Quellwasserfassung Chalchtel
Groundwater protection zones · Seon
Document
- Number
- 030.173
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Seon
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung für Umwelt
- Approved by
- AFU
- Adopted
- Aug 17, 2009
- In force since
- Aug 17, 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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GWSZ-030.173-E.pdf
MIM * 01101101110 RAM
Standortgemeinde: Seon
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
QUELLE CHALCHTEL
Eigentümer: Gemeinde Seon / AG
15. Januar 2009
Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt
am: II
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter:
kt:J2_ 1
Verfügt durch den Gemeinderat
am
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
Schutzzonenreglement Quelle Chalchtel, Seon / mbn-1323-schuzoregl-chalchtel-15.01.09.doc
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Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
7
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
8
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
9
Art. 7 Schlussbestimmungen
10
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
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Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.
1.11
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.12
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002
1.13
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.14
Regelwerke des SVGW
1.15
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999
1.16
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.17
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
118
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006
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Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassung Chalchtel der Gemeinde Seon in Seon ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrogeologische Bericht Nr. W13236/2, vom 19. Dezember 2006 der Matousek, Baumann & Niggli AG, Baden. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1: 500 des geologischen Büros Matousek, Baumann & Niggli AG, Baden vom 19. Dezember 2006 ausschlaggebend.
2.3
Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine mittlere Schüttung der Quelle von 37 1/min.
2.4
Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom Oktober 2008 Parzelle Eigentümer
Adresse
307
Lüscher-Holliger Max's Erben
z.Hd. Otto Lüscher Retterwswil 5, 5703 Seon
308
Richner Markus
Schwerzistrasse 2 5707 Seengen
309
Wüst Heinz Wüst Peter
Buchenweg 2, 5703 Seon Poststrasse 125, 8957 Spreitenbach
310
Urech-Trippel Rudolf
Seetalstrasse 85, 5705 Hallwil
311
Ortsbürgergemeinde Seon
313
Frischknech-Jörg Hans Rudolf
314
Ortsbürgergemeinde Seon
315
Häfeli-Braun Urs
Fornholz 2, 5703 Seon
317
Urech-Hug Beat
Ausserdorf 210, 5705 Hallwil
318
Hauri-Hartmann Christian
Retterswil 3, 5703 Seon
319
Urech-Schneider Oskar
Haldenacker 241, 5705 Hallwil
320
Ortsbürgergemeinde Seon
321
Gloor-Flückiger Ernst
322
Frischknecht-Jörg Hans Rudolf Retterswil 16, 5703 Seon
323
Fuchs-Müri Max
Bergmattstrasse10, 5703 Seon
325
Hauri-Hartmann Christian
Retterswil 3, 5703 Seon
327
Gloor Manuela
5724 Dürrenäsch
365
Schlatter Hans Peter und Irene
Retterswil 22, 5703 Seon
Retterswil 16, 5703 Seon
Böllistrasse 10, 5702 Niederlenz
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Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Baustellen 3.1
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Strassen / Wege
3.2
Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Forstwirtschaft
3.3
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.4
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden: für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet:
3.5
-
für die Behandlung von geschlagenem Holz
-
in forstlichen Pflanzgärten
Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.6
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.
3.7
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
3.8
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
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Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.
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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.
4.4
Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.
4.6
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.7
Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Forstwirtschaft
4.8
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.9
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.10
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
4.11
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.
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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
5.2
Insbesondere sind verboten: -
Weidegang
-
jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe
-
jede Lagerung von Holz Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln
5.3
Wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig.
5.4
Die Zone S 1 ist (nach Möglichkeit) durch die Gemeinde zu erwerben.
5.5
Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren.
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2 more articles
Art. 6 6.1
Spezielle Bestimmungen
Die Grundwasserqualität ist mittels periodischer Kontrollanalysen zu überwachen.
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Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat Seon ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Seon, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Seon verfügt.
7.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Seon die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.4
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Seon in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
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Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. - Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. - Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. - Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. - Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. - Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. - Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. - Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
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Genehmigung
11101401W 11111111111
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Abteilung für Umwelt
Sektion Boden und Wasser Kaarina Riesen, Sachbearbeiterin Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 Fax 062 835 33 69 E-Mail [email protected] Internet www.ag.ch/umwelt
VERSENDET AM 18. FEB. 2009 Gemeinderat 5703 Seon Erfassungsdoppel 994013832200011500
99.40.138322.00011500
Aarau, 17. Februar 2009
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Seon; Quellfassung «Chalchtel» Genehmigung der Schutzzonenreglemente
Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrter Herr Gemeinderat Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement für Ihre Quellfassung «Chalchtel» vorgeprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns in 27-facher Ausführung zur Unterzeichnung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen 26 Exemplare der genehmigten Schutzzonenreglemente samt dazugehörendem Schutzzonenplan retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Wir Bitten Sie, uns eine Kopie der Verfügung und nach Unterzeichnung durch den Gemeinderat Auenstein eine Kopie des Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse
Kaarina Riesen Sachbearbeiterin Beilagen: - 26 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung
G:\BW\Grundwasser\Grundwasserschutzzonen\Genehmigungen\Seon\Chalchtel\Genehmigung.doc
Legal bases
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantonal
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal