Erschliessungsplan Hasenberg
Special-use plan · Egliswil
Document
- Number
- 09.98
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Egliswil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- May 21, 2015
- In force since
- May 21, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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SNP-4195-2015-E.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4195-2015-E.pdf
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Genehmigungsinhalt
re Baulinie für Hochbauten ee Baulinie für Kleinbauten und Tiefbauten
Strassenlinie Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG
@ Erschliessung für erste Bautiefe Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
BIA Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Bereich für öffentlichen Fussweg, Breite min. 1.50 m Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
Bereich für Böschung Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
Orientierungsinhalt
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oo... Perimeter
re Zufahrtsstrasse ah en Zonengrenze, Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan Waldgrenze gemäss Waldgrenzenplan Nr. 2, 09.11.1998 — Waldabstandslinie 18m / 8m
Strassenprojekt
Wartelinie 6.13 (Reihe weisser Dreiecke, quer zur Fahrbahn)
in Kombination mit Signaltafel "Kein Vortritt" 3.02
Erschliessungsstrasse
Bestehende Strasse
Gemeinde Egliswil Kanton Aargau
Erschliessungsplan Hasenberg
gemäss $17 BauG
Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans Situationsplan 1:500
7
Mitwirkung vom: 25. Mai - 24. Juni 2009 Vorprüfungsbericht vom: 09. Juni 2010 Öffentliche Auflage vom: 19. Oktober - 17. November 2010
Beschlossen vom Gemeinderat am: 20. Januar 2015 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
j Genehmigung durch das Departement Genehmigung: Bau, Verkehr und Umwelt
Aarau, der \. \ er
Kanton Aargau Ben >
Departement 4 a ame “ er Genefälsekretär:
Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung Architektur | Raumentwicklung Verkehr | tansschtt] Umwet
metron
Projekt - Nr. 17-07-107-00
Datei EP_v7.2d
Format 735 x 594 mm
Gez. / Gepr. meir BurÄ
Datum 04. Mai 2009
Metron AG. T: 056 460.91 11 iww.metron.ch Revidiert 30. Januar 2015
Stahlrain 2 / 5200 Brugg F: 056 460 91.00 [email protected] Fı\daten\M7\13-042-01\6_PLAENE\CAD\EP_v7.2d
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/St
Datum Genehmigung: 21.05.2015
Versand:
£7 |v|atj 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.09.98-1 Gemeinde Egliswil; Erschliessungsplan Hasenberg; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
9. Juni 2010
Öffentliche Auflage
19. Oktober 2010 bis 17. November 2010
Beschluss Gemeinderat
20. Januar 2015
Eingereicht zur Genehmigung
5. Februar 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
16. März 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 17. Dezember 1996 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet Hasenberg liegt in der Einfamilienhauszone ohne Sondernutzungsplanpflicht. Die Er schliessung der rund 1 ha grossen und unÜberbauten Fläche wird mit dem Erschliessungsplan Ha senberg geregelt. Dabei werden insbesondere die steile Hanglage, die bestehende Bebauung und der angrenzende Wald berücksichtigt.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150430_bdv_09.98.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Erschliessungsplans. Diese sind im orientierenden Planungsbericht vom 20. Januar 2015 gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) erläutert und begründet.
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die 1 ha grosse, unüberbaute Einfamilienhauszone wird im nördlichen Bereich durch eine 5 m breite Stichstrasse von der Häbnistrasse/Häbnigasse, im südlichen Bereich (eine Bautiefe) über die beste hende, 3 m breite Hasenbergstrasse erschlossen. Im Areal werden die im Plan bezeichneten öffent lichen Fusswege von mindestens 1,5 m Breite im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Das Erschliessungskonzept ist aufgrund der steilen Hangneigung und der bestehenden Bauten begründet. 4.3 Baulinien, Sichtzonen Entlang der Stichstrasse betragen die Baulinienabstände 4 m für Hochbauten und 2 m für Klein- und Tiefbauten. Entlang des Walds gilt der Waldabstand gemäss § 48 BauG. Die Sichtzonen berücksichtigen den geltenden Rechtsvortritt. 4.4 Wald Der Wendehammer der Stichstrasse liegt im Waldabstand und erfordert eine Böschung oder Stütz mauer. Durch die Abgrabung der Böschung oder den Bau der Stützmauer dürfen die Wurzeln der Waldrandbäume nicht beschädigt werden. Der Erschliessungsplan ermöglicht dem nachfolgenden Bauprojekt, diese Vorkehren umzusetzen. 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan Hasenberg der Gemeinde Egliswil vom 20. Januar 2015 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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feteprt^rT Ättiger/ tegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 33, 5704 Egliswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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