Erschliessungsplan Lätten
Special-use plan · Büttikon
Document
- Number
- 2007-000307
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Büttikon
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 14, 2007
- In force since
- Mar 14, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4064-2007-E.pdf
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KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN "LÄTTEN"
Gemäss $ 17 BauG
SITUATION 1:500
Übersichtsskizze 8 - 3459/93
KNOBLAUCH STEGMATTWEG 11
5610 WOHLEN
SWISO zertifiziert ISO 9001
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K!IIP
Projekt Nr.
BÜ3283R00
Datum : 05.05.2006 Projekt Plan Nr. : 02.02.02 Gezeichnet Format :.30 x 105 Geprüft
Vorprüfungsbericht vom: 9. August 2006 Mitwirkungs-Auflage vom: 4. September 2006 Öffentliche Auflage vom: 4. September 2006 Beschlossen vom Gemeinderat am: 5. Dezember 2006
Der Gemeindeamman:
Paul nn TG
Genehmigungsvermerk:
bis: 3. Oktober 2006
bis: 3. Oktober 2006
Die Gemeindeschreiber: Roland Wey
“m
GEMEINDE BÜTTIKON
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
INGENIEUR UND PLANER TELEFON 056 618 30 10 TELEFAX 056 6183011 [email protected] www.kip.ch
:TAR :OBE : ARE
Änderungen: 23. August 2006 / TAR
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 14. rlaı2 2007
Der Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungsplan
1. __Genehmigungsinhalt
2.5/60
2. Orientierungsinhalt
rot hellblau hellblau
schwarz
grau hellgelb hellgelb gelb
schwarz schwarz
rot
Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Sichtzone Sichtlinie 2.5/60m
Perimeter des Erschliessungsplanes
Bepflanzung und Terraingestaltung
Der Übergang vom Siedlungsgebiet zur offenen Flur ist mit Hecken und Hochstammbäumen aus einheimischen und standortgerechten Gehölzen (z.B. Holunder, Weissdorn, Schwarzdorn, Hagenbutte) zu bepflanzen. Nadelgehölze und Kirschlorbeer sind nicht gestattet. Terrainaufschüttungen und Bruchsteinmauern sind im Übergang von bebautem zu nicht bebautem Gebiet möglichst zu vermeiden.
Bestehende Strassen / Wege / Fusswege
Bestehende Verkehrflächen
Erschliessungsstrassen ES
Erschliessungsrampe für Parkgarage
Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Bestehende Schmutzwasserleitung
Anschluss Schmutz- und Meteorwasserleitung (Mischsystem)
best. Böschungskante
nach Villmergen. . _..
& LWZ
Abbruch best. Garage
[ERHIKEHEI ® oo ) Rh
KS 41
g D=498.21
D=499.54 8=495.11
$=498.14
ee eo: Wendeplatz /.
1!
158
Abbruch best. En, Gebäude =
KLTLCTEISTUIIIE Villmergerstrasse X 3
LWZ
®@ KS11 ® D-495.83 SL S=493.93
LWZ
LWZ
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
14. März 2007
Art. Nr. 2007-000307
Gemeinde Büttikon; Erschliessungsplan "Lätten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Dezember 2006 9. August 2006 4. September – 3. Oktober 2006 5. Dezember 2006 12. Dezember 2006 28. Dezember 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, die abgewiesen wird. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. April 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der nördliche Teil des Gebiets Lätten liegt in der W2-Zone. Er umfasst eine Fläche von ca. 0.4 ha. Der vorliegende Erschliessungsplan hat zum Ziel, die Erschliessung in diesem unüberbauten Teil des Gebiets Lätten situationsgerecht zu regeln. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 22. März 2007
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Die praktisch zentrische Erschliessung der Parzelle erlaubt eine zweckmässige Bebaubarkeit des Grundstücks. Sie ermöglicht eine gegen Südwesten gerichtete, zweizeilige Bebauung. Die bereits vorhandene Bebauungsstruktur wird damit fortgesetzt. Vom Verkehrsaufkommen her entspricht die Strasse dem Typ "Zufahrtsweg". Die erforderliche Begegnung Personenwagen/Fahrrad ist mit 4 m gewährleistet. Der Planungsbereich wird von drei Seiten durch die Landwirtschaftszone begrenzt, welche teilweise mit einer Landschaftsschutzzone überlagert ist. Des Weiteren wird der betroffenen Landschaftskammer übergeordnete Bedeutung zugemessen (Landschaft von kantonaler Bedeutung). Durch die gute Einsehbarkeit und die exponierte Lage am Dorfrand kommt der landschaftlichen Einpassung eine besondere Bedeutung zu. Den diesbezüglichen Anforderungen des Raumplanungsgesetzes (Art. 3) und des Baugesetzes (§ 42) wird mittels einer Sondernutzungsvorschrift entgegengekommen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Lätten" der Gemeinde Büttikon vom 5. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bollstrasse, 5619 Büttikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: