Baldingen Kulturlandplan

Land-use plan · Zurzach

Document

Number
1996-001504
Kind
Land-use plan
Commune
Zurzach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jan 23, 1996
In force since
Jan 23, 1996

Map

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 23. Januar 1996

Me/ek

Art. Nr.

1504

(7130) Gemeinde Baldingen; Änderungen Bauzonenplan und Bauordnung, Kultur-', . ordniirig . ;\Genehmigung mit Auflage und Feststellung; Publikalandplan und Nutzungs tion; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 22. November 1995. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Weder zur Vorlage noch zum Antrag wird das Wort verlangt. In der anschliessenden, gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Folgende Teile der am 30. März 1994 von der Gemeinde Baldingen verabschiedeten Vorlage werden mit einer Auflage und Feststellung beschlossen: 1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bauordnung / Nutzungsordnung Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Im übrigen werden die Aenderungen am Bauzonenplan und an der Bauordnung sowie der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Baldingen vom 30. März 1994 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

3 1. Jan. 1996

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2

Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5333 Baldingen - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

Staatsschreil6er: i.y.

Abt. Raumplanung

E 5. Feb. 1996 Sekr. Chef I (2'

Vi

Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 22. November 1995

7130

Gemeinde Baldingen Aenderuni:len Bauzonenplan und Bauordnung Kulturlandplan und Nutzungsordnung Genehmigung Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Gemeindeversammlung von Baldingen hat am 30. März 1994 die Aenderungen am Bauzonenplan, an der Bauordnung sowie den Kulturlandplan und die Nutzungsordnung beschlossen. Wir unterbreiten Ihnen die Vorlagen zur Genehmigung mit folgendem Bericht: 1.Zusammenfassung

Die Vorlagen beinhalten Aenderungen am Bauzonenplan sowie an der Bauordnung aus den Jahren 1980/1981 und erstmals die nach Raumplanungsgesetz und Baugesetz erforderliche Nutzungsplanung Kulturland. Die Aenderungen am Bauzonenplan betreffen Flächen am Bauzonenrand, wobei ein grösserer Teil bereits baulich genutzt wird. Die Bauzone wird insgesamt um 1,0 ha vergrössert. Bei den Aenderungen der Bauordnung handelt es sich um Anpassungen an die Umweltschutzgesetzgebung. Mit der Nutzungsplanung Kulturland erfolgen die notwendigen Nutzungszuweisungen im Kulturland. Die wichtigen naturnahen Bereiche sowie Naturobjekte werden situationsgerecht geschützt. Der Regierungsrat beantragt Ihnen mit je einer Ausnahme und Feststellung die Genehmigung der Vorlagen.

2. Verfahren 2.1 Verfahrensdaten Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Planung erfolgte genügend. 1.öffentliche Auflage: 1. Februar - 2. März 1994 2. öffentliche Auflage: 17. Mai - 15. Juni 1994 Beschluss Gemeindeversammlung: 30. März 1994 eingereicht zur Genehmigung: 23. Januar 1995

Bot/Baldingfat

2

2.2 Verhältnis der Vorlage zum BauG (Uebergangsrecht) Die Vorlage wurde noch vor Inkrafttreten des BauG am 1. April 1994 von der Gemeinde beschlossen. Gemäss § 48 Abs. 1 ABauV richtet sich das Verfahren nach bisherigem Recht. 3. Die Vorlage im Ueberblick 3.1 Ausgangslage, Planungsziele Die Nutzungsplanung Siedlung der Gemeinde Baldingen wurde vom Grossen Rat am 31. März 1981 genehmigt. Für die Nutzungsplanung Kulturland wurden die allgemeinen Ziele des Raumplanungsgesetzes (RPG) und des Baugesetzes (BauG) zugrunde gelegt. 3.2 Planungsablauf Als Basis für die Planung dienten die umfangreichen Grundlagen, welche im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung erstellt wurden: Landwirtschaftliche Eignungskarte 1987, Waldausscheidungsplan 1987 sowie verschiedene kantonale Inventare und das Landschaftsinventar 1987. Vorprüfung: Die Vorlage wurde aus kantonaler Sicht in zwei Durchgängen vorgeprüft (1. Vorprüfungsbericht vom 25. März 1992, 2. Vorprüfungsbericht vom 20. Dezember 1993) und mit der Gemeinde besprochen. 3.3 Aenderung Bauzonenplan und Bauordnung 3.3.1 Landwirtschaftsbetriebe in der Bauzone Baldingen ist ein kleines Bauerndorf mit zehn - zur Zeit aktiven - Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben in der Dorfzone. Die Bestimmungen des § 35 der Bauordnung wurden auf die landwirtschaftlichen Bedürfnisse zugeschnitten. Aus diesen Gründen wird im Gegensatz zu anderen Gemeinden auf eine Umzonung ins Kulturland verzichtet. Mit den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts ergeben sich soweit absehbar im konkreten Fall keine Probleme, da die Hofparzellen eher kleinflächig sind und damit eindeutig zum Hofumschwung zählen. 3.3.2 Aenderungen am Bauzonenplan Es werden verschiedene kleinere Einzonungen vorgenommen. Dabei handelt es sich um 0,6 ha bereits überbaute und 0,4 ha noch unüberbaute, aber voll erschlossene Flächen. Die Bauzone wird um gesamthaft 1,0 ha vergrössert. 3.3.3 Aenderungen an der Bauordnung Aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung werden verschiedene Paragraphen geändert und angepasst. Insbesondere werden den Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zugeordnet.

3-

3.4 Kulturlandplan Im Kulturlandplan wird die Nutzung ausserhalb der Bauzonen festgelegt. Es werden folgende Zonen ausgeschieden: •

Landwirtschaftszone Mit Ausnahme kleinerer Flächen ausserhalb der Bauzonen sowie dem Wald wird ein grosser Flächenanteil dieser Zone zugewiesen. Damit soll die bodenabhängige landwirtschaftliche Produktion sichergestellt werden.

•

Artenreiche Heuwiese Verschiedene Flächen werden dieser Zone zugewiesen. Zugelassen wird eine eingeschränkte Düngung und ein späterer Heu- und Emdschnitt.

•

Schutzzonen Verschiedene Flächen werden der Zone MagerwiesefTrockenstandort zugeordnet und unter Schutz gestellt. Bei den Feuchtgebieten handelt es sich um kleine Flächen von als Streuland genutzten Feucht- und Nasswiesen. Die Nutzung wird auf einen Schnitt im Herbst oder Winter beschränkt.

•

Ueberlagerte Schutzzonen Verschiedene Waldflächen werden als "Besonderer Waldstandort" ausgeschieden und mit speziellen Bestimmungen belegt. Mit der Ausscheidung der Landschaftsschutzzone sollen die wichtigsten Landschaftskammern erhalten werden. Der Bestand der wichtigsten Hochstammobstbäume wurde im Plan dargestellt; diese werden geschützt.

•

Schutzobjekte Die Natur- und Kulturobjekte wurden ausserhalb der Bauzonen sehr umfassend aufgenommen. Sie sollen unter Schutz gestellt und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Zusätzlich wird der Aussichtspunkt auf der "Spomegg" in den Plan aufgenommen; die Sicht auf das Dorf und den Südschwarzwald ist freizuhalten.

Nördlich der Gemeinde Baldingen liegt der Steinbruch Musital, in welchem Kalk und Mergel abgebaut wird. Der Abbauperimeter für den Steinbruch soll vergrössert werden. Da von einer Abbauzone in diesem Gebiet drei Gemeinden berührt werden, wurde für die Festsetzung des künftigen Abbauperimeters der Weg über die Ausarbeitung eines kantonalen Nutzungsplanes nach § 10 BauG gewählt. Im Rahmen der vorliegenden Kulturlandplanung wird daher bewusst auf die Ausscheidung einer Materialabbauzone verzichtet. Eine mögliche Abgrenzung derselben wird als Orientierungsinhalt aufgenommen.

3.5 Nutzungsordnung Im Grundsatz lehnt sich die Nutzungsordnung an die kantonalen Musterbestimmungen an. Anpassungen erfolgten aufgrund der örtlichen Verhältnisse.

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4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Allgemeine Beurteilung 4.1.1 Ueberprüfungsbefugnis Die Vorlage wird vom Grossen Rat auf Rechtmässigkeit, auf Uebereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft (§ 27 Abs. 2, 1. Satz BauG). Da die Vorlage vor dem Inkrafttreten des BauG von der Gemeinde beschlossen wurde, richtet sich das Genehmigungsverfahren im übrigen nach bisherigem Recht (§ 147 Abs. 2 aBauG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 ABauV). Das gilt insbesondere für den Umfang der Bindung der Genehmigungsbehörde an die Einspracheentscheide des Regierungsrates (§ 147 Abs. 3 aBauG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 aEV RPG). 4.1.2 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Die Förderung einer verdichteten Bauweise und die Siedlungsemeuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung. Gleichzeitig soll die vorhandene Siedlungsqualität gesichert oder verbessert werden (§ 46 BauG). Die vorliegende Nutzungsplanung entspricht dem bisher üblichen, guten Bearbeitungsstand, auch wenn sie insgesamt noch nicht konsequent auf die künftige Siedlungsemeuerung und Verdichtung ausgerichtet ist. Die notwendigen Voraussetzungen für eine Verdichtung sind aber insbesondere in der Dorfzone, welche das grösste Verdichtungspotential aufweist, gegeben. Zur Förderung und Sicherstellung der Siedlungserneuerung kann der Gemeinderat über einzelne Gebiete einen Gestaltungsplan erstellen (§ 21 BauG). 4.1.3 Umwelt, Natur- und Landschaft Die Anforderungen an den Schutz der Umwelt sowie an den Natur- und Landschaftsschutz sind im Baugesetz umschrieben (§§ 39 und 40 BauG). Die Vorlage - speziell die Festlegungen im Kulturlandplan - erfüllt im wesentlichen die gestellten Anforderungen. 4.1.4 Ortsbildschutz / Denkmalpflege Die Vorschriften der Dorfzone sind auf die weitgehende Erhaltung der Bausubstanz ausgerichtet. Die künftigen Um- und Neubauten haben sich in Bauform und Gestaltung gut in die bestehende Struktur einzuordnen. 4.1.5 Gesamtplan Kulturland Die Vorlage hält sich an die Vorgaben des Gesamtplanes Kulturland sowie an die ausgeschiedenen Fruchtfolgeflächen. Die Nutzungsplanung ist richtplankonform. 4.1.6 Grösse der Bauzonen Die Gemeinde ist zwischen 1979 und 1994 von 159 auf 243 Einwohner (E) angewachsen. Die kantonale Prognose rechnet für die Gemeinde Baldingen mit einem Wachstum von ca. 40 E für die nächsten 15 Jahre. Demzufolge wären noch ca. 1 - 2 ha für Wohnzwecke zu überbauen. Die Gemeinde weist an Wohn- und Mischzonen eine unüberbaute Fläche von 3,0 ha aus, somit wäre die Bauzone rein rechnerisch um mindestens 1 ha zu gross. Es handelt sich um eine Ge-

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meinde mit geringen Flächen an unüberbauten Bauzonen. Da diesen Gemeinden ein Spielraum zur Verfügung stehen muss, ist die Abgrenzung der Bauzone aus raumplanerischer Sicht RPGkonform.

4.2 Beurteilung zu den Anträgen 4.2.1 Waldgrenzen Wo Bauzonen an Wald grenzen, sind gemäss Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz [VVaG] vom 4. Oktober 1991) die Waldgrenzen gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen im Bauzonenplan einzutragen. Nachher gelten neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen in der Bauzone nicht als Wald (Art. 13 VVaG). Dieses Verfahren ist bei der zu genehmigenden Vorlage noch nicht erfolgt. Die bisher für die Nutzungsplanung vorgenommene Waldausscheidung genügt nicht. Deswegen braucht aber die Genehmigung nicht verschoben zu werden. Es reicht, wenn nachträglich ein VValdfeststellungsverfahren gemäss kantonaler Forstverordnung durchgeführt wird und die daraus resultierenden Waldgrenzen im Bauzonenplan nachgetragen werden. Antrag (1.1) Der Gemeinderat sei aufzufordern, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen.

4.2.2 Uebergangrechtliche Situation Die vor dem Inkrafttreten des BauG beschlossenen Nutzungsplanungen der Gemeinden treten in Kraft, soweit sie dem unmittelbar anwendbaren neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen (§ 168 Abs. 1 BauG und § 48 Abs. 3 ABauV). Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die Bau- und Nutzungsordnung detailliert auf Uebereinstimmung mit dem neuen BauG zu überprüfen. Dies erfolgt lediglich im Rechtsschutzverfahren. Die Vorlage kann demgemäss als "altrechtliche" Planung genehmigt werden. Eine Anpassungsfrist sieht das BauG nicht vor. Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung, welche dem unmittelbar anwendbaren neuen Recht widersprechen, sind jedoch nicht anwendbar. Antrag (1.2) Es sei festzustellen, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 4.3 Gesamtbeurteilung Abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen und Einschränkungen erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. 5. Anträge an den Grossen Rat

1. Folgende Teile der am 30. März 1994 von der Gemeinde Baldingen beschlossenen Vorlage seien mit einer Auflage und Feststellung zu beschliessen:

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1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat sei aufzufordern, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen (Erläuterungen 4.2.1). 1.2 Bauordnung / Nutzungsordnung Übergangsrecht Es sei festzustellen, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind (Erläuterungen 4.2.2). 2. Im übrigen seien die Aenderungen am Bauzonenplan und an der Bauordnung sowie der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Baldingen vom 30. März 1994 zu genehmigen. 3. Die Staatskanzlei sei mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt zu beauftragen. Aarau, den

22. November 1 995

Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann:

Peter Wertli Staatsschreiber:

Juan F. Gut

Beilage 1: - Bauzonenplan, Übersicht Beilage 2: - Datenübersicht

Gemeinde Baldingen

Beilage 1

Bauzonenplan

Änderungen zum rechtskräftigen Bauzonenplan Total 1.0 ha Inn Einzonungen Auszonungen Total 0.0 ha Datum:25.7.95 c:Idatenlmoorieinaus

50

100

200

300

400 m

1 Beilage 2 Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gemeinde Baldingen Basis: 1994 Datenübersicht

Gesamtübersicht Bauzonen (mit Grünzonen) Kulturland Wald übrige Flächen (Gewässer, Verkehrsflächen, etc.) Gemeindefläche total

13 ha 179 ha 89 ha 0 ha 281 ha

Bauzonenplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung Wohn- und Mischzonen Zone für öffentliche Bauten Total Grünzone

überbaut unüberbaut 8.4 ha 3.0 ha 1.1 ha 0.3 ha 9.5 ha 3.3 ha

Total 11.4 ha 1.4 ha 12.8 ha 0.0 ha

Kulturlandplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Artenreiche Heuwiese Schutzzonen Magerwiesen, Trockenstandort, Feuchtgebiet

174.0 ha 0.6 ha

4.2 ha

Kulturland total

178.8 ha

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Besondere Waldstandorte Hochstammobstbestände

70.2 ha 22.2 ha 2.8 ha

m\excel\gemeinde\BALDING.XLS \NPS+NPK\e/af

17.10.95

2

Bisherige und mögliche künftige Entwicklung der Einwohner und Arbeitsplätze bisherige Entwicklung 1984 1989 1994 Jahr 1979 243E 211 E Einwohner 158E 162E 50 A 30 A Arbeitsplätze 243 E Kapazität Gemeinde Einwohner 50 A Kapazität Gemeinde Arbeitsplätze 243 E Ziel Gemeinde Einwohner 50A Ziel Gemeinde Arbeitsplätze 243 E Kantonale Prognose Einwohner 50A Kantonale Prognose Arbeitsplätze

1999

Prognose 2009

2004

315 E 60 A 315 E 60A 280 E50A _

Prognose

Bisherige Entwicklung 350

I I Einwohner

315 E Kapazität Gemeinde 315 E Ziel Gemeinde

300 280 E kantonale Prognose

45 c _c

250 -

0

243 E

c

211 E

in 200 a)

162 E

.N

e3 150 13_ 158 E cn :-, sa)

Arbeitsplätze

‹-e 100 -

60 A Kapazität Gemeinde 50A

50 -

60A Ziel Gemeinde 50 A kantonale Prognose

30 A

0 . , . 1 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009

Bemerkungen: Die Graphik berücksichtigt noch nicht eine mögliche und nach Raumplanungsgesetz erstrebenswerte Verdichtung der bereits überbauten Bauzonen.

m\excel \gemeinde\BALDING.XLS \NPS+NPKVötaf

17.10.95

3 Rechnerische Beurteilung der Bauzonengrösse Methode Einwohner- und Arbeitsplatzprognosen Einwohner und Arbeitsplätze Ende 1994 ausserhalb Bauzonen ca. innerhalb Bauzonen ca. Total Gemeinde

29 E 214E 243 E

8A 42A 50 A_

37 E+A 256 E+A 293 E+A

315 E 315 E 280 E

60 A 60 A 50 A

375 E+A 375 E+A 330 E+A

Einwohner und Arbeitsplätze Ende 2009 Kapazität der Gemeinde ca. Ziel der Gemeinde kantonale Prognose

Zuwachs der Einwohner und Arbeitsplätze bis zu den Zielen und Prognosen 2009 72 E 72 E 37 E

Zuwachs bis zur Kapazität der Gemeinde ca. Zuwachs bis zu den Zielen der Gemeinde ca. Zuwachs bis zu den kantonalen Prognosen ca.

10 A 10 A 0A

82 E+A 82 E+A 37 E+A

Einwohner überbaute in Bauzone Flächen 214 E 8.4 ha

Dichte

Bemerkungen: Die Grösse der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist unbestritten. Die weiteren Berechnungen beschränken sich deshalb auf die Grösse der Wohn- und Mischzonen. Einwohner-Dichte in den überbauten Wohn- und Mischzonen

Dichte 1994

25 E/ha

Annahme für die Dichte im Jahre 2009 in den heute unüberbauten Bauzonen Dichte 24 Eiha 25 E/ha

Annahme der Gemeinde Annahme des Kantons

Theoretische Kapazität in den unüberbauten Bauzonen Dichte Berechnung der Gemeinde Berechnung des Kantons

m\excelemeinde\BALDING.XLS\NPS+NPKW/af

24 E/ha 25 E/ha

unbebaute theoretische Kapazität Fläche 3.0 ha 72 E 3.0 ha 75 E

17.10.95

4

Theoretischer Flächenbedarf bis zum Jahre 2009 Zuwachs Flächenbedarf, Berechnung der Gemeinde Flächenbedarf, Berechnung des Kantons

72 E 37 E

Dichte

theoretischer Bedarf 24 Elba 3.0 ha 25 Elba 1.5 ha

Rechnerische Beurteilung der Grösse der Bauzonen

theoretischer Überschuss, Berechnung Gemeinde theoretischer Überschuss, Berechnung Kanton

unbebaute theoretischer theoretischer Bedarf Fläche Überschuss 3.0 ha 3.0 ha 0.0 ha 3.0 ha 1.5 ha 1.5 ha

Bemerkungen: Nach der Berechnung der Gemeinde besteht kein theoretischer Überschuss an Wohn- und Mischzonen: Mit den Prognosewerten des Kantons besteht ein theoretischer Überschuss an Wohn- und Mischzonen von 1.5 ha. Eine mögliche und erstrebenswerte Verdichtung der überbauten Bauzonen wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

rrAexcelemeinde\BALDINGXLSWPS+NPKWaf

05.10.1995