Erschliessungsplan Triesch Süd

Special-use plan · Buchs (AG)

Document

Number
2005-001854
Kind
Special-use plan
Commune
Buchs (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Dec 14, 2005
In force since
Dec 14, 2005

Map

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Text

SNP-4003-2005-E.pdf

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Gemeinde Buchs = Ortsplanung

Kanton Aargau

Erschl iessungsplan Triesch Süd Deparament af Situation 1:1000

gemäss S 47 Buuß Abteilung Raumentwicklung Dffentliche Auflage vom: 45, April 2004 bis: 1% Mai 200%

Vorprüfungsbericht vom: 28, Jan. 2004

Beschlossen vom Gemeinderat am: 13. Sep. au io bie Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber in

eo CEZBd

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 14. Dezembei 2007

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Der Staatsschreiber:

H. Wandeler, dipl. Arch. ETH/SIA, Planer FSU Büroadresse: SNZ Ingenieure und Planer AG, Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 01/318 78 24 FAX 01/312 64 11 E-mail [email protected]

#1192.3 /II/ A 25.März .2004

Übersichtsplan

+ \ Mühlematte

Legende: Trieschacher 2 \ Genehnigungsinhalt IS

Baulinie

Der Überbauungsplan Trieschfeld - Quellücker vom 18.10.1945 wird durch diesen Plan vollständig abgelöst.

Informat ionsinhalt Dez] Bestehende Strassen und Wege

Grünflächen

L

rschliessungsplan riesch Nor

Kant. Erschliessungsplan = Neue Aaretalstrasse T5/K 110

Waldgrenzen und Waldbaulinien gemäss Waldbaulinienplan Nr. 4 vom 27.05.2002

Erschliessungsplan Lochmatte-Huetmatte

Lochmatte

Bee Be 0.00/17.75/400 — 19930629

Erschliessungsplan Rösslimatte "Nord"

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

14. Dezember 2005

Art. Nr. 2005-001854

Gemeinde Buchs; Erschliessungsplan "Triesch-Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. März 2004 28. Januar 2004 15. April bis 14. Mai 2005 13. September 2004 27. September 2004 11. Oktober 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1997. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Buchs verfügt über verschiedene Erschliessungspläne (Baulinienpläne, Überbauungspläne), welche nicht mehr den Gegebenheiten und den aktuellen Erfordernissen entsprechen bzw. materiell überholt sind. Die Gemeinde überarbeitet diese Erschliessungspläne in Etappen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans "Triesch-Süd" (Baulinien). Der Überbauungsplan "Trieschfeld-Quelläcker" vom 18. Oktober 1945 wird aufgehoben.

Versand: 21. Dezember 2005

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan "Triesch-Süd" beschränkt sich auf das Festlegen von Baulinien, die von den Abstandsvorschriften des Baugesetzes abweichen. Die bisherigen Baulinienabstände von 5 bis 6 m werden dabei teilweise beibehalten um die Struktur im überbauten Bereich zu erhalten. Im Übrigen werden verschiedene Baulinien, die nicht mehr benötigt werden, aufgehoben. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Triesch-Süd" der Gemeinde Buchs vom 13. September 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsbaltt) Staatsschreiber: