Grundwasserfassung Kreuzester
Groundwater protection zones · Villmergen
Document
- Number
- 001.274
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Villmergen
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung für Umwelt
- Approved by
- AFU
- Adopted
- Feb 7, 2023
- In force since
- Feb 7, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Villmergen with its building zones.Open the full map
Files
GWSZ-001.274-E.pdfOpen in a new tab
Text
GWSZ-001.274-E.pdf
Standortgemeinde; Villmergen
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Grundwasserfassung
Kreuzester Eigentümer: Einwohnergemeinde Villmergen 7. Juni 2022 (
kl
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am; .. J. .5s. rly.OJ.,2022
Sachbearbeiter / -in;
Sektionsleiter:
Ä.. Verfügt durch den Gemeinderat Villmergen
am-' Q7, FSrKI23*
Gemeindeammann;
Gemeindeschreiber
J, Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR
Grundwassertassung Kreuzester. Villmergen
Standortgemeinde: Villmergen
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Grundwasserfassung
Kreuzester Eigentümer: Einwohnergemeinde Villmergen 7. Juni 2022
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am: …………….
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
…………………………………………
………………………………….
Verfügt durch den Gemeinderat Villmergen
am: ......................
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber / -in
.........................................................
...............................................
Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
2
Inhalt
Art. 1
Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien.............................................................3
Art. 2
Gegenstand, Planungen ....................................................................................................5
Art. 3
Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) ...........................................................6
Art. 4
Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) .........................................................10
Art. 5
Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) .............................................................12
Art. 6
Schlussbestimmungen .....................................................................................................13
Anhänge 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
2
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
3
Schutzzonenplan 1:500
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010
1.7
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.8
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.9
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.10
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.11
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.12
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.13
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.14
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014
1.15
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.16
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.17
Regelwerke des SVGW
1.18
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.19
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten
1.20
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006 Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
4
1.21
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)
1.22
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011
1.23
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012
1.24
Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)
1.25
Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Kreuzester der Gemeinde Villmergen in der Gemeinde Villmergen ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden:
2.3
-
Geologischer Bericht über die Sondierbohrungen und den Pumpversuch Kreuzester, Villmergen, der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 14.10.1969.
-
Hydrogeologischer Bericht «Hydrogeologische Beurteilung der Brunnenregeneration und der Pumpversuche 2012/2013, Grundwassernutzung Pumpwerk Kreuzester, Villmergen», der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 12.6.2014.
-
Hydrogeologischer Ergänzungsbericht «Grundwasserfassungen Kreuzester und Unterzelg, Villmergen/AG, Erläuterungen zur Überprüfung der Schutzzonen», der Jäckli Geologie AG vom 15.4.2021.
-
Schutzzonenplan 1:500 der K. Lienhard AG, Plan Nr. 11.0973.301 vom 26.5.2021.
Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 3'500 l/min.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
6
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen
3.3
Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.
3.4
Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.
3.5
Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.
3.6
Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.
3.7
Neue Strassen-, Platz- oder Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Sauberwasser-Sammelleitung anzuschliessen bzw. einem Vorfluter zuzuführen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Retention bzw. Vorbehandlung zu prüfen. Neue Strassen-, Platz- oder Sauberwasserleitungen sind vor der Inbetriebnahme gemäss SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.
3.8
Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.
3.9
Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind, mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser, verboten.
3.10
Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig. Diese flächenförmige Versickerung über Rasengittersteine, Schotterrasen, nicht befestigte Wege und Plätze ist ohne weitere Behandlungsmassnahme zulässig, wenn der Anteil der undurchlässig befestigten Flächen (z.B. Fahrstreifen bei Parkplätzen) nicht überwiegt.
3.11
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
7
Strassen / Wege / Plätze 3.12
Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers ist der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen:
3.13
-
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen
-
Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung
-
Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben
-
Abstellplätze für Baumaschinen
An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen
3.14
Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.
3.15
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
3.16
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
3.17
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.
3.18
Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.
3.19
Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.
3.20
Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
3.21
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.
3.22
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
8
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung 3.23
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.24). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
3.24
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.
3.25
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.
3.26
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Landwirtschaftsarbeiten
3.27
Während der Ausführung von Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.28
Nicht zugelassen sind: -
Abbau von mineralischen Rohstoffen
-
Deponien und Zwischenlager
-
Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
3.29
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.
3.30
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer
3.31
An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
9
Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren. 3.32
Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
10
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen
4.3
Der Bau von neuen Schmutzwasserleitungen, Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen, Bacheindolungen und Drainageableitungen ist verboten.
4.4
Ausnahmen vom Verbot gemäss Artikel 4.3 bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind neue oder undichte Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse als Doppelrohrsysteme oder mit einem gleichwertigen, von der Abteilung für Umwelt akzeptierten Produkt zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA-Norm 190, der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und dem Ordner Siedlungsentwässerung zu überprüfen.
4.6
Bestehende Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Leitungen, sind durch ein Doppelrohrsystem oder durch ein gleichwertiges, von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu ersetzen.
4.7
Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen.
4.8
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.
4.9
Versickerungsanlagen sind grundsätzlich verboten. Strassen / Flurwege
4.10
Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, erhöhte Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.
4.11
Bestehende Flurwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
4.12
Bei Flurwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
11
erforderlich sind die Flurwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. 4.13
Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen
4.14
Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.
4.15
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
4.16
Gemüse-, Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.
4.17
Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.
4.18
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.
4.19
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung
4.20
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Familiengartenanlagen
4.21
Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind verboten.
4.22
Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
12
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
5.2
Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -
Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;
-
Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);
-
Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
13
Art. 6 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Der Gemeinderat Villmergen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
6.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Villmergen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und vom Gemeinderat Villmergen verfügt.
6.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Villmergen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
6.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
6.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Villmergen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster
6.7
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
14
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.
-
Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.
-
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.
-
Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.
-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.
-
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
15
Anhang 2
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.
-
Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.
Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
170021 / Kreuzester_Schutzzonen-Reglement_Entwurf / FR/Lü
Grundwasserfassung Kreuzester, Villmergen
32
41
3 259 3 24
006
K 1000 SBR 2. 9o/oo
408
1. 2
045
42
67
4 3 14
Gasverbund Mittelland AG 4144 Arlesheim
3 251
408
008
175
S3 B7
D 4 19 . 19 S 4 13 . 6 1
Gr
un
dw as
se
rs c
hu tz
zo
ne
S
Hä m be
III 32
B 20 0
Grundwasserschutzzone S II
Staat Aargau 5001 Aarau
408
3227
E in 5 6 wo h 12 n Vil erge 324 lm erg mein 6 en de
ch er
en
B6
Az 22
ES verschlossen Einlauf Entwässerung Kantonsstrasse in B 800 verschlossen
. 9o
B2
/oo
00
81
S2
B 200
SB 11
33
00 K7
B 800
14 6
D 418. 72 S 4 12. 6 1
Sickerleitung im Bankettbereich
da
Vil lm e rg
005
u.
Ha n
3 23 5
53
6. 5o/oo
32
Me 32 56 yer 47 05 Be Do at ttik on
St e 3 5 6 in m 2 4 1 2 an 8 Vil n W lm erg erne en r
Me 32 56 yer 49 05 Be Do at ttik on
K 1000 SBR
ES verschlossen
38
Grundwasserschutzzone S I Einwohnergemeinde Villmergen 5612 Villmergen 3
86
0
S1 B ø150
B 800 70
008
Allmendstrasse
336
KS2
Trybach
ø 1000 D = 418.81 S = 415.72
50 B8
St 48 a 50 at A 33 01 a A a rg a u r au
0
32
o
15
B 800
82
o/o
orientierender Inhalt
Legende:
Zø ST
B ø 120
SB 6
Flurge nosse n sch a 5612 ft Villm Villme ergen rgen
3. 9
St 48 a 50 a t A 3 4 01 a Aa rgau ra u
Trybach
0
33
1 Az
5 B1
Trybach
35
KS1 ø 1250
00
48
408
B5
D 4 15. 9 7 S 411. 29
K9
3 26 0
SB 5
ø 1000 D = 416. 70 S = 4 14 . 3 0
00 408
005
33 14 7
82
SB 7
Grundwasserschutzzone S 1
STZ ø100
Grundwasserschutzzone S 2
Grundwasserschutzzone S 3
00 ø1
B4
en
ø1
Vil lm e rg
20
S3
Gemeindewerke Villmergen
Bauherr
Ton ø120
03
33
Schutzzonenplan 1:500 Kreuzester
Plan
85
Flurgenossenschaft Villmergen 5612 Villmergen
Überarbeitung Schutzzonen Unterzelg / Kreuzester
O b j e kt
SB 8
20
04
SB 9 ES überdeckt
ø1
34
To n
34
K 120
Grundwasserschutzzone S II E in 5 6 wo h 12 n Vil erge 338 lm erg mein 6 en de
Kanton Aargau
D 4 12. 9 6 S 4 10 . 20
3383
Schmutz- / Mischabwasserleitung
To n
Regenabwasserleitung
Gemeinde Villmergen
ST Z
Bünztalstrasse
bestehend
Legende:
02
K123
34
408
E in 5 6 wo h 12 n Vil erge 338 lm erg mein 4 en de
006
095
SB 4
Vil lm e rg
en
Be r
na
ch er 48
ser dwas n u r G
zzo n e schut
S III
© swisstopo
Plan Nr. : 11. 0943. 301 Gezeichnet G e pr ü ft Änderung Ä n de r u n g Ä n de r u n g 3407
408
006
13 9
Format: 126 x 90
Name rg r ps
Datum 2 6 . 0 5. 2 0 2 1 26. 05. 2021
.
.
.
.
.
.
K. Lienhard AG Bolimattstrasse 5 5033 Buchs - Aarau Telefon 062 832 82 82 www. lienhard- ag. ch
Ha t 33
87
te
m at
t
32
r
Genehmigung
S88 KANTON AARGAU
VERSENDETAM 19. APR. 2023
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Sektionsleiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus Einwohnergemeinde Villmergen Schulhausstr. 17 5612 Villmergen
Aarau, 18. April 2023 Gemeinde Villmergen Grundwasserfassung Kreuzester Genehmigung Grundwasserschutzzonen
Sehr geehrte Damen und Herren
Sachverhalt Der Gemeinderat Villmergen hat die Grundwasserschutzzohen für die Grundwasserfassung Kreu zester überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 7. Juni 2022.
Erwägungen Mit Prüfbericht vom 3. Mai 2022 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht.
Show the full text
Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Villmergen die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen.
Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid
• Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Kreuzester (Reglement und Plan vom 7. Juni 2022) werden genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Be schwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen,
welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfälli ge Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Freundli^e Grüsse
Christoph Mahr
Severin Gremlich
Sektionsleiter
Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzutei
len, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in
Rechtskraft getreten ist.
2 von 2
Legal bases
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantonal
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal