Bau- und Nutzungsordnung
Hellikon
Document
- Number
- 4251
- Commune
- Hellikon
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Dec 8, 2010
- In force since
- Dec 8, 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Kanton Aargau
Gemeinde Hellikon
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Urnweit Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
21. Dezember 2009
Mitwirkung vom
22. Januar 2010 bis 22. Februar 2010
Öffentliche Auflage vom
22. Januar 2010 bis 22. Februar 2010
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. Juni 2010 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Kathrin Hasler
Hei -ne Stocker
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
e. DeSerntze4 2odto Der Staatsschreiber:
Juli 2010
r
PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER 5080 LAUFENBURG IM BIFANG 2 KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Ubergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 3 1
1
3
ZONENVORSCHRIFTEN
2
3.1
Bauzonen
Art. 4 Zonenübersicht
Kernzone K
Art. 5
Art. 6 Wohnzone A WA
Wohnzone B WB
Art. 7 Gewerbezone
Sagerei GS
Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
Art. 9
Art. 10 Grünzone G
2 2 3 5 5 5 5 5
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone
6 6 6
3.3
Schutzzonen
80 more articles
Art. 13 Naturschutzzonen
Art. 14 Magerwiesen (Trockenstandorte)
Art. 15 Naturschutzzone im Wald
6 6 7 8
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone
8 8
3.5
Schutzobjekte
Art. 17 Naturobjekte
8 8
3.6
Weitere Zonen
Art. 18 Übriges Gebiet
11 11
4
DEFINITIONEN
Art. 19 Gewerbe
Art. 20 Abstand gegenüber Kulturland
Art. 21 Einfriedigungen / Stützmauern
11 11 11 12
5
BAUVORSCHRIFTEN
12
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 22 Hochwassergefahrenzonen
Art. 23 Benützung von Privateigentum
12 12 13
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 24 Allgemeine Anforderungen
Art. 25 Energiesparmassnahmen
14 14 14
5.3
Wohnhygiene
Art. 26 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 27 Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 28 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
14 14 14 15
5.4
Ausstattung
Art. 29 Velos, Kinderwagen
Art. 30 Spielplätze
Art. 31 Sicherheit im öffentlichen Raum
15 15 15 15
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
16
6.1
16 16
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 32 Ortsbildschutz
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36 6.2
Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen Aussenraum- und Umgebungsgestaltung Brandruinen Baulücken
16 17 17 17
Umweltschutz
Art. 37 Einwirkungen
Art. 38 Lärmschutz
17 17 18
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 39 Zuständigkeit
Art. 40 Gebührenreglement
Art. 41 Vollzugsrichtlinien
18 18 18 18
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
18 18
ANHANG I
20
ANHANG II
21
ANHANG III
22
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG), im kantonalen Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Verdichtung und Siedlungserneuerung
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat wird in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 4 Zonenübersicht
Zonenübersicht
Abkürzung
z> ‘.. CZI Li..
Vollgeschosse max.
Gebäudehöhe max. [m]
Firsthöhe max. [m]
Grenzabstand mind. lin]
Gebäudelänge max. [M]
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Kernzone
K
braun
o
o
o
o
0
III
Art. 5 Wohnzone A
WA
gelb
2
8
11
4
25
II
Art. 6 Wohnzone B
WB
orange
2
8
11
4
30
II
Art. 7 Gewerbezone Sagerei
GS
violett
0
7
10
4
o
III
Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
öBA
grau
o
0
o
o
o
II
Art. 9 Grünzone
G
grün
-
-
-
-
-
-
Art. 10 0)
0 Z 0 -0 U .... 0 N 0 -0 0
a> c 0 N
0
2
Di e mit 0 bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen für Zugänge und Zufahrten maximal 50 % der Gebäudelänge betragen. Ansonsten wird das von Abgrabungen betroffene Geschoss als Vollgeschoss angerechnet.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Kernzone (vgl. Anhang I)
Seite 3
Kernzone K
Art. 5 1
Die Kernzone K dient der Erhaltung und sinnvollen Erneuerung des alten Dorfkerns. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe sowie für Landwirtschaft bestimmt. 2
Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3
Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4
Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 32 Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 5
Fassadenfenster sollen in der Regel hochrechteckig sein. Fenstergruppen sind hochrechteckig anzuordnen. 6 Di e Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Neigung der Hauptdächer beträgt 350 - 45°. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 7
Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss, höchstens auf einem Drittel der Gebäudelänge durchbrochen werden. Dachaufbauten sind in Form von Lukarnen (Sattel- oder Schleppdach) und Dachflächenfenstern zulässig: - Lukarnen sind mindestens 50 cm hinter der Gebäudeflucht zurückzusetzen (r). Der Übergang der Dachhaut der Lukarne in das Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 1 m tiefer liegen als dessen First (ü).
Dachaufbauten auf max. 1/3 der Gebäudelänge
- Einzelne Lukarnen dürfen nicht mehr als 1.80 m breit sein (Satteldach) resp. 3 m (Schleppdach). Der seitliche Dachrandabstand muss mindestens 2 m betragen. - Zwischen einzelnen Lukarnen ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.
ü = Überstand mindestens 1.00 m r = Rücksprung mindestens 0.50 m
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
- Die Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens 20 ° (Winkel 13) geringer sein, als die Neigung des Hauptdaches und muss mindestens 15 ° betragen (Winkel a).
Seite 4
a: mindestens 15° ß: maximal 20°
- Einzelne, hochrechteckig angeordnete Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0.6 m2 (ausnahmsweise bis 0.8 m2) sind erlaubt. Mehrere Dachfenster sollen wenn möglich gruppiert werden. - Dachflächenfenster dürfen in keinem Teil näher als 2 m an die Firstlinie, bzw. 1.50 m an die Traufe heranreichen. Der seitliche Dachrandabstand muss mindestens 2 m betragen. 8
Fassadenrenovationen, Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen sind bewilligungspflichtig. Für die Errichtung von Solaranlagen ist zwecks guter Einpassung ein Fachgutachten einzureichen. 9
Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen First- und Traufhöhen darf, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden. 10
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind quartiertypisch zu gestalten. Als Beurteilungskriterien gelten die Gestaltung von Gärten und Vorplätze, von einheimischen Bäumen und Baumgruppen usw. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht hinsichtlich Gestaltung und Einpassung bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 Wohnzone A
WA
Seite 5
Wohnzone A WA
Die Wohnzone WA dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 1
2
In der Wohnzone WA sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser zulässig. Mit Ausnahme der Dächer auf Klein- und Anbauten nach
Art. 18
ABauV sind nur geneigte Dachflächen zulässig. 3
Art. 7 Wohnzone B
WB
Wohnzone B WB
1 Die Wohnzone WB dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
2
In der Wohnzone WB sind Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser zulässig. 3 Mit Ausnahme der Dächer auf Klein- und Anbauten nach
Art. 18
ABauV sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
Gewerbezone Sagerei GS
Gewerbezone Sagerei GS
Art. 8 1
Die Gewerbezone Sagerei GS ist auf die Verarbeitung von Holz beschränkt. 2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3
Bauten müssen sich nach den Kriterien von § 32 Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 10 Grünzone
Grünzone G
1 Die Grünzone G dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung sowie dem Uferschutz.
2
Di e im Bauzonenplan längs dem Möhlinbach bezeichnete Grünzone weist zum Fliessgewässer eine Breite von 6 m ab Grenze der Gewässerparzellengrenze auf (gesetzlicher Gewässerabstand). 3 Die Grünzone ist von Bauten freizuhalten. Baumbestände, Hecken oder sonstige das Orts- und Landschaftsbild prägende Elemente sind zu erhalten, bzw. zu ersetzen.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
3.2
Landwirtschaftszone
Seite 6
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion, die Gewinnung von Energie aus Biomasse sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Abs. 1 bis und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Naturschutzzonen
Schutzzonen
Art. 13 Naturschutzzonen
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung und Beweidung nicht gestattet. 3
In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Seite 7
4
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
5
Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.
6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Magerwiesen (Trockenstandorte) (vgl. Anhang II)
Art. 14 Magerwiesen (Trockenstandorte)
1 Magerwiesen (Trockenstandorte) sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), zu erhalten und zu fördern. 2
Der Kulturlandplan weist folgende Magerwiesen (Trockenstandorte) aus: - «Stockenrain» (Naturschutzinventar Nr. 32) - «Stockenrain» (Naturschutzinventar Nr. 42) - «Maienrain» (Naturschutzinventar Nr. 46) mit Einschränkungen gemäss Anhang II 3
Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet. 4
Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen dienen, sind verboten. 5
Magerwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden (vorbehalten bleibt Abs. 7). Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni (ev. anfangs Juli), auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Für bisher beweidete Flächen erfolgt die erste Beweidung ab Juni. 7
Vereinbarungen zwischen Kanton / Gemeinde und dem Bewirtschafter bleiben vorbehalten.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Naturschutzzone im Wald
Seite 8
Art. 15 Naturschutzzone im Wald
1 Die Naturschutzzone im Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Der Kulturlandplan weist folgende besondere Waldstandorte aus: - «Schimpleten (Breitlete)» (Naturschutzinventar Nr. 20) - «Schimpleten - Höldeli» (Naturschutzinventar Nr. 43)
3
Soweit vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
Landschaftsschutzzone
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und Magerwiesen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 11 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Regenschutzdächer, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
3.5
Naturobjekte
Schutzobjekte
Art. 17 Naturobjekte
1 Di e i m Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte (Nassstandorte, Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Bachbestockungen) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
2
Seite 9
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Nassstandorte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
blau
- Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes von Amphibien, Libellen und anderen gefährdeten Wasserlebewesen - Laichgebiet, Brutbiotop
- Struktur erhalten - Keine Beeinträchtigung durch Düngung, Beweidung, Bestossung, Drainagen und dergleichen - Streuschnitt ab Mitte September - Das Einfangen, Entnehmen und Aussetzen von Tieren und die fischerliche Nutzung sind nicht gestattet - Die Verlandung der Wasserfläche ist periodisch und abschnittsweise im Herbst / Winter durch Entfernen der Wasservegetation aufzuhalten
Naturschutzinventar Nr.
Objekte
2 9 10 11 36 44
(Zelg)» «Stockenhalde (Zeig)» «lschlag» «lschlag Bächlein» «Ischlag (Hundsstall)» «Ischlag (Im Hof)» «Weihergebiet Rieder»
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
grüne Heckensignatur
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum
- Struktur erhalten _ Periodisch zurückschneiden / verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Das Abbrennen oder chemische Abtöten von Hecken ist nicht erlaubt - Rodung nur mit Bewilligung des Gemeinderates möglich; Ersatz an geeigneter Stelle gilt als Voraussetzung - Vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite - Artenzusammensetzung verbessern - Keine Beweidung - Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens - Die von der Hecke beanspruchte Fläche kann entsprechend der festgelegten
312
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
Bezeichnung im Plan
Seite 10
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Zone (Grundnutzung) bei der Berechnung der AZ als Grundstücksfläche angerechnet werden. Hecken, Baumgruppen
Feldgehölze
Naturschutzinventar Nr.
Objekte
1
«Goldbrunnen»
3
«Stockenhalde (Zeig))>
Naturschutzinventar Nr.
Objekte
4
«Gunzleten Boden (Grosskopf)»
5
«Bannhag»
6
«Ackermatt»
7
«Egg (Breitlete)»
8
«Kaltenbrunnen (Heuei)»
12
«Eggenloch (Meierhügel)»
13
«Rieder»
14
«Jettetal»
15
«Jettetal»
16
«Eich»
17
«Eich»
18
«Heuel (Kaltenbrunnen)»
19
«Stock»
21
«Gunzleten Graben (Spitz)»
22
«Moosmatt (Hemebül)»
24
«Stockenhalde (Zeig)»
26
«Stockenhalde (Zeig)»
27
«Stockenhalde (Zeig)»
28
«Stockenhalde (Zeig)»
29
«Stockenhalde (Zeig)»
30
«Stockenhalde (Zeig)»
31
«Stockenhalde (Zeig)»
33
«Rieder (Neumatthag)»
34
«Rieder (Neumatthatt)»
35 37
«Rieder (Riesmatt)» «Rieder»
38
«Widematt»
39
«Müllerrain (Rebmatt)»
45
Zwei Linden auf «Egg»
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Bachbestockun gen
3.6
Übriges Gebiet
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
grüne Heckensignatur
- Nährstoffein- Verwendung von Dünger und schwemmung in Pflanzenschutzmittel verboten Gewässer verhin- - Umbruch nicht zulässig dem
Naturschutzinventar Nr.
Objekte
40
«Möhlinbach»
Weitere Zonen
Art. 18 Übriges Gebiet
1 Im übrigen Gebiet (weisse Flächen) gelten bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2
Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig.
3
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4 Gewerbe
Seite 11
DEFINITIONEN
Art. 19 Gewerbe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.
Art. 20 Abstand gegenüber
Kulturland
Abstand gegenüber Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude ein minimaler Abstand von 4 m. Dieser kann in Ausnahmefällen auf 2 m reduziert werden.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Einfriedigungen
Stützmauern
Hochwassergefahrenzonen (vgl. Anhang 110
Seite 12
Art. 21 Einfriedigungen / Stützmauern
1 Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe dürfen innerhalb des Baugebiets an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Höhere Einfriedigungen haben einen Grenzabstand von 60 cm aufzuweisen, dürfen aber mit der Zustimmung des Nachbars an oder auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen gegenüber privaten Parzellen und Strassen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 3 Stützmauern von mehr als 1.80 m Höhe sind abgestuft auszuführen. Der Rücksprung hat mindestens 1 m zu betragen. 4 Stützmauern bis 80 cm Höhe dürfen innerhalb des Baugebiets an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebiets und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung, soweit notwendig mit einem Schutzgeländer, zu versehen.
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 22 Hochwassergefahrenzonen
1 Die Hochwassergefahrenzonen sind im Anhang III verbindlich festgesetzt. Sie sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Seite 13
3
In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er im Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 5
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Benützung von Privateigentum
Art. 23 Benützung von Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 24 Allgemeine Anforderungen
Seite 14
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Energiesparmassnahmen
Art. 25 Energiesparmassnahmen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 3
Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen.
Ausrichtung der Wohnungen
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
5.3
Wohnhygiene
Art. 26 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 27 Raummasse, Nebenräume, Balkone
1 Fü r Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum 1: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 5 m2 2 Keller für jedes weitere Zimmer 2 m zusätzlich
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2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3
In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 28 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos, Kinderwagen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 29 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 30 Spielplätze
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern ist eine geeignete Spielfläche zu schaffen.
Spielplatze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 31 Sicherheit im öffentlichen Raum
1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
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Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
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Ortsbildschutz
Art. 32 1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen in Wohn-, Misch- und Gewerbezonen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung auf Kosten der Gesuchsteller verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen
Art. 33 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen
1 Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen. 2
Bei guter Einpassung sind Solaranlagen zulässig.
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Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
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Art. 34 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 35 Brandruinen
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Art. 36 Baulücken
Baulücken
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
6.2
Einwirkungen
Brandruinen
Umweltschutz
Art. 37 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
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Art. 38 Lärmschutz
Zuständigkeit
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 39 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 41 Vollzugsrichtlinien
Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Art. 40 Gebührenreglement
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Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.
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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Bau- und Nutzungsordnung vom 20. Juni 1997
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Auftragsnummer
58.01.013
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Juli 2010 23.07.2010 / SG
Dateipfad / -name
I:\Planung\Hellikon\01\013\Planung\BNO\BNO_Hellikon_Genehmigung.doc
Kontrolle if
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Seite 20
ANHANG 1 Schützenswerte Kulturobjekte
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Gebäude Nr.
Parzellen Nr.
Hauptstrasse 87
95
259
Chilchgässli 3 Bündtenweg 26
67 90
321 600
Hauptstrasse 99
202
264
Obere Strasse 37 Obere Strasse 17 Hauptstrasse 55 Hauptstrasse 64 Tempel 1
96 135 101 88 103
245 218 230 16 196
Baumgarten 7
105
194
Ochsengasse 2 Ochsengasse 15 Rebmatt 1
106 119 111
193 166 184
Ochsengasse 1
24
186
Hauptstrasse 43 Hauptstrasse 41
22 19
179 178
Hauptstrasse 34 Hauptstrasse 33 Hauptstrasse 31 Hauptstrasse 23
16 13 12 8
3 174 100 98
Hauptstrasse 21 Hauptstrasse 17, 19 Hauptstrasse Ochsengasse/ Baumgarten Schulstrasse 1 Niedermatt 9 Schulstrasse 10, 12
7 6 14
97 96 85 197
81 26 29
8 30 32
Schulstrasse 16 Schulstrasse 20 Oberdorf 12
30 31 32
35 289 282
Oberdorf 29
63
326
Denkmalschutzobjekte 1 2 3
St. VVendelins-Kapelle, 16. Jh. Sebastians-Kapelle, 1696 Mühle, 1815 (mit älterem Kern)
Kurzinventar 901 902 903 904 905 906 907 908 909 910
911
912 913 914 915 916 917 918 919 920 921 922 923 924 925 926 927 928
Christkatholische Kirche, 1946 - 48 Bauernhaus, 1829 Bauernhaus, frühes 19. Jh. Bauernhaus, um 1850 Bauernhaus, 1850 Ehemaliges Bauernhaus (alter Wohnteil), 1847? Bauernhaus, 18. Jh., 1871 (Umbau) Bauernhaus, 18. Jh.? Doppelwohnhaus, 1844 Gasthaus "Zum Ochsen", spätes 18. Jh.?, 1831 (Umbau) Bauernhaus (ehemaliges Wirtshaus und Postbüro), 1842 Bauernhaus, um 1850 Ehemaliges Bauernhaus, 1811 Bauernhaus, 1851 Bauernhaus, 1859 Wohnhaus, um 1850 /60 Doppelbauernhaus, um 1800 / 10 Bauernhaus, 1808 Bauernhaus, 1785 Schopf, 1889 Dorfbrunnen, 1873 Bauernhaus, 1804 Doppelbauernhaus, 1843 Doppelbauernhaus, um 1790? Doppelbauernhaus, 1885 Schulhaus, 1865 Doppelbauernhaus, 1833, 1847 Ehemalige Hufschmiede und VVagnerei, 1888
Gemeinde Hellikon Bau- und Nutzungsordnung
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ANHANG II Trockenstandort «Maienrain»
Spezielle Einschränkungen
Nutzung als Schnittwiese ohne Beweidung. Vorbehalten bleiben nachfolgende örtliche Festlegungen: 1. Bestandesgarantie für Bienenhaus 2. Hecke: mit der Auflage, die nicht standortgerechten Pflanzen sukzessive aus der Hecke zu entfernen. 3. Gebiet, in dem die zeitweilige Lagerung von Holz aus der Forstnutzung zulässig ist.
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ANHANG III
Hochwassergefahrenzonen
Ergänzung Bauzonenplan (Hochwassergefahrenzonen) (Quelle: Aargauisches Geografisches Informationssystem; Abteilung Raumentwicklung)
Genehmigungsinhalt HWZ 1
Hochwassergefahrenzone 1 (geringe Gefährdung)
HWZ 2
Hochwassergefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung)
Orientierungsinhalt Hochwasser Restgefährdung Bach offen ZIMIMMIMM
Bach eingedolt Baugebietsgrenze