Gestaltungsplan Hallwilerweg

Special-use plan · Fahrwangen

Document

Number
16.152
Kind
Special-use plan
Commune
Fahrwangen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Feb 14, 2018
In force since
Feb 14, 2018

Map

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SNP-4196-2018-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Fahrwangen

Gestaltungsplan „Hallwilerweg" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Hallwilerweg", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inkl. Richtprojekt Bebauung / Richtkonzept Umgebung

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Stand Genehmigung, 18. Januar 2018

Mitwirkung vom:

20. Januar 2017 bis 20. Februar 2017

Vorprüfungsbericht vom:

23. Oktober 2017

Öffentliche Auflage vom:

10. November 2017 bis 11 Dezember 2017

Beschlossen vom Gemeinderat am:

18. Dezember 2017

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

.... Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

GP „Hallwilerweg" Fahrwangen

arcoplan.ch

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Der Gestaltungsplan „Hallwilerweg" bezweckt eine gesamthaft geplante Überbauung und Aussenraumgestaltung sowie eine zusammengefasste Erschliessung ab dem Hallwilerweg. Er soll eine im örtlichen Kontext vertretbare hohe bauliche Dichte mit Wohnungen sowie mit einer guten architektonischen Qualität und einheitlichem Erscheinungsbild sicherstellen.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan „Hallwilerweg" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Fahrwangen.

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Art. 3 Perimeter

und Bestandteile

Der Gestaltungsplan „Hallwilerweg" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters.

1

2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inklusive des Richtprojektes Bebauung und des Richtkonzeptes Umgebung dient ausschliesslich zur Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil der Sondernutzungsplanung.

Art. 4 Baubereiche

für Hochbauten

Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A und B zu erstellen. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen kleinen und grossen Grenzabstände, die Gebäudeabstände gemäss BauV sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 1

Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen gedeckte Aussenbereiche für den gemeinschaftlichen Aufenthalt mit einer Gebäudefläche von insgesamt maximal 40 m2 und einer Gebäudehöhe von maximal 3 m erstellt werden. Velounterstände und gemeinsame Entsorgungseinrichtungen sind im ganzen Perimeter des Gestaltungsplanes zugelassen. 2

Art. 5 Baubereich für

Untergeschosse / Unterniveaubauten

Der Baubereich für Untergeschosse / Unterniveaubauten ist für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhallen, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und Abstellräume und dergleichen. 1

Art. 6 Höhenmasse

1

Für die Gebäude geltenden folgende maximalen Höhenmasse: - Innerhalb des Baubereiches für Hochbauten A beträgt die maximale Gebäudehöhe 10.0 m, wobei bei Gebäuden mit Attikageschossen und Brüstungen eine Erhöhung um 1.0 m zulässig ist. - Innerhalb des Baubereiches für Hochbauten B beträgt die maximale Gebäudehöhe 8.0 m.

GP „Hallwilerweg" Fahrwangen / 18. Januar 2018

1

Art. 7 Anrechenbare

Geschossfläche aGF

Die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche aGF beträgt exklusive der Attika- und Untergeschosse 2000 m2, welche auf zwei Baukörper aufzuteilen sind.

Bauweise

2 Innerhalb des Baubereiches für Hochbauten B dürfen maximal 7 Wohneinheiten erstellt werden.

Art. 8 Erschliessung /

Parkierung

Die motorisierte Arealerschliessung hat vom Hallwilerweg über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zu- und Wegfahrt in die unterirdische Einstellhalle zu erfolgen. 2 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind in unterirdischen Einstellhallen zu realisieren. 3 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Verlängerung Gehweg von der Mühlackerstrasse ist ihrem Zweck entsprechend dauerhaft frei zu halten.

Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zulässig.

4

Art. 9 Veloabstellplätze

1 Die Veloabstellplätze sind überdeckt und gut zugänglich anzuordnen. Mindestens ein Viertel der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch in der Nähe der Hauseingangsbereiche zu platzieren.

Art. 10 Gestaltung der

Bauten und Anlagen / Qualitative Anforderungen

1 Die Anforderungen an eine architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und vom Richtkonzept Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualitäten sind für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Davon kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 2 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Attikageschosse sind allseitig um mindestens 1.5 m von den darunter liegenden Fassadenlinien zurückzusetzen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und von Solaranlagen sind die Dächer extensiv nach den Vorgaben der SIA-Norm 564'312 (Grundanforderungen) zu begrünen. 3 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

Die Umgebung ist abwechslungsreich nach den Prinzipien des Richtkonzeptes Umgebung zu gestalten. Die Gestaltung des Terrains hat mit natürlichen Böschungen zu erfolgen. Ausgenommen davon ist die östliche Abgrenzung des allgemein zugänglichen Platzbereiches. Innerhalb der gesamten Überbauung sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden. Mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossfläche sind als ökologisch hochwertige, nicht unterkellerte Flächen naturnah zu gestalten und dauernd freizuhalten. 1

GP „Hallwilerweg" Fahrwangen /18. Januar 2018

2

Zugangs- und Begegnungsbereich

2 Der Zugangs- und Begegnungsbereich ist als gut auffindbarer und adressbildender Hauptzugang auf eine multifunktionale Nutzung mit vereinzelten Aufenthaltsmöglichkeiten zum Verweilen auszurichten.

Platzbereich

3 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Platzbereich ist als allgemein zugängliche Fläche zu konzipieren. Er muss als weitgehend offener, gefasster Begegnungsbereich um eine Baumgruppe gestaltet werden. In diesem sind Bereiche für den Aufenthalt und die Besucherparkfelder zu integrieren.

Spielplatz / -wiese

4 Auf der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Fläche ist ein Spielbereich für jüngere und ältere Kinder einzurichten. Die Spielbereiche sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder zu gestalten und für die unterschiedlichen Altersgruppen auszustatten.

Übrige Freiflächen

5 Die übrigen Freiflächen sind als ein fliessender Aussenraum auszugestalten. Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nicht höher als 1.2 m sein. Private Freiräume sind innerhalb des Gebäudevolumens anzuordnen (Sitzplätze, Loggien, Dachterrassen).

Art. 12 Entsorgung

Das Abstellen von Containern für die Entsorgung ist auf die im Situationsplan 1:500 festgelegten Sammelstellen beschränkt. Die genaue Lage und die bauliche Gestaltung werden im Bauprojekt festgelegt. 1

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Art. 13 Energie

1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan „Hallwilerweg" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2

GP „Hallwilerweg" Fahrwangen /18. Januar 2018

3

Genehmigung

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4-

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/ss2g

Versand:

Datum Genehmigung: 14.02.2018

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19. Feb. 2018

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.152 Gemeinde Fahrwangen; Gestaltungsplan "Hallwilerweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Oktober 2017 20. Januar 2017 bis 20. Februar 2017 10. November 2017 bis 11. Dezember 2017 18. Dezember 2017 26. Januar 2018 22. Januar 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gestaltungsplanareal liegt im Westen der Gemeinde. Ein Viertel der 0,3 ha grossen Fläche liegt in der Zone W3, drei Viertel in der Zone W2b. Es besteht keine Gestaltungsplanpflicht. Ziel des Gestaltungsplans ist es, eine dichte Wohnüberbauung mit guter Qualität bezüglich Architektur und Aussenraum sowie ein einheitliches Erscheinungsbild und gemeinsamer Erschliessung sicherzustellen. Vorgesehen sind zwei Mehrfamilienhäuser. Das Areal grenzt an die Wohnzonen VV2A, W2B, W3 und an die Gewerbezone.

J: 03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_ARE \ RO \ 201 80208_bdv_16.152.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Fahrwangen am 18. Dezember 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Hallwilerweg" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18 Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. Oktober 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Bebauungskonzept (Kapitel 5.1 Planungsbericht) Der Gestaltungsplan basiert auf dem Richtprojekt "Wohnüberbauung Parzellen 1506 und 1606", das ein zwei- und ein dreigeschossiges Gebäude je mit Attika vorsieht. Die Höhen und Volumen der Bauten fügen sich gut in die Umgebung ein (Gewerbebauten im Süden, Mehrfamilienhäuser im Osten und übrige Bauten in den Wohnzonen W2A und W2B). Im Baubereich B ist ein Bau mit sieben Wohnungen vorgesehen. Die Zonenvorschriften der Wohnzone W2B lassen Mehrfamilienhäuser grundsätzlich zu (bis vier Wohnungen; § 13 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Aufgrund der speziellen örtlichen Situation ist die Abweichung auf sieben Wohnungen begründet. Die W2B-Zone ist zudem gegenüber den übrigen W2-Zonen mit Strassen abgetrennt. Sie grenzt im Osten und Süden an W3- und Gewerbezonen, in denen grosse Volumen mit Gebäudehöhen von 10 m beziehungsweise 11 m zugelassen sind. Die Überbauung gemäss Gestaltungsplan ergänzt damit die ortsbaulichen Gegebenheiten adäquat. Das Fachgutachten nach § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) zeigt das bessere Ergebnis des Gestaltungsplans gegenüber der Regelbauweise nachvollziehbar auf. 4.2.2 Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum (Kapitel 5.2 Planungsbericht) Zusammen mit den zwei Mehrfamilienhäusern entstehen grosszügige Freiräume auf dem Areal. Das Richtkonzept zeigt eine differenzierte Gestaltung der Umgebungsflächen. Bei der Kreuzung Hallwilerweg/Mühlackerstrasse entsteht ein allgemein zugänglicher Platzbereich, gegenüber der Gewerbezone ist ein arealinterner Spielplatz situiert. Das Richtkonzept Umgebung ist im Gestaltungsplan gut umgesetzt (§ 11 SNV).

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4.2.3 Natur im Siedlungsgebiet (Planungsbericht Seite 16) Mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossflächen sind als ökologisch hochwertige, nicht unterkellerte Flächen naturnah zu gestalten und dauernd freizuhalten (§ 11 SNV). Die Anforderungen bezüglich ökologischen Ausgleichs gemäss § 40a BauG sind erfüllt. 4.2.4 Erschliessung (Kapitel 4.1 Planungsbericht) Das Areal wird über den kommunalen Hallwilerweg erschlossen, der in genügender Breite zur Kantonsstrasse führt. Das Erschliessungskonzept ist zweckmässig. Die Erschliessung tangiert keine kantonalen Belange. Die Einmündung der Zu- und Ausfahrt in die Tiefgarage ist mit Sichtzonen sachgerecht gesichert. 4.2.5 Lärm (Kapitel 4.2 Planungsbericht) Das Areal ist nicht durch Lärm belastet. Im Gestaltungsplan sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Fahrwangen hat den allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Daher gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetzt (ABauV) gemäss Anhang 3 BauV. Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtmässig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Hallwilerweg", beschlossen vom Gemeinderat Fahrwangen am 18. Dezember 2017, wird genehmigt. 2. ie Abt il ng aurnentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

iger epha igierungsrat ‘ Verteiler • Gemeinderat Fahrwangen , Aescherstrasse 2, 5615 Fahrwangen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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