Zonenplan Grundnutzung, Bezirk Oberegg
Zoning plan · Appenzell Innerrhoden
Document
- Number
- 2008/928
- Kind
- Zoning plan
- Canton
- Appenzell Innerrhoden
- Level
- District
- Authority
- Bezirksverwaltung
- Approved by
- Standeskommission
- Adopted
- Mar 5, 2007
- Approved
- Sep 9, 2008
- In force since
- Sep 9, 2008
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M 1:10'000
Genehmigung
w 200 300
Strittmatter %
Festlegungen
INNEN
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400 soo m
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Oberegg Al
Zonenplan Grundnutzung
Vorprüfung durch die Standeskommission am 12.09.2006
Vom Bezirksrat aufgestellt am 05.0 Der Bezirkshauptmann
Das Oberforstamt des Kantons Appenzell I.Rh. hat am 27. Febrday/2007 in Anwendung der Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0) drjassen: Waldgrenzen innerhalb
oder unmittelbar angrenzend an die Bauzonen.
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1. Bauzonen
Lärmempfindlichkeitsstufe W2 _Wohnzone zvollgeschose ES || W3 Wohnzone 3Vollgeschosse ES || WG2 Wohn- und Gewerbezone avollgeschosse ES |I| WG3 Wohn- und Gewerbezone 3Vollgeschosse ES II] K Kernzone 3Vollgeschosse ES III | Gewerbe- und Industriezone ES IV WL Weilerzone avolgeschosse ES II] Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ES II F Freihaltezone Es
2. Zonen ausserhalb der Bauzonen
Lärmempfindlichkeitsstufe Rechtswirkung gemäss NHV Art.
L Landwirtschaftszone ES
ÜG Übriges Gebiet ES II
N Naturschutzzone off. 3. Überlagernde Zonen
SZ Wintersportzone
Gefahrenzone hoher Gefährdung
Gefahrenzone mittlerer Gefährdung
Gefahrenzone geringer Gefährdung
Hinweise
BER m ——n) — m
VGREEEE. VIEL
Rechtswirkung gemäss NHV Art.
Wald
Gewässer
Verkehrsfläche
Vom Oberforstamt festgelegte Waldgrenze
Neu festzulegende Waldgrenze
Aufzuhebende Waldgrenze
Pufferzone 10 ff.
Quartierplanpflicht
Nicht Gegenstand der Genehmigung
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Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 9. September 2008 (Nr. 928)
Revision Nutzungsplanung Oberegg / Genehmigung Bezirksrat Oberegg
A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss Die Standeskommission genehmigt die Nutzungsplanungsrevision des Bezirkes Oberegg gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Baureglement
Oberegg Al
31. Dezember 2007
Baureglement Vorprüfung durch die Standeskommission am 12.9.2006 Vom Bezirksrat beschlossen am 5.3.2007 Der regierende Hauptmann 44*
Der Bezirks/ hreiber
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Öffentl icl-}%ufgelegt vom 9.3.2007 bis 9.4.2007 Von der Bezirksgemeinde angenommen am 25. November 200 Der regierende Hauptmann
Der Bezirkssi reiber
Von der Sta deskommission genehmigt am Der regierende Landammann 7
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Der Ratschreiber
Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 28. April 1985 und die Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 erlässt der Bezirksrat Oberegg folgendes Baureglement. A
Allgemeine Bestimmungen :7
Das Baureglement gilt für das Gebiet des Bezirks Oberegg.
2 Dieses Baureglement ergänzt die einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons sowie andere Bezirksreglemente. Ad
Anwendende Behörde
1 Der Bezirksrat ernennt eine Baukom mission und eine Ortsplanungskommission. 2 Die Baukommission behandelt die Baugesuche in eigener Kompetenz und erstattet dem Bezirksrat darüber Bericht. 3
Die Ortsplanungskommission behandelt die Ortsplanungsgeschäfte und legt sie
dem Bezirksrat zur Entscheidung vor. B
Ergänzende Zonenvorschriften
r
1 In der Wohnzone W2 gilt keine Ausnützungsziffer. 2 Im Rahmen der Aufstellung von Quartierplänen kann sowohl für unüberbaute wie auch für überbaute Gebiete die Dichte festlegt werden. 3
In Gebieten mit einheitlicher, ortsbildprägender Bebauung, in der die Strassen-
Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden, sind Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten möglich, sofern der ortstypischen Struktur (Proportion, Stellung, Körnung, Gliederung, Umgebungsgestaltung) Rechnung getragen wird. Vorbehalten bleibt die Bau- und die übrige Spezialgesetzgebung. Die Nachbargebäude sind in den Fassadenplänen einzuzeichnen.
Art. 4 Wohnzone W3
In der Wohnzone W3 dürfen nur Mehrfamilienhäuser mit mindestens drei Wohnungen erstellt werden.
2 Ausnahmsweise können einzelne Ein- oder Zweifamilienhäuser bewilligt werden, wenn sie im Quartierplan aufgrund eines Gesamtkonzeptes vorgesehen sind. [ c
In der Weilerzone sind höchstens 2 Vollgeschosse zulässig.
2 Ungeachtet der Parzellenfläche dürfen pro selbständige Hauptbaute maximal eine Bruttogeschossfläche von 350 m2, berechnet gemäss Art. 37 Abs. 2 Bauverordnung, und höchstens 2 Wohneinheiten erstellt werden. Hauptbauten dürfen nicht durch Nebenbauten zusammengebaut werden. 3
Die Umnutzung und Erweiterung bestehender Gebäude sowie die Erstellung von
Neubauten für nichtlandwirtschaftliche Wohnzwecke können nur bewilligt werden, wenn die Wohnungen ganzjährig bewohnt werden. Neubauten, Renovationen, An- und Umbauten sind gut ins Ortsbild einzupassen und haben sich eng an die Strukturelemente der bestehenden Bauten und Anlagen anzulehnen, insbesondere in Bezug auf Volumen, Proportion, Stellung, Orientierung und Abstände der Gebäude, Dachform und -gestaltung, Trauf- und Firsthöhen, Fassadengliederung, Materialien, Farben sowie die Umgebungsgestaltung. Die genügende Einpassung ist im Baugesuch, beispielsweise durch Darstellung der Fassaden der Nachbargebäude in den Fassadenplänen o.ä., nachzuweisen. 5
Allfällig erforderliche Erschliessungsaufwendungen gehen voll zu Lasten der
Grundeigentümerschaft. Baureglement Oberegg Al
2
Art. 6 Ortsbildschutzzone
In der Ortsbildschutzzone kann der Abbruch einer Baute nur bewilligt werden, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich oder in Abwägung des baukünstlerischen oder historischen Werts nicht sinnvoll ist. Die Abbruchbewilligung setzt zudem voraus, dass die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.
2 Neubauten, Renovationen und Umbauten sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten, sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen und haben sich eng an die wertvollen Strukturelemente der bestehenden Bauten und Anlagen anzulehnen. Dabei haben sie sich insbesondere bezüglich Gebäudeform und -stellung, Massstäblichkeit des Volumens, Dachgestaltung, Trauf- und Firsthöhen, Fassadengliederung, Materialien und Farben sowie die Umgebungsgestaltung gut in das Ortsbild einzufügen. 3
Im Rahmen von Bewilligungen für Renovationen und Umbauten kann zur Auflage
gemacht werden, dass frühere Verunstaltungen rückgängig gemacht werden. Dabei ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. C
Weitere Vorschriften
Art. 7 Beizug von Fachleuten
1 Die Baukommission kann Fachleute zur Begutachtung von Bau- und anderen Gesuchen beiziehen.
2 Sie kann die Kosten des Beizuges von Fachleuten den Gesuchstellern übertragen, insbesondere, wenn Ausnahmen beantragt werden. D
Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkraftsetzung und Übergangsbestirnmun,
1 Die Änderungen des Baureglements treten nach Annahme durch die Bezirksgemeinde mit der Genehmigung durch die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. in Kraft. Hängige Gesuche sind nach diesem Baureglement zu erledigen.
Baureglement Oberegg Al
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