Gestaltungsplan Dorfkern Areal Post / Testuz

Special-use plan · Arni (AG)

Document

Number
11.164
Kind
Special-use plan
Commune
Arni (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Sep 4, 2026
In force since
Sep 4, 2026

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Arni (AG) with its building zones.Open the full map

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SNP-4061-2026-E.pdf

Kanton Aargau KÄundUmwe« Gemeinde Arni

Kanton Aargau

Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Dorfkern, Areal Post / Testuz gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Verbindlicher Gestaltungsplan „Dorfkern, Areal Post / Testuz“, Situationsplan 1:500 - Orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekt

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HB» LHH 2. April 2026 •i

Mitwirkung vom:

27. Januar 2020 bis 25. Februar 2020

Vorprüfungsbericht vom:

26.Januar 2026

Öffentliche Auflage vom:

4. Mai 2026 bis 2. Juni 2026

Beschlossen vom Gemeinderat am:

15. Juni 2026

Fn

Der Gemeindeschreiberin

meindeammann

Genehmigung.

o

Genehmigung durch den Vorsteher des Departernents Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum

Aarau, den

4.

4 3Abteilung Raumentwicklung BVU

Gestaltungsplan Dorfkern „Areal Post/Testuz“

arcoplan.ch

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „Dorfkern, Areal Post / Testuz“ bezweckt a) eine ortsbaulich den Strassenraum der K406 und den neuen Dorfplatz klar begrenzende Anordnung der Bauten sowie eine koordinierte Sied­ lungsentwicklung im rückwärtigen Bereich b) eine hohe architektonische Qualität mit einem ruhigen und aufeinander abgestimmten Erscheinungsbild c) einen angemessenen Anteil publikumsorientierter oder gewerblicher Nutzungen d) eine rationelle, gut ins Gelände integrierte Erschliessung e) eine sorgfältige, klimaangepasste Gestaltung der Aussenräume, insbe­ sondere des neuen Dorfplatzes entsprechend seiner zentralörtlichen Funktion. 2 Der Gestaltungsplan sichert eine etappenweise Realisierung mit funktions­ fähigen Teilüberbauungen und Aussenräumen. Bei einer allfälligen Etappie­ rung ist zu gewährleisten, dass in jeder Phase ortsbaulich und aussenräum­ lich einwandfreie Zwischenstände entsprechend den qualitativen und quan­ titativen Vorgaben dieses Gestaltungsplanes entstehen.

Art. 2 Perimeter und

Bestandteile

Der Gestaltungsplan „Dorfkern, Areal Post / Testuz“ gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernut­ zungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich zur Erläuterung und ist nicht ver­ bindlicher Bestandteil dieser Sondernutzungsplanung. * Das Richtprojekt „Zentrum Arni / Gestaltungsplan Dorfkern“ von Toppler Architekten AG vom 13. Juni 2025 in Verbindung mit den in Kapitel 6.4 Pla­ nungsbericht formulierten Gestaltungsgrundsätzen und das Richtprojekt „Umgebung“ von arcoplan kig vom 19. August 2025 in Verbindung mit den in Kapitel 6.6 Planungsbericht formulierten Gestaltungsgrundsätzen illust­ rieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und haben wegleitenden Charakter.

Art. 3 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan „Dorfkern, Areal Post / Testuz“ nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonen­ plan der Gemeinde Arni.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutz­ gesetzgebung.

Art. 4 Privatrechtliche

Regelungen

Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zu- und Wegfahrten, Ein- und Ausfahrten, ober- und unterirdische Parkierungsanla­ gen, arealinterne Fusswege, Dorfplatz) sind durch grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten sicherzustellen, die vor Erteilung einer Baubewilligung vor­ liegen müssen.

GP Dorfkern, Areal Post/Testuz, Sondernutzungsvorschriften /15. Juni 2026

1

Art. 5 Baubereiche A bis F

Gebäude inklusive Klein- und Anbauten sind, mit Ausnahme von § 15 Abs. 4 SNV und § 17 Abs. 2 SNV, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche A bis F zulässig. Vorspringende Gebäude­ teile sind innerhalb der Baubereiche A bis F anzuordnen. Dachvorsprünge und Vordächer sowie technisch notwendige vorspringende Gebäudeteile unter dem gestalteten Terrain (z.B. Lichtschächte) dürfen die Baubereichs­ grenzen überschreiten.

Baubereiche vorsprin­ gende Gebäudeteile

2 Balkone, Loggien, gedeckte Sitzplätze und dergleichen sind innerhalb der Baubereiche vorspringende Gebäudeteile anzuordnen. 3 Entlang der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Gestaltungsbaulinie sind die Fassadenfluchten der Gebäude auf der gesamten Höhe auf diese oder höchstens 1 m zurückgesetzt von dieser anzulegen.

Innerhalb der Baubereiche B und F beträgt die Gebäudebreite maximal 15.0 m, innerhalb der Baubereiche El und E2 maximal 14.0 m.

Art. 6 Höhenmasse,

Dachformen

Innerhalb der einzelnen Baubereiche A bis F gelten die im Situationsplan 1:500 eingetragenen maximalen Höhenkoten für die Trauflinie (Schnittpunkt Fassadenflucht / Oberfläche Dachkonstruktion) und für die Firstlinie des Satteldachs (höchster Punkt der Dachkonstruktion). 2 In den Baubereichen A bis F sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung und durchgehenden Firstlinien zulässig (Firstrichtungen gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500). Die Dachneigung beträgt minimal 30° und maximal 40°.

Art. 7 Gestaltung der

Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten. Vor- und rückspringende Gebäudeteile müssen mit den Gebäuden und ihren Fassadenfluchten har­ monieren. Innerhalb des gesamten Gestaltungsplanperimeters sind die Bauten so aufeinander abzustimmen, dass eine ruhige Gesamtwirkung oh­ ne gegenseitige Beeinträchtigung entsteht.

2 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräum­ lich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt „Zentrum Arni / Ge­ staltungsplan Dorfkern“ und Richtprojekt „Umgebung“ erfüllt. Diese Gestal­ tungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend.

3 In den Baubereichen A, B und C hat sich der architektonische Ausdruck durch feingliedrig proportionierte Lochfenster-Fassaden auszuzeichnen, in denen auch die Schaufenster gewerblicher Nutzungen mit der gesamten Fassadenkonzeption harmonieren. Zu Strassen hin orientierte Fassaden müssen in den Obergeschossen Fenster mit geschlossenen Brüstungen aufweisen. Grosse Fensterfronten der Hauptwohnseiten müssen mit den übrigen Fassaden harmonieren, sie sind zudem nur hinter Balkonschichten zulässig. 4

In den Baubereichen D, E1. E2 und F hat sich der architektonische Ausdruck an den erhöhten Anforderungen der Dorfzone zu orientieren.

5 Der Gemeinderat beurteilt die Einpassung im übrigen anhand der Kriterien in § 1 Abs. 1 lit. a und b SNV.

GP Dorfkern, Areal Post/Testuz, Sondernutzungsvorschriften /15. Juni 2026

2

Art. 8 Nutzungen

In den Baubereichen A, B und C sind in den ersten Vollgeschossen bzw. in den auf das Niveau des Dorfplatzes führenden Geschossen publikums­ orientierte oder gewerbliche Nutzungen zu realisieren. Diese dürfen eine Geschosshöhe bis zu 4.5 m aufweisen. In den Baubereichen B und C muss mindestens die Hälfte der Gebäudefläche auf dem Niveau des Dorfplatzes publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen aufweisen.

Art. 9 Lärmschutz

1 Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und für einen optimierten Lärm­ schutz sind bei Neubauten und wesentlichen Umbauten die Grundrisse zweckmässig zu konzipieren sowie gestalterische und bauliche Massnahmen (z.B. Anordnung lärmempfindliche Räume) zu ergreifen (Art. 22 USG, Art. 31 f. LSV, SIA-Norm 181). Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind sehr gut gegen Lärm abzuschirmen. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist für die Baubereiche A, B und C mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, wie die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz­ verordnung eingehalten werden können.

Art. 10 Erschliessung

Die Arealerschliessung hat über die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Zu- und Wegfahrten zu erfolgen.

2 Die Ein- und Ausfahrten in die unterirdische Parkierung dürfen lediglich in den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereichen erfolgen. Die Zu- und Wegfahrtsrampen sind vollumfänglich zu überdecken oder flächig in die Um­ gebung zu integrieren.

3 Eine direkte oberirdische Ein- und Ausfahrt ab der K406 ist ausschliesslich über die im Situationsplan 1:500 dargestellte Ein- und Ausfahrt „PI “ für max. 5 Parkfelder für Kunden (Gewerbe) sowie für Notzufahrten und Zügelfahr­ zeuge zugelassen. Weitere Ein- und Ausfahrten sind nur für Fahrzeuge zu­ gelassen, soweit diese auf dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Wendplatz manövrieren können. Die Ausgestaltung wird in Absprache mit dem Departement BVU festgelegt.

Art. 11 Fusswege

Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Fussweganbindung Dorfplatz bis Baubereich E2 hat eine Breite von mindestens 2 m aufzuweisen. Sie ist in den gemeinschaftlich nutzbaren Umgebungsbereich zu integrieren und mit der Realisierung der jeweiligen Gebäude zu sichern.

2 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen, arealinternen Fusswege sind als durchgehende Verbindung zu erstellen und als allgemein zugängliche Verbindung zu sichern. Die Breite der Fusswege muss mindestens 1.5 m betragen.

Art. 12 Baubereiche für

unterirdische Bauten

Die Baubereiche für unterirdische Bauten sind für zusätzliche Nutzflächen wie gemeinschaftliche Einstellhallen, Abstellräume für Velos / Mofas. Ne­ ben-, Abstellräume und dgl. bestimmt.

GP Dorfkern, Areal Post/Testuz, Sondernutzungsvorschriften /15. Juni 2026

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2 Die Ein- und Ausfahrten in die unterirdischen Einstellhallen dürfen in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen bis maximal 2.0 m über das massgebende Terrain ragen. Die Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle zwischen den Baubereichen A und D ist vollständig zu überda­ chen.

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Art. 13 Verkehrsfläche

Baubereich A

1 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete „Verkehrsfläche Baubereich A‘‘ ist als gut integrierte Platzfläche zur Realisierung der Anlieferung und der Kun­ denparkfelder zu gestalten.

Vorplatzbereich Baubereich F

2 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete „Vorplatzbereich Baubereich F“ dient zur Erschliessung der Baubereiche C und F mit Anschlussoption zum Baubereich B. Er ist als offene Platzfläche mit sorgfältig integrierten Park­ feldern und attraktivem Zugang zu den Baubereichen zu gestalten.

Art. 14 Parkierung

Die erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 SNV, unterirdisch innerhalb der Baubereiche A bis F oder innerhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten zu erstellen.

2 Oberirdische Parkfelder sind lediglich in den im Situationsplan 1:500 be­ zeichneten Bereichen „PI“ (Kundenparkfelder Gewerbe), „P2“ (Platz für An­ lieferung und Kundenparkfelder Gewerbe) und „PB“ (Besucherparkfelder) zugelassen.

3 Die Zugänge zu den unterirdischen Einstellhallen sind für die Benutzerin­ nen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der De­ tailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). * Das zu ermittelnde Parkfelder-Angebot für Personenwagen richtet sich nach § 50 BNO.

Art. 15

Dorfplatz / Anschlüsse 1 Der Dorfplatz ist inklusive der Anschlüsse Strassenraum K406 und Umge­ Strassenraum K406 bung Baubereiche A, B und C auf eine vielfältige, publikumsorientierte und und Umgebung Baube­ öffentlich zugängliche Nutzung auszurichten mit einer hohen Gestaltungsreiche A, B und C

und Aufenthaltsqualität. Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche auf den Parzellen Nrn. 19 und 20 dürfen privat genutzt werden, soweit die betreffenden Flächen sich sorgfältig in den Dorfplatz integrieren.

2 Der sorgfältigen Gestaltung einer mehrheitlich befestigten und weitgehend versickerungsfähigen Platzfläche, die mit Bäumen gemäss § 18 Abs. 4 SNV in chaussierten Baumscheiben durchsetzt ist, sowie einer zurückhaltenden Möblierung mit z.B. Sitzbänken und strukturierenden Pflanzelementen ist besondere Beachtung zu schenken. Die verkehrstechnische Freihaltung des Dorfplatzes ist mit gestalterischen Mitteln zu sichern. Erdüberdeckung

3 Die Erdüberdeckung von unterirdischen Einstellhallen muss bei einer Be­ pflanzung mit Bäumen eine genügende Stärke aufweisen. Als Minimalwert für eine genügend starke Erdüberdeckung gilt 1.20 m für kleine- und mittel­ grosse Bäume sowie 1.50 m für grosse Bäume. * Zwei Gebäude bis maximal 30 m^ Grundfläche sind zugelassen, soweit sie dem Zweck des Dorfplatzes dienen und sich gestalterisch gut integrieren (z.B. Velounterstände, Unterstand Bushaltestelle).

GP Dorfkern, Areal Post/Testuz, Sondernutzungsvorschriften /15. Juni 2026

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5 Die Ausgestaltung des Dorfplatzes wird durch ein Gesamtkonzept sicher­ gestellt, das mit der Vorplatzgestaltung nördlich der K406 abzustimmen ist. Das Gesamtkonzept wird durch die Gemeinde unter Einbezug aller vom Ge­ staltungsplan betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer erarbei­ tet und ist spätestens mit dem Baugesuch der ersten Etappe einzureichen. Mit der Bewilligung der ersten Etappe wird das Gesamtkonzept zur verbind­ lichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen.

® Der im Situationsplan 1:500 eingetragene „Unterstand Bushaltestelle“ ist funktional und gestalterisch gut in den Dorfplatz und den Strassenraum der K406 zu integrieren.

^Der im Situationsplan 1:500 eingetragene PI „Parkplatz für Kunden (Ge­ werbe)" ist funktional und gestalterisch in den Dorfplatz zu integrieren.

Art. 16

Gemeinschaftlichnutz- i Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete gemeinschaftlich nutzbare Um­ barer Umgebungsbe- gebungsbereich der Baubereiche B, D und E hat eine hohe Gestaltungsreich Baubereiche B, D und Aufenthaltsqualität aufzuweisen und ist als gemeinschaftlich nutzbarer und E Begegnungsort zu gestalten.

2 In der Gestaltung sind unterschiedlich nutzbare, attraktiv gestaltete Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche und soweit möglich, eine ökologisch wert­ volle Durchgrünung sicher zu stellen. 3 Oberirdische Veloabstellplätze sind in der Nähe der Zugangsbereiche zu platzieren und gestalterisch und funktional in den gemeinschaftlich nutzba­ ren Umgebungsbereich zu integrieren.

Art. 17 Privat genutzte

Aussenräume

Die privat genutzten Aussenräume sind den jeweiligen Baubereichen zu­ geordnet. Sie sind soweit möglich als Grünflächen auszugestalten und kön­ nen als Spiel- und Gartenanlagen, Vorplätze und Vorgärten, Sitzplätze und dergleichen genutzt werden. Zudem sind Parkfelder für Besucher (Wohnen) in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen zugelassen.

2 Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Zäune, Bepflanzungen usw.) sind pro Baubereich einheitlich zu gestalten, wobei eine mehrheitlich offen wir­ kende und überwiegend standortheimische Bepflanzung mit Obst- und Feldgehölzen vorzusehen ist. Zugelassen sind höchstens vereinzelte Klein­ bauten (z.B. Geräte-, Veloräume), die sich gut in die Gesamtsituation ein­ ordnen. 3 Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Spiel- und Begeg­ nungsbereiche sind die den Bewohnern dienenden gemeinschaftlichen Spielflächen gemäss BNO anzuordnen. Der Gemeinderat kann eine redu­ zierte Fläche gegenüber den in der BNO verlangten Flächen bewilligen, so­ weit der jeweilige Baubereich einen überdurchschnittlichen Beitrag an die Ziele des Gestaltungsplanes im Sinne § 1 SNV und § 15 SNV leisten.

Art. 18 Anforderungen

Umgebungsgestaltung

Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenräume gemäss § 1 Abs, 1 lit. e SNV sowie gemäss §§ 15 bis 17 SNV sind in einem Umgebungsplan die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen.

GP Dorfkern, Areal Post / Testuz, Sondernutzungsvorschriften /15. Juni 2026

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2 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Bau­ gesuch durch eine Fachperson aus dem Bereich Landschaftsarchitektur zu erarbeiten und auszuweisen. 3 Geländeübergänge sind mit natürlichen Böschungen auszugestalten, ver­ siegelte Flächen auf das notwendige Minimum zu beschränken. Baumpflanzungen

An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten ungefähren Lagen sind nach den Vorgaben des Richtprojektes klimaresistente, hochstämmige Gross­ bäume (auf Plätzen) bzw. standortheimische Obst- und Feldgehölze (in Wiesen und Gärten) zu pflanzen. Standortverschiebungen sind bei Einhal­ tung gleichwertiger aussenräumlicher Qualitäten möglich. Die minimale An­ zahl zu pflanzender Bäume ergibt sich aus dem verbindlichen Eintrag im Situationsplan 1:500.

Ökologische Aus­ gleichsfläche

® Es ist eine ökologische Ausgleichsfläche von mindestens 15% der Gestal­ tungsplanungsperimeters umzusetzen. Anrechenbar sind Flächen, die nicht unterbaut werden. Diese sind mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen.

Art. 19 Energieeffizientes

Bauen

1 Die Anforderungen an energieeffizientes Bauen richten sich nach den An­ forderungen an Arealüberbauungen gemäss der Bauverordnung (§ 39 Abs. 2 lit. e BauV).

Meteorwasser

2 Das Meteorwasser ist so weit technisch vertretbar in den nicht versiegelten Bereichen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters zu versickern oder zu­ rückzuhalten.

Art. 20 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan Dorfkern, Areal Post / Testuz tritt mit der Genehmi­ gung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Er­ lass des Gestaltungsplanes.

GP Dorfkern, Areal Post / Testuz, Sondernutzungsvorschriften /15. Juni 2026

6

Genehmigung

sss*> SS5S KANTON AARGAU

LSIW/GCAN

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 07.09.2026

Datum Genehmigung: 04.09.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.11.164 Gemeinde Arni; Gestaltungsplan "Dorfkern Areal Post/Testuz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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26.Januar 2026 27. Januar 2020 bis 25. Februar 2020 4. Mai 2026 bis 2. Juni 2026 15. Juni 2026 3. August 2026 20. Juli 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 10. Dezember 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das rund 0,83 ha grosse Planungsareal liegt in der Dorfzone und untersteht der Sondernutzungs planpflicht gemäss § 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Es umfasst die Parzellen 16-20, 32-35, 41 und 727 und einen Teil der Parzellen 12, 21 und 45. Mit der Erarbeitung eines Gestaltungsplans (GP) soll die zeitgerechte Erschliessung des Areals bewerkstelligt werden. Auslöser für die Erarbei tung des GP sind das öffentliche Interesse der Gemeinde an einer attraktiven Zentrumsentwicklung

mit Dorfplatz und publikumsorientierten Nutzungen sowie eine optimierte Nutzung des Gebiets zwi schen der Steindierstrasse und den Kantonsstrassen Kelleramt- (K406) und Hedingerstrasse (K407). Gleichzeitig soll eine qualitativ gute Siedlungsentwicklung erreicht werden, indem die Aufenthalts qualität und die Verkehrssituation verbessert sowie die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von publikumsorientierten Nutzungen gesichert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Arni am 15. Juni 2026 beschlos senen Vorlage: • GP "Dorfkern Areal Post / Testuz" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Juni 2026 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. Januar 2026 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG]). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis zu begründen.

4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach Richtplankapitel S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (so genanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird.

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Das Planungsareal gilt als überbaut. Der GP schafft die planungsrechtliche Grundlage für eine wei tergehende qualitative Innenentwicklung. Im Rahmen der Gesamtrevision wurde für dieses Areal ein zusätzliches Innenentwicklungspotenzial von rund 80 Einwohnerinnen und Einwohnern (E) eruiert, was einer Einwohnerdichte von rund 97 E/ha entspricht. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 6.12) wird gestützt auf das Richtprojekt eine Geschossfläche von total 7'280 m^ eruiert (ohne Baubereich F). Bei einem Geschossflächenverbrauch von 70 m^ pro Person würden so Kapazitäten für ca. 105 E geschaffen. Die vorliegende Planung trägt massgeblich zur Innenentwicklung gemäss den Richtplanvorgaben bei. Die Gemeinde beurteilt diese hohe Dichte unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen als ausgewogen. Ausgleich anderer Planungsvorteile

Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Gemäss § 1 SNV bezweckt der GP:

• Eine ortsbaulich den Strassenraum der K406 und den neuen Dorfplatz klar begrenzende Anord nung der Bauten sowie eine koordinierte Siedlungsentwicklung im rückwärtigen Bereich; • eine hohe architektonische Qualität mit einem ruhigen und aufeinander abgestimmten Erschei nungsbild; • einen angemessenen Anteil publikumsorientierter oder gewerblicher Nutzungen;

• eine sorgfältige, klimaangepasste Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des neuen Dorf platzes entsprechend der zentralörtlichen Funktion.

Die zukünftige Überbauung sowie die Gestaltung des Freiraums wurden in verschiedenen Phasen der Planungsarbeit im Rahmen von Variantenstudien eruiert und durch eine ausgewiesene Fachper son beurteilt. Aufgrund des Mitwirkungsverfahrens, gestützt auf das Fachgutachten von Husistein & Partner AG und fachliche Stellungnahmen des Kantons, wurde das Richtprojekt mehrfach überarbei tet. Es liegen ein Richtprojekt zur Bebauung sowie ein Richtprojekt Umgebung vor.

Ortsbild und Städtebau Beim rund 0,83 ha grossen Areal handelt es sich um ein heterogen überbautes und vielfältig genutz tes Gebiet im Dorfzentrum. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde inzwischen stillgelegt. Innerhalb des Planungsgebiets befinden sich keine Schutzbauten oder Schutzobjekte. Das Areal wird im Norden von der K406. im Osten von der K407 sowie im Westen von der Steindierstrasse begrenzt. Nördlich der Kelleramtstrasse K406 befinden sich Mehrfamilienhausbauten mit bis zu sechs Geschossen.

Bebauungskonzept

Die Entwicklung des Richtprojekts ist umfassend im Planungsbericht (Kapitel 6.1) dokumentiert. Im Planungsbericht (Kapitel 6.4) sind die gestalterischen Grundsätze des Richtprojekts sehr gut defi niert. Der GP sieht sieben Baubereiche für dreigeschossige Mehrfamilienhausbauten mit Satteldä- ehern vor. Die Bauvolumen werden mittels Baubereichen so festgelegt, dass sie den neuen Dorfplatz räumlich fassen und in Bezug auf die Strassen eine Abfolge von räumlichen Engnissen und Aufwei tungen bilden. Mit dem länglichen und grossen Bauvolumen im Baubereich A soll der bestehenden grossvolumigen Gebäudezeile (mitunter Sprossblock) auf der gegenüberliegenden Seite der K406 bewusst ein Gegenüber entgegengesetzt werden. Die bestehende Engstelle/Torwirkung am Eingang

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der Kelleramtstrasse/Zürcherstrasse in die Hedingerstrasse K407 wird mit der Setzung des Baube reichs C erhalten. Die im Planungsbericht aufgeführten gestalterischen Grundsätze zur Bebauung werden in § 2 SNV als wegleitend gesichert. Des Weiteren enthält § 7 SNV Vorgaben zur Gestaltung der Bauten und Anlagen.

Verhältnis Baubereiche und Kantonsstrassen In den Baubereichen A und C wird der Kantonsstrassenabstand unterschritten. Im Planungsbericht (Kapitel 6.5) werden die Unterschreitungen begründet. § 5 SNV regelt, dass vorspringende Gebäu deteile innerhalb der Baubereiche A bis F anzuordnen sind und Dachvorsprünge und Vordächer so wie technisch notwendige vorspringende Gebäudeteile unter dem gestalteten Terrain die Baube reichsgrenzen nicht überschreiten dürfen. Freiraum

Das Areal wird abgesehen von den Bereichen für die oberirdische Parkierung für Kunden, für die An lieferung und die Besucher in weiten Bereichen weitgehend autofrei gehalten (§13 SNV). Das zent rale Element des Freiraums stellt der neue Dorfplatz dar. Die qualitativen Aspekte der Teilräume sind im Planungsbericht (Kapitel 6.6) detailliert beschrieben. Das vorliegende Richtprojekt Umgebung überzeugt auf konzeptueller Ebene und bildet eine gute Grundlage für die Beurteilung der nachfol genden Bauprojekte. Die im Planungsbericht aufgeführten gestalterischen Grundsätze zum Freiraum werden in § 2 SNV als wegleitend gesichert. Der Aussenraum wird im Situationsplan zum GP in verschiedene Teilräume mit unterschiedlichem ■ Öffentlichkeitsgrad unterteilt. Die Wegverbindungen mit unterschiedlichem Ausbaugrad ermöglichen gute Anbindungen an die Bushaltestelle sowie die angrenzenden Quartiere. Gemäss § 18 SNV sind die qualitativen Anforderungen in einem Umgebungsplan, der im Baugesuchsverfahren durch eine Fachperson zu erstellen ist, nachzuweisen.

Dorfplatz

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Bereits im Rahmen des kommunalen Ortsplanungsleitbilds von 2001 wurde die Idee der Schaffung eines Dorfplatzes entworfen. Die Entwicklungsidee wurde dann im Gesamtkonzept Dorfeentrum von 2003 erstmals verankert. Sowohl im Betriebs- und Gestaltungskonzept an der K406/K407 als auch im GP "Gmeindschür" wurden erste konzeptionelle und planerische Festlegungen zur Konkretisie rung des Dorfplatzes getroffen.

Gemäss § 15 Abs. 1 SNV ist der Dorfplatz auf eine vielfältige, publikumsorientierte und öffentlich zu gängliche Nutzung auszurichten und hat eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität aufzuwei sen. In den Gestaltungsvorgaben wird die Bedeutung von hochstämmigen, klimaresistenten und schattenspendenden Bäumen in chaussierten Scheiben hervorgehoben. In den SNV werden weitere qualitative Gestaltungsmerkmale des zukünftigen Dorfplatzes vorgegeben. Die Ausgestaltung des Dorfplatzes soll durch ein Gesamtkonzept sichergestellt werden, das mit der Vorplatzgestaltung nördlich der K406 abzustimmen ist. Das Gesamtkonzept wird durch die Gemeinde unter Einbezug der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erarbeitet und ist spätestens mit dem Baugesuch der ersten Etappe einzureichen (§ 15 Abs. 5 SNV). Spiel- und Begegnungsflächen

Der im Situationsplan festgelegte Spiel- und Begegnungsbereich korrespondiert in Teilen mit dem Richtprojekt Umgebung. Als gemeinschaftlich genutzter Umgebungsbereich werden im Planungsbe richt (Kapitel 6.6) 739 m^ ausgewiesen. Darin liegen 493 m^ Spiel- und Begegnungsbereiche. Aus serhalb des gemeinschaftlich genutzten Umgebungsbereichs liegen weitere 217 m^ Spiel- und Be-

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gegnungsbereiche. Insgesamt entspricht dies weniger als 15 % der anrechenbaren Bruttogeschoss flächen von 7'663 m^. Gemäss § 17 Abs. 3 SNV kann der Gemeinderat eine reduzierte Fläche bewil ligen, wenn der jeweilige Baubereich einen überdurchschnittlichen Beitrag an die Ziele des GP im Sinne von §1 SNV und §15 SNV leistet. Da der Dorfplatz ebenfalls einen Beitrag an die Aufenthalts qualität für die Bewohnenden der Überbauung und darüber hinaus auch für die Öffentlichkeit schafft, wird die Abweichung aus fachlicher Sicht als angemessen eingestuft.

Ökologischer Ausgleich Gemäss § 18 Abs. 5 SNV ist eine ökologische Ausgleichsfläche von mindestens 15 % des Gestal tungsplanungsperimeters umzusetzen. Anrechenbar sind Flächen, die nicht unterbaut werden. Diese sind mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Die Festlegung zum ökologi schen Ausgleich wird ausdrücklich begrüsst.

Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starkniederschläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Der Umgang mit den Anforderungen zur hitzeangepassten Siedlungsentwicklung wird im Planungs bericht (Kapitel 6.8) dargelegt. Gezielte Vorgaben im Sinne der hitzeangepassten Freiraumgestal- ■ tung werden teilweise getroffen. § 15 Abs. 3 SNV sieht demnach eine minimale Stärke für die Erd überdeckung von unterirdischen Einstellhallen vor.

Des Weiteren sind gemäss Situationsplan mehrere Baumpflanzungen vorgesehen. Während die Lage als ungefähr angegeben ist, stellt die dargestellte Anzahl Bäume die Mindestanzahl der zu pflanzenden Bäume dar. Dies wird begrüsst. Abweichungen gegenüber dem allgemeinen Nutzungsplan

Gemäss § 8 Abs. 3 BauV zeigt der Gemeinderat bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Die Ab weichungen zur Regelbauweise gemäss rechtskräftiger BNO werden im Planungsbericht (Kapitel 6.9) aufgezeigt. Bei den Abweichungen handelt es sich gemäss Gemeinde primär um strengere Rah menbedingungen, um ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis zu erreichen. Die Beurteilung des siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses ist, insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Dorfzentrumsgestaltung, aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Die wesentlichste Abweichung gegenüber dem übergeordneten Recht stellt die Festlegung der Bau bereiche A und C im Unterabstand zum Strassenmark dar. Diese Abweichungen werden im Pla nungsbericht (Kapitel 6.5) im Rahmen einer Interessenabwägung ausreichend begründet.

Etappierung Die Entwicklung von einem überbauten, eigentumsbezogen dispersen Areal hin zu einem attraktiven Ortszentrum mit öffentlichen Funktionen stellt eine grosse Herausforderung dar. Im Planungsbericht (Kapitel 6.9) zeigt die Gemeinde auf, wie das Areal teilräumlich idealerweise entwickelt werden sollte/kann. Gemäss der Gemeinde wäre eine möglichst umfassende öffentlich-rechtliche Vereinba rung zwischen der Planungsbehörde und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü mern optimal. Auf die Festlegung einer konkreten Etappierung wird aufgrund der Rahmenbedingun-

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gen jedoch verzichtet. Es soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauun gen und Aussenräumen ermöglicht werden (§ 1 Abs. 2 SNV). Für die Zwischenstände werden allge meingültige qualitative Anforderungen gestellt. Dies ist sachgerecht.

4.2.3 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr (MIV)

Die Erschliessung der Baubereiche A, B, D und E erfolgt für den motorisierten Individualverkehr (MIV) über die Steindierstrasse, die Baubereiche C und F werden von der K407 her erschlossen. Ge mäss § 10 Abs. 3 SNV ist die Direkterschliessung ab der Hedingerstrasse K406 zum Parkplatz PI ausschliesslich für maximal fünf Kundenparkfelder sowie als Notzufahrt und Zügelfahrzeuge zugelas sen. Die Zu- und Wegfahrt ab der Steindierstrasse zur unterirdischen Einstellhalle sowie die Ein- und Ausfahrt ab der K406 zu den Parkplätzen PI werden mittels Strassenlinien mit Enteignungsrecht ge mäss § 132 BauG grundeigentümerverbindlich gesichert. Die Zu- und Wegfahrt ab der K407 ist pri vatrechtlich bereits gesichert (Planungsbericht, Kapitel 5.1).

Über die Steindierstrasse soll die Anlieferung des Gewerbes im Baubereich A, die Parkierung zum P2 sowie die Zufahrt zur unterirdischen Parkierung erfolgen. Mit einer Strassenbreite von weniger als 4 m ist die Steindierstrasse für die künftige Nutzung zu gering dimensioniert. Der Anschluss muss so leistungsfähig sein, dass er den induzierten Verkehr zu bewältigen vermag (§ 32 BauG). Zur Siche rung der ausreichenden Strassendimensionierung wird die Strassenlinie auf der Parzelle 16 bis zum Anschlussknoten verlängert. Hiermit wird die minimale Fahrbahnbreite von 5 m sichergestellt. Die Zufahrt zum Gewerbe in den Baubereichen B und C erfolgt oberirdisch über den Anschluss an die K406 (Ein- und Ausfahrt PI). ► Hinweis für das nachgelagerte Verfahren

Gemäss § 113 Abs. 1 BauG bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung der Stras- • seneigentümer. Ein Anspruch auf direkte Zu- und Wegfahrt zu und von einer öffentlichen Strasse be steht nicht. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde. Die Grundstückzufahrten sind nach Massgabe der in § 41 Abs. 2 BauV angeführten Richtlinie auszu bilden (SN VSS1 40 050).

Fuss- und Veloverkehr Mit dem vielfältigen internen Wegnetz sind die angrenzenden Quartiere sowie die Bushaltestelle gut angebunden. Die Wege werden gemäss § 11 SNV als Fusswege mit konkreter Breite klassiert. In nerhalb des Areals ist auch der oberirdischen Veloparkierung in der Nähe der Hauszugänge Rech nung zu schenken (§ 16 Abs. 3 SNV). Ver- und Entsorgung

Die Standorte der Entsorgung sind weder in den Richtprojekten berücksichtigt noch im Situationsplan verortet. Auf die Festlegung räumlich abgestimmter Entsorgungsstandorte wird verzichtet. Diese sol len erst im nachgelagerten Verfahren festgelegt werden, wenn die konkreten Nutzungen bekannt sind. Sichtzonen

Die Sichtzonen im Situationsplan sind korrekt dargestellt.

’ Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute

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4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Das Gestaltungsplangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu den Bushaltestellen mit Verbindungen Richtung Zürich und Oberlunkhofen. Das Areal ist somit gut an den öffentlichen Verkehr angebun den. Im Planungsbericht (Kapitel 5.1) ist die Auseinandersetzung mit der Strategie mobilitätAARGAU dargelegt. Parkierung

Die Parkierung wird für die Wohnnutzung entsprechend § 50 BNO gemäss der Norm VSS limitiert. Die erforderlichen Pflichtparkfelder sind mit Ausnahme der im Situationsplan festgelegten oberirdi schen Parkfelder unterirdisch anzuordnen (§14 Abs. 1 SNV). Dadurch kann das Areal weitgehend vom motorisierten Verkehr freigehalten werden. Dies wird ausdrücklich begrüsst. Die Parkierung zu den Baubereichen A, B, D und E erfolgt in einer gemeinsamen unterirdischen Ein stellhalle, diejenige zu den Baubereichen C und F in unabhängigen unterirdischen Einstellhallen. Über den Vorplatzbereich zum Baubereich C besteht zudem die Anschlussoption an die unterirdi sche Einstellhalle im Baubereich B.

4.2.5 Weitere materielle Hinweise Lärm

Das Planungsgebiet liegt in der Dorfzone D und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt.

Mit dem revidierten Umweltschutzgesetz (USG) dürfen neu Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur beschlossen werden, wenn die Immissi onsgrenzwerte eingehalten werden können (Art. 22 Abs. 2 USG). Im vorliegenden Fall sind keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich, da die entsprechende Grundlage für eine allfällige Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bereits in der BNO geschaffen wurde (Sondernutzungsplanungspflicht). Die Lage der Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle im Nordwesten kommt sehr nahe an den Baubereichen A und D zu liegen. Gemäss der Gemeinde liegt die Ein- und Ausfahrt zur unterir dischen Parkierung aufgrund der topografischen Situation optimal. Um die von der Kantonsstrasse K406 (Kelleramtstrasse) abgewandte Fassade des Baubereichs A vom Lärm zu schützen, sieht § 10 Abs. 2 SNV eine vollumfängliche Überdachung der Zu- und Wegfahrtsrampe vor. Gemäss § 9 Abs. 2 SNV ist im Baubewilligungsverfahren für die Baubereiche A, B und C mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, wie die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) ein gehalten werden können. Die Bestimmungen sind sachgerecht. Energie

Gemäss § 19 SNV richten sich die Vorgaben für energieeffizientes Bauen nach den Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 39 Abs. 2 lit. e) BauV. Dies ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Der vorliegende GP richtet sich nach die sen neuen Bestimmungen.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Dorfkern Areal Post / Testuz", beschlossen vom Gemeinderat Arni am 15. Juni 2026, wird genehmigt. 2. pe Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

StephanvXttigf

.Landammann Verteiler • Gemeinderat. Staldenstrasse 10, 8905 Arni (AG)

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt

• Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU

• Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.

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