Erschliessungsplan oberes Zelgli / Ebnetweg
Special-use plan · Fahrwangen
Document
- Number
- 16.115
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Fahrwangen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Nov 14, 2017
- In force since
- Nov 14, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4196-2017-E.pdf
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Gemeinde Fahrwangen
Kanton Aargau
Gemäss $ 17 BauG
Situation 1:500
„= Übersichts-Skizze
Mitwirkungsbericht vom :
Vorprüfungsbericht vom :
Öffentliche Auflage vom :
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Beschlossen vom Gemeinderat am :
Der Gemeindeammann:
Genehmigungsvermerk :
Fax. 066 / 664 54 88
Sondernutzungsplanung
12. April 2017
Stahlbetonbau
Erschliessungsplan "oberes Zelgli / Ebnetweg"
27. Mai 2017 10. Juli 2017
nal. Ingenieurbüro AG
Rene Gut, dipl. Ing. ETH/SIA + Partner
Fischäcker 10 ‚Abwasseranlagen
5630 Muri Nu osSeTversergung asserbau
Tel. 056 / 664 41 81 Strassenbau
bis: 26. Juni 2017
Die Gemeindeschreiberin: Christine Gottermann
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den _. \>toseans ot
Der Generalsekretäy
N aus
Plan-Nr.: 15.2246.01
Erstellt: November 2016 Druckdatum: 28. August 2017 Format: 75x 94 cm
Legende zum Erschliessungsplan :
1. Genehmigungsinhalt
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Sichtlinie
Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 bis 3.0 m zu gewährleisten
10 BAUFELD an
2. Orientierungsinhalt
schwarz rot rot
rot
blau
rot
grün
rot
gelb
grau
beige
schwarz rot braun blau pink hellblau hellblau orange rot
pink
hellblau
Perimeter Erschliessungsplan
Strassen- /Weglinien (Enteignungsrecht 8 132 BauG) Baulinien
Kleinbaulinien
Sichtzonen (8 42 ABauV)
1) Für die Parzelle Nr. 1600 und das Baufeld "A" muss zur Sicherstellung des Lärmschutzes die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 369, mindestens 18 dB(A) betragen. Die Dämpfung muss bei sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume erreicht werden.
2) Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und Nachbesserungen verlangen.
Zwingende Erschliessung der Parzelle Nr. 1600 über die neue Rückwertige Erschliessungsstrasse + Ebnetweg.
Entlang der Baugebietsgrenze, innerhlab Baugebiet, sind einheimische Sträucher zur Siedlungsraumgestaltung
zu pflanzen.
Mit dem jeweiligen Baugesuch ist ein detaillierter Bepflanzungsplan zu Genehmigung einzureichen.
Für die Grundstücke Nr. 503, 505, 506, 507 und 620 ist vor der Überbauung oder dem Verkauf eine Grenzbereinigung vorzunehmen.
Beheizter Verkehrsspiegel
geplante Erschliessungsstrassen (8 22 SNV)
bestehende Strassen und Wege
bestehende Gebäude
Bauzonengrenzen und Zonenbezeichnungen mögliche Erschliessungsstrasse
best. Kanalisationsleitungen
best. Meteorwasserleitung
neue Kanalisationsleitungen
best. Wasserleitung
neue Wasserleitung
mögliche Parzellierung mögliche Zufahrten möglicher Entwässerungsanschluss
möglicher Brauchwasseranschluss
1062
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Anpassung Bauzonengrenze
/Einzonung ca. 27 m?
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1) Für die Parzelle Nr. 1600 und das Baufeld "A" muss zur Sicherstellung des Lärmschutzes die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 369, mindestens 18 dB(A} betragen. Die Dämpfung muss bei sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume erreicht werden.
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2) Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und Nachbesserungen verlangen.
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Mit dem jeweiligen Baugesuch ist ein detaillierter Bepflanzungsplan zu Genehmigung einzureichen,
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8 Nr. 503, 505, 506, 507 und 620
Bächliacher
Genehmigung
MONIOW * 011111011011 04104110110 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/ss2g
Datum Genehmigung: 14.11.2017
Versand:
1 5, Nov 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.16.115 Gemeinde Fahrwangen; Erschliessungsplan "Oberes Zelgliebnetweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. April 2017 27. Mai 2017 bis 26. Juni 2017 10. Juli 2017 5. September 2017 14. August 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 19. März 2014. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, welche der Gemeinderat am 10. Juli 2017 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die rund 1,5 ha unüberbauten Flächen im Gebiet "Oberes Zelgli / Ebnetweg" sind bei der Revision der Nutzungsplanung 2013/2014 eingezont worden. Für die insgesamt 3,2 ha grosse Fläche des Sondernutzungsplans (Wohnzone W2a) gilt die Sondernutzungsplanpflicht. Dabei sollen die Erschliessung geregelt und die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung (Lärmschutz) umgesetzt
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werden (§ 9 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Der Erschliessungsplan legt im Bereich der Parzellen 1587 und 2003 eine neue Stichstrasse fest. Für die Parzelle 1600 und einen Teil der Parzelle 1587 sieht der Erschliessungsplan Lärmvorschriften vor. Ebenfalls geregelt wird der Umgang mit der Bauzonengrenze (einheimische Sträucher zur Siedlungsrandgestaltung). Für bestimmte Parzellen wird vor einer Überbauung oder einem Verkauf eine Grenzbereinigung vorgeschrieben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Gemeinderat Fahrwangen am 10. Juli 2017 beschlossenen Erschliessungsplans "Oberes Zelgli / Ebnetweg". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. August 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. April 2017 mit einem Vorbehalt bezüglich der Siedlungsqualität abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher, den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Kantonaler Richtplan Die Gemeinde Fahrwangen zählt gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) zum Ländlichen Entwicklungsraum. Sie soll ihre Entwicklung auf ihr spezifisches Potenzial ausrichten und ihre Funktionen im zugeordneten grösseren Agglomerations- und Wirtschaftsraum wahrnehmen. Die Vorlage regelt die Erschliessung eines Teils der Wohnzone W2. Sie stimmt soweit mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein, als dass im Rahmen vorliegender Planung über rund 3 ha aufzuzeigen ist, inwiefern den Richtplanzielen gemäss Kapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1 entsprochen wird. 4.4 Regionale Abstimmung Nutzungspläne sind regional abzustimmen. Aufgrund der geringen regionalen Auswirkungen des Erschliessungsplans ist eine regionale Abstimmung nicht erforderlich.
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4.5 Raumplanerische Beurteilung 4.5.1 Siedlungsqualität, Landumlegung Das Areal des Erschliessungsplans ist aufgrund der bestehenden Parzellierung schlecht überbaubar. Viele Parzellen sind spitzwinklig geformt oder sehr schmal. Aufgrund dieser Parzellierung ist das Areal nicht landsparend und haushälterisch bebaubar (Art. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG). Der Erschliessungsplan schreibt vor (Genehmigungsteil der Legende), dass für die Grundstücke 503, 505, 506, 507 und 620 vor einer Überbauung oder einem Verkauf eine Grenzbereinigung vorzunehmen ist. Dies ist sachgerecht. Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Für das Areal des Erschliessungsplans sind keine Bebauungsstudien erstellt worden (Ausnahme Einzelprojekt auf Parzelle 1600). Im Sinne des kantonalen Richtplans (Kapitel S 1.1) und des Auftrags gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz beziehungsweise gemäss Richtplankapitel S 1.2 ist eine angemessene kompakte und hochwertige Nutzung der noch unüberbauten Bauzonen anzustreben. Damit soll auch den künftigen Bedürfnissen und Erfordernissen der Gemeinde hinreichend Rechnung getragen werden, wie diese im Planungswegweiser "Hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen" (Kapitel 2) umschrieben sind. Der Erschliessungsplan legt fest, dass am Bauzonenrand innerhalb der Bauzone einheimische Sträucher zur Siedlungsgestaltung zu pflanzen sind. Zudem ist im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Bepflanzungsplan einzureichen. Weitergehende Massnahmen zur Sicherung einer lagegerechten Siedlungsqualität sind nicht vorgesehen. Die Gemeinde begründet dies damit, dass das Areal am Bauzonenrand kein "Schlüsselgebiet" für die innere Entwicklung der Gemeinde sei. Die bestehenden Baulücken sollen möglichst in gleicher Art wie die bestehende Bebauung überbaut werden. Im Erschliessungsplan seien daher keine weitergehenden Massnahmen vorgesehen (Planungsbericht Kapitel 3). Die Begründung der Gemeinde ist vertretbar, die sich bietenden Chancen einer hochwertigen Entwicklung werden jedoch nicht ausgeschöpft. Der Genehmigungsvorbehalt im Vorprüfungsbericht ist damit ausgeräumt. 4.5.2 Erschliessung Erschliessungskonzept Das Areal des Erschliessungsplans liegt am Rande der Bauzone mit einer geringen öV-Güteklasse E2. Es wird im Wesentlichen über die bestehenden Strassen erschlossen. Im Bereich der Parzellen 2003 und 1587 ist eine Stichstrasse vorgesehen. Das Erschliessungskonzept ist einfach und wird mit Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) gesichert. Die Breite und Ausgestaltung der Strasse liegt im Ermessen der Gemeinde. Der Erschliessungsplan legt "normale" Baulinien (4 m ab Strassenrand) und separate Baulinien für Kleinbauten (2 m ab Strassenrand) fest. Dies entspricht den Vorgaben von § 111 BauG. Gemäss Planungsbericht soll die Parzelle 1585 (Wegparzelle) aufgelöst und den angrenzenden Grundstücken zugeschlagen werden. Eine rechtliche Sicherstellung einer künftigen rückwärtigen Erschliessung der Parzelle 1586 wird nicht aufgezeigt. Aufgrund der Gemeindeautonomie (Subsidiaritätsprinzip) seitens der Genehmigungsbehörde auf weitere Forderungen verzichtet. Die Gemeinde wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Erschliessung der Parzelle 1586 nur Besitzstand geniesst und bei einer allfälligen Neu- oder Mehrnutzung eine rückwärtige Erschliessung sicherzustellen sein wird. Der Ebnetweg wird im Einmündungsbereich bis zur neuen Stichstrasse neu auf 5 m verbreitert (Strassenlinien). Der Einmündungsbereich (Radien) wird so gestaltet, dass dieser dem Begegnungs-
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fall Personenwagen—Lastwagen genügt. Da ein Teil des Ebnetwegs Nord in der Landwirtschaftszone liegt (Parzelle 1349), ist parallel zum Erschliessungsplan eine Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans erarbeitet worden, welcher einen flächengleichen Abtausch vorsieht. Der Erschliessungsplan kann nur unter Vorbehalt der Genehmigung der Teilzonenplanänderung genehmigt werden (vgl. Ziffer 4.2). Belange Fuss- und Radverkehr Fahrwangen verfügt über einen genehmigten "Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV)". Dieser hält fest, dass auf die Erstellung von Trottoirs auf den Quartierstrassen weitgehend verzichtet wird, da aufgrund der geringen Verkehrsbelastung eine Führung der Fussgänger im Mischverkehr möglich ist. Zusätzliche oder separate Fuss- und Radwegverbindungen sind gemäss dem KGV innerhalb des Planungsperimeters nicht vorgesehen. Daher wird im Erschliessungsplan auf zusätzliche Fusswege verzichtet. Dies liegt in der Kompetenz der Gemeinde. 4.5.3 Umwelt Lärm Das Planungsgebiet, insbesondere die Parzellen 1600 und 1587, wurde 2014 eingezont. § 8 Abs. 2 BNO hält fest, dass im Sondernutzungsplan für den Perimeter "Oberes Zelgli" die Vorschriften an neue Bauzonen gemäss Umweltschutzgesetz (USG) grundeigentümerverbindlich umzusetzen sind. Daher gelangt für das Planungsgebiet Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV) zur Anwendung. Für die Parzelle 1600 und das Baufeld A muss zur Sicherstellung des Lärmschutzes die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 369, mindestens 18 dB(A) betragen. Diese Dämpfung ist bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen zu gewährleisten. Die lärmtechnischen Vorgaben sind im Erschliessungsplan korrekt umgesetzt, so dass bei einer späteren Überbauung die Anforderungen von Art. 29 LSV eingehalten werden. Schutz gegen Oberflächenabfluss An Gebäuden im Hang Hohliebi sind Überschwemmungsschäden infolge Oberflächenabfluss bekannt. Der Oberflächenabfluss soll im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Im Erschliessungsplan sind keine Massnahmen vorgesehen. Dies liegt in der Kompetenz der Gemeinde. 4.5.4 Archäologie Der Erschliessungsplan tangiert die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 142(A)4 "Steinmüri / Oberes Zelgli". Es handelt sich dabei um die Reste eines römischen Gutshofes. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen zur Realisierung des Erschliessungsplans archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie ist von der Bauherrschaft vier Wochen vor Beginn der ersten Bodeneingriffe zu benachrichtigen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Oberes Zelgli/Ebnetweg", beschlossen vom Gemeinderat Fahrwangen am 10. Juli 2017, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird Publikation im Amtsblatt beauftragt; gleichzeitig mit der Publikat n der Ä
ru g des Nutzungsplans Siedlung.
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L ndammann
Verteiler • Gemeinderat, Aescherstrasse 2, 5615 Fahrwangen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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