Kantonaler Nutzungsplan "Rüti-Urches" Bezirk Schlatt-Haslen 2015
Special-use plan · Appenzell Innerrhoden
Document
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Agriculture with special use
- Canton
- Appenzell Innerrhoden
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Raumentwicklung
- Approved by
- Grosser Rat
- Approved
- Jun 22, 2015
- In force since
- Jun 22, 2015
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kantNutz_Rüti-Urches_Plan_2015.pdf
Landwirtschaft mit besonderer Nutzung gemäss Art. 16 a Abs. 3 RPG und Art. 16 ff. BauG
Öffentliche Auflage vom 5. Januar bis 4. Februar 2015
Erlassen durch die Standeskommission am 21. April 2015 Der reg. Landammann:
Daniel Fässler
Genehmigt durch den Grossen Rat am 22. Juni 2015 Der Grossratspräsident:
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Situation KNP Rüti-Urches, Massstab 1:1000, 18. Dezember 2014 Legende Perimeter KNP
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Reglement
KANTON APPENZELL INNERRHODEN
Landwirtschaft mit besonderer Nutzung gemäss
Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 16 ff. BauG
Reglement vom 15. April 2015
Öffentliche Auflage vom 5. Januar bis 4. Februar 2015
Erlassen durch die Standeskommission am: 21. April 2015 Der reg. Landammann:
Daniel Fässler
Genehmigt durch den Grossen Rat am: 22. Juni 2015 Der Grossratspräsident:
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Pius Federer
Al 012.22-24.15-38777
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Art. 1 Zweck
'Die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung wird auf Parzelle Nr. 279, Bezirk Schlatt-Haslen, zwecks Haltung von Junghennen, Legehennen, Zuchtschweinen und Mastschweineplätzen ausgeschieden. Bauliche Erweiterungen im Rahmen von Art. 16a Abs. 3 RPG sind innerhalb des Perimeters der kantonalen Nutzungsplanung "Rüti-Urches" als zonenkonform zulässig. 2
Art. 2 Geltungsbereich
Die Sondernutzung bezieht sich nur auf den Perimeter auf der Parzelle Nr. 279, Bezirk Schlatt-Haslen, gemäss Situationsplan 1:500 vom 18. Dezember 2014.
Art. 3 Inhalt des Sondernutzungsplans
Der kantonale Nutzungsplan besteht aus dem vorliegenden Situationsplan, dem Reglement und den Plänen vom 29. September 2014 (Situation, Ansicht Westen und Osten, Ansicht Norden und Süden, Untergeschoss, Erdgeschoss, Schnitt Al).
Art. 4 Zulässige Nutzung
Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche für eine fachgerechte Haltung von 6500 Junghennen, 12700 Legehennen, 73 Mastschweinen und 55 Zuchtschweinen inkl. Ferkel und 2 Eber nötig sind.
Art. 5 Besondere Schutzvorschriften
1 Der Betriebsstandort befindet sich in folgendem Schutzgebiet: Rippenlandschaft Schlatt-Haslen (kantonales Landschaftsschutzgebiet) — Gewässerschutzbereich üB Die Betriebsinfrastruktur ist so zu planen und zu gestalten, dass den erhöhten Anforderungen der Bauten in das Landschaftsbild Rechnung getragen wird (Art. 6 VNH). 2
3Bezüglich der Gestaltung der Fassaden und der Dacheindeckung darf von den Empfehlungen der Fachkommission Heimatschutz nur in begründeten Fällen wie beispielsweise in Erfüllung von tierseuchenpolizeilichen Vorschriften abgewichen werden.
Art. 6 Nährstoffbilanz
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist mittels Verträgen der Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz zu erbringen.
Art. 7 Aufgabe des Betriebes
Im Falle einer Betriebsaufgabe wird der kantonale Nutzungsplan durch die zuständigen Behörden ausser Kraft gesetzt und das betroffene Gebiet wieder der Landwirtschaftszone nach
Art. 16
RPG zugewiesen.
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Art. 8 Rückbau bei Aufgabe
der kantonalen Nutzungsplanung
Im Rahmen der Bewilligung von Bauten und Anlagen verfügt das Bau- und Umweltdepartement jeweils die Rückbaupflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 4 BauG. Das Bau- und Umweltdepartement ist ebenso für die Überwachung und Durchsetzung der Rückbauarbeiten verantwortlich.
Art. 9 Inkrafttreten
Der kantonale Nutzungsplan "Rüti-Urches" tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
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