Quartierplan "Kreuzhof", Bezirk Rüte, Feuerschaugemeinde Appenzell

Special-use plan · Appenzell Innerrhoden

Document

Number
2017/1155
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Canton
Appenzell Innerrhoden
Level
District
Approved by
Standeskommission
Adopted
Sep 20, 2017
Approved
Nov 21, 2017
In force since
Nov 21, 2017

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Appenzell Innerrhoden with its building zones.Open the full map

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Text

QP-Kreuzhof-Plan-2017-1155.pdf

sse

Legende:

1377

1982

Notzufahrt Feuerwehr

Art. 3 28

Sit

158

3

Mil itär

unt

207

erk unf

l el nz

4

t

Art. 3 .00

778

Sitterstrasse

10.00

2363 10. 58

1 127 784.00

1692

1716

1242

9.0

4

148 4064

1363

8 95

4 139

23

gez./Vis. jf/HB

1a

77

2

4 A 1541

1600

139

6

1691

0

1:500

05 10

se

1.0

Massstab

a 11

3

ainstras

2

142

1541

Wald

20. Sept. 2017

8

78

Datum

91 18

K 780.00

2

Gewässer 2017.294-1

05 11

0

Abbruch bestehende Gebäude

3a

2099

1986

Nr.

se stras

hof reuz

1693

10

Überbauung gemäss Richtprojekt

18 10

lattenr besteht kein Wald im Sinne ImBQuartierplangebiet ains e eidg. Waldgesetzes (SR 921.0). der Artikel 10 undtra13ssdes Blatten 1374 r

4223

4

M. Dörig

31

B

3926

33

bestehende Bauten

53

B

1695

3142

12

54

Wald: öffentliche Strassen und Wege

1268

4025

5.05

Hinweise:

am: Der Ratschreiber

1515

K

1485 1951

1313

139

1987

50 10

5 6

779.00

Höhenlinien

3 98

29

1917

0

D. Fässler

Freihaltefläche (F-Zone)

bis: 23. Oktober 2017

1269

1493

12

4.69

781.0

Von der Standeskommission genehmigt Der regierende Landammann

vom: 23. September 2017

1 96

2

7 3.5

4.50

1249

10.00

11

Dem fakultativen Referendum unterstellt

.00

3 78

3

Gewässerraum

bis: 23. Oktober 2017

1490

C B

Art. 14 19

vom: 23. September 2017

Spielplatz

D 0 9.3

6.08

Öffentliche Auflage

S

84

Art. 13 1

H.P. Koller

Art. 12 19

0

4.5

14.36

26

4221

Bereich Lärmschutz

S

H

1138

00

4

7 19b

2 97

4222

1644

1764

4

25

19a

Art. 10 Kehrichtsammelstelle

4a

1270

14.35

Art. 8 6

0.

B. Eberle

K

52

12

1299 19c

1912

Lourdes-Ka pelle

78

am: 20. September 2017 Der Sekretär

78

f

1842

3

Von der Feuerschaukommission aufgestellt Der Präsident

00

2.

Art. 7 Allgemeine Umgebungsfläche

Kreuzho

19

10

Baubereich für Hauptbaute

1250

6.47

A1

2141

am: 14. August 2017

A2

0

779.0

Art. 5 Besucherparkplätze

Firstrichtung Vorprüfung durch die Standeskommission

5

1757

5

he

eic Bl

Art. 4 1

97

6

ch

07

wä

iba ldl

a 27

Art. 3 /5

ach

8 9.9

75

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18

B

Kreuzhof

75.00 te 7

66

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1841

pe

17

Ble iche n

Ap

1542

1772

13

irk ez

28a

Art. 3 /5

Richtungspunkt private Fusswege

A1

774.00

7

Stellplatz Hubretter

41002859

1540

3804

0

2 more articles

Art. 3 Sichtfeld Tempo 30

B

1488

ter s

Ein- / Ausfahrt Sammelgarage

private Erschliessungsfläche

Quartierplan "Kreuzhof", Appenzell

Entlastungsstrasse

1.0

Art. 3 78

Zu- und Wegfahrt

6.62

Art. 1

tra s

Umgrenzung Plangebiet

27

H

Reglement:

se

Festlegungen:

Bezirk Rüte Kanton Appenzell I.Rh.

3a

1373 19b

10

1696 2a

1 116

21

47 12

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 21. November 2017 (Nr. 1155)

Quartierplan Kreuzhof, Bezirk Rüte / Genehmigung Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement

A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.

Die Standeskommission genehmigt den Quartierplan Kreuzhof, Bezirk Rüte.

2.

Landammann Daniel Fässler und Ratschreiber Markus Dörig unterzeichnen Plan und Reglement und retournieren diese an das Bau- und Umweltdepartement.

3.

Die Feuerschaukommission wird aufgefordert, den rechtskräftigen Quartierplan (Plan, Reglement und Genehmigungsentscheid) auf dem Geoportal aufzuschalten. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:

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Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1

Reglement

Inhalt:

Seite

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich

Zweck

3 3

Verkehrserschliessung Fusswege Autoabstellplätze Zweiradabstellplätze

3 4 4 4

Bauvorschriften Architektonische Gestaltung Bauberatung

5 6 6

Allgemeine Umgebungsfläche

6

II. Erschliessung

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6 III. Bebauung

Art. 7

Art. 8

Art. 9 IV. Umgebung

Art. 10 V. Umwelt und Übriges

Art. 11

Art. 12

23 more articles

Art. 13

Art. 14 Entwässerung

Kehrichtsammelstelle Lärm Spielplatz

7 7 7 7

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Etappierung / Bauvollendung

Kosten Inkrafttreten

8 8 8

Gestützt auf Art. 50 bis 53 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 29. April 2012, die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 22. Oktober 2012, sowie den Zonenplan vom 26. Mai 2009 erlässt die Feuerschaugemeinde Appenzell für das Gebiet „Kreuzhof", Appenzell folgendes Quartierplan-Reglement:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile und Geltungsbereich

1

Der Quartierplan besteht aus dem Situationplan 1:500 Nr. 2017.294-1 vom 20. September 2017 der Hersche Ingenieure AG, sowie aus dem vorliegenden Reglement und dem Planungsbericht. Weitere Beilagen zum Quartierplan sind:

Dokumente

Richtprojekt vom 20.09.2017, RELESTA AG, Zuzwil 2

Dieses Reglement gilt für den im Quartierplan bezeichneten Perimeter. Dieser umfasst den wesentlichen Teil der Parzellen Nr. 1138 und 2363, sowie die private Strassenteilfläche der Parzelle Nr. 1693, Bezirk Rüte.

Geltungsbereich

3

Die Sonderbauvorschriften und die im Quartierplan gemachten Festlegungen sind verbindlich. Die Planhinweise und der Planungsbericht haben erläuternden Charakter. Das Richtprojekt ist im Grundsatz richtungsweisend, jedoch verbindlich in Bezug auf: Stellung der Bauten Volumetrie / Proportionen Fassaden- und Dachgestaltung lärmschutzrelevante Aspekte

Verbindlichkeit

Art. 2 Zweck

Der vorliegende Quartierplan bezweckt namentlich: a) eine effiziente und bodensparende Erschliessung; b) eine ortsbaulich gut eingepasste Bebauung von hoher Wohnqualität mit haushälterischer Baulandnutzung c) die Sicherung des Gewässerraums und die adäquate Gestaltung des Grünraums; d) den Lärmschutz; e) die nachhaltige Ver- und Entsorgung.

Ziele

II. Erschliessung

Art. 3 Verkehrserschliessung

1

Die Erschliessung erfolgt über die im Plan bezeichneten Elemente (Zuund Wegfahrt, Ein-/ Ausfahrt Sammelgarage) ab der bestehenden Bezirksstrasse (Kreuzhofstrasse).

Erschliessung

2

Die erforderlichen Sichtfelder bei der Einfahrt in die Kreuzhofstrasse sind nach SN VSS 640 273a dauernd freizuhalten.

Sichtfelder

3

Die Notzufahrt für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr erfolgt über die westlich der Parzelle Nr. 1138 liegende Privatstrasse, soweit diese auf den Parzellen Nr. 1138 und 1693 verläuft. An der im Plan bezeichneten Stelle ist das Abstellen eines Hubretterfahrzeuges zu ermöglichen. Dessen fahrdynamische Anforderungen sind zu gewährleisten und die Befestigung ist auf ein Gesamtgewicht von 18 t auszurichten.

Art. 4 Fusswege

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind stufenfreie Fusswege von mindestens 1.20 m Breite zu erstellen.

Notzufahrt Feuerwehr

Private Fusswege

Art. 5 Autoabstellplätze

1

Pro Wohnung sind mindestens 1.5 Autoabstellplätze zu erstellen, wovon 10 % für Besucher zu reservieren sind.

Anzahl

2

Für Bewohner der Baubereiche A1, A2, B und C sind sämtliche Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen anzuordnen. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Die Anordnung und der Bau der Fahrgasse haben so zu erfolgen, dass eine Erweiterung für das angrenzende Grundstück Parzelle Nr. 2363 bei Bedarf einfach möglich ist.

Sammelgarage Baubereiche A1, A2, B, C

3

Bis zu einer Bebauung gemäss Richtprojekt sind auf dem Grundstück Parzelle Nr. 2363 ober- und unterirdische Autoabstellpätze zulässig. Die erforderlichen Sichtfelder gemäss SN VSS 640 273a sind nachzuweisen. Ebenfalls können zusätzliche Bauten gemäss Regelbauweise erstellt werden.

Baubereich D

4

Die Besucher-Parkplätze für die Baubereiche A1, A2, B und C müssen oberirdisch an den im Plan bezeichneten Stellen erstellt werden. Die Sichtfelder gemäss SN VSS 640 273a sind nachzuweisen.

BesucherParkplätze

5

Besucherparkplätze dürfen nicht verkauft oder vermietet werden.

Verkauf, Vermietung

6

Zu Gunsten der Baubereiche A1, A2, B und C sind drei Autoabstellplätze für Bewohner und ein Autoabstellplatz für Besucher rollstuhlgerecht zu erstellen.

BehindertenParkplätze

Art. 6 Zweiradabstellplätze

Für die Baubereiche A1, A2, B und C sind Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Kinderwagen und dergleichen im Umfang von mindestens 5 % der Hauptnutzflächen (HNF) der jeweiligen Gebäude zu erstellen. Zwei Drittel davon müssen witterungsgeschützt sein. Ein Drittel ist im Aussenraum möglichst nahe bei den Gebäudeeingängen anzuordnen.

Zweiradabstellplätze

III. Bebauung

Art. 7 Bauvorschriften

1

Anstelle der Geschossflächenziffer, bzw. der Ausnützungsziffer wird pro Baubereich die maximal zulässige Hauptnutzfläche festgelegt.

Ausnützung

2

Anstelle der maximalen Gesamt-, bzw. Fassadenhöhen in Meter werden die maximal zulässigen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) festgelegt.

Höhenvorschriften

3

Neue Hauptbauten sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig.

Baubereiche für Hauptbauten

4

Innerhalb der Baubereiche gelten folgende Bestimmungen

Spezielle Bauvorschriften

Baubereich Bestimmung max. Gebäudelänge (m) max. Gebäudebreite (m) max. Anzahl Vollgeschosse max. Fassadenhöhe (m ü. M.) max. Gesamthöhe (m ü. M.) max. Hauptnutzfläche 2 1) (m )

A1

A2

B

C

D

21.80 15.50 3

21.80 15.50 3

21.10 15.00 3

17.20 16.80 3

17.00 16.30 2

788.5

789.0

789.5

790.0

789.0

792.0

792.5

793.0

793.5

792.5

600

600

610

530

360

1)

In den Baubereichen A1, A2, B und C dürfen keine Hauptnutzflächen in den Dachgeschossen erstellt werden.

5

Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und untergeordneten Vorbauten (z.B. Eingangsüberdachungen und Briefkastenanlagen) dürfen vorspringende Gebäudeteile die Baubereiche nicht überragen.

Vorspringende Gebäudeteile

6

Anbauten sind nicht zulässig. Kleinbauten sind nur zum Witterungsschutz von Zweiradabstellplätzen und als kleine Gerätehäuser zulässig. Für das Grundstück Parzelle Nr. 2363 gelten diese zwei Bestimmungen erst bei einer Bebauung gemäss Richtprojekt.

An- und Kleinbauten

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1

Die Fassaden inklusive Brüstungen Sockelbereiche aus Holz zu erstellen.

2

Für die Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Diese sind mit ortsüblichen Materialien einzudecken. Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren sind als Indachlösungen auszuführen.

Dachgestaltung

3

Dachaufbauten und –einschnitte sind nicht zulässig.

Dachaufbauten /-einschnitte

4

Die im Quartierplan bezeichneten Hauptfirstrichtungen sind verbindlich einzuhalten.

Firstrichtungen

Art. 9 Bauberatung

sind

mit

Ausnahme

der

Vor der Baueingabe hat eine Bauberatung mit der kantonalen Fachkommission Heimatschutz zu erfolgen.

Fassaden

Bauberatung

IV. Umgebung

Art. 10 Allgemeine Umgebungsfläche

1

Die allgemeine Umgebungsfläche ist mit Ausnahme der Erschliessungsund Parkierungsflächen, der Notzufahrt und Hubretter-Stellfläche, der Hofbereiche, des Spielplatzes, der privaten Aufenthaltsflächen sowie der Klein- und Kleinstbauten, zu begrünen. Zur Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische und nicht invasive Pflanzen zulässig. Punktuell gepflanzte Sträucher, Strauchgruppen und Laubbäume sind möglich.

2

Pro Erdgeschosswohnung sind maximal 20 m private, an der Fassade anliegende und befestigte Aufenthaltsflächen zulässig, sofern sie sickerfähig gestaltet sind.

Befestigte private Aussenflächen

3

Bauten und Anlagen der Umgebungsgestaltung sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Ausserhalb des Erschliessungsbereichs sind Stützmauern und Mauern nicht zulässig.

Terraingestaltung

4

Mit der ersten Baueingabe ist ein detailliertes Umgebungsgestaltungskonzept mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung und Topografie einzureichen.

Umgebungsgestaltungskonzept

2

Begrünung, Bepflanzung

V. Umwelt und Übriges

Art. 11 Entwässerung

1

Schmutz- und Meteorwasser sind im Trennsystem zu führen. Die Realisierung der Anlagen ist mit dem kantonalen Amt für Umwelt abzusprechen.

Allgemein

2

Das Meteorwasser ist in erster Priorität versickern zu lassen, in zweiter Priorität zu retendieren. Die Versiegelung der allgemeinen Umgebungsflächen ist gering zu halten. Die oberirdischen Parkplätze und Wege sind sickerfähig zu erstellen.

Meteorwasser

3

Der öffentliche Abwasserkanal ist, soweit er überbaut oder tangiert wird, nach den Regeln der Baukunde zu schützen. Falls er umgelegt werden muss, hat dies auf Kosten der Grundeigentümer zu erfolgen.

Bestehender Abwasserkanal

4

Für die Feinerschliessung wird durch das Amt für Umwelt ein öffentlicher Perimeter verfügt. Die Erschliessungskosten für den Schmutz- und Meteorwasserkanal gehen zu Lasten der Grundeigentümer.

Kosten

Art. 12 Kehrichtsammelstelle

Am bezeichneten Standort ist ein Unterflurcontainer zu erstellen. Der Unterflurcontainer darf bis 1 Meter an die Strasse erstellt werden. Vorbehalten bleiben die einzuhaltenden Sichtweiten.

Kehricht

Art. 13 Lärm

1

An den im Quartierplan bezeichneten Fassaden (Bereich Lärmschutz) sind zur natürlichen Belichtung von lärmempfindlichen Räumen gemäss

Art. 2 Abs. 6 LSV nur transparente Fassadenbauteile (nicht öffenbare

Verglasungen) zulässig.

Bereich Lärmschutz

2

Die Wände und Decken der östlichen und westlichen Loggien in den Baubereichen A1 und A2 sind schallabsorbierend und die Brüstungen bis auf eine Höhe von 1 m geschlossen auszuführen.

Schutzmassnahmen

Art. 14 Spielplatz

An der im Quartierplan bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz mit hochwertigen altersgerechten Spielgeräten zu erstellen. In der Baueingabe sind im Umgebungsgestaltungskonzept Angaben zu den Spielgeräten sowie allfälligen Geländemodellierungen zu machen. Der Spielplatz ist zusammen mit der Sammelgarage durch die Bauherrschaft zu erstellen. Der Unterhalt ist von den jeweiligen Grundeigentümern, bzw. Stockwerkeigentümern zu tragen.

Spielplatz

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15 Etappierung / Bauvollendung

Die Erstellung der Gebäude, der Baubereiche A1, A2, B und C inkl. deren Umgebung muss in einer Bauetappe ausgeführt und innert 28 Monaten nach Baubeginn abgeschlossen werden. Mit der Baueingabe ist für die entsprechende Etappe ein Finanzierungsnachweis, sowie spätestens vor Baubeginn eine Vollendungsgarantie für die Gebäude, Rekultivierungsarbeiten und die Umgebungsgestaltung einzureichen.

Art. 16 Kosten

Die Kosten für die Quartierplanung hat der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1138 zu tragen.

Art. 17 Etappierung /

Bauvollendung

Quartierplan

Inkrafttreten Plan und Reglement treten nach der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.

Inkrafttreten