Gestaltungsplan Areal C: Roniger-Park
Special-use plan · Rheinfelden
Document
- Number
- 23.194
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Rheinfelden
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Oct 13, 2025
- In force since
- Oct 13, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4258-2025-E-2.pdf
^mton Aargau
Kanton Aargau
H ipartsment ^jL!, Verlcehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Stadt Rheinfelden
Gestaltungsplan C: «Roniger-Park» gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (SNV) 20. Mai 2025
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:
-
Situationsplan 1:500, 20.5.2025
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:
-
Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV, 20.5.2025; orientierend
-
Richtprojekt Dienstleistungsgebäude, 1.2.2023; wegleitend
-
Entwicklungsleitbild Roniger-Park, 17.9.2024; wegleitend
o .jffO'
Vorprüfungsbericht:
3. März 2025
Mitwirkung:
30. September - 31. Oktober 2024
Öffentliche Auflage:
6. Juni - 7. Juli 2025
Beschluss Gemeinderat:
28. Ji^25
Stadtammann:
Staotschreiber:
Genehmigung: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
GenehmigungsdEtum Aarau, den A
Ajtei'ung RoumcnbiicIJung BVU
Rheinfelden, Gestaltungsplan C: «Roniger-Park», Sondernutzungsvorschriften (SNV)
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Ziele
Seite 1
Der Gestaltungsplan C: «Roniger-Park» bezweckt den Erhalt und eine sorgsame Weiter entwicklung der bedeutungsvollen Gartenanlage «Roniger-Park» mit den beiden histori schen Villen «Roniger» und «Bel-Air». Zudem regelt er die Rahmenbedingungen für eine ergänzende Bebauung, welche zusammen mit dem Park einen wichtigen Beitrag für die Aufwertung des Bahnhofgebiets von Rheinfelden leistet.
Art. 2 Bestandteile und Grundlagen
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: a. Sondernutzungsvorschriften (SNV)
b. Situationsplan 1:500
2 Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:
a. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV, 17.9.2024; orientierend b. Richtprojekt Dienstleistungsgebäude, 1.2.2023; wegleitend c. Entwicklungsleitbild Roniger-Park, 17.9.2024; wegleitend
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit mit dem Gestaltungsplan nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Rheinfelden.
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbe sondere die Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
B.
Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 5 Baubereiche und Pflichtbaulinien
Gebäude sind grundsätzlich nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Wo im Situationsplan eine Pflichtbaulinie bezeichnet ist, müssen Gebäude auf diese gestellt werden.
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Rheinfelden, Gestaltungsplan C: «Roniger-Park», Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Seite?
2 Ausserhalb der Baubereiche dürfen - unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Abstände und sofern sie sich besonders gut in das Gesamtbild der Überbauung und den Park einfügen - folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen erstellt werden: a. Kleinstbauten gemäss § 49 Abs. 2 lit. d) BauV;
b. vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge und Vordächer bis max. 1.5 m über die Baubereichsgrenzen, davon ausgenommen sind Erker und Balkone; C.
Überdeckungen bzw. Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für die Verkehrserschlies sung, Anlieferung, Ver- und Entsorgung, Veloabstellplätze und den Lärmschutz.
3 Das Gebäude Vers.-Nr. 500 («Remise») darf erst nach Erteilung der Baufreigabe für ein Neubau in Baubereich C rückgebaut werden.
Art. 6 Gebäude Villa «Roniger»
Die Villa «Roniger» innerhalb des Baubereichs AI ist zu erhalten und sachgerecht zu er
neuern. 2 Das Gebäude Gartensaal innerhalb des Baubereichs A2 darf ergänzt oder ersetzt werden. Bauliche Veränderungen sind in ihrer Lage, Volumen und Erscheinung auf die Villa «Roni
ger» abzustimmen.
Art. 7 Gebäude Villa «Bel-Air»
Die Villa «Bel-Air» innerhalb des Baubereichs BI ist zu erhalten und sachgerecht zu er
neuern. 2 Das Garagengebäude darf abgebrochen und innerhalb des Baubereichs B2 ersetzt wer den. Ein Ersatzgebäude hat sich bezüglich Lage, Volumen und Grundfläche am Bestand zu orientieren und ist bezüglich Erscheinung auf die Villa «Bel-Air» abzustimmen. 3 Im Baubereich B3 ist ein der Villa «Bel-Air» zugeordnete Kleinbaute (Gartengebäude) mit einer Gebäudefläche von maximal 40 m^ zulässig. Die Kleinbaute ist bezüglich Erscheinung auf die Villa «Bel-Air» abzustimmen.
Art. 8 Höhenkoten, Fassadenhöhen und Geschosshöhen
In den Baubereichen sind die nachfolgenden Höhenkoten und Fassadenhöhen einzuhal
ten, Ausnahmen sind in Abs. 2 geregelt.
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Baubereich
max. Höhenkote [m ü. M.]
Seite 3
max. Fassadenhöhe [m]
Al
Villa «Roniger»
- (Bestand)
A2
Gartensaal
~ (Bestand)
B1
Villa «Bel-Air»
- (Bestand)
B2
Garage
3.0
B3
Gartengebäude
3.0
C
Dienstleistungsgebäude
CI
287.90
C2
291.60
C3
296.20
2 Technisch notwendige Dachaufbauten wie Kamine, Entlüftungsrohre und dgl. dürfen die maximalen Höhenkoten überragen, sofern diese mit den Einschränkungen von § 13 SNV vereinbar sind.
3 In Baubereich C beträgt die Geschosshöhe in den ersten Raumtiefen angrenzend an die Kaiserstrasse sowie im Bereich der publikumsorientierten Nutzung gemäss § 9 Abs. 3 SNV
min. 3.8 m.
Art. 9 Nutzungen
Es sind folgende Nutzungen zulässig:
a. Wohnbauten, mit Ausnahme in den Baubereichen B2 und B3;
b. Dienstleistungsbetriebe (Büros, Praxen, Ladengeschäfte), mit geringem Verkehrsaufkom men;
c. Öffentliche und publikumsohentierte Nutzungen (Kultur, Bildung, Sport, Freizeit, Gastro nomie und Hotellerie);
d. Kleingewerbebetriebe (Kunst, Handwerk, Kurse usw.) mit nicht störenden betrieblichen
Einrichtungen; 2 Im Baubereich C ist auf Niveau Bahnhofplatz die erste Raumtiefe gemäss Eintrag im Situ ationsplan einer Gastronomienutzung oder anderweitig publikumsorientierten resp. der Öf fentlichkeit dienenden Nutzung vorbehalten, welche die Vorzone zum Bahnhof aktiviert.
3 Im Baubereich C sind Wohnnutzungen nur im obersten Geschoss zulässig.
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Sette 4
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Art. 10 Ausnutzung
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt im Total 3’350 m^ und
verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche:
Baubereich
anr. Geschossfläche (aGF)
AI
Villa «Roniger»
650 m2
A2
Gartensaal
100 m2
BI
Villa «Bel-Air»
700 m2
B2
Garage
0 m2
B3
Gartengebäude
0 m2
C
Dienstleistungsgebäude
CI -C3
1’900 m2
Total
3’350 m2
2 Der Flächentransfer zwischen den einzelnen Baubereichen ist nicht zulässig.
Art. 11 Etappierung
Eine etappenweise Ausführung ist zulässig. Sie setzt den Nachweis einer besonders guten
städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe sowie eine funktions fähige Erschliessung voraus.
C.
Gestaltungsqualität und Gesamtwirkung
Art. 12 Gestaltung und Gesamtwirkung
Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu ge
stalten, dass eine besonders gute städtebauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird und sie die sorgsame Weiterentwicklung des Roniger-Parks
als gartenkulturelles Erbe unterstützen. 2 Die Gestaltung der Bauten soll hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung zu einem harmonischen Gesamtbild führen.
Zur Beurteilung kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Teilbemusterung im
Massstab 1:1 (Mockup) verlangt werden.
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2 Für die Gestaltung des Dienstleistungsgebäudes innerhalb des Baubereichs C gilt das Richtprojekt als wegleitend (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b SNV), insbesondere die dort beschriebe nen architektonischen Leitideen zur Fassadengliederung: Baukörperstaffelung, horizontale Gliederung, Lochfassaden mit stehenden Öffnungen und Geschosshöhen mit Split-LevelPrinzip in den unteren Geschossen.
Für die Parkgestaltung gilt das Entwicklungsleitbild Roniger-Park als wegleitend (vgl. § 2 Abs. 2 lit. c SNV), insbesondere die Grundsätze des umlaufenden Gehölzsaums, dem Um gang mit der historischen Bausubstanz, der Materialisierung, den wichtigen Sichtbezügen/achsen sowie der Durchwegung und Nutzung des Parks. 5 Die Grundsätze zur Parkgestaltung und -pflege sind in einem Parkentwicklungskonzept zwischen der Stadt und den betroffenen Eigentümern festzulegen. Dieses erfasst alle über geordneten gärtnerischen und freiräumlichen Elemente des anzustrebenden Parkcharak ters, regelt die Rahmenbedingungen im Umgang mit dem Naturensemble NE 173 (altes Parkgehölz mit gemischtem Baumbestand) sowie zur Parkausstattung, Beleuchtung, Be schriftung und Signaletik. Die Umsetzung und das Controlling der Gestaltungs- und Pflege massnahmen werden im Parkentwicklungskonzept geregelt. Das Parkentwicklungskonzept hat mit der Zugänglichkeit des Parks für die Öffentlichkeit, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Rechtskraft des vorliegenden Gestaltungsplans vorzuliegen und ist von den Ver tragsparteien zu genehmigen. ®Die architektonische und städtebauliche Qualität von Neubauten sowie wesentliche bauli che Anpassungen an Bestandsbauten oder der Parkgestaltung, die ein ordentliches Bau bewilligungsverfahren bedingen, sind durch die Begleitung eines interdisziplinären Fach gremiums (Beirat Stadtgestaltung) sicherzustellen, in welchem mindesten zwei unabhän gige Fachpersonen aus dem Bereich Architektur / Städtebau und eine Person aus dem Bereich Landschaftsarchitektur Einsitz nehmen.
’’Die Planung und Erneuerung der «Villa Roniger» und «Villa Bel-Air» sind durch sachkun dige Fachpersonen bzgl. der denkmalpflegerischen Anforderungen zu begleiten.
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Art. 13 Dachgestaltung
Flachdächer sind gemäss SIA-Norm 312 zu begrünen. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassergewinnung sind möglich. Von der Begrünung ausgenommen sind be gehbare Dachflächen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Vordächer.
2 Solaranlagen, Treppenausstiege, Liftüberfahrten, Entlüftungsanlagen und dgl. dürfen die Oberkante der Dachkonstruktion (Brüstung / Dachrand) nicht überragen. Sie sind gestalte risch gut in die Bebauung und die Umgebung einzupassen.
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D.
Art. 14 Seite 6
Aussen- und Freiräume Roniger-Park
Die Aussen- und Freiräume der Gebäude und des Roniger-Parks sind von guter räumlicher und gestalterischer Qualität und entsprechend ihrer Funktion zu gestalten und zu pflegen. Die Versiegelung ist zu minimieren.
2 Der alte Baumbestand soll bei der Neugestaltung möglichst erhalten werden. Der Abgang von Bäumen ist durch Neupflanzungen zu kompensieren. 3 Die im Situationsplan bezeichnete «bestehende Grotte mit Quelle» ist als gartenkulturelles Erbe zu erhalten, soweit die Massnahmen zur Einhaltung von Sicherheitsnormen oder der gleichen den Charakter und / oder die Funktion der Grotte nicht zerstören.
'^Der im Situationsplan bezeichnete «parkbezogene Freiraum» ist als öffentlich zugänglicher Stadtgarten mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten und zu pflegen. Dabei soll die Park mitte, ähnlich einem Stadtgarten, als offene Grünfläche mit hohem Baumbestand, offenen Rasenflächen und partiellen gärtnerischen Schmuck- und Staudenbeeten entwickelt und gepflegt werden. 5
Die im Situationsplan bezeichneten «gebäudebezogenen Freiräume» umfassen die direkte Vorzone von Gebäuden. Ihre Gestaltung ist individuell auf die jeweilige Funktion der Ge bäude abzustimmen und kann von privaterem Charakter sein.
® Die «Vorzone Dienstleistungsgebäude zum Bahnhof» ist der publikumsorientierten Nut zung auf Ebene Bahnhofplatz im Baubereich C vorbehalten. Die Anschlüsse und Übergänge sind mit der Gestaltung des angrenzenden Bahnhofplatzes abzustimmen.
^Die im Situationsplan bezeichneten «Vorzone Dienstleistungsgebäude zum Park» darf mit temporärem Mobiliar der angrenzenden Nutzung des Baubereichs C auf Parkebene be stücktwerden. Die Aussenraumnutzung und -gestaltung soll sich gut in den Park einordnen.
Art. 15 Parkrand
Der Parkrand mit umlaufende Gehölzsaum mit einfassendem Zaungeflecht sowie partieller Sockelmauer stellt ein wesentliches gartenkulturelles und vegetatives Element der ur sprünglichen Anlage dar, welches in geeigneter Form möglichst konzeptgetreu zu erhalten ist.
2 Die Komposition aus Vegetation und Einfriedung ist zwingend. Die zukünftige Einfriedung kann hinsichtlich Materialität und Ausführung vom Bestand abweichen, sofern sie sich an der ursprünglichen Konzeptidee orientiert und sich besonders gut einordnet.
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3Zum Erhalt des gartenkulturellen Erbes in Form des konzepttragenden, umlaufenden Ge hölzsaums, gelten für die Vegetation im Parkrand keine Abstände gegenüber Grundstücks grenzen oder Gemeindestrassen. Abgehende Bäume und Sträuchersind zu ersetzen, damit die umlaufende grüne Kulisse konzeptgetreu gewahrt werden kann.
Art. 16 Vegetation und Naturwerte
Die Vegetationssubstanz im Roniger-Park stellt ein gartenkulturelles Erbe bestehend aus standortgerechten und fremdländischen Pflanzenarten dar, welches in diesem Sinn und Geist weiterentwickelt werden soll. Bei der Vegetationsauswahl sollen die Aspekte Standort gerechtigkeit, Zukunftsfähigkeit und Gartenkultur, ausgewogen und verhältnismässig ange wendet werden.
2 Die Förderung von Naturwerten ist wichtig, jedoch nicht vorrangig. Die Vegetationsent wicklung soll wo sinnvoll eine hohe Biodiversität und Zukunftsfähigkeit des Vegetationsbe stands sicherstellen. Totholz und Kleinstrukturen sind wo möglich zu erhalten und zu för dern. 3 Gebietsfremde Pflanzen sind zulässig, sofern sie Mensch, Tier und Umwelt nicht gefähr den. Die Verbreitung invasiver Neophyten ist im Rahmen der Parkpflege zu bekämpfen.
Art. 17 Einfriedungen
Der Roniger-Park ist mit Ausnahme das Parkrands grundsätzlich frei von Einfriedungen zuhalten. Innerhalb des «parkbezogenen Freiraums» sind Einfriedungen nur zulässig, falls sicherheitsrelevante Aspekte dies erforderlich machen. Einfriedungen sind bewilligungs pflichtig. 2 Die Parksicherheit ist prioritär an dessen Aussengrenze sicherzustellen. Die Einfriedung soll an geeigneten Stellen die Durchlässigkeit für Kleintiere ermöglichen. 3 Einfriedungen um die Villa «Bel-Air» und Villa «Roniger» sind zulässig, sofern sie sich gut einordnen und sicherheitsrelevante Aspekte (z.B. Vandalismus, sensible Gebäudenutzung u.dgl.) dies erfordern.
Art. 18 Terraingestaltung
Terrainveränderungen sind zulässig, solange sie auf das Notwendige beschränkt werden und sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Terrainveränderungen dürfen die Ver kehrssicherheit und die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich der Terraingestal tung gelten das Richtprojekt Dienstleistungsgebäude und das Entwicklungsleitbild RonigerPark als wegleitend.
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Art. 19 Seite 8
Ausstattung
1 Mobiliar und Ausstattungen sollen hochwertig und abgestimmt in Erscheinung treten sowie die öffentliche Ausstrahlung des Ortes unterstützen.
Art. 20 Lichtemissionen
Die Ausgestaltung und der Betrieb von Beleuchtungen im Aussenraum bzw. innerhalb des Roniger-Parks haben den Vollzugshilfen und Vorschriften zur Vermeidung unnötiger Lichte
missionen von Bund und Kanton zu entsprechen.
2 Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen und hat grundsätzlich von oben nach unten zu erfolgen. Übermässige Beleuchtungen, wie z.B. Lichtreklamen, sind nicht zulässig. Beleuchtungen in den parkbezogenen Freiraum sind zu vermeiden.
Art. 21 Beschriftung und Signaletik
Bewilligungskriterien für Beschriftungen und Signaletik sind die gute architektonische Ge staltung, die gute Einordnung im Park und die nachvollziehbare und logische Orientierung für Nutzer, Bewohner und Besucher. 2 Beschriftungen an den Fassaden sind möglich. Nicht zulässig sind solche, die über die Dachkante ragen. Beschriftungen müssen in direktem Zusammenhang zum Gebäude und dessen Nutzung oder zum Roniger-Park stehen und müssen den Bewohnenden, Besuchen den und Nutzenden dienen. Fremdreklamen und Reklamen in Richtung des parkbezogenen Freiraums sind nicht zulässig. Bei leuchtenden Beschriftungen muss die Lichtverschmut zung auf ein Minimum reduziert und in der Nacht mindestens zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr ausgeschaltet werden.
E.
Art. 22 Verkehr
Fusswegnetz und Parkeingänge
’ Das im Situationsplan bezeichnete öffentliche Fusswegnetz ist als durchgehende Verbin dung freizuhalten. Die Sicherstellung (u.a. Fusswegrecht / Eigentum) und der Unterhalt wer den - falls nicht bereits anderweitig gesichert - mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ge regelt. Dieser hat spätestens im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs für das Ge bäude in Baubereich C vorzuliegen. 2 Die im Situationsplan gekennzeichneten öffentlichen Parkeingänge sind hochwertig und gut erreich- und erkennbar zu gestalten. Schliessungen der Parkeingänge (Tore) sind zu lässig. Das öffentliche Fusswegnetz und die öffentlichen Parkeingänge sind spätestens bei Fertigstellung des Gebäudes in Baubereich C für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
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Rheinfelden, Gestaltungsplan C: «Roniger-Park», Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Seite 9
seitens der Kaiserstrasse muss mindestens einer der beiden öffentlichen Parkeingänge zu gänglich sein. 3 Die im Situationsplan eingetragenen privaten Parkeingänge dienen als Zugänge zu den Bestandsbauten. Die Wege zu den Gebäuden sind sicher und gut zu gestalten.
Art. 23 Unterhaltszufahrt
Die Zufahrt für den Parkunterhalt erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Lage. Die Sicherstellung (u.a. Fahrwegrecht / Eigentum) werden - falls nicht bereits anderweitig gesi chert- mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat spätestens im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs für das Gebäude in Baubereich C vorzuliegen.
2 Unterhaltswege sind auf ein Minimum zu beschränken. Im Parkinnern sind gut integrierte, tragfähige Fahrspuren zulässig (z.B. Schotterrasen); vollwertig ausgebaute Zufahrten inner halb des Parks sind nicht zulässig.
Art. 24 Erschliessung motorisierter Verkehr
Die Ein- und Ausfahrten zu den Gebäuden sind in den dafür vorgesehenen Erschlies sungsbereichen gemäss Situationsplan anzuordnen und müssen den Anforderungen der VSS-Normen entsprechen.
2 An den im Situationsplan mit Anlieferung bezeichneten Stelle ist eine Anlieferung für den Baubereich C zulässig. Diese ist so auszugestalten und zu betreiben, dass die Verkehrssi cherheit gewährleistet ist und Störungen der Verkehrsströme auf dem Bahnhofplatz und der Bahnhofstrasse vermieden werden.
Art. 25 Parkierung motorisierter Verkehr
Der Pflichtbedarf an Parkfeldern für Personenwagen ist gemäss VSS-Norm 40 281 zu er mitteln. Aufgrund der sehr guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gelten folgende Minimal- und Maximalwerte: a) für Wohnnutzungen (Bewohnende / Besuchende): b) für alle übrige Nutzungen (Beschäftigte / Besuchende):
min. 50%: niax. 60% min. 20%; max. 40%
2 Eine Unterschreitung des minimalen Pflichtbedarfs ist zulässig, wenn im Rahmen des Bau bewilligungsverfahrens mit einem Mobilitätskonzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt werden kann.
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3 Die Parkierung für Motorfahrzeuge und Motorräder ist oberirdisch im Freien oder in Ge bäuden (Garagen) anzuordnen. Die Standorte richten sich gemäss Eintrag im Situations plan. * Die Parkierung des Baubereichs C ist auf Parkierungsanlagen ausserhalb des Gestal tungsplanperimeters im Umkreis von maximal 300 m nachzuweisen. Die Sicherstellung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Grunddienstbarkeit im Grundbuch anmer
ken zu lassen.
Art. 26 Parkierung Velos
Die den Gebäuden zugeordneten Veloparkplätze sind gut zugänglich und mehrheitlich ge deckt an zweckmässiger, ebenerdiger Lage anzuordnen, insbesondere der Anteil Kurzzeit
parkplätze. 2 Die Anordnung von grösseren Anlagen ausserhalb von Gebäuden ist nur an den im Situa tionsplan bezeichneten Stellen zulässig.
F.
Umwelt / Ver- und Entsorgung
Art. 27 Versickerung
Die nicht mit Gebäuden oder Anlagen überstellten Flächen im Aussenraum sind, soweit zweckmässig, als sickerfähige Flächen auszugestalten. Das anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Rückhaltung und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen, soweit geologisch und hydrogeologisch möglich.
Art. 28 Energieeffizienz
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Gebäude erstellt und erneuert werden. Es gelten die Vorgaben gemäss Gebäudestandard von Energiestadt / Energie Schweiz für Gemeinden in der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuellen Version.
Art. 29 Lärmschutz
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. 2 Auf die Lärmbelastung ist durch geeignete Lärmschutzmassnahmen zu reagieren.
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Art. 30 Seite 11
Entsorgung
Für die Entsorgung von Hauskehricht sind Entsorgungssammelstellen gemäss Eintrag im Situationsplan vorzusehen. Die Sammelstellen sind so anzuordnen und auszugestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen. 2 Für die Entsorgung von Abfällen im Zusammenhang mit der öffentlichen Parknutzung kön nen bedarfsgerecht mobile oder festinstallierte Entsorgungsvorrichtungen installiert werden, sofern sie sich überzeugend ins Gesamtbild eingliedern lassen.
G.
Schlussbestimmungen
Art. 31 Inkrafttreten, Änderung, Aufhebung
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2
Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
/
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/LKBG
Versand:
Datum Genehmigung: 13.10.2025
15. Okt. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.194 Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Areal C; Roniger-Park"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. März 2025 30. September 2024 bis 31. Oktober 2024 6. Juni 2025 bis 7. Juli 2025 28. Juli 2025
18. September 2025 6. September 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 28. April 2004 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal Roniger-Park befindet sich direkt am Bahnhof von Rheinfelden, unmittelbar an der Achse zwischen dem Bahnhofplatz und der Altstadt. Der historische Park ist eine der grössten erhalten ge bliebenen Gartenanlagen ihrer Art in Rheinfelden.
Die Gartenanlage soll einerseits langfristig als Grünraum gesichert werden, andererseits aber auch weiterentwickelt und der Öffentlichkeit zeitweise zugänglich gemacht werden.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Rheinfelden am 28. Juli 2025 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan (GP) "Areal C; Roniger-Park" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Mai 2025 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. März 2025 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Die in der ICOMOS^-Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz enthaltene Parkanlage mit schönem Baumbestand fasst die verschiedenen Villen und Nebengebäude zusammen und soll als Villengarten auch in Zukunft als solcher zu erkennen sein. Entsprechend ist es sachgerecht, an die ser Stelle die Innenentwicklungsmassnahmen auf das randlich ergänzende Baufeld C für Dienstleis tungen zu beschränken und mit der Planung im Übrigen auf den Erhalt der Villen und des zugehöri gen Parks zu fokussieren. Der Park wird als solcher sowohl klimatisch als auch zur Erholung einen wesentlichen Beitrag zur qualitativen Innenentwicklung des gesamten Bahnhofgebiets leisten.
4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Das Entwicklungsleitbild (ELB) Roniger-Park und das Richtprojekt zum Dienstleistungsgebäude (Baufeld C) sind wegleitend und verbindliche Bestandteile des GP. Diese Grundlagen wurden sorg fältig und schlüssig erarbeitet.
’ Internationaler Rat für Denkmäler und historische Stätten
2 von 7
Auf dem Areal des GP befinden sich die Villa Bel-Air (Quellenstrasse 4, Bauinventarobjekt RHE909), die Villa Roniger (Kaiserstrasse 21, Bauinventarobjekt RHE911), die Remise (Kaiserstrasse 5, Bau inventarobjekt RHE910), sowie ein jüngeres eingeschossiges Gebäude, das "Ärztehaus" an der Bahnhofstrasse.
Gemäss der rechtskräftigen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Rheinfelden ist heute ledig lich die Villa Roniger (Kaiserstrasse 21, Bauinventarobjekt RHE911) als kommunales Schutzobjekt gemäss Art. 39 BNO festgelegt. Für die übrigen Bauinventarobjekte erfolgte im Rahmen des GP eine entsprechende Interessenabwägung.
Ortsbild und Städtebau Die geschützte Villa Roniger und die Villa Bel-Air werden sachgerecht mit dem GP geschützt (§§ 6 und 7 SNV). Die Bestimmungen zum Umgang mit dem Schutzobjekt bleiben unspezifisch. In § 12 Abs. 7 SNV wird eine Begleitung bei der Planung und Erneuerungen der Bauten durch sach kundige Fachpersonen bezüglich der denkmalpflegerischen Anforderungen vorgeschrieben. Ein GP bietet an, durch eine Präzisierung der Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit den schutzwürdigen Bauten mehr Planungssicherheit zu schaffen. Die Gemeinde hat trotz Hinweis auf eine solche Präzi sierung verzichtet. Die Remise (Kaiserstrasse 5, Bauinventarobjekt RHE910) und das "Ärztehaus" an der Bahn hofstrasse sollen gemäss GP abgebrochen werden. Anstelle der Remise soll im Baufeld C ein Dienstleistungsgebäude erstellt werden. Die historische Gartenanlage ist im Osten entlang der Bahn hofstrasse bereits stark überformt und das "Ärztehaus" (ISOS 3.0.23), das abgebrochen werden soll, ist im ISOS als "leicht störend" bezeichnet. Für die bauliche Entwicklung innerhalb des RonigerParks erscheint dieser Bereich - entlang der Bahnhofstrasse - grundsätzlich geeignet. Die ortsbauliche Interessenabwägung zu Gunsten des Abbruchs der Remise erfolgte auf Basis des vorliegenden architekturhistorischen Gutachtens zum Ökonomiegebäude (Bauinventarobjekt RHE910) vom 4. September 2024. Das spricht für ein sachlich fundiertes Vorgehen. Der daraus re sultierende Entscheid zugunsten eines Neubaus anstelle der Remise wird im Planungsbericht sach gerecht begründet. Die Interessenabwägung ist aus fachlicher Sicht gut nachvollziehbar.
Die Denkmalpflege bedauert grundsätzlich den Abbruch der Remise, anerkennt aber den Erhalt der Parkanlage und der Villen trotzdem als grossen Gewinn. Die Begleitung der Bauvorhaben wird durch ein interdisziplinäres Fachgremium (Beirat Stadtgestal tung) sichergestellt. Für die Beurteilung der Bauvorhaben ist das ELB Roniger-Park und das Richt projekt zum Dienstleistungsgebäude (Baufeld C) wegleitend. Zudem ist ein Parkentwicklungskonzept mit Grundsätzen zur Parkgestaltung und -pflege festzulegen. Die Qualitätssicherung ist damit der sensiblen und bedeutsamen Situation angemessen gewährleistet.
Freiraum und Erholungsraum Der grosszügige Grünraum mit schattenspendenden Bäumen schafft an dieser zentralen Lage am Bahnhof ein sehr wertvolles Freiraumangebot. Damit wird nicht nur das vorhandene Gartendenkmal erhalten und sorgfältig weiterentwickelt, sondern auch ein zugänglicher "kühler Erholungsraum" an dieser ansonsten stark hitzebelasteten Lage am Bahnhof gesichert.
Die vorgesehenen Zugänge sowie die Durchwegung, die Differenzierung zwischen privaten und öf fentlichen Gartenteilen, den Erhalt des charakteristischen Gartenrands und der weitgehende Erhalt der Gehölzstrukturen sowie die gestalterische Weiterentwicklung im Umfeld des Baubereichs C wer den unterstützt.
Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Das Thema Anpassung an den Klimawandel wird in der vorliegenden Planung unter dem Kapitel 6.2 erläutert und die Bedeutung des Parks aus klimatischer Sicht sachgerecht dokumentiert. 3 von 7
Natur und Ökologie
Die SNV verlangen einen "ausgewogenen Mix bei der Vegetationswahl" und ziehen dabei auch die Herausforderungen angesichts des Klimawandeis mit ein. Durch die Siedlungsentwicklung nach In nen gerät die Biodiversität im Siedlungsgebiet unter Druck. Bei der Förderung der Biodiversität im Siedlungsgebiet kommt der kommunalen Ebene eine tragende Rolle zu. Die Einführung und Nutzung gebietsfremder Pflanzen ist so alt wie die Geschichte der Gartenkultur selbst. Allerdings beeinträchtigen einige dieser nicht einheimischen Arten als invasive Neophyten die einheimische Fauna und Flora in Gärten und in der Landschaft, können Ökosysteme aus dem Gleichgewicht bringen oder auch gesundheitliche oder wirtschaftliche Schäden verursachen. Ent sprechend und sachgerecht wird eine Vorgabe in den SNV festgelegt, dass mit gebietsfremden Pflanzen nur so umgegangen werden darf, dass Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährdet werden. 4.2.3 Erschliessung
Die MIV2-Erschliessung wird im Planungsbericht gemäss Erschliessungs- und Mobilitätskonzept er läutert. Das Erschliessungs- und Mobilitätskonzept ist als Mitbericht dem Planungsbericht beigelegt. Die Szenarien sehen die rückwärtige Erschliessung des Plangebiets über die Gemeindestrassen vor - dies ist sachgerecht. Die Entsorgung sowie die Anlieferung für das Gestaltungsplangebiet er folgt sachgerecht ausschliesslich über den Quellenweg beziehungsweise Quellenrain. Parkierung
Für die Parkierung werden Minimal- und Maximalwerte vorgegeben. Eine entsprechende Limitierung an dieser Örtlichkeit (gute öV-Erschliessung) wird begrüsst. Somit kann der Anteil Autofahrten am Gesamtverkehr reduziert werden, was der kantonalen Strategie "mobilitätAARGAU" und den Richt planvorgaben entspricht. Gemäss Kapitel 5 des Planungsberichts sind für den Neubau des Richtprojekts keine Parkfelder auf dem Areal vorgesehen. Der Parkfeldbedarf soll durch Parkfelder ausserhalb des Areals abgedeckt werden. Bis zur Erstellung der Tiefgarage des Richtprojekts GP Bahnhof können diese zum Beispiel auf dem Parkplatz "Schütze" sichergestellt werden.
Fuss- und Veloverkehr Der Perimeter des Gestaltungsplanareals ist von diversen Velorouten umgeben. Im Westen und im Süden gemäss dem kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) vom 23. April 2012 von kommunalen Routen und einer Veloland-Freizeitroute, im Norden von der kantonalen Alltagsroute R500. Die An bindung des zukünftigen Parks mit dem Velo wird gut gelingen, die Erstellung der Veloabstellanlagen an den Eingängen des Parks ist zu begrüssen. Auch für die Fussgängerinnen und Fussgänger ist das Gestaltungsplanareal gut erschlossen.
Öffentlicher Verkehr Der Quellenrain soll künftig als Wegfahrtsachse für die Buslinien nach Osten dienen. In diesem Zu sammenhang wird im nördlichen Teil des Quellenrains der Zweirichtungsverkehr aufgehoben und in Einrichtungsverkehr umgewandelt (Ausfahrt in K292, Kaiserstrasse). Inwieweit die Stadt Rheinfelden weitere Fahrbeschränkungen auf dem Quellenrain vorsieht (zum Beispiel Fahrverbot mit Zubringer dienst), ist nicht bekannt. Das Einmünden von der K292 in den Quellenrain wird nicht mehr möglich sein. Soweit beurteilbar, nimmt die Erschliessung Rücksicht auf die geplante Änderung des Ver kehrsregimes Bahnhofareal.
2 Motorisierter Individualverkehr
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4.2.4 Weitere materielle Hinweise
Grundwasser
Das Gebiet Roniger-Park liegt über einem nutzbaren Grundwasservorkommen mit sehr hohem Grundwasserspiegel. Gestützt auf Anhang 4, Ziffer 211 Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Aufgrund des hohen Grundwasserspiegels wird gemäss Pla nungsbericht im Richtprojekt auf ein Untergeschoss verzichtet. Lärm
Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass im GP mit § 5 SNV die bebaubaren Bereiche im Areal stark beschränkt und mit § 9 SNV der Anteil an zulässigen Wohnnutzungen innerhalb der Bauberei che verbindlich festgelegt werde. Im Umkehrschluss werde damit auch ein Anteil an Dienstleistungs oder gewerblichen Nutzungen festgelegt, so beispielsweise in den unteren Geschossen des Baube reichs C (Dienstleistungsgebäude). In Anbetracht der vorgesehenen Mischnutzung im Park, der Lage am Bahnhof Rheinfelden mit Zentrumsfunktion sowie der hohen Nutzungsdurchmischung mit Gewer beanteilen im direkten Umfeld des Roniger-Parks (GP A; "Bahnhof / GP B: "Bahnhofsaal") erscheine die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe (ES) III für den Gestaltungsplanperimeter zweckmässiger und werde deshalb mit § 29 SNV verbindlich festgelegt. Dem kann gefolgt werden, eine Aufstufung in die ES III ist sachgerecht.
Störfallvorsorge Die Störfallverordnung schreibt vor, dass die Kantone in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten die Störfallvorsorge berücksichtigen müssen. Im vorliegen den Fall ist zu beachten, dass sich die Eisenbahn (Transport gefährlicher Güter) mit einem Konsulta tionsbereich von 100 m (gemäss der Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvor sorge") im Planungsgebiet befindet. Im Planungsbericht wird festgehalten, dass der Referenzwert von 400 Personen gemäss Planungs hilfe des UVEK^ durch den geplanten Gestaltungsplan nicht überschritten wird und die vorgesehene Planung somit nicht risikorelevant ist. Die Überlegungen im Planungsbericht zur Störfallvorsorge sind nachvollziehbar und plausibel, daher ist keine weitere Koordination der Raumplanung mit der Stör fallvorsorge erforderlich.
4.2.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
’ Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Areal C: Roniger-Park", beschlossen vom Gemeinderat Rheinfelden am 28. Juli 2025, wird genehmigt. 2.
Die Abteilung R^mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
U 7 1/ Stephan Attiger Regierungsrat
Verteiler • Stadtrat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wifkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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