Bau- und Nutzungsordnung

Brittnau

Document

Number
4274
Commune
Brittnau
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Jun 15, 1999
In force since
Nov 5, 2008

Map

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Text

Gemeinde Brittnau

•

Kanton Aargau Kanton Aargau Depart-ernent Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2007 gemäss § 15 BauG

:-.11dUchtfr,oie ""/

C 2007 swisstopo (JM051014)

Mitwirkungsbericht vom:

17. Juli 2007

Vorprüfung vom:

30. August 2007

Öffentee Auflage vom:

04. September

bis 03. Oktober 2007

emeindeversannmlun am: nn:

23. November 007 fie erin:

AENDERUNG Nr.

4

zu Bno/Bo/No vorn Ar..6.191

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. r-toverneJ Zeoe Der Staatsschreiber:

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

09. April 2008 BGURGR

FADATEN \ M4 411-914D 04_BER BNO \BNO_SYNOPSE DEF.DOC

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kom-

keine materielle Änderung

munale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An-

keine materielle Änderung

lagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

keine materielle Änderung

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts

keine materielle Änderung

bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts

keine materielle Änderung

finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Art. 3 Personenbezeichnung

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Personen-

keine materielle Änderung

bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

2

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

2. Raumplanung 2.1 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundei-

keine materielle Änderung

gentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter Gebiete.

Erschliessungsplanpflicht 1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen

Neu eingefügt

nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt. 2 Mit der Erschliessungsplanung im Gebiet Hausmatten ist

Neu eingefügt

eine der Lärmbelastung optimal entsprechende Nutzungsanordnung und Bauweise sicherzustellen. Es ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an bestehende, nicht erschlossene Bauzonen (vgl. Art 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV) mit planerischen Mitteln grundeigentumsverbindlich umgesetzt werden.

3

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

2.2 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Pläne und Inventare

Weitere Pläne und Inventare (wie das Landschaftsinventar usw.) dienen der Orientierung und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu.

§ Weitere Pläne und Inventare Weitere Pläne und Inventare (wie das Natur- und Landschaftsinventar usw.) haben keine direkte Rechtswirkung für das Grundeigentum, sind jedoch bei der Planung von Sondemutzungen und der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

Neue Formulierung, aber keine materielle Änderung

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 6 Bauzonen

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

§/ Bauzonen keine materielle Änderung

4

schaftdes Wohnen,

W2A

G mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen

I Grossgewerbliche und industrielle Bauten

OEBA öffentliche Bauten und Anlagen • • • • • • II

Spezialzone Tierklinik Betrieb einer Tierklinik • • • 1 • • III

Spezialzone Schrebergarten Gartenbau/Pflanzgärten • 1 • • • • III

• III

8.5 m 14 m 6m 6m III

12 m 14 m 4m 4m III

4 m 8 m II

5 m 10 m II

5 m 10 m III

4 m• 6 m• III

Wohnen,

• • •

G"Mühle" Müllereibetrieb vgl. Zonenbes immung

G mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen •

A Grossgewerbliche und industrielle Bauten

OEBA öffentliche Bauten und Anlagen •

Spezialzone Tierklinik Betrieb einer Tierklinik

Spezialzone Schrebergarten Gartenbau/Pflanzgärten

• • • II

m m III

10 10

II

8 m

4 m

m 5 m

m m 5 m

12

7,5 m 15

10 m

0.45

2

störendes

15

m

10

0.6

3

störendes

nicht

Vo llgeschosse

II

8 m

Empfindlic hkeitsstufe

renzabstand g ross

4 Grenza bstand m k lein

12 max. First hö he m

7,5 max. Ge bäu dem höhe

0.4 Aus nutzu ng

2

störendes

nicht

...

0.6

3

stören-

Landwirtstören-

nicht

3 Z

mässig

Empfindlichkeitsstufe

N

Gewerbe

Wohnen, Gewerbe Wohnen, Gewerbe Wohnen, Gewerbe Wohnen,

VV2A

II

12 max. First höhe m

7,5 max. Gebäudem höhe

Bauz

—1C ,C)

C6 (I) 01 C = N

mässig

Vo llgesc hosse 0.4 Ausnutzung

2

onen 13 C C

Gewerbe,

schaftdes

K

des

m

m

m

W2D

12 15 15

W3

8 Grenzabstand m a ross

m

m m

WG3

4 Grenza bsta nd m kle in

7,5

10

10

10m•

15m•

0.45

0.6

0.6

0.8• Zonenbestimmung

2

3

3

3.

störendes

störendes

=

störendes

3 2

stören-

nicht

01 C

Landwirtstören-

nicht

u)

mässig

,.. L— ca

mässig

nicht

Bauzonen

Z

vgl.

VV2D

Wohnen, Gewerbe Wohnen, Gewerbe Wohnen, Wohnen, Gewerbe

W3

N

Gewerbe

des

WG3

'0 C 7 —t U CD

MüllereibetriebGewerbe,

G"Mühle"

K

Rechtskräftige BNO 1998 BNO 2006

III

III

8.5 m 14 m 6m 6m III

12 m 14 m 4m 4m III

• • • • • II

1 • • • • • III

• • • • • • III

5

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

2Die mit •

bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

keine materielle Anderung

Die mit • bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als

entfällt

Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flä-

keine materielle Änderung

chen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl

keine materielle Änderung

die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5In der Zone WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse

keine materielle Änderung

eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Die Höhe der übrigen Vollgeschosse beträgt im Durchschnitt höchstens 3 m.

Art. 7 Wohnzone W2A

Die Wohnzone W2A ist für den Bau von freistehenden Ein-

§ Wohnzone W2A keine materielle Änderung

und Zweifamilienhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

6

Rechtskräftige BNO 1998

Art. 8 Wohnzone W2D

Die Wohnzone W2D ist für den Bau von freistehenden oder zusammengebauten Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern bis vier Wohnungen bestimmt. Nicht stören-

BNO 2006

Bemerkungen

Wohnzone W2D keine materielle Änderung

des Gewerbe ist zugelassen.

Art. 9 Wohnzone W3

Die Wohnzone W3 ist für den Bau von freistehenden Mehrfamilienhäusern bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und

§) Wohnzone W3 keine materielle Änderung

Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 10 §/

Wohn- und Gewerbezone WG3 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten

Wohn- und Gewerbezone WG3 keine materielle Änderung

bestimmt.

Art. 11 § /2

Kernzone

Kernzone

1Die Kernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen

1Die Kernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen

Denkmalschutz integrie-

Ortskerns, sie ist generell dem Ortsbildschutz unterstellt. Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewer-

Ortskerns und ist dem Ortsbildschutz (S 47) unterstellt. Bauli-

ren.

be sowie Landwirtschaft.

che Massnahmen sind zulässig, wenn sie den Charakter des historisch gewachsenen Ortsbildes wahren, die schützenswerte innere Struktur erhalten und die kleinräumiqe Nut-

7

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

zungsaufteilung beibehalten. Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. entfällt

2Jedes Einzelobjekt muss als Teil eines gewachsenen Gan-

zen, das sich ohne Substanzverlust mit der Zeit auch verändern darf, gewertet und beurteilt werden. Ist in § 45 enthalten

3Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende

bauliche Massnahmen haben sich in bezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen und Gebäu-

entfällt

dehöhe, Parkplätze und Kinderspielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt, mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren und Bauten unter Denkmalschutz zu schonen. Von den Richtwerten in § 6 BNO darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden. Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Firstund Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. 2Die Gebäude sind mit ihrer Umgebung und den charakteristi-

Materielle Änderung

schen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebro-

8

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

chen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und ein genehmigtes Neubauprojekt vorliegt. 5Die Neigung der Dächer hat 30 0

bis 55° zu betragen, Flach-

2Die Neigung der Dächer hat 30° bis 55° zu betragen, Flach-

dächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten

dächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten

gestattet.

gestattet.

6Wesentliche Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines geneh-

keine materielle Änderung

entfällt

migten Neubauprojektes gestattet. 4Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden,

Neue Formulierung

sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtig wird. Unter den Weichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 7Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen.

entfällt

5Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung

entfällt

störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist. 9Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht für Satelliten-

5Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist

empfangsanlagen für Radio und Fernsehen sowie für Bauten

untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Al-

und Anlagen gemäss § 30 Abs. 2 ABauV gilt in der Kernzone

ternativlösungen möglich sind.

materielle Anpassung

nicht.

9

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

luDer Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und

1:Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und

zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

zieht insbesondere bei geplanten substantiellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerunq, Auskernunq, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsvetfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

Zonenzweck durch entsprechende Ausgestaltung sicherstellen.

Art. 12

179 more articles

Art. 22 Gewerbezone G

Gewerbezone G 1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt.

1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie

Einschränkung der Ver-

für Dienstleistungen und kleinere Verkaufsflächen mit einer

kaufsflächen

Nettoladenfläche bis 500 m2 bestimmt. Jegliche Art von grösseren Verkaufsflächen sind nicht erlaubt. Arbeitsplatzextensive Lager- und Logistikbetriebe sind ebenfalls nicht gestattet. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für be-

keine materielle Änderung

trieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Die Bauten in dieser Zone sind so anzuordnen, dass ein wirk-

In § 49 geregelt.

samer Lärmschutz gegenüber der Nationalstrasse zugunsten der Kern- und Wohnzone entsteht.

entfällt

4Die farbliche Gestaltung hat auf die angrenzende Kernzone

2 Die farbliche Gestaltung hat auf die angrenzende Kernzone

Rücksicht zu nehmen. Eine angemessene Durchgrünung ist

Rücksicht zu nehmen. Eine angemessene Durchgrünung ist

anzustreben.

anzustreben.

keine materielle Änderung

10

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

g- Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10 % einzuhalten. Entsprechende Flächen und Bepflanzungselemente sind ins-

Neu eingefügt

besondere entlang öffentlicher Strassen und Gewässer sowie gegenüber benachbarten Wohnbauten anzuordnen.

Art. 13 Gewerbezone "Mühle"

Gewerbezone "Mühle"

Die Gewerbezone "Mühle" umfasst die heutigen Müllereianlagen, die Mühle aus dem 17. Jahrhundert (denkmalgeschütztes Äusseres) und die Annexbauten sowie eine Reserve für Be-

keine materielle Änderung

triebserweiterungen. Falls die betriebstechnischen Anforderungen Ausnahmen von den Bauvorschriften der Gewerbezone erfordern, ist das Orts- und Landschaftsbild speziell zu beachten.

Art. 14 Industriezone I

§ /5 Arbeitszone A

1Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle

1 Die Arbeitszone ist für mässig störendes Gewerbe, gross-

Bauten bestimmt.

gewerbliche und industrielle Bauten (z.B. arbeitsplatzextensive Lager- und Logistikbetriebe) bestimmt. Kleinere publikums-

Neue Formulierung

oder verkehrsintensive Nutzungen mit einer Nettoladenfläche bis 3'000 m2 pro Arbeitszone sind in dieser Zone zulässig. 2Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebun-

keine materielle Änderung

denes Personal gestattet. 3Zum Schutz der angrenzenden Wohnzone ist gegen Westen

keine materielle Änderung

11

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

4 Der Gemeinderat kann bei den kleineren publikums- oder

Neue Formulierung

ein Grenzabstand von 15 m einzuhalten. verkehrsintensiven Nutzungen die Bewirtschaftung der Parkplätze ab der ersten Minute verlangen. Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10 % einzuhalten.

Neu eingefügt

Entsprechende Flächen und Bepflanzungselemente sind insbesondere entlang öffentlicher Strassen und gegenüber benachbarten Wohnbauten anzuordnen.

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse

Art. 21 §

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA keine materielle Änderung

dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Be-

rücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und

2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Keine materielle Änderung, Wiederholung von § 6 Abs. 2 BNO weglassen.

Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 16 §_1/

Spezialzone Tierklinik 1Die Spezialzone Tierklinik ist bestimmt zum Betrieb einer

Spezialzone Tierklinik 1Die Spezialzone Tierklinik ist zum Betrieb einer Tierklinik mit

Tierklinik mit den dazu gehörenden Stallungen und TherapieAnlagen.

den dazu gehörenden Stellungen und Therapie-Anlagen stimmt.

Satzstellung, keine materielle Änderung

12

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Be-

2 Gegenüber der angrenzenden Wohnzone sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Keine materielle Änderung, Wiederholung von §

rücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber der angrenzenden Wohnzone sind deren Abstandsund Höhenvorschriften einzuhalten.

6 Abs. 2 BNO weglassen.

3In der Spezialzone Tierklinik gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

entfällt

Art. 17 Spezialzone Schrebergarten

1Die Schrebergarten-Zone ist für den bodenabhängigen und

Art. 18 Spezialzone Schrebergarten

keine materielle Änderung

bodenunabhängigen produzierenden privaten Gartenbau und Pflanzgärten bestimmt. 2Kleinbauten sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung

dienen und notwendig sind. Der Gemeinderat legt die

2K1e1nbauten sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und notwendig sind.

Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Keine materielle Änderung, Wiederholung von § 6 Abs. 2 BNO weglassen

3.2 Landwirtschaftszone

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 18 Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau,

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die

Neue Formulierung

13

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Tierhaltung, Gemüse-, Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nut-

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nut-

zungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

zungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus-

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus-

gleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegende, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.

gleich bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegende, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.

Art. 19 1.2

Bauten in der Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher

betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie ha-

betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie ha-

ben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie

ben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Be-

Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

zug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen

Bemerkungen

Neue Formulierung

Ergänzung

Neue Formulierung

keine materielle Änderung

werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

keine materielle Änderung

14

Rechtskräftige BNO 1998

3.3 Weiler

Art. 20 Weilergebiete

1Die Bezeichnung von Weilergebieten bezweckt die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung der Weiler Mättenwil und Grod unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.

BNO 2006

Bemerkungen

Anpassung Gliederung 3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 29 Weilerzone

1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Erneuerung bzw. Entwicklung sowie einer hinreichenden Dauerbesiedlung der Weiler Mättenwil-Stampfi und Grod unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung und

ans übergeordnete Recht

Anpassung an das eidgenössische Recht

des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt wird, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

2Die Abgrenzung der Weiler Mättenwil und Grod ist aus dem

entfällt

Nutzungsplan Kulturland 1:5000 ersichtlich. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Gebäude innerhalb dieser Abgrenzungen. 3Die Bauten dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Gewerbe-

2Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftli-

zwecken genutzt werden.

chen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).

Anpassung an das eidgenössische Recht

3Die im Kulturlandplan 1:5'000 violett bezeichneten Gebäude

Anpassung an das eidge-

(Hauptgebäude in der Weiletzone) dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Ge-

nössische Recht

werbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe, mit

15

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

geringem Zubringerverkehr genutzt werden. 4Generell zulässig sind unter Vorbehalt von Auflagen und Be-

4In den rot und violett

stimmungen zum Schutze des Weilerbildes:

höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden.

a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung

Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume

b) Aus- und Umbau

(inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden

c) Teilnutzungsänderung

Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nut-

d) Ersatzbauten auf alten Baustellen

bezeichneten Bauten dürfen bis zu

Anpassung an das eidgenössische Recht

zungen sind Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

5Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligung der gene-

rell zulässigen baulichen Massnahmen.

6 Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen

Anpassung an das eidge-

sowie die Umgebungsgestaltungen müssen sich einwandfrei

nössische Recht

in das entsprechende Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Gartenund Aussenanlagen (kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze, Gartencheminöes, usw.) sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das entsprechende Weilerbild nicht beeinträchtigen. 6Die Bewilligung von Erweiterungen, Neubauten und Zweck-

6Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht

Anpassung an das eidge-

änderung kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen

mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen

nössische Recht

des Baugesetzes, der Bundesgesetze über die Raumplanung

gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 unterstellen. Zudem kann er

und des Gewässerschutzes erfüllt sind und nur, wenn die Zu-

darin einzelne landwirtschaftsfremde mit dem Zonenzweck

stimmung des Baudepartementes vorliegt.

übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des entsprechenden Weilers zu berück-

16

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

sichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - zulässige Nutzung, - Erschliessung. 7Bauliche Massnahmen gemäss Abs. 4 und Neubauten ge-

entfällt

mäss Abs. 6 müssen sich in das Weilerbild einfügen. Dies gilt besonders bezüglich Stellung der Bauten, kubische Erscheinung, Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung, Fassadengestaltung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung. 8Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und -länge werden durch den Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Die

entfällt

feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse sind dabei zu berücksichtigen. 9Die abwassertechnische Erschliessung erfolgt im Rahmen

entfällt

eines kommunalen Sanierungsplanes gemäss § 9 EG GSchG durch Ausscheiden eines entsprechenden Sanierungsgebietes. 19Können Abwasser nicht durch Einleitung in eine Kanalisati-

entfällt

on mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzstelle, welche die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt.

17

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

3.4 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.2

Anpassung Gliederung ans übergeordnete Recht

Art. 21 1Die Gärtnerei- und Baumschulzonen sind für die bodenab-

Art. 21 Speziallandwirtschaftszone

1Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und An-

hängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des produzierenden Gartenbaus, für Baumschul- und Pflanzgärten

lagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinaus-

bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

gehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

2

Gärtnerei- und Baumschulzonen

Landwirtschaftszonen

Neue Formulierung, Anpassung ans übergeordnete Gesetz

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten

2 In der SPZ "Altweg" und „Moos" sind Bauten und Anlagen

Neue Formulierung, An-

zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. Darunter fallen namentlich Bauten und Anlagen des produzierenden

passung ans übergeordnete Gesetz

und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Gartenbaus und für Baumschul- und Pflanzgärten.

3Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für be-

3 1n der SPZ Gärtnerei (vollflächiger Bereich) sind Bauten und

Neue Formulierung, An-

Anlagen gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind.

passung ans übergeordnete Gesetz

5Die Bauvorschriften richten sich nach

Neue Formulierung, Anpassung ans übergeord-

20 BNO.

trieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

nete Gesetz 4Abgesehen von den notwendigen technischen Einrichtungen

4

In der SPZ Baumschule (schraffierter Bereich) sind, abge-

Neue Formulierung, An-

und Anlagen für die Bewässerung und das Erstellen von An-

passung ans übergeord-

bindevorrichtungen gegen Windfall der Containerpflanzen sind in der Baumschulzone keine Hochbauten sowie weitere Bau-

sehen von den notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen für die Bewässerung und das Erstellen von Anbindevorrichtungen gegen Windfall der Containerpflanzen, keine

ten und Anlagen gestattet, welche über das zulässige Mass

Hochbauten sowie weitere Bauten und Anlagen gestattet,

nete Gesetz

18

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen gemäss § 30

welche über das zulässige Mass von baubewilligungsfreien

ABauV hinausgehen. Mobile Überwinterungstunnels sind Teil

Bauten und Anlagen gemäss e 30 ABauV hinausgehen. Mobi-

der zulässigen Anlagen gemäss § 30 ABauV, Abs. 1 Lit. c. Un-

le Überwinterungstunnels sind Teil der zulässigen Anlagen

ter dem Begriff Tiefbauten sind zudem feste Wege für den

gemäss S 30 Abs. 1 lit. c ABauV.

Bemerkungen

Transport und Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe für das möglichst horizontale Aufstellen der Containerpflanzen zulässig. Ebenso ist die Erstellung von Regenspeicherbecken für die Bewässerung der Anlagen zulässig. Sie sind möglichst naturnah zu gestalten.

3.5 Schutzzonen

6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzver-

Neue Gliederung (ehe-

ordnung (LSV).

mals Abs. 1)

3.3

Schutzzonen

Art. 22 Naturschutzzonen Kulturland

Naturschutzzonen Kulturland

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung

keine materielle Änderung

von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischer Einzelobjekte. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind

Neue Formulierung, aber

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf-

Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrain-

keine materielle Änderung

schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung,

veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun-

Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer

gen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Auffors-

entfachen usw.) nicht gestattet, soweit die Massnahmen nicht

tung nicht gestattet. Massnahmen zur Erhaltung und Förde-

dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

rung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles

19

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

können bewilligt werden. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlas-

Neue Formulierung in

sen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann.

neuem Abs., aber keine

Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das An-

materielle Änderung

zünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundei-

Neue Formulierung

gentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

-Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

keine materielle Änderung

20

BNO 2006

Rechtskräftige BNO 1998

Zone Zone

Im Plan

Bewirtschaftung und

nung im

Erhalt und Entwicklung

Unterhalt,

Unterhalt, Nutzungs-

Plan

als

Nutzungseinschrän-

als

einschränkungen

Lebensräume für Amphibien und Sumpfpflanzen

-

blau-

Haldenwei-

grün

er -

Scharletenweiher

Bewirtschaftung und

Schutzziel

Weiher her

Schutzziel

Erhalt und Entwicklung

-

Grabenwei-

Bezeich-

-

kein Einfangen und Aussetzen von Tieren (Fische)

kungen Weiher -

Grabenweiher

-

Haldenweiher

Lebensräume für Amphiblau-grün

und Brutbiotop für Was-

und Brutbiotop für Was-

griffe zur Stoppung

servögel.

servögel.

der Verlandung

Staudenreicher Erlenbruchwald im Nord-Osten

-

-

keine nutzungsorientierte Bewirtschaftung des Erlen-

-

Scharleten

blau-

feuchte Extensivwiese

Beweidung -

fiert Trockenbiotop Trinermat-

blau-

ten

grün

-

Streuschnitt im

Feuchtwiese -

Scharleten

blau-grün

feuchte Extensivwiese

-

-

kein Nährstoffeintrag

Standort für Pionierarten

-

periodischer Rück-

schnitt

kein NährstoffEintrag und keine

schraffiert

Beweidung -

Streuschnitt im Herbst/Winter

Feuchtgebiet -

Bösenwil / Chli-

blau-grün schraffiert

weid

Herbst/Winter Brutbiotop

gezielte Eingriffe zur Stoppung der Ver-

kein NährstoffEintrag und keine

grün schraf-

-

-

ren (Fische)

landung

bruchwaldes Feuchtwiese

kein Einfangen und Aussetzen von Tie-

Amphibienlaichgewässer

gezielte Pflegeein-

Amphibienlaichgewässer

-

bien und Sumpfpflanzen

Lebensraummosaik aus

-

Feuchtwiese, Gehölzen

extensive Bewirtschaftung

und Wasserflächen; als Amphibienlaichgewässer, als Brutbiotop für Wasservögel und für eine naturnahe extensive Karpfen-

der Vegetation

zucht. Trockenbiotop -

Trinermatten

Brutbiotop blau-grün

-

Standort für Pionierarten

kein Nährstoffein trag

-

periodischer Rückschnitt der Vegetation

21

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

4In den Naturschutzzonen gelten keine Befreiungen von der

Bemerkungen entfällt

Baubewilligungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.

Art. 23 Uferschutzzone

Art. 23 Uferschutzzone

Zum Schutz des Pflanzenbestandes und zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung wird längs der Altachen und der Wigger eine Uferschutzzone ausgeschieden. Bei Veränderung des Bachlaufes ist sie anzupassen. Die Grundstücke innerhalb der

1Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und

Zone bleiben Privatbesitz, dürfen aber im Baugebiet bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgerechnet werden.

Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen der Alta-

Neue Formulierung, keine materielle Änderung

chen und der Wigger einschliesslich zugehöriger Bestockunq und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe ist sie entsprechend anzupassen.

Bestehende Geholze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 2Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone umfasst —

wo nicht speziell bezeichnet und vermasst — beidseits der Gewässer einen Streifen von 3.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern. 3Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Bewei-

dung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden.

Neue Formulierung, gemäss Kanton Aargau

Neue, allgemeinere Formulierung und neuer Absatz

22

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

4Die Grundstücke innerhalb dieser Zone bleiben Privatbesitz, dürfen aber im Baugebiet bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgerechnet werden. Unterhalt und Pflege ist

Neue Formulierung und neuer Absatz

Sache der Grundeigentümer (e 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittqut ist zu entfernen. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden.

3.6 Überlagerte Schutzzone

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 24 121

Landschaftsschutzzone 1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone über-

Landschaftsschutzzone 1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone über-

lagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrain-

lagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen in ihrer Ei enart und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

keine materiellen Ände-

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachste-

Neue, allgemeinere Formulierung

Neue Formulierung, aber rungen

veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone.

hender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmen sind Bauten und Anlagen. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerunq_en) verboten. 3 Baumgärten mit hochstämmigen Obstbäumen sind wichtige

Neu eingefügt

ästhetische und biolo ische Elemente des Landschaftsbils.

23

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

Diese sollen möglichst erhalten bleiben. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideun-

4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anla-

Neue, allgemeinere For-

terstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, so-

gen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut

mulierung

wie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze) kön-

werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtig

nen bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen

wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Wei-

sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

deunterstände, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. entfällt

4In der Landschaftsschutzzone gelten keine Befreiungen von

der Baubewilligungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.

L25 Naturschutzzone Wald 1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung

Neu eingefügt

seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Be-

Neu eingefügt

stände ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Standortfremde Baumarten sind zu

24

Bemerkungen

BNO 2006

Rechtskräftige BNO 1998

entfernen. -Folgende Naturschutzzonen im Wald werden ausgeschieden:

Neu eingefügt bzw. von

Art. 22 verschoben

Zone

Bezeich-

Schutzziel

nung im

Erhalt und Entwick-

halt,

Plan

lung als

Nutzungseinschränkungen

Weiher -

Scharletenweiher

-

Fröschegülleweiher

Lebensräume für Am-

Bewirtschaftung und Unter-

-

von Tieren (Fische)

phibien und Sumpfblau-grün

pflanzen

-

Amphibienlaichgewässer und Brutbiotop für Wasservögel. Staudenreicher Erlenbruchwald bzw. Laub-

kein Einfangen und Aussetzen

gezielte Eingriffe zur Stoppung der Verlandung

-

keine nutzungsorientierte Bewirtschaftung des Erlenbruchwaldes

mischwald mit naturgemässer Bestockunq

25

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

3.7 Schutzobjekte

3.5

Art. 25

Art. 26 Naturobjekte

Hecken, Gehölze 1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Hecken (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht (periodisches ZurückschneidenNerjüngen, im gleichen Jahr jedoch nicht mehr als 1/3 "auf den Stock setzen") zu unterhalten. 2Gegenüber Hecken gelten die gleichen Abstandsregeln wie

Bemerkungen

Schutzobjekte

Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten sowie im Anhang C vermerkten Naturob-

keine materielle Änderung neu in Tabelle

lekte, sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet. entfällt

gegenüber Grundstücksgrenzen. Eine Reduktion oder Aufhebung durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Dienstbarkeit ist nicht zulässig.

26

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Naturobjekt

Bemerkungen

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Hecken Feldgehölz

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten

-

Gliederung der Landschaft

- periodisch zurückschneiden/verjüngen

-

Trittstein, Vemetzungsele-

- Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den

ment, Wind-, Sicht-, Schall-

Ufergehölz

schutz

Stock setzen. - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite

- Vielfältiger Übergangsbe-

- teilweise Artenzusammensetzung verbes-

reich, Artenreichtum

sem - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens - Die Pflege besteht in der periodischen Ver-

Strukturierter Wald-

-

Brut- und Nahrungsbiotop

rand

-

Aufwertung des Landschaftsbildes

-

Trittstein, Vemetzungselement

jüngung des Strauchsaums und dessen stufigen Aufbaus. - Mit Sträuchern durchsetzen und stufigen Aufbau gewährleisten.

- Vielfältiger Übergangsbereich, Artenreichtum Einzelbaum / Baumgruppe Baumreihe

-

Siedlunqs- und landschafts-

- Pflege auf lange Lebensdauer

prägendes Element

- In der Landwirtschaftzone ist in einem Ra-

- Erhaltung des Bestandes

dius von 5 m um die Naturobjekte nur eine extensive Bewirtschaftung zulässig - Bei natürlichem Abgang sind die Bäume zu ersetzen.

27

Rechtskräftige BNO 1998

Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Quadrat bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

BNO 2006

Bemerkungen

Gebäude mit Substanzschutz Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Quadrat bezeichneten und in Anhang B aufgeführten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Neue Formulierung, aber keine materielle Änderung.

Art. 27 Kulturobjekte

Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Punkt bezeichneten

keine materielle Änderung

Objekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

4. Definitionen

Art. 28 Ausnützungsziffer

Betreffend Ausnützungsziffer gelten die Definitionen gemäss kantonalem Recht. Zudem wird die Fläche in Dach-, Attika- und

§;) Ausnützungsziffer keine materielle Änderung

Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt, sofern sie gesamthaft die Fläche von 11/2 Vollgeschossen nicht überschreitet.

28

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Art. 29

Art. 3 /

Arealüberbauung Arealüberbauungen sind in den Zonen W2D, W3 und WG3 möglich. Die zusammenhängende Minimalfläche hat bei der

Arealüberbauung

Bemerkungen

keine materielle Änderung

Zone W2D 2000 m2 und bei den Zonen W3 und WG3 3'000 m2 zu betragen.

Art. 30 Gewerbe

Gewerbe

l Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende

keine materielle Änderung

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im

keine materielle Änderung

Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Untergeschoss, Abgrabung Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses für Hauseingänge und Garageeinfahrten dürfen höchstens einen Sechstel

Neu eingefügt

des Umfangs des Gebäudegrundrisses betragen.

29

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Art. 31

Art. 34 Bemerkungen

Ungleichverteilung der Grenzabstände

Ungleichverteilung der Grenzabstände

1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeab-

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbar-

Anpassung kantonales

standes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt wer-

keitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist

Gesetz (BauG)

den.

mit dem Baugesuch einzureichen.

2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch

2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Vertei-

Anpassung kantonales

einzureichen.

lung der Grenzabstände zulässig.

Gesetz (BauG)

Art. 32 35

Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand

Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand

Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit ge-

Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit ge-

Neue Formulierung, aber

ringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss

ringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss

keine materielle Änderung.

ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber

ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber

den Gebäudeabstand, einhalten.

den Gebäudeabstand, einhalten, wenn die architektonischen, gesundheitlichen sowie feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Art. 33 Abstand gegenüber dem Kulturland

Abstand gegenüber dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe

Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe

Abs. 2 wird in Abs. 1 integ-

Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder

riert.

Grenzabstand einzuhalten.

aufgehoben noch reduziert werden. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert

Wird in Abs. 1 integriert

werden (§ 47 Abs. 2 BauG, § 18 Abs. 2 ABauV).

30

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BNO 2006

Bemerkungen

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung

Art. 34 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die

Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke keine materielle Änderung

Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände

keine materielle Änderung

bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 301e Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrich-

keine materielle Änderung

tungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist mög-

keine materielle Änderung

lichst Rücksicht zu nehmen.

31

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 35 122

Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und

keine materielle Änderung

Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

keine materielle Änderung

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 36

Art. 39 Energiesparmassnahmen

Energiesparmassnahmen

l Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen er-

keine materielle Änderung

stellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn da-

keine materielle Änderung

durch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

32

BNO 2006

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Bemerkungen

5.3 Wohnhygiene

Art. 37 Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Woh-

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.

nungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet.

Art. 38

Art. 1 /

Raummasse, Fenstergrössen

Raummasse, Fenstergrössen

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

materielle Änderung.

keine materielle Änderung

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Flächen

mind. 10 m2 (ausgenommen sind Küchen)

Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2

Fensterfläche (Rohlichtmass)

1/10 der Bodenfläche

2Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern

keine materielle Änderung

sie nicht durch eidgenössische oder kantonale Erlasse geregelt werden.

33

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BNO 2006

3Wohn- und Arbeitsräume müssen genügend grosse Fenster

Bemerkungen keine materielle Änderung

aufweisen, die direkt ins Freie führen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, Dachgauben und dgl. zu belichten. Ausnahmen von Abs. 1 (Fensterfläche) aus Ortsbildschutzgründen sind möglich.

Art. 39 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

1Für Mehrfamilienhäuser (Neubauten) gelten nachstehende

Art. 12 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

keine materielle Änderung

Masse: Abstellraum pro Wohnung

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

Keller pro Wohnung

mind. 4 m2

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Gar-

keine materielle Änderung

ten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Kernzone). 3Von diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rah-

keine materielle Änderung

men des eidg. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.

34

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BNO 2006

Bemerkungen

Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Ar-

keine materielle Änderung

beitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 41 Velos, Kinderwagen

Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugäng-

keine materielle Änderung

liche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 42 Spielplätze

1Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund, nach Mög-

Spielplätze keine materielle Änderung

lichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10 %

keine materielle Änderung

der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer

35

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die

keine materielle Änderung

Vermeidung von Lärmbelästigungen zu achten. 'Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein

keine materielle Änderung

gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 5Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen

keine materielle Änderung

kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Art. 43

Art. 46 Abfall- und Kompostieranlagen

Abfall- und Kompostieranlagen

1Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsor-

keine materielle Änderung

gungsplätze vorzusehen. 2Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausrei-

keine materielle Änderung

chende Flächen für die Kompostierung auszuscheiden.

36

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BNO 2006

Bemerkungen

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild und Gestaltung

Art. 44

Art. 232 Landschafts- und Ortsbildgestaltung

Landschafts- und Ortsbildgestaltung

Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine

keine materielle Änderung

gute Wohn-, Arbeitsplatz-, ortsbauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird.

Art. 45 1_42

Ortsbildschutz

Ortsbildschutz

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und An-

keine materielle Änderung

lagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a)

Stellung (Firstrichtung),

b)

Grösse der Baukuben,

c)

Wirkung im Strassenraum,

d)

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,

e)

Dachform, Dachneigung,

f)

Fassadengliederung,

g)

Materialwahl, Farbe,

h)

Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

37

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BNO 2006

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a)

Bemerkungen keine materielle Änderung

zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben,

Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b)

Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c)

in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen

Bauten eine Begutachtung verlangen; d)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen

und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e)

die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchti-

gung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung

keine materielle Änderung

störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.

Art. 46

Art. 19 Dachgestaltung

Dachgestaltung

1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer

keine materielle Änderung

Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Die Neigung der Dächer soll in der Regel zwischen 20 und 45°

keine materielle Änderung

38

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liegen. 3Dachaufbauten müssen sich gut in die Dachfläche einfügen.

keine materielle Änderung 4 Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.

Art. 47 Aussenraumgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainverän-

Bemerkungen

neu eingefügt

Art. 50 Aussenraumgestaltung

keine materielle Änderung

derungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen. Sie müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das

keine materielle Änderung

Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

keine materielle Änderung

39

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BNO 2006

Bemerkungen

6.2 Umweltschutz

Art. 48

Art. 51 Umweltschutz

Umweltschutz

Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind

keine materielle Änderung

die Umweltaspekte mit einzubeziehen. Die Ausführung der Bauten und Anlagen sowie die Baumaterialien müssen für die Umwelt verträglich sein.

Art. 49

Art. 52 Einwirkungen

Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigen-

keine materielle Änderung

tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und der weiteren Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage

keine materielle Änderung

sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumut-

keine materielle Änderung

baren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um

40

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 50 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) im Sinne der Vorsorge verschärfen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Art. 53 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitek-

keine materielle Änderung

tur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge verschärfen soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Art. 51 Luftreinhaltung

Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, dass die Grundsätze der Luftreinhaltung erfüllt werden kön-

entfällt (bereits in übergeordneten Gesetze und

nen.

Richtlinien definiert)

41

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BNO 2006

Art. 52

Art. 54 Versickerung

Versickerung

1Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flä-

Das im Siedlungs- und Weilergebiet anfallende, saubere Dach-

keine materielle Änderung,

chen anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässer-

und Meteorwasser ist unter Einhaltung der eidgenössischen

nur Kürzung des Inhalts

schutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen o-

Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu

der in Bäche einzuleiten.

lassen oder in Bäche einzuleiten bzw. es sind entsprechende

Bemerkungen

Retentionsmassnahmen vorzusehen. 2Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren

entfällt

Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.

§.§A Hochwassergefährdetes Gebiet 1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Bauge-

neu eingefügt

such darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. Die Schutzmassnahmen. sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung. Sie sind in der Regel auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten. 2 Als massgebliche Proiektierungs- und Überprüfungsgrundla-

neu eingefügt

gen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Schutzhöhenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

42

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Bemerkungen

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten

neu eingefügt

der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. So weit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, kann sie weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 53 Zuständigkeit

Art. 56 Zuständigkeit

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion

keine materielle Änderung

bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Vorschriften sind Sache des Gemeinderates.

Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat.

neu eingefügt gemäss ü-

Die Bauverwaltung/Baukommission legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.

neu eingefügt gemäss ü-

4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

neu eingefügt gemäss ü-

2

3

bergeordneter Gesetzgebung bergeordneter Gesetzgebung

bergeordneter Gesetzgebung

43

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006

Art. 54 Personenwechsel

Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.

Bemerkungen

entfällt

Art. 55 Gebührenordnung

Gebührenordnung

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Experti-

keine materielle Änderung

sen usw.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 142

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: • Die Bauordnung vom 25. Oktober 1985

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: • Die Bauordnung vom 25. Oktober 1985

Aufhebung bisherigen Rechts

•

Der Kulturlandplan vom 27. November 1998

Anpassung

44

BNO 2006

Rechtskräftige BNO 1998

9. Anhang 9.1 Liste zu den Kultur-, Schutz- und Naturobjekten A

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. - Nr.

Parz. -Nr.

Nr. im Plan (blau)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. - Nr.

Parz.Nr.

1

Ref. Kirche; 1585 (Turm) 1641 (Schiff mit älterem Kern)

Dorfstrasse

92

1697

keine materielle Anderung

2

Mühle (Äusseres); 1603, 1702 (Umbau)

Mühle

64

1747

keine materielle Änderung

3

Haus Nr. 70, 1808

Strählgasse 12

70

777

keine materielle Änderung

4

Speicher, 1752

Hausmattweg 1

128

1861

keine materielle Anderung

45

BNO 2006

Rechtskräftige BNO 1998

B

Kommunale Schutzobjekte

B1

Gebäude mit Substanzschutz, § 27 BNO

Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. - Nr.

Parz.Nr.

Nr. im Plan (rot)

1 ,

Altes Schulhaus 1829, 1866

Dorfstr. 11

83

1674

keine materielle Anderung

2 /

Bezirksschulhaus 1908

Dorfstr.

85

1674

keine materielle Änderung

3

Gasthof "Sonne" 1821

Dorfstr. 6

98

1909

keine materielle Änderung

4 /

Wohnhaus, 1801

Dorfstr. 12

89

1349

keine materielle Anderung

5

Bauernhaus Nr.95, Wohnteil

Grienmattweg 1

95

786

keine materielle Anderung

6 /

Hochstudhaus 16./17. Jh.

Dorfstr. 36/Strengelbachstr. 3

141A 141B

1881 1793

keine materielle Änderung

7

Bauernhaus, 1846

Dorfstrasse 17

131

2488

keine materielle Änderung

8 ,

Speicher, 1789

Schulweg

132

2488

keine materielle Anderung

9 7

Speicher, 1757

Mühlackerweg 5

53

1378

keine materielle Anderung

10 /

Bauernhaus, um 1810

Zofingerstr. 47

4

1362

keine materielle Anderung

11 /

Stöckli, frühes 19. Jh.

Zofingerstr. 45

5

1362

keine materielle Änderung

12 /

Webhaus, um 1800

Altweg 3

115

2690

keine materielle Änderung

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. - Nr.

Parz. -Nr.

46

13

Bauernhaus, spätes 18. Jh.

Weiherweg 2

169

keine materielle Anderung

836

BNO 2006

Rechtskräftige BNO 1998

Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. -Nr.

Parz. -Nr.

Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. - Nr.

Patz.Nr.

14

Schulhaus, um 1902/03

Mättenwil, Bögligasse

345

1373

keine materielle Anderung

15 /

Altes Schulhaus, 1795

Mättenwil, Bögligasse

341

1389

keine materielle Änderung

16 /

Kornspeicher, 18. Jh.

Mättenwil, Bögligasse

342

1388

keine materielle Änderung

17 /

Wohnhaus (ehem. Schmiede), um 1800

Mättenwil, Mättenwilerstr.

338

1492

keine materielle Anderung

18,

Speicher, um 1750

Mättenwil, Stampfi

335

312

keine materielle Anderung

19 f•

Stöckli, 1778

Oberer Geissbachweg

390

184

keine materielle Änderung

20,

Kornspeicher, 1781

Oberer Geissbachweg

393

196

keine materielle Änderung

21 ,

Bauernhaus, 1850

Mättenwil, Unterer Sennhof

373

102

keine materielle Anderung

22

Speicher, um 1750

Grod, Bötschenbühlweg

286

1642

keine materielle Anderung

23 /

Speicher/Ofenhaus, 1826

Liebigen, Liebigenweg

296

442

keine materielle Anderung

24 /

Stöckli, um 1820/30

Liebigen, Pfaffnauerstr.

302

436

keine materielle Änderung

25 /

Speicher, um 1820/30

Liebigen, Pfaffnauerstr.

1340

424

keine materielle Änderung

26 /

Hochstudhaus

Liebigen, Hönetenweg

298

426

keine materielle Anderung

47

BNO 2006

Rechtskräftige BNO 1998 Objekt

Strasse/Nr.

Geb. - Nr.

Parz.Nr.

27 7

Doppelspeicher, spä- Oberliebigen, Tommenhubeltes 18. Jh. weg

312

1784

keine materielle Änderung

Oberliebigen, Tommenhubelweg

314

414

keine materielle Anderung

Weiherweg 2

169

836

keine materielle Änderung

28 „„,

Hochstudhaus,

18. Jh. 13

Bauernhaus, spätes 18. Jh.

Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. - Nr.

Parz. -Nr.

Nr. im Plan (rot)

29

Kornspeicher, 18. Jh.

Wiquerhöfe

55

709

Neu aufgenommen

30 /

Spritzenhaus

Mättenwilerstrasse

454

473 / 474

Neu aufgenommen

B2

Kulturobjekte, § 28 BNO

I/

Sechs historische Grenzsteine an Gemeinde- bzw.

II /

Drei Dorfbrunnen: Altweg, Strählgasse 12, Dorfstrasse 1

keine materielle Änderung

III /

Glocke bei der Kirche, 1596

keine materielle Änderung

Kantonsgrenze

IV 7 Damm Scharletenweiher

1

Sieben historische Grenzsteine an Gemeinde- bzw.

Anpassung

Kantonsgrenze

keine materielle Änderung

48

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006 C

Kommunale Naturobjekte

Erläuterungen • Grundlage für die Schutzobjekte ist das Natur- und Landschaftsinventar der Gemeinde. • Die Nummerierunq der Objektgruppen und Einzelobjekte in der Spalte „Nr." entspricht dem Natur- und Landschaftsinventar. • Die Abkürzungen BZP" und KLP" zeigen auf, in welchem Planbereich der Gemeinde sich das betreffende Objekt befindet: BZP = Bauzonenplan KLP = Kulturlandplan - In der Spalte „Eigentümer" sind mit „P" die privaten Eigentümer und mit „Ö" die öffentliche Hand" bezeichnet. Orts-/ Standortsbezeichnung

Plan

Eigen tümer

Kantonsprenze

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

Nr.

Objekt

1.

Naturobjekte

1.1

Hecken / Feldgehölz

1.1.1

Hecke

A2 von Reiden Zofingen 1.1.2/

Hecke

Schürbergrain

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.3

Hecke

Rai

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.4

Baumhecke

Wiggerhöfe

KLP

0

Neu explizit aufgelistet

1.1.5

Baumhecke

Kleinfeldweg

KLP

Neu explizit aufgelistet

49

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006 Nr.

Objekt

Orts-/ Standortsbezeichnung

Plan

Eigen tümer

1.1.6 /

Hecke

Hubelweid (un-

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

ten) 1.1.7/

Hecke

Hubelweid (oben) KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.8 /

Hecke

Hubelweid (mitte) KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.9 /

Hecke

Weid

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.10 /

Hecke

Liebingen

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.11 /

Baumhecke

Liebingen

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.12 /

Hecke

Winkel

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.13 /

Hecke

Grod

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.14 /

Hecke

Chälbetweid

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.15 /

Feldgehölz

Glaserhöli

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.16 /

Baumhecke

Stampfi

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.17

Hecke

Stampfi

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.19

Baumhecke

Mösli

KLP

0

Neu explizit aufgelistet

1.1.20 z

Hecke

Grossberg

KLP

Ö

Neu explizit aufgelistet

1.1.21 /

Baumhecke

Rossweid

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.22/

Hecke

Leidenberg

KLP

Ö

Neu explizit aufgelistet

50

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006 Nr.

Objekt

Orts-/ Standortsbezeichnung

Plan Eigen tümer

1.1.23

Baumhecke

Brunnacker

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.24

Baumhecke

Fennemberg

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.25 ..--

Feldgehölz

Grossacker

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.26

Baumhecke

Sennhof

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.27

Baumhecke

Bücketmatten

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.30

Hecke

Tannacker

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.32 V"

Hecke

Oberer Sennhof

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.34 /

Feldgehölz

Schulerslehn

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.35 /

Baumhecke

Studenweid

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.36 r

Baumhecke

Mättenvvil

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.37

Hecke

Mättenwil

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.38

Baumhecke

Weid

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.1.41 /

Hecke

Wählimatte / Bö-

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

senwil 1.2

Ufergehölz

Die Ufergehölze sind im KLP nicht einzeln nummeriert, weil sich die Schutzwirkung aller Ufergehölze nach e 24 Bau- und Nutzungsordnung richtet

51

Rechtskräftige BNO 1998

BNO 2006 Nr.

Objekt

1.3 /

Strukturierter Waldrand Strukturierter Wald-

Orts-/ Standortsbezeichnung

Plan Eigen tümer

Weiherrain (süd)

KLP

ö

Neu explizit aufgelistet

Grossberg

KLP

Ö

Neu explizit aufgelistet

rand Strukturierter Waldrand 1.4

Einzelbaum / Baumgruppe

1.4.1 /

Einzelbaum

Neumatt

KLP

P

Neu explizit aufgelistet

1.4.2 /

Einzelbaum

Schule Brittnau

BZP

0

Neu explizit aufgelistet

1.4.3 /

Einzelbaum

Schule Brittnau

BZP

Ö

Neu explizit aufgelistet

1.4.4 /

Einzelbaum

Schule Brittnau

BZP

Ö

Neu explizit aufgelistet

1.4.5 /

Baumgruppe

Kirche Brittnau

BZP

0

Neu explizit aufgelistet

1.4.6 /

Baumgruppe

Lindenhubel

KLP

0

Neu explizit aufgelistet

1.4.7 /

Einzelbaum

Mättenwil

KLP

0

Neu explizit aufgelistet

1.5

Baumreihen

1.5.1 /

Baumreihe

Grossberg

KLP

Ö

Neu explizit aufgelistet

1.5.2 /

Baumreihe

Schule Brittnau

BZP

0

Neu explizit aufgelistet

52

Kanton Aargau

104111

Gemeinde Brittnau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

GENEHMIGUNGSVORLAGE AENDERUNG Nr. vom

.A

r Beschlossen an der Gemeindeversammlung: 27.11.1998

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

reiberin:

Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen / Auflagen Aarau, den

AZlir Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber

BNO Gemeinde Brittnau

Inhaltsverzeichnis

3

Seite

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Art. 3 Personenbezeichnung

7 7 7 7

2. Raumplanung

8

2.1. Sondernutzungsplanung

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

8 8

2.2. Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Pläne und Inventare

8 8

3. Zonenvorschriften

9

3.1. Bauzonen

Art. 6 Bauzonen

Art. 7 Wohnzone W2A

Art. 8 Wohnzone W2D

Art. 9 Wohnzone W3

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

Art. 11 Kernzone

Art. 12 Gewerbezone G

Art. 13 Gewerbezone "Mühle"

Art. 14 Industriezone I

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA

Art. 16 Spezialzone Tierklinik

Art. 17 Spezialzone Schrebergarten

9 9 10 10 10 10 11 12 12 12 12 13 13

3.2. Landwirtschaftszone

Art. 18 Landwirtschaftszone

Art. 19 Bauten in der Landwirtschaftszone

13 13 14

3.3. Weiler

Art. 20 Weilergebiete

14 14

3.4. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 21 Gärtnerei- und Baumschulzonen

15 15

3.5. Schutzzonen

Art. 22 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 23 Uferschutzzone

16 16 17

3.6. Überlagerte Schutzzone

Art. 24 Landschaftsschutzzone

17 17

4

BNO Gemeinde Brittnau

3.7. Schutzobjekte

Art. 25 Hecken, Gehölze

Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz

Art. 27 Kulturobjekte

17 17 18 18

4. Definitionen

Art. 28 Ausnützungsziffer

Art. 29 Arealüberbauung

Art. 30 Gewerbe

Art. 31 Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 32 Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand

Art. 33 Abstand gegenüber dem Kulturland

19 19 19 19 19 20 20

5. Bauvorschriften

21

5.1. Baureife, Erschliessung

Art. 34 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

21 21

5.2. Technische Bauvorschriften

Art. 35 Allgemeine Anforderungen

Art. 36 Energiesparmassnahmen

21 21 21

5.3. Wohnhygiene

Art. 37 Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

Art. 38 Raummasse, Fenstergrössen

Art. 39 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

22 22 22 22 23

5.4. Ausstattung

Art. 41 Velos, Kinderwagen

Art. 42 Spielplätze

Art. 43 Abfall- und Kompostieranlagen

23 23 23 24

6. Schutzvorschriften

25

6.1. Ortsbild und Gestaltung

Art. 44 Landschafts- und Ortsbildgestaltung

Art. 45 Ortsbildschutz

Art. 46 Dachgestaltung

Art. 47 Aussenraumgestaltung

25 25 25 26 26

6.2. Umweltschutz

Art. 48 Umweltschutz

Art. 49 Einwirkungen

Art. 50 Lärmschutz

Art. 51 Luftreinhaltung

Art. 52 Versickerung

26 26 27 27 27 27

BNO Gemeinde Brittnau

5

7. Vollzug und Verfahren

Art. 53 Zuständigkeit

Art. 54 Personenwechsel

Art. 55 Gebührenordnung

28 28 28 28

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

29 29

Anhang Liste zu den Kultur-Schutzobjekten

31

BNO Gemeinde Brittnau

7

Bau- und Nutzungsordnung

1.

Geltungsbereich

Art. 1 1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale

Geltungsbereich

Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, de-

ren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben

vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Art. 3

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Personenbezeichnungen

8

BNO Gemeinde Brittnau

2.

Raumplanung

2.1.

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter Gebiete.

2.2.

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Pläne und

Inventare

Weitere Pläne und Inventare (wie das Landschaftsinventar usw.) dienen der Orientierung und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu.

BNO Gemeinde Brittnau

9

3.

Zonenvorschriften

3.1.

Bauzonen

Art. 6 Bauzonen

2

0.4

7,5 m

12 m

4m

8m

II

VV2D

Wohnen, nicht störendes Gewerbe

2

0.45

7,5 m

12 m

4m

8m

II

W3

Wohnen, nicht störendes Gewerbe

3

0.6

10 m

15 m

5m

10 m

II

WG3

Wohnen, mässig störendes Gewerbe

3

0.6

10 m

15 m

5m

10 m

III

K

Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Landwirtschaft

3*

0.8*

10m• 15m• 4 m•

6 m•

III

0 = 0

V. 3 = NZ

G "Mühle" Müllereibetrieb

Grenzabstand gross

Bauzonen

c vi c rn .bc c

vgl. Zonenbestimmung

Empfindlic hkeitsstufe

max. First höhe

Wohnen, nicht störendes Gewerbe

....

6. 1c ca

Grenza bstand k lein

max. Gebäudehöhe

VV2A

Vollgesc hosse

Ausnutzung

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

III

G

mässig störendes Ge• werbe, Dienstleistungen

--

8.5 m

14 m

6m

6m

III

I

Grossgewerbliche und industrielle Bauten

--

--

12 m

14 m

4m

4m

III

OEBA

öffentliche Bauten und Anlagen

•

•

•

•

•

•

II

Spezial- Betrieb einer Tierklinik zone Tierklinik

•

•

•

•

•

•

III

Spezial- Gartenbau/Pflanzgärten • zone Schrebergarten

•

•

•

•

•

III

10

BNO Gemeinde Brittnau

2Die mit •

bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Die mit • bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Lärmvorbelastung

3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt

die Empfindlichkeitsstufe III. Bauweise

4VVo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene

als auch die geschlossene Bauweise zulässig. Geschosshöhen

5In der Zone VVG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Ge-

schosshöhe von 4 m aufweisen. Die Höhe der übrigen Vollgeschosse beträgt im Durchschnitt höchstens 3 m.

Art. 7 Wohnzone W2A

1Die Wohnzone VV2A ist für den Bau von freistehenden Ein- und Zwei-

familienhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 8 Wohnzone W2D

Die Wohnzone VV2D ist für den Bau von freistehenden oder zusammengebauten Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern bis vier Wohnungen bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 9 Wohnzone W3

Die Wohnzone W3 ist für den Bau von freistehenden Mehrfamilienhäusern bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

1Die Wohn- und Gewerbezone VVG3 ist für Wohnen und mässig stören-

des Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

BNO Gemeinde Brittnau

11

Art. 11 1Die Kernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns,

sie ist generell dem Ortsbildschutz unterstellt. Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Jedes Einzelobjekt muss als Teil eines gewachsenen Ganzen, das sich ohne Substanzverlust mit der Zeit auch verändern darf, gewertet und beurteilt werden. 3Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen haben sich in bezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen und Gebäudehöhe, Parkplätze und Kinderspielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt, mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren und Bauten unter Denkmalschutz zu schonen. Von den Richtwerten in

Art. 6 BNO darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und

der Ortskerngestaltung abgewichen werden. Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. 5Die Neigung der Dächer hat 300 bis 55° zu betragen, Flachdächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten gestattet. 6Wesentliche Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neubauprojektes gestattet. 7Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 5Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist. 9Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht für Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen sowie für Bauten und Anlagen gemäss § 30 Abs. 2 ABauV gilt in der Kernzone nicht. 10Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

Kernzone

12

BNO Gemeinde Brittnau

Art. 12 Gewerbezone G

1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Die Bauten in dieser Zone sind so anzuordnen, dass ein wirksamer Lärmschutz gegenüber der Nationalstrasse zugunsten der Kern- und Wohnzone entsteht. 4Die farbliche Gestaltung hat auf die angrenzende Kernzone Rücksicht zu nehmen. Eine angemessene Durchgrünung ist anzustreben.

Art. 13 Gewerbezone

"Mühle"

Die Gewerbezone "Mühle" umfasst die heutigen Müllereianlagen, die Mühle aus dem 17. Jahrhundert (denkmalgeschütztes Äusseres) und die Annexbauten sowie eine Reserve für Betriebserweiterungen. Falls die betriebstechnischen Anforderungen Ausnahmen von den Bauvorschriften der Gewerbezone erfordern, ist das Orts- und Landschaftsbild speziell zu beachten.

Art. 14 Industriezone!

1Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. 2VVohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Zum Schutz der angrenzenden Wohnzone ist gegen Westen ein Grenzabstand von 15 m einzuhalten.

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen OEBA

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

BNO Gemeinde Brittnau

13

Art. 16 1Die Spezialzone Tierklinik ist bestimmt zum Betrieb einer Tierklinik mit

den dazu gehörenden Stallungen und Therapie-Anlagen.

Spezialzone Tierklinik

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber der angrenzenden Wohnzone sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3In der Spezialzone Tierklinik gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 17

1Die Schrebergarten-Zone ist für den bodenabhängigen und bodenunabhängigen produzierenden privaten Gartenbau und Pflanzgärten bestimmt.

Spezialzone Schrebergarten

2Kleinbauten sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und notwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.2.

Landwirtschaftszone

Art. 18

1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegende, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.

Landwirtschaftszone

14

BNO Gemeinde Brittnau

Art. 19 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Ge-

bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3.

Weiler

Es wird festgestellt, dass § 20 der Bau- und Nutzungsordnung (Weilervorschriften) soweit er dem übergeordneten Recht widerspricht, nicht anwendbar ist.

4r- § 20 Zweck

1Die Bezeichnung von VVeilergebieten bezweckt die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung der Weiler Mättenwil und Grod unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.

Abgrenzung

2Die Abgrenzung der Weiler Mättenwil und Grod ist aus dem Nutzungs-

plan Kulturland 1:5000 ersichtlich. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Gebäude innerhalb dieser Abgrenzungen. Nutzung in den Weilern Generell zulässige bauliche Massnahmen

3Die Bauten dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Gewerbezwecken

genutzt werden. 4Generell zulässig sind unter Vorbehalt von Auflagen und Bestimmun-

gen zum Schutze des Weilerbildes: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung b) Aus- und Umbau c) Teilnutzungsänderung d) Ersatzbauten auf alten Baustellen 6Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligung der generell zulässi-

gen baulichen Massnahmen. Ausnahmsweise zulässige Bauten

6Die Bewilligung von Erweiterungen, Neubauten und Zweckänderung

kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Baugesetzes, der Bundesgesetze über die Raumplanung und des Gewässerschutzes erfüllt sind und nur, wenn die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt.

15

BNO Gemeinde Brittnau

7Bauliche Massnahmen gemäss Abs. 4 und Neubauten gemäss Abs. 6 müssen sich in das VVeilerbild einfügen. Dies gilt besonders bezüglich Stellung der Bauten, kubische Erscheinung, Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung, Fassadengestaltung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung.

Bauvorschriften für Weiler

8Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und -länge werden durch den Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse sind dabei zu berücksichtigen. 9Die abwassertechnische Erschliessung erfolgt im Rahmen eines kommunalen Sanierungsplanes gemäss § 9 EG GSchG durch Ausscheiden eines entsprechenden Sanierungsgebietes.

Abwasserbeseitigung

10Können Abwasser nicht durch Einleitung in eine Kanalisation mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzstelle, welche die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt.

3.4.

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 21 1Die Gärtnerei- und Baumschulzonen sind für die bodenabhängige und

bodenunabhängige Produktion im Bereich des produzierenden Gartenbaus, für Baumschul- und Pflanzgärten bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Gärtnerei- und Baumschulzonen

2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Gärtnereizone

3VVohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4Abgesehen von den notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen für die Bewässerung und das Erstellen von Anbindevorrichtungen gegen Windfall der Containerpflanzen sind in der Baumschulzone keine Hochbauten sowie weitere Bauten und Anlagen gestattet, welche über das zulässige Mass von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen gemäss § 30 ABauV hinausgehen. Mobile Überwinterungstunnels sind Teil der zulässigen Anlagen gemäss § 30 ABauV, Abs. 1 Lit. c. Unter dem Begriff Tiefbauten sind zudem feste Wege für den Transport und Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe für das möglichst horizontale

Baumschulzone

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16

Aufstellen der Containerpflanzen zulässig. Ebenso ist die Erstellung von Regenspeicherbecken für die Bewässerung der Anlagen zulässig. Sie sind möglichst naturnah zu gestalten.

3.5.

Schutzzonen

Art. 22 Naturschutzzonen

Kulturland

iDie Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischer Einzelobjekte. 2S0weit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet, soweit die Massnahmen nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Weiher - Grabenweiher - Haldenweiher -

Schutzziel Erhalt und Entwicklung als

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Lebensräume für Amphibien und Sumpfpflanzen

-

kein Einfangen und Aussetzen von Tieren (Fische)

-

gezielte Pflegeeingriffe zur Stoppung der Verlandung

blau-grün

Scharletenweiher

Amphibienlaichgewässer und Brutbiotop für Wasservögel. Staudenreicher Erlenbruchwald im Nord-Osten

Feuchtwiese

blau-grün

-

Scharleten

schraffiert

Trockenbiotop - Trinermatten

blau-grün

feuchte Extensivwiese

-

Brutbiotop Standort für Pionierarten

-

keine nutzungsorientierte Bewirtschaftung des Erlenbruchwaldes

kein Nährstoff-Eintrag und keine Beweidung Streuschnitt im Herbst/Winter kein Nährstoffeintrag periodischer Rückschnitt der Vegetation

4In den Naturschutzzonen gelten keine Befreiungen von der Baubewilli-

gungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.

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17

Art. 23 Zum Schutz des Pflanzenbestandes und zur Bezeichnung wünschbarer

Bepflanzung wird längs der Altachen und der Wigger eine Uferschutzzone ausgeschieden. Bei Veränderung des Bachlaufes ist sie anzupassen. Die Grundstücke innerhalb der Zone bleiben Privatbesitz, dürfen aber im Baugebiet bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgerechnet werden. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden.

3.6.

Uferschutzzone

Überlagerte Schutzzone

Art. 24

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Landschaftsschutzzone

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. 3K1einere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4In der Landschaftsschutzzone gelten keine Befreiungen von der Baubewilligungspflicht gemäss § 30 Abs. 1 ABauV.

3.7.

Schutzobjekte

Art. 25 1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Hecken (Feldgehölz,

bestockte Böschungen, Ufergehölz) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht (periodisches ZurückschneidenNerjüngen, im gleichen Jahr jedoch nicht mehr als 1/3 "auf den Stock setzen") zu unterhalten.

Hecken, Gehölze

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18

2Gegenüber Hecken gelten die gleichen Abstandsregeln wie gegenüber Grundstücksgrenzen. Eine Reduktion oder Aufhebung durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Dienstbarkeit ist nicht zulässig.

Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Quadrat bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Art. 27 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan mit rotem Punkt bezeichneten Objekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

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4.

19

Definitionen

Art. 28

Betreffend Ausnützungsziffer gelten die Definitionen gemäss kantonalem Recht. Zudem wird die Fläche in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt, sofern sie gesamthaft die Fläche von 1% Vollgeschossen nicht überschreitet.

Ausnützungsziffer

Art. 29

Arealüberbauungen sind in den Zonen VV2D, W3 und VVG3 möglich. Die zusammenhängende Minimalfläche hat bei der Zone VV2D 2'000 m2 und bei den Zonen W3 und WG3 3'000 m2 zu betragen.

Arealüberbauung

Art. 30

lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen die, im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 31 1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes

durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Ungleichverteilung der Grenzabstände

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20

Art. 32 Besondere Vorschriften zum Gebäude- und Grenzabstand

Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand, einhalten.

Art. 33 Abstand gegenüber dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenz-

abstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden

(§ 47 Abs. 2 BauG, § 18 Abs. 2 ABauV).

BNO Gemeinde Brittnau

5.

Bauvorschriften

5.1.

Baureife, Erschliessung

21

Art. 34

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2.

Technische Bauvorschriften

Art. 35

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 36

1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

Energiesparmassnahmen

22

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5.3.

Wohnhygiene

Art. 37 Wohnhygiene,

Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet.

Art. 38 Raummasse,

Fenstergrössen

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Flächen

mind. 10 m2 (ausgenommen sind Küchen)

Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2

Fensterfläche (Rohlichtmass)

1/10 der Bodenfläche

2Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch eidgenössische oder kantonale Erlasse geregelt werden. Belichtung

3VVohn- und Arbeitsräume müssen genügend grosse Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, Dachgauben und dgl. zu belichten. Ausnahmen von Abs. 1 (Fensterfläche) aus Ortsbildschutzgründen sind möglich.

Art. 39 Nebenräume

1Für Mehrfamilienhäuser (Neubauten) gelten nachstehende Masse:

Abstellraum pro Wohnung

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

Keller pro Wohnung

mind. 4 m2

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Kernzone).

BNO Gemeinde Brittnau

23

3Von diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rahmen des eidg. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.

Art. 40 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Ausstattung

Art. 41 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und

abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

Art. 42 1Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit

abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigungen zu achten. 4Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 5Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Spielplätze

24

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Art. 43 Abfall- und

Kornpostieranlagen

1Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen. 2Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausreichende Flächen für die Kompostierung auszuscheiden.

BNO Gemeinde Brittnau

6.

Schutzvorschriften

6.1.

Ortsbild und Gestaltung

25

Art. 44 Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute

Wohn-, Arbeitsplatz-, ortsbauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird.

Landschaftsund Ortsbildgestaltung

Art. 45 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in

das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Ortsbildschutz

26

BNO Gemeinde Brittnau

3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.

Art. 46 Dachgestaltung

1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorg-

falt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Die Neigung der Dächer soll in der Regel zwischen 20 und 45° liegen. 3Dachaufbauten müssen sich gut in die Dachfläche einfügen.

Art. 47 Aussenraumgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen. Sie müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

6.2.

Umweltschutz

Art. 48 Umweltschutz

Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind die Umweltaspekte miteinzubeziehen. Die Ausführung der Bauten und Anlagen sowie die Baumaterialien müssen für die Umwelt verträglich sein.

BNO Gemeinde Brittnau

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Art. 49 1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie

namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und der weiteren Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 50

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) im Sinne der Vorsorge verschärfen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Lärmschutz

Art. 51 Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, dass

die Grundsätze der Luftreinhaltung erfüllt werden können.

Luftreinhaltung

Art. 52

1Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flächen anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche einzuleiten. 2Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.

Versickerung und Einleitung in Bäche

28

BNO Gemeinde Brittnau

7.

Vollzug und Verfahren

Art. 53 Zuständigkeit

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Vorschriften sind Sache des Gemeinderates.

Art. 54 Personenwechsel

Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.

Art. 55 Gebührenordnung

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.

BNO Gemeinde Brittnau

8.

29

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 56

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: .

Die Bauordnung vom 25. Oktober 1985

Aufhebung bisherigen Rechts

BNO Gemeinde Brittnau

31

Anhang Liste zu den Kultur-Schutzobjekten A

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

Nr. im Plan (blau)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.Nr.

Parz.Nr.

1

Ref. Kirche; 1585 (Turm) 1641 (Schiff mit älterem Kern)

Dorfstrasse

92

1697

2

Mühle (Äusseres); 1603, 1702 (Umbau)

Mühle

64

1747

3

Haus Nr. 70, 1808

Strählgasse 12

70

777

4

Speicher, 1752

Hausmattweg 1

128

1861

Geb.Nr.

Parz.Nr.

B

Kommunale Schutzobjekte

B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 26 BNO

Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

1

Altes Schulhaus 1829, 1866

Dorfstrasse 11

83

1674

2

Bezirksschulhaus 1908

Dorfstrasse

85

1674

3

Gasthof ''Sonne" 1821

Dorfstrasse 6

98

1909

4

Wohnhaus, 1801

Dorfstrasse 12

89

1349

5

Bauernhaus Nr.95, Wohnteil

Grienmattweg 1

95

786

6

Hochstudhaus 16./17. Jh.

Dorfstrasse 36/ Strengelbachstasse 3

141A 141B

1881 1793

7

Bauernhaus, 1846

Dorfstrasse 17

131

2488

32

BNO Gemeinde Brittnau

Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.Nr.

Parz.Nr.

8

Speicher, 1789

Schulweg

132

2488

9

Speicher, 1757

Mühlackerweg 5

53

1378

10

Bauernhaus, um 1810

Zofingerstrasse 45

4

1362

11

Stöckli, frühes 19. Jh.

Zofingerstrasse 47

5

1362

12

Webhaus, um 1800

Altweg 3

115

2690

13

Bauernhaus, spätes 18. Jh.

Weiherweg 2

169

836

14

Schulhaus, um 1902/03

Mättenwil, Bögligasse

345

1373

15

Altes Schulhaus, 1795

Mättenwil, Bögligasse

341

1389

16

Kornspeicher, 18. Jh.

Mättenwil, Bögligasse

342

1388

17

Wohnhaus (ehem. Schmiede), um 1800

Mättenwil, Mättenwilerstrasse

338

1492

18

Speicher, um 1750

Mättenwil, Stampfi

335

312

19

Stöckli, 1778?

Oberer Geissbachweg

390

184

20

Kornspeicher, 1781

Oberer Geissbachweg

393

196

21

Bauernhaus, 1850

Mättenwil, Unterer Sennhof

373

102

22

Speicher, um 1750

Grod, Bötschenbühlweg

286

1642

23

Speicher/Ofenhaus, 1826

Liebigen, Liebigenweg

296

442

24

Stöckli, um 1820/30?

Liebigen, Pfaffnauerstrasse

302

436

25

Speicher, um 1820/30?

Liebigen, Pfaffnauerstrasse

1340

424

BNO Gemeinde Brittnau

33

Nr. im Plan (rot)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.Nr.

Parz.Nr.

26

Hochstudhaus

Liebigen, Hönetenweg

298

426

27

Doppelspeicher, spätes 18. Jh.

Oberliebigen, Tommenhubelweg

312

1784

28

Hochstudhaus, 18. Jh.

Oberliebigen, Tommenhubelweg

314

414

B2 Kulturobjekte, § 27 BNO

I

Sechs historische Grenzsteine an Gemeinde- bzw. Kantonsgrenze

II

Drei Dorfbrunnen: Altweg, Strählgasse 12, Dorfstrasse 1

III Glocke bei der Kirche, 1596 IV Damm Scharletenweiher

9. Februar 1999 MIETRONTATATATEN*14\41-914B\BNOTNO-08.DOC\RBOK\IG\LB