Erschliessungsplan Hinter der Mühle
Special-use plan · Möhlin · Repealed Dec 14, 2023
Document
- Number
- 1981-001339
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Möhlin
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Jun 30, 1981
- In force since
- Jun 30, 1981
- Repealed
- Dec 14, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4254-1981-E.pdf
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== “ERLÄUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN ÜBERBAUUNGSPLAN
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\ E Das Genehmigungsverfahren ir " "Das. Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten i R .Baulinien ‚Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen 3 re a E Bautinien «. % G.R.Datum „blau: & Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien > z “ "| @RDatym blau © Aufzuhebende Baulinien f Be - blau } ! Aufzuhebende Strassenlinien 5 a RR ER Zu genehmigende Baulinien , AR rot Zu genehmigende Strassenlinien ', VRR EN “=. Pfojektierte Baulinien,die noch nicht genehmigt werden sollen N ET NK re Projektierte Strassenlinien,die noch nicht genehmigt werden EINFAMILIENHAU i h sollen ; ; ı 3 SZONE F * orange "> Zu genehmigende Baulinie (Art.110.der Verordnung über Erstellung, 1 GESCHOSS l Betrieb. und Unterhalt von elektrischen Starkstromanltagen -vom r kis 7. Juli. 1933) 2: ETAPPE h Er 5 { Sichtzonen _ i Kae VBchware Sıchtlinıe ats Begrenzung der Sıchtzonen Fr, Erz heltblau. * ;,Sichtzbne" Fr i ET 3 : .. Die. hellblau’ ‚angelegten Flachen sind ständig als Sıchtzonen frei- - k ae h zuhalten Es dürfen keine sichtbehindernden Pfianzen Einfriedungen r ‚oder andere Anlagen bestehen Das Sichtfeld der Fahrer muss | von 060m- 300m über Boden frei bleiben
LANDWIRTSCHAFTSGEBET |
* Ausfahrtsbeschränkungen
.- Absolute. Anliegerfreiheit
—
[EROBERN braun. =. .Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nıcht zulässig... : » Kurzfristige Übergangslösungen bis zur Anliegerfreiheit
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I grün Er Die‘ Anlıegerfreiheit sollt möglichst rasch realisiert werden 95% _f 10% r ‘ ‚Neupäüten mit direkten Ausfahrten können nicht bewillig werden 82 78m RN i - eye Ze | ; Dıe bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer ; b, 2 5 Rv 600m | | ‚rückwärtigen Erschliessung toleriert Zweckentfremdung beste - | ! A ; : 1 =2868mFv=0.205m | “hender Ausfahrten sınd wie Neubauten zu behandeln WOHNZONE 1 Ei: E (e) Try ? ee Langfristige Übergangstösung bis zur Anliegerfreiheit 2 GESCHOSSE je »€ En Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden > t er sowohl bei Neubauten üblichen Umtangs. wie auch bei be- 1.ETAPPE Kies z "stehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der : 2“ © | X | ER, rückwertigen Erschliessung toleriert
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[ 2 2 Zur Orientierung ss ie Strasse 1 g 8 N It kermin: = Hochleistungsstrasse HLS 5 5 ‘e $ 3 1 UL 77:0 zinnoder -. .. . Hauptverkehrsstrasse HVS . 2 Seien > Aumemmn . arme } ammmmen 0 summmm > que 5 ame iO ]ofange ;: ‚Sammeistrasse ss : i E 3 N R S X H rn meer ame 2 Rn PReLI 07T rg .. „Ersehliessungssträsse ». ES | DTIZIIII: dunkelgrau Bestehende Wege | BE Yigien- © Gehweg Biest TER WERERET Radweg. ; 5 sL 773: helldrag = Seitenfreiheit und Verkehrsteiler ; ; - } [II Tr eldaräv Refugien,Bushaltestellen ‚Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, 5 re Parkplatz.
BT grün Bepflanzte Flächen ‚Grünstreifen
Zonengrenzen und. Zonenbezeichnungen gemass Zonenplan
; )G) ®&) x. violett
I gelb ev. Ausbau als Fussgängerzone ‚beschränkt befahrbar
_ KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN | HINTER DER MÜHLE en | BAULINIENPLAN 1:500
Neuer Horizont =. 373.60m.ü.M.
Baulinie
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Brunngasse
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im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiver: ur c ‚In: Vertretung
Ernst „Salım
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
6. Juli 1981
Sa/ml
Art. Nr.
1339
Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Zum rubrizierten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 30. Juni 1981. Beschluss: Kenntnisnahme.
Protokollauszug an - (14) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) und (mit der erwähnten Beilage) an - (7) Abteilung Raumplanung - Gemeinderat 5630 Buttwil - Gemeinderat 4349 Ittenthal - Gemeinderat 4313 Möhlin - Gemeinderat 5453 Remetschwil - Gemeinderat 5606 Dintikon - Gemeinderat 5727 Oberkulm - Gemeinderat 5417 Untersiggenthal
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Staatsschreiber:
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
30. Juni 1981
Sa/ls
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 24. Juni 1981 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: - Buttwil; Ueberbauungsplan "Vorderdorf" (Botschaft Nr. 2747 vom 11. Mai 1981) - Ittenthal; Ueberbauungsplan "Althaus - Killacker" (Botschaft Nr. 2753 vom 25. Mai 1981) - Möhlin; Ueberbauungsplan "Hinter der Mühle" (Botschaft Nr. 2754 vom 25. Mai 1981) - Remetschwil; Ueberbauungsplan "Mattächer" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 2755 vom 25. Mai 1981) - Dintikon; Revision der Bauordnung (Botschaft Nr. 2758 vom 1. Juni 1981 - Oberkulm; lieberbauungsplan "Birch" (Botschaft Nr. 2759 vom 1. Juni 1981) - Untersiggenthal; Revision des lieberbauungsplanes "Huebacker" (Botschaft Nr. 2760 vom 1. Juni 1981) Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Staatsschreiber:
Aufhebung
sss KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand:
Datum Genehmigung: 14.12.2023
f 8. DGZ. 2023
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.107
Gemeinde Möhlin; Aufhebung Überbauungspläne "Hinter der Mühle" und "Oberi Rütene/Wilderai"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwickiung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. April 2022 19. August 2022 bis 17. September 2022 17. April 2023 28. November 2023 23. Oktober 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 23. Februar 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Die kommunalen Überbauungspläne sind umgesetzt beziehungsweise überholt und sollen ersatzlos aufgehoben werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehrnigungen\02_ARE\OSRV20231128_bdv_22.107.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Möhlin am 17. April 2023 beschlos senen Vorlage: • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Hinter der Mühle" vom 12. Dezember 1980, genehmigt vom Grossen Rat am 30. Juni 1981 • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Oberi Rütene/Wilderai" vom 11. Dezember 1959, genehmigt vom Grossen Rat am 10. Juni 1962
Die Begründungen für die Aufhebung der Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Juni 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung
[RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. April 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). 4.2 Raurhplanerische Beurteilung
Mit den kommunalen Überbauungsplänen wurden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanla gen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschlies sungsanlagen sind solche Sondernutzungspläne soweit möglich aufzuheben. Die Anwendung der gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften ist der Regelung mittels Baulinien vorzuziehen. Im Planungsbericht wird die Aufhebung der beiden Sondernutzungspläne umfassend erläutert. Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne ist begründet und sachgerecht.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Hinter der Mühle" und "Oberi Rütene/Wilderai",
beschlossen vom Gemeinderat Möhlin am 17. April 2023, wird genehmigt.
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Regierungsrat
Verteiler
• Gemeinderat, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung ■1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935,61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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