Gestaltungsplan Aarauerstrasse
Special-use plan · Auenstein
Document
- Number
- 12.94
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Auenstein
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Jul 29, 2016
- In force since
- Jul 29, 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4091-2016-E.pdf
Gemeinde Auenstein
•
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Aarauerstrasse" gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht (mit Beilagen)
•
1'
r7CKartenausschnitt Landeskarte 1:25'000
Vorprüfungsbericht vom:
18. Dezember 2014
Mitwirkung vom:
10. Februar 2014 bis 11. März 2014
Öffentliche Auflage vom:
26. Januar 2015 bis 24. Februar 2015
Beschlossen vom Gemeinderat am:
03. Mai 2016
er Gemeindeammann:
1,
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Stand:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, don 92% %KID
28. Juni 2016, Genehmigung
arcoplan Lüscher Pfister Keller Zantop Costamagna
Limnnatauweg 9
5408 Ennetbaden
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Aarauerstrasse" bezweckt eine gesamthaft geplante, aufeinander abgestimmte Überbauung und Aussenraumkonzeption unter angemessener Rücksichtnahme auf den alten Dorfteil an der Spittelgasse sowie einer durchgehenden und sorgfältigen gestalterischen Konzeption gegenüber der Aarauerstrasse K471. Mit dem Gestaltungplan ist eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität zu erreichen, indem eine situationsgerechte Reaktion auf die Lärmimmisionen der K471 aufgezeigt und eine gute Durchgrünung sichergestellt wird. 2 Für den motorisierten Verkehr ist eine zusammengefasste Eschliessung ab der K471 zu gewährleisten. Die Langsamverkehrswege sind möglichst durchgehend und direkt an das nahe Dorfzentrum und an das Naherholungsgebiet an der Aare anzubinden. Soweit funktional zweckmässig, sind angrenzende Areale in die Erschliessungskonzeption einzubinden. 3 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden.
Art. 2 Bestandteile und
Geltungsbereich
1 Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind der Situationsplan 1:500 und diese Sondernutzungsvorschriften (SNV). 2 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans. Die bauliche Konzeption und die Umgebungsgestaltung haben sich am Richtprojekt zu orientieren. 3
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeterflächen. Diese Sondernutzungsvorschriften gelten, mit Ausnahme von § 12 Abs. 3 und 4 SNV, ausschliesslich innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit im Situationsplan 1:500 und in den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzonenplanes der Gemeinde Auenstein. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2
Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschnften
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Art. 4 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Ein- und Ausfahrten Tiefgarage, Anschlüsse unterirdische Parkierung, Notzufahrten, Fuss- und Radwege, Werkleitungen) inklusive allfälliger für die Etappierung nötiger Anschlussbauwerke sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit abhängig.
Art. 5 Baubereiche für Hochbauten
1 Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind mit Ausnahme von § 6 Abs. 2 SNV und § 10 Abs. 4 SNV ausschliesslich innerhalb der Baubereiche A bis F zulässig. Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG.
Pro Baubereich für Hochbauten darf maximal ein oberirdisches Gebäude realisiert werden, dessen Gebäudebreite höchstens 17 m beträgt. 2
Der Gebäudeabstand zwischen oberirdischen Hauptbauten muss mindestens 10 m betragen. 3
Art. 6 Baubereiche für Tiefbauten bzw. Untergeschosse
Die Baubereiche für Tiefbauten bzw. Untergeschosse sind für gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhallen inklusive Besucherparkplätze, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen bestimmt. Für die darüber liegende Umgebungsgestaltung sind die § 10 Abs. 4 SNV und § 11 SNV massgebend. Im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Zu- und Wegfahrt Tiefgarage kann eine überdeckte bzw. überdachte Rampe zugelassen werden, die höchstens 3.0 m über das gewachsene Terrain hinausragt. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Schallschutz- und Absturzsicherungsmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren. 2
Art. 7 Gebäudehöhen und
Geschosse
1 Im Baubereich für Hochbauten A ist maximal eine Gebäudehöhe von 7.4 m sowie 2 Vollgeschosse zugelassen. 2 In den Baubereichen für Hochbauten B bis F beträgt die maximale Gebäudehöhe 10.5 m, wobei innerhalb dieser Höhe maximal 3 Geschossniveaus erlaubt sind und über der zulässigen Gebäudehöhe keine zusätzlichen Attikageschosse realisiert werden dürfen.
Innerhalb der zulässigen Gebäudehöhen und in Abweichung zur BauV, Anhang 3, § 14 Abs. 3 ABauV, sind die Höhen der Geschosse frei wählbar. 3
Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 8 Ausnützung / Geschossflächen
1 Die zulässigen Geschossflächen inklusive allfälliger in die Ausnutzung anzurechnender Attikageschosse sind in m2 GF pro Baubereich für Hochbauten im Situationsplan 1:500 eingetragen. Diese gelten als Kontingente pro Baubereich und ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Mit Ausnahme von gewerblichen Nutzungen im Baubereich A sind minimal 70% dieser Kontingente zu realisieren. Innerhalb der zulässigen Geschossflächen ist die Anzahl Wohneinheiten frei wählbar.
Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen ist im Umfang von maximal 10% des kleineren der betroffenen Kontingente möglich. 2
Art. 9 Gestaltung
der Bauten
1 Alle Hauptgebäude innerhalb der Baubereiche für Hochbauten müssen, ausgehend von deren Begrenzungslinien, rechtwinklig oder parallel zueinander angeordnet sein. Sie sind sorgfältig zu gestalten mit klaren Volumtrien und ruhigen Erscheinungsformen sowie mit nicht blendenden Materialien und optisch unauffälliger Farbgebung. 2 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen, Oblichtern und von Anlagen zur Energiegewinnung sind die Dächer extensiv zu begrünen. 3 Solarwärmeanlagen und Solarstromanlagen sind sorgfältig in die Dachfläche oder in die Fassade zu integrieren. Anlagen auf Flachdächern müssen als Teil einer geordneten Dachlandschaft gestaltet werden. 4 Die Fassadengestaltung hat eine rundum zusammengehörige architektonische Konzeption aufzuweisen. Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren. 5 Die Aussenräume sind qualitätsvoll zu gestalten. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter, von einem Landschaftsarchitekt erarbeiteter Umgebungsplan einzureichen. Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenbereiche sind darin die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 6 Der Gemeinderat beurteilt die Einpassung nach den in den Absätzen 1 bis 5 formulierten qualitativen Anforderungen.
Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 10 Gemeinschaftliche
Freiflächen, Allgemeines
'Innerhalb des gesamten Perimeters werden vier Aussenbereiche ausgeschieden, die der gesamten Siedlung dienen: Der Quartierplatz, der Begnungsraum, der Spiel- und Aufenthaltsbereich sowie der Bereich abschnittsweise Baumreihen. Diese Bereiche sind nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren, das mit dem Baugesuch der 1. Etappe aufzuzeigen ist. Lage und Umfang aller vier Bereiche sind im Situationsplan 1:500 bezeichnet.
Quartierplatz
Der Quartierplatz ist, neben seiner primären Funktion der zusammengefassten Erschliessung für den motorisierten Verkehr, als gut gestaltete Fläche auszubilden, in der punktuelle Bepflanzungselemente und Besucherparkplätze integriert sind. Die Fahrbahn ist höchstens schwach hervorzuheben und darf keine Trennungswirkung gegenüber den übrigen Nutzungen des Platzbereiches aufweisen. Die Platzgestaltung ist mit der Überbauung der 1. Etappe zu entwickeln. Mit dem Baugesuch ist die Gestaltungskonzeption des Platzes in Etappen aufzuzeigen.
Begegnungsraum
3 Der Begegnungsraum ist als verbindendende Weg- und Platzfläche auf eine vielfältige, gemeinschaftliche Nutzung auszurichten, die eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität aufweist. Als Gestaltungselemente sind den Raum gliedernde Bepflanzungen und Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. Die Realisierung kann etappiert, jedoch spätestens mit den jeweils angrenzenden Überbauungen, erfolgen. Die öffentliche Fusswegverbindung parallel zur Aarauerstrasse sowie die weiteren gemäss § 12 Abs. 5 SNV zulässigen Verkehrserzeuger sind in diesen Bereich zu integrieren.
Spiel- und Aufenthaltsbereich
4 Der Spiel- und Aufenthaltsbereich dient als gemeinschaftlich nutzbarer Freiraum. Dieser hat eine hohe Aufenthaltsqualität aufzuweisen, ist im Sinne von § 11 Abs. 4 SNV zu gestalten und mit Sitzgelegenheiten und Spielgeräten auszustatten. Einzelne eingeschossige Hochbauten mit max. 4 m Gebäudehöhe bis gesamthaft max. 50 m2 Grundfläche pro Baubereich sind zugelassen.
Bereich für abschnittsweise Baumreihen
5 Im Bereich für abschnittsweise Baumreihen sind hochstämmige, optisch und räumlich wirksame, standortheimische Bäume zu pflanzen (pro Abschnitt mindestens 4 Bäume). Diese müssen auf einer Länge von mindestens je der Hälfte der anstossenden Überbauungen in Erscheinung treten. In den verbleibenden Bereichen ist zur optischen Gliederung gegenüber der K471 eine niedrige, standortheimische Hecke anzupflanzen. Die Bepflanzungen sind spätestens im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden Bauten vorzunehmen. Die im Situationsplan 1:500 enthaltenen Sichtzonen sind zu gewährleisten.
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Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 11 Übrige Freiflächen
Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Hochbauten bestimmten Freiflächen sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zugeordnet und können als gemeinschaftliche oder private Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Zäune, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind pro Baubereich für Hochbauten einheitlich zu gestalten. 1
2 Die Wahl von überwiegend einheimischen, standortgerechten Baumund Strauchsorten ist innerhalb der gesamten Überbauung zu koordinieren. Mit dem Baugesuch der 1. Etappe ist ein Bepflanzungskonzept für die wichtigsten Arten einzureichen, das als Vorgabe für weitere Etappen dient. 3 Die im Situationsplan speziell bezeichnete Hecke zwischen den Baubereichen A und B ist zur optischen Abschirmung allfälliger mässig störender gewerblicher Nutzung mit standortheimischen Sträuchern zu bepflanzen.
Private Spiel- und Gartenanlagen sind auf einer Tiefe von rund 6 m bis 8 m um die künftigen Gebäudeflächen zulässig. Ausserhalb der privaten Bereiche sind gemeinschaftlich nutzbare, naturnahe Blumenwiesen anzupflanzen, die mit locker eingestreuten standortheimischen Solitärgehölzen sowie mit Hochstammbäumen durchsetzt sind, und die als fliessender Landschaftsraum in Erscheinung treten. Je Baubereich für Hochbauten sind mindestens 3 standortheimische und hochstämmige Bäume anzupflanzen. Damit ein einwandfreies Anwachsen möglich ist, sind die notwendigen baulichen Massnahmen vorzusehen.
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Art. 12 Erschliessung
und Parkierung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt, mit Ausnahme von Abs. 2, über die Aarauerstrasse K471 im Bereich der im Situationsplan eingetragenen Zu- und Wegfahrt. Die Zu- und Wegfahrt in die Fahrzeugeinstellhallen muss innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches liegen. Wird der Baubereich E vor dem Baubereich D überbaut, ist im optionalen Bereich Zu- und Wegfahrt Tiefgarage eine zweite Erschliessung in die Fahrzeugeinstellhalle zugelassen. Weiterführende Anschlussoptionen gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 sind privatrechtlich sicher zu stellen. 1
Für die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen 0.8 m und 3 m Höhe gewährleistet sein. Die definitive Sichtzone wird im Baubewilligungsverfahren aufgrund des Geschwindigkeitsregimes festgelegt. 2
Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschnften
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3 Der Baubereich für Hochbauten A darf nur für gewerbliche Nutzungen über die bestehenden Ein- und Ausfahrten auf der Parzelle Nr. 258 erschlossen werden. Eine gesteigerte Nutzung der bestehenden Ein- und Ausfahrt erfordert die kantonale Zustimmung. Wohnnutzungen müssen über die im Situationsplan 1:500 eingetragene Anschlussoption Tiefgarage erschlossen werden. Mit der Realisierung einer gewerblichen Nutzung im Baubereich A ist die gesamthafte Erschliessung über die Parzellen 224 und 258 aufzuzeigen. 4 Für die Parzellen Nr. 214, 215 und 216 innerhalb des erweiterten Perimeters Erschliessung ist ein gesamtheitliches Erschliessungs- und Parkierungskonzept mit Anschluss an die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Erschliessungsfläche erforderlich.
Entlang des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Begegnungsraumes ist eine ausreichend dimensionierte Notzufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Zügelwagen mit Anschluss an die Aarauerstrasse sicherzustellen. Fussgänger und Radfahrer sowie die Erschliessung der oberirdischen Parkfelder des Baubereiches für Hochbauten F und der unterirdischen Parkfelder des Baubereiches für Hochbauten E über die optionale Zu- und Wegfahrt Tiefgarage sind zugelassen. Mittels geeigneter verkehrlicher Massnahmen ist das Befahren durch Unbefugte auszuschliessen. 5
Die für die Erlangung der Baureife nötige Erschliessung erfolgt in Abhängigkeit der baulichen Realisierung der Baubereiche für Hochbauten nach folgenden Grundsätzen: - Die Erschliessung der Baubereiche A, B, C kann unabhängig von der Erschliessung der Baubereiche D, E und F erfolgen. - Für die genügende Erschliessung des Baubereiches D ist mindestens die Erstellung des Quartierplatzes inklusive der über diesen Bereich verlaufenden Werkleitungen nötig. - Die Erschliessung der Baubereiche E, F bedingt die Realisierung des Begenungsraumes westlich des Quartierplatzes. 6
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Art. 13 Unterirdische Parkfelder motorisierter Verkehr
1 Sämtliche Parkfelder für die Motorfahrzeuge der Bewohnerinnen und Bewohner oder das Personal bzw. die Besucher allfälliger Arbeitsplätze sind, mit Ausnahme von Abs. 3 und 4, in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Diese sind nur innerhalb der Baubereiche A bis F sowie im Baubereich für Tiefbauten bzw. Untergeschosse zulässig.
Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). 2
Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschriften
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Oberirdische Pflichtparkfelder
3 Oberirdische Pflicht-Parkfelder sind nur im Bereich der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Fläche für den Baubereich F zulässig.
Parkfeder für Besucher
4 Für Besucherinnen und Besucher sind oberirdische Parkfelder nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche zulässig. Pro Symbol sind für Besucherinnen und Besucher maximal 3 Parkfelder zugelassen.
Veloabstellplatze
5 Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen.
Art. 14 Fuss- und Radwege
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen, öffentlichen Fusswege sind zusammen mit den jeweils betroffenen bzw. angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Ihre gemeinschaftliche Benutzung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sind vom Grundeigentümer zu übernehmen. 1
Die Fuss- und Radwege sind gut auffindbar, möglichst angenehm begeh- und befahrbar sowie sicher auszugestalten. Sie sind mit dem baulichen Konzept abzustimmen.
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Die Breite reiner Fusswegverbindungen muss minimal 2.0 m, diejenige kombinierter Rad- / Fusswegverbindungen innerhalb des Begegnungsraums minimal 3.0 m betragen. Die Darstellung im Situationsplan 1:500 ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt. 3
Art. 15 Lärmschutz
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind die Grundrisse lärmoptimiert zu konzipieren und falls notwendig Ersatzmassnahmen (kontrollierte Lüftung empfohlen, ausnahmsweise Schalldämmlüfter) vorzusehen. Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind gut gegen Lärm abzuschirmen. Im Baubewilligungsverfahren ist zur Einhaltung der Planungswerte an der Baubereichsgrenze zur K471 hin mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass mit Ausnahme von Abs. 3 jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, welches über die Abstandsdämpfung hinaus folgenden Ansprüchen genügt: - Baubereich A; Lärmdämpfung mindestens 1 dBA - Baubereiche B, C und F; Lärmdämpfung mindestens 6 dBA - Baubereiche D und E; Lärmdämpfung mindestens 5 dBA 2
3 In den im Situationsplan 1:500 eingezeichneten Bereichen des Gestaltungsplanes sind Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV zulässig, wenn dies wegen der besseren Einsehbarkeit von der K471 oder wegen des Fassadenbildes erwünscht ist. Sämtliche lärmempfindlichen Räume müssen allerdings über Fenster belüftet werden können, bei denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.
Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschnften
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Art. 16 Versickerung
1 Alles innerhalb der Perimeter anfallende Regenabwasser ist soweit möglich mittels geeigneter Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.
Sämtliche im Zusammenhang mit der Siedlungsentwässerung erforderlichen Bauten und Anlagen haben die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände zu respektieren. 2
Art. 17 Energie
1 Mit der ersten Baueingabe ist ein Energiekonzept für das gesamte Areal einzureichen, welches die in § 39 Abs. 2 BNO erwähnten Voraussetzungen soweit wie möglich berücksichtigt. 2
Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird mindestens der zum Zeitpunkt der Baueingabe gültige MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind möglich.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan „Aarauerstrasse" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Gestaltungsplan Aarauerstrasse, Sondernutzungsvorschriften
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Genehmigung
0111011.10* RAMO * F' MIM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/NAMT
Datum Genehmigung: 29.07.2016
Versand:
- 3. Aug. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.12.94-1 Gemeinde Auenstein; Gestaltungsplan "Aarauerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
18. Dezember 2014 10. Februar bis 11. März 2014 26. Januar bis 24. Februar 2015 3. Mai 2016 14. Juni 2016 8. Juli 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 18. August 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Aarauerstrasse" bezweckt eine gesamtheitlich geplante Überbauung, Erschliessung und Aussenraumgestaltung mit den in § 21 BauG geforderten Qualitäten. Gefordert ist eine sorgfältig integrierte Neuüberbauung, die in geeigneter Weise auf die Lärmsituation der Aarauerstrasse K 471 reagiert. Zudem muss die Erschliessung der unmittelbar angrenzenden Parzellen gesichert werden.
JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0‘20160713_bdv_12.94.docx
Der Gestaltungsplan legt sechs oberirdische Baubereiche sowie einen Baubereich Tiefbauten fest. Die konkreten Festlegungen für die einzelnen Baubereiche erfolgen durch die §§ 5 — 7 der Sondernutzungsvorschriften (SNV). Für das ganze Areal wird eine Zufahrt auf die Aarauerstrasse gesichert. Die Zufahrt erfolgt über einen "Quartierplatz". Die Aarauerstrasse wird mit Baureihen (abschnittsweise) abgegrenzt. Direkt anschliessend wird ein Begegnungsraum ausgeschieden. Im Gestaltungsplan wird auch ein Spielund Aufenthaltsbereich ausgeschieden. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die Details zu diesen Flächen und deren Ausgestaltung. Die Erschliessung erfolgt grundsätzlich zentral in eine Tiefgarage. Oberirdische Parkfelder sind nur im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Fläche beim Baubereich F sowie für Besucherinnen und Besucher zulässig. Der Baubereich A darf nur für gewerbliche Nutzungen über die bestehenden Ein- und Ausfahrten auf der Parzelle 258 erschlossen werden. Eine gesteigerte Nutzung der bestehenden Ausfahrt erfordert die kantonale Zustimmung und müsste mit der Realisierung der gesamten Erschliessung für diesen Bereich aufgezeigt werden. Eine sachgerechte Erschliessung ist auf jeden Fall gesichert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Auenstein am 3. Mai 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Aarauerstrasse" bestehend aus: • Situationsplan 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Juni 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 18. Dezember 2014 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohnzonen-Reserve erschlossen wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist eine entsprechend dichte und qualitativ hochwertige Nutzung des Areals als Entwicklungsbeitrag an die Gemeinde von grösster Bedeutung. Ge-
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mäss grossrätlicher Siedlungsstrategie hat diesbezüglich ganz besonders die kompakte Erstbebauung der noch vorhandenen Wohn- und Mischzonenreserven einen massgeblichen Beitrag zu leisten. Die öffentliche Hand ist gestützt auf den Richtplan (Kapitel S 1.2) aktiv gefordert, die entsprechenden Anforderungen angemessen zu berücksichtigen und entsprechende Darlegungen beizubringen. Der vorliegende Gestaltungsplan leistet einen wichtigen Beitrag zu dieser anzustrebenden Innenentwicklung. Der Gestaltungsplan beruht auf einem Richtkonzept, welches die angestrebte Entwicklung und die auf einem gesamtheitlichen Konzept beruhende Überbauung, Erschliessung und Aussenraumgestaltung aufzeigt. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [Baue. Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Das Richtkonzept vermag bezüglich Stellung der Bauten und Volumina zu überzeugen. Es zeigt eine differenzierte Freiraumgestaltung mit privaten und gemeinschaftlichen respektive halböffentlichen Freiräumen. So wird südlich der Gebäude, parallel zur Aarauerstrasse, eine Doppelfunktion mit Erschliessung und Aufenthaltsbereich vorgeschlagen und im Norden der Gebäude ein Grünraum mit verschiedenen Spiel- und Aufenthaltsbereichen. Die Differenzierung der Freiräume ist aus städtebaulicher Sicht zweckmässig. Damit diese Freiräume mit den gewünschten Qualitäten entstehen, sind in § 10 SNV grundsätzliche Anforderungen formuliert. Diese sind sachgerecht und sichern eine gute Qualität der verschiedenen Freiräume. Mit der sich abzeichnenden Etappierung wird der zentrale Platz in unterschiedlichen Bauetappen realisiert. Dies bedingt, dass die eigentliche Platzgestaltung bereits in der ersten Bauetappe entwickelt wird. Mit § 10 Abs. 2 SNV wird dies sichergestellt. Für die in den gemeinschaftlichen Freiflächen vorgeschlagenen Solitärgehölze sollten zumindest teilweise freiraumprägende Hochstammbäume verwendet werden. Aufgrund der Ausdehnung der Baubereiche Tiefbauten/Untergeschosse könnte dies kritisch sein. Da keine Schnitte vorhanden sind, ist nicht ersichtlich, ob für die Gehölze im Norden respektive zwischen den Gebäuden eine genügende Überdeckung (Bodenmächtigkeit) vorhanden ist. Einzelne Sträucher neben den Neubauten würden die erwünschte Wirkung bei Weitem verfehlen. Mit § 11 Abs. 4 SNV wird sichergestellt, dass pro Hochbaubereich mindestens drei standortheimische hochstämmige Bäume gesetzt werden müssen und die notwendigen baulichen Massnahmen vorzusehen sind, welche ein einwandfreies Anwachsen ermöglicht. Sachgerecht ist auch, dass mit dem Baugesuch für die erste Etappe ein Bepflanzungskonzept für die wichtigsten Arten einzureichen ist. Es ist Sache der Gemeinde, in Baubewilligungsverfahren für eine entsprechende Umsetzung zu sorgen. In den SNV gut festgehalten ist die Sicherung der hochstämmigen Bäume entlang der Aarauerstrasse. Über das strassenbegleitende Trottoir kommende Fussgänger werden im Bereich des Gestaltungsplans über die Erschliessungszone geführt. Damit dies funktioniert und die Wegführung für die Fussgänger auf Akzeptanz stösst, müssen die Übergänge gut und ohne Hindernisse gestaltet werden. 4.2.3 Erschliessung Die Kantonstrasse K 471 zählt gemäss Richtplan zu den Verbindungsstrassen, welche das übergeordnete Strassennetz verfeinern. Die Kantonsstrasse ist von tiefer Netzfunktion, daher bestehen
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keine spezifischen Freihalteinteressen. Unabhängig davon gilt gemäss § 41 Abs. 1 BauV (VSS-Norm SN 640 043 "Projektierung, Grundlagen, Strassentyp: Verbindungsstrassen" vom April 1992), wonach nebeneinander liegende Grundstückszufahrten nach Möglichkeit zusammenzufassen sind. Im Planungsbericht wird erklärt, dass die Topographie keine rückwärtige Erschliessung zulässt und bei einer zur Kantonsstrasse parallelen Verbindung unverhältnismässig grosse Verkehrsflächen nötig wären. Angesichts dieser Randbedingungen sei eine zusammengefasste Direkterschliessung in eine Tiefgarage sachgerecht. Oberirdisch sind hinter dem Quartierplatz wenige Parkfelder vorgesehen. Laut Planungsbericht und § 12 Abs. 5 SNV dürfen Zügel- und Notfallfahrzeuge sowie Radfahrer entlang dem Begegnungsraum ins Arealinnere fahren. Auch die Erschliessung für den Baubereich F und für die unterirdischen Parkfelder des Baubereichs E kann über den "Begegnungsraum" erfolgen. Das gewählte Erschliessungskonzept berücksichtigt im Grundsatz die kantonalen Anliegen und ist situationsgerecht. Die Erschliessung für die einzelnen Baubereiche sollte möglichst direkt über die unterirdische Tiefgarage erfolgen. Eine zu starke Nutzung des Begegnungsraums für die Erschliessung würde den Zweck dieses Raumes deutlich einschränken. Der Baubereich für Hochbauten A auf der Parzelle 224 soll gemäss § 12 Abs. 2 SNV über die bestehenden Ein- und Ausfahrten auf der Parzelle 258 erschlossen werden. Gemäss § 113 BauG sind Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung durch den Strasseneigentümer zu bewilligen. Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde. Die Parzelle 258 ist bereits heute über das kommunale Strassennetz erschlossen. Die bestehende direkte Zu- und Wegfahrt zur Kantonsstrasse entspricht jedoch nicht den heutigen Normen und Vorschriften. Sie untersteht nur dem Besitzstand für die bestehende Nutzung. Im Zusammenhang mit einer Bebauung des Baubereiches A ist die Situation jedoch neu zu beurteilen. Mit § 12 Abs. 2 SNV wird sichergestellt, dass bei einer gesteigerten gewerblichen Nutzung im Baufeld A die gesamte Erschliessung über die Parzellen 224 und 258 aufzuzeigen ist. Wohnnutzungen müssten ebenfalls über die Tiefgarage erschlossen werden. Dies ist sachgerecht. Die Zufahrt ab der Kantonsstrasse soll gemäss Gestaltungsplan eine Breite von 5,5 m aufweisen. Nach der VSS-Norm SN 640 050 "Grundstückszufahrten" wird die Zufahrtsbreite von 5,5 m als minimale Breite angeführt. Im Gestaltungsplan umfassen die Strassenlinien auch den Quartierplatz. Die Einspurbreite wird nur zur Information festgelegt (ungefährer Fahrbahnverlauf). Die konkrete Umsetzung erfolgt im Baubewilligungsverfahren. 4.2.4 Aufwertung Strassenraum Der Gestaltungsplan enthält eine Strassen- und Weglinie (mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG), welche den Bereich für abschnittweise Baumreihen, den Begegnungsraum, den Quartierplatz und die Erschliessungsfläche für die Parzellen 214, 215 und 215 umfassen. Dies ist sachgerecht. Im Gestaltungsplan wird zudem eine "Spezialbaulinie betriebsnotwendige Bauten und Anlagen" festgelegt, welche 4 m ab Kantonsstrasse zu liegen kommt. Eine Unterschreitung des Strassenabstands mit betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen im Sinne von § 111 Abs. 2 BauG setzt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 BauG voraus, wobei insbesondere keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen. Bei der Beurteilung kann dabei in Anlehnung an § 67 BauG namentlich nach den ausserordentlichen Verhältnissen, der Vereinbarkeit mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze gefragt werden (Interessenabwägung). Das Erschliessungskonzept mit Baumreihe und Begegnungsraum ist gemäss Gestaltungsplan ein städtebaulich wichtiges Element. Es ist eine durchaus nachvollziehbare Begründung für ein Abweichen gegenüber den Abstandvorgaben von § 111 BauG. Im Baubewilligungsverfahren wird konkret zu prüfen und sicherzustellen sein, dass trotz der schwierigen Konstellation "Begegnungsraum, Baumreihe, Durchfahrt, Fussweg, Kantonsstrasse" auf engem Raum die Sicherheit gewahrt ist.
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4.2.5 Umwelt / Lärm Ein Teil des Areals (Parzelle 258) ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nr. AA4091.0116 eingetragen. Nach Art. 3 der Altlastenverordnung (AltIV) darf ein Bauprojekt oder eine Umnutzung auf einem belasteten Standort nur dann ausgeführt werden, wenn: • der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird, • eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder • der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird. Vom betroffenen belasteten Standort geht nach aktueller Beurteilung keine Umweltgefährdung aus. Ob Art. 3 AltIV eingehalten werden kann, wird spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend geklärt werden müssen. Dabei werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, die auf die Einhaltung von Art. 3 AltIV sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren. Diese Rechtslage ist hinreichend klar, auf Stufe des Gestaltungsplans sind keine besonderen Regelungen erforderlich. 4.2.6 Lärm Das Planungsgebiet grenzt im Süden an die Kantonsstrasse K 471 (Aarauerstrasse). Der Baubereich A (Parzelle 224) liegt in einer WG2-Zone, welche der Lärnriempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet ist. Der Rest des Planungsgebiets liegt in einer W2-Zone, welche der ES II zugeordnet ist. Beim Areal handelt es sich um noch nicht erschlossene Bauzonen. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UVVR). Im Planungsbericht wird aufgezeigt, dass auf den strassennahen Baulinien der Baufelder B bis F die PW um bis zu 6 dB(A) am Tag und 2 dB(A) in der Nacht überschritten sind. Im Baufeld A wird der PW nur am Tag um 1 dB(A) überschritten. Im Gestaltungsplan sind die Bereiche markiert, in denen die PW nicht eingehalten werden können und im § 15 SNV sind die Bedingungen zur Erteilung einer Baubewilligung geregelt. Der § 15 Abs. 1 SNV verlangt, dass im lärmvorbelasteten Bereich bei Neubauten und wesentlichen Umbauten die Grundrisse lärmoptimiert zu konzipieren sowie Ersatzmassnahmen (kontrollierte Lüftung, ausnahmsweise Schalldämmlüfter) vorzusehen sind. Die Vorgaben in Abs. 2 und 3 sind sachgerecht. 4.2.7 Energie Der sachgerechte Umgang mit der Energie und die Energieeffizienz sind aus kantonaler Sicht von grosser Bedeutung. Gemäss "Gesamtenergiestrategie" unterstützt der Regierungsrat die 2000-WattGesellschaft 2050. Im Leitsatz 4 hält er fest, dass der Kanton Aargau die rationelle Energieanwendung bei Gebäude fördert. Gemäss § 14 Abs. 2 des Energiegesetzes können in Nutzungsplanungen strengere energetische Anforderungen an Gebäude verlangt werden. Das Areal "Aarauerstrasse" umfasst über 8000 m2 Fläche. Der Umgang mit der Energie beziehungsweise die Energieeffizienz sollte im Gestaltungsplan ein wichtiges Thema sein. § 17 SNV hält fest, dass mit der ersten Baueingabe ein Energiekonzept für das ganze Areal einzureichen ist. Es wird dabei auf § 39 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verwiesen.
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Grundsätzlich unterstützt die Erstellung eines Energiekonzeptes für das ganze Areal die kantonalen Bestrebungen. Das Konzept sollte die Energieeffizienz in der Erstellung und im Gebrauch aktiv unterstützen. Anzustreben wäre die Umsetzung mittels eines hohen Anteils an erneuerbaren Energien.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Aarauerstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 3. Mai 2016, wird genehmigt. 2. ie Abtei
umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
ephan Attiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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