Gestaltungsplan Brüggliächer (inkl. Änderung 1999)

Special-use plan · Büttikon

Document

Number
2000-000592
Kind
Special-use plan
Commune
Büttikon
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 26, 1997
In force since
Mar 22, 2000

Map

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Text

SNP-4064-2000-E.pdf

KANTON AARGAU

GEMEINDE BÜTTIKON Ille

GESTALTUNGSPLAN " BRÜGGLIÄCHER "

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Gemäss § 21 BauG

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ABTEILUNG RAUMPLANUNG

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SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

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Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1 : 500 - Längenprofil mit Kanalisation - Sondernutzungsvorschriften A, •t%Ilkiz —. eeee

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Gesch.Nr.

2747.1

INGENIEURE & PLANER TELEFON 056 / 622 35 35 TELEFAX 056 / 621 81 18

KNOBLAUCH STEGMATTWEG 11 5610 WOHLEN Datum: Plan Nr.: Format:

Sept. 1996 2747/5

Projekt: Eic Gezeichnet: Geprüft: ARP

Aenderungen Okt. 1996 / Fri 05. Nov. 1996

Mitwirkungsberichte vom:

Keine Anregungen / Vorschläge eingegangen

Vorprüfberichte vom:

5. November 1996/ Ref. Nr. 1138 / Ca.

Öffentliche Auflage und Mitwirkungsverfahren vom: 11. November 1996 bis 10. Dezember 1996 Beschlossen vom Gemeinderat am • Der Gemeindeamman : Fridolin Koch

Genehmigung:

2 1. Jan' 297 Der Gemeindeschreiber: Roland Wey

Genehmigung durch den Regieruhgsrat Aarau, den 26, nAte A993 Der S aatsschrelb

.

GESTALTUNGSPLAN «BRÜGGLIÄCHER» gemäss § 21 BauG SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

INHALT I.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Zweck des Gestaltungsplanes

Bestandteile des Gestaltungsplanes Geltungsbereich Verhältnis zur Grundordnung

II.

Bau - und Nutzungsbereiche

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Eingliederungs ins Landschaftsbild / Dachgestaltung /

Terrainveränderungen Nutzweise Baulinien Lärmschutz

III.

Erschliessung

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

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Art. 13 Erschliessung Strassen

Erschliessung Kanalisation Fusswege Parkierung / Abstellplätze Gebäudezufahrten

IV. Areal ausserhalb Bau - und Nutzungsbereiche

Art. 14 Umgebungsgestaltung

Art. 15 Bepflanzung / Begrünung

Art. 16 Entsorgung

V.

Inkrafttreten / Genehmigung

Art. 17 Inkrafttreten

I.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Erlass des Gestaltungsplanes «Brüggliächer» Büttikon verfolgt folgende Zielsetzungen: Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft, insbesondere eine optimale Baumassenverteilung. Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung • ins Quartierbild. • Der haushälterischen Umgang mit dem Boden und eine sorgfältige Gestaltung der Aussenräume. •

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan «Brüggliächer» Büttikon besteht aus dem Situationsplan 1:500 und den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan sowie dem Längenprofil mit Kanalisation.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters und beschränken sich auf die „Kernzone neugestaltet" (KN). In der Wohnzone W2 gelten die Vorschriften der Grundordnung.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten der Bauzonenplan und die Bau - und Nutzungsordnung.

II.

Bau - und Nutzungsbereiche

Art. 5 Eingliederung ins Landschaftsbild

Eingliederung 1 Gebäude, Erschliessungen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf her diskret in Erscheinung treten.

Dachgestaltung Bezüglich Dachgestaltung ist ausser bei Klein- und Anbauten der Bau von Flachdächern untersagt. Bei Hauptbauten sind Dachneigungen von 25 - 40 ° zulässig. Die Firstrichtungen sind ost/west, bzw. nordwest/südost zu orientieren. 2

Terrainveränderungen Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Maximal darf das gewachsene Terrain um 1 m aufgeschüttet oder abgetragen werden. Terrainveränderungen sind im Grenzbereich mit den anstossenden Nachbarn abzusprechen. 3

Art. 6 Nutzweise

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (KN) sind nur Mehrfamilienhäuser zugelassen.

Art. 7 Ausserhalb der Baufelder sind Klein- und Anbauten zugelassen. Abstellplätze und

Unterstände dürfen auf den im Plan bezeichneten Bereichen erstellt werden. Sie müssen gegenüber der Parzelle 141 keinen Abstand aufweisen.

Art. 8 Lärmschutzmassnahmen

Bei den im Anstossbereich an die Kantosstrasse K 364 gelegenen Baukörper C und E muss die Grundriss - und Fassadengestaltung so gewählt werden, dass sämtliche lärmempfindlichen Räume durch bauliche und gestalterische Massnahmen gegen Aussen - und Verkehrslärm entsprechend abgeschirmt sind. Lärmschutzverglasungen bei den Balkonen gegen Nordwesten sind erlaubt.

III.

Erschliessung

Art. 9 Erschliessung Strassen

Nach Realisierung der Gesamtüberbauung behält sich die Baubewilligungsbehörde eine Änderung der Erschliessungsrichtung für die 1. Etappe vor. Dabei muss gewährleistet sein, dass keine durchgehende Verbindung Rossweid - Waldstrasse entsteht (Verschiebung der Notverbindung).

Art. 10 Erschliessung Kanalisation

Die kanalisationstechnische Erschliessung des Perimeters erfolgt mittels einer neuen Leitung in die Hauptkanalisation in der Waldstrasse. Das Kanalisationsprojekt mit dem zugehörigen Längenprofil ist verbindlich. Das anfallende Dachwasser wie auch das Oberflächen- und Sickerwasser ist wenn möglich versickern zu lassen oder in Rückhaltesystemen (Teich / Biotop) zurückzuhalten.

Art. 11 Fusswege

Im Gestaltungsplan sind Fusswegverbindungen, Breite 1.50 m (öffentliches Fusswegrecht) festgelegt. Die genauen Wegführungen werden im Rahmen der Bauprojekte festgelegt.

Art. 12 Parkierung

Die Parkierung ist je nach Überbauungs- und Erschliessungsetappierung möglichst konzentriert anzuordnen. Besucherparkplätze sind an verschiedenen Orten innerhalb des Perimeters möglich. Es sind ausreichend gedeckte Veloabstellplätze in gut erreichbaren Lagen zu erstellen. Die Parkierungsflächen (nicht gedeckte Abstellplätze) sind mit Rasengittersteinen auszubilden.

Art. 13 Gebäudezufahrten

Die Gebäudezufahrten dürfen nicht mehr als 3 m breit erstellt werden. Die genaue Lage ist mit der Überbauung festzulegen. Es ist anzustreben, dass interne Gebäudezufahrten als nicht befestigte Vorplätze (z.B. mit Verbundsteinen) ausgebildet werden.

IV.

Areal ausserhalb Bau- und Nutzungsbereiche

Art. 14 Umgebungsgestaltung

Innerhalb des Gestaltungsplanbereiches müssen grössere Freiflächen (Gemeinschaftsbereich / Spielplätze) von mind. 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche realisiert werden.

Art. 15 Bepflanzung / Begrünung

Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Die ganze Siedlung ist mit einheimischen Pflanzen angemessen zu begrünen.

Art. 16 Entsorgung

Mit den Bauprojekten sind im Bereichgegen die Waldstrasse und Rossweidstrasse geeignete Standorte für die Entsorgung vorzusehen (Kompostierplätze / Sammelcontainerstandorte).

V.

Inkrafttreten / Genehmigung

Art. 17 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan «Brüggliächer» Büttikon mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau in Kraft.

doc: 2747.1 / Gestaltungsplan Brüggliächer Büttikon / Sondernutzungsvorschriften /30. 10. 1996/ fri.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

22. März 2000

Art. Nr. 2000-000592

Gemeinde Büttikon; Gestaltungsplan "Brüggliächer" – Änderung 1999; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahrensdaten

Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 2.

1. Februar 2000 8. November 1999 22. November–22. Dezember 1999 1. Februar 2000 15. Februar 2000 28. Februar 2000

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Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. April 1995. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Der rechtskräftige Gestaltungsplan „Brüggliächer“ wurde 1997 vom Regierungsrat genehmigt. In der Zwischenzeit wurden die Baufelder A, B und C überbaut. Im Rahmen der Feinplanung für die Baufelder D und E wurde festgestellt, dass mit einer Verschiebung dieser Baufelder eine bessere Wohnqualität erreicht werden könnte. Auf Grund einer Machbarkeitsstudie wurde die vorliegende Anpassung des rechtskräftigen Gestaltungsplans beschlossen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: 

Situationsplan 1:500 mit:  Baulinien für Hauptbauten  Baulinien für Hauptbauten aufgehoben  Perimeter

Die übrigen Bestandteile der Vorlage vom 26. März 1997 bleiben unverändert.

Versand:

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Verschiebung der Baufelder D und E im Gestaltungsplan „Brüggliächer“ wird aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht beurteilt. Durch die Anpassungen wird mehr Freiraum geschaffen zwischen den künftigen Bauten; dadurch wird der Wohnwert für die Bewohner erhöht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Brüggliächer“ – Änderung 1999 der Gemeinde Büttikon vom 1. Februar 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5619 Büttikon  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei

Staatsschreiber: i.V.