Hanglage. Der Gemeinderat hat zudem zugesichert, innert drei bis fünf Jahren die Einzonung der Erschliessung der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Da die Parzellen faktisch nicht anders erschlossen werden können, ist dem Vorschlag des Gemeinderats in der Vorprüfung entsprochen worden. Die Gemeinde ist jedoch auf dieses Vorgehen zu verpflichten. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1.
-3-
Der Gestaltungsplan Multenrain der Gemeinde Muhen vom 30. Oktober 2000 wird genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Fläche der Zufahrt, die heute ausserhalb der Bauzone liegt, bei der nächsten Revision der Nutzungsplanung, spätestens jedoch in drei Jahren einzuzonen. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5037 Muhen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber:
Aufhebung
01~111 ROM rulj,J
,,A,r`
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/LBVW
Datum Genehmigung: 22.11.2021
Versand:
2 L1 Nov. 2021
Show the full text
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.193 Gemeinde Muhen; Aufhebung Gestaltungsplan "Multenrain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Juni 2021 5. August 2021 bis 6. September 2021 13. September 2021 30. September 2021 18. Oktober 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 7. Juni beziehungsweise 27. September 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Multenrain" wurde am 9. Mai 2001 vom Regierungsrat genehmigt, seither jedoch nicht umgesetzt.
J:103_Geschäfte13_Genehmigungen102_ARBOSR\20211104_bdv_21.193.docx
Mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, genehmigt am 7. Juni 2017 beziehungsweise 27. September 2017, haben sich die baurechtlichen Grundlagen aus planungsrechtlicher Sicht derart geändert, dass der damalige Gestaltungsplan nicht mehr den aktuellen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist vorliegende Vorlage: • Aufhebung Gestaltungsplan "Multenrain" (genehmigt am 9. Mai 2001) Die Aufhebung ist im Planungsbericht vom 19. Juli 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. Juni 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung (nach innen) bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Für den Perimeter des Gestaltungsplans "Multenrain" war in der unterdessen nicht mehr rechtskräftigen Nutzungsplanung keine entsprechende Gestaltungsplan-Pflicht festgelegt. Seither haben sich die planungsrechtlichen Voraussetzungen erheblich geändert. So entspricht der damalige Gestaltungsplan einerseits nicht mehr den heutigen Anforderungen sowie Bedürfnissen und andererseits liegen neue, rechtskräftige Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vor, die auch ohne Gestaltungsplan ein gutes Ergebnis gewährleisten (so zum Beispiel § 42 BNO). Die Aufhebung des Gestaltungsplans "Multenrain" ist sachgerecht und rechtmässig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
2 von 4
Beschluss 1. Die Aufhebung des Gestaltungsplans "Multenrain", beschlossen vom Gemeinderat Muhen am 13. September 2021, wird genehmigt. 2. DJe Abt ilung
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
1 S epha Landammann
(
Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3 von 4
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
4 von 4