Bauzonenplan Sinserstrasse 14, Parz. 407

Land-use plan · Auw

Document

Number
2013-000308
Kind
Land-use plan
Commune
Auw
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 20, 2013
In force since
Mar 20, 2013

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Auw with its building zones.Open the full map

Files

NUPLA-4223-2013-E-2.pdfOpen in a new tab

Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

20. März 2013

Nr. 2013-000308

Gemeinde Auw; Teiländerung Bauzonenplan "Sinserstrasse 14"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Show the full text

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. Juni 2012 6. August 2012 bis 4. September 2012 23. November 2012 25. Februar 2013 25. Februar 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonenplan 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Eine Liegenschaft der Kirchgemeinde, die heute in der OeBA-Zone liegt, soll verkauft werden. Die betroffene Parzelle 407 wird daher der neuen W2-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Die Parzelle umfasst rund 0,08 ha und grenzt im Osten an die Kantonsstrasse K 124. 2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. Juni 2012 ohne Vorbehalte.

Versand: 25. März 2013

-2-

Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Es sind keine kantonalen Interessen tangiert, welche der vorgesehenen Umzonung der Parzelle 407 von der OeBA- in die W2-Zone entgegenstehen. Die Umzonung ermöglicht neu eine bauliche Nutzung entsprechend der südlich angrenzenden W2-Zone. Die Ausweitung der Sondernutzungsplanpflicht auf die umgezonte Parzelle 407 ist sachgerecht. Die heutige Direkterschliessung der Parzelle 407 verläuft aus verkehrlicher Sicht ungünstig. Die Sondernutzungsplanung sichert die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer den heutigen Anforderungen angepassten Erschliessung. Da es sich um keine Neueinzonung im Sinne der Lärmschutz-Verordnung handelt, kommt Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung nicht zur Anwendung. Somit sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgeblich. Deren Einhaltung möglich ist. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Sinserstrasse 14" der Gemeinde Auw vom 23. November 2012 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

-3-

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Bergstrasse 2, Postfach 90, 5644 Auw  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: