Bauzonen - und Kulturlandplan Mitteldorf Rüstenschwil
Land-use plan · Auw
Document
- Number
- 2004-000490
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Auw
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 31, 2004
- In force since
- Mar 31, 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
31. März 2004
Art. Nr. 2004-000490
Gemeinde Auw; Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan Rüstenschwil"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
"Mitteldorf
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
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Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
22. November 2002 18. September 2002 23. September – 22. Oktober 2002 22. November 2002 3. Februar 2003 24. März 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsergebnisse
Im Gebiet Mitteldorf in Rüstenschwil (W2-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht) wurde ein Erschliessungsplan erarbeitet. Das Erschliessungskonzept sieht neu vor, die Erschliessung der unüberbauten Parzelle Nr. 97 über die Parzelle Nr. 95 zu führen und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, über den östlich im Baugebiet gelegenen Landwirtschaftsweg. Das neue Erschliessungskonzept erfordert daher die Einzonung des Bereichs der neu geplanten Erschliessungsstrasse auf Parzelle Nr. 95 und die Auszonung des Bereichs der ursprünglich vorgesehenen Erschliessungsstrasse auf den Parzellen Nrn. 95 und 97. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 18. September 2002 ohne Vorbehalte, jedoch mit dem Hinweis den ausgezonten Streifen auf Parzelle 97 der Landwirtschaftszone zuzuteilen (Genehmigungsinhalt).
Versand: 08.04.2004
-2-
Der Gemeinderat hat den Erschliessungsplan „Mitteldorf Rüstenschwil“ am 18. August 2003 beschlossen und ebenfalls bereits zur Genehmigung beantragt. Der unmittelbare Zusammenhang erfordert die gleichzeitige Beschlussfassung über die beiden Genehmigungsanträge. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgesehenen Anpassungen am Bauzonen- und Kulturlandplan (Einzonung des Bereichs der neu geplanten Erschliessungsstrasse auf Parzelle Nr. 95 und Auszonung des Bereichs der ursprünglich vorgesehenen Erschliessungsstrasse auf den Parzellen Nrn. 95 und 97) sind gestützt auf das neu erarbeitete Erschliessungskonzept sachgerecht. Der ausgezonte Streifen entlang der Parzelle 97 wurde nicht der Landwirtschaftszone zugeteilt. Die somit planungsrechtlich keiner Zone mehr zugeordnete Fläche ist bei der nächsten Änderung an der Nutzungsplanung einer geeigneten Zone (Landwirtschaftszone) zuzuteilen. Da keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile absehbar sind sowie aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird darauf verzichtet, eine Anpassung im Rahmen dieser Vorlage zu verlangen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Änderung am Bauzonen- und Kulturlandplan "Mitteldorf Rüstenschwil" der Gemeinde Auw vom 22. November 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bergstrasse 2, 5644 Auw Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.