Quartierplan "Kreuzhof", Bezirk Rüte, Feuerschaugemeinde Appenzell
Special-use plan · Appenzell Innerrhoden
Document
- Number
- 2017/1155
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Neighbourhood plan
- Canton
- Appenzell Innerrhoden
- Level
- District
- Authority
- Feuerschaugemeinde
- Approved by
- Standeskommission
- Adopted
- Sep 20, 2017
- Approved
- Nov 21, 2017
- In force since
- Nov 21, 2017
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Text
QP-Kreuzhof-Plan-2017-1155.pdf
sse
Legende:
1377
1982
Notzufahrt Feuerwehr
Art. 3 28
Sit
158
3
Mil itär
unt
207
erk unf
l el nz
4
t
Art. 3 .00
778
Sitterstrasse
10.00
2363 10. 58
1 127 784.00
1692
1716
1242
9.0
4
148 4064
1363
8 95
4 139
23
gez./Vis. jf/HB
1a
77
2
4 A 1541
1600
139
6
1691
0
1:500
05 10
se
1.0
Massstab
a 11
3
ainstras
2
142
1541
Wald
20. Sept. 2017
8
78
Datum
91 18
K 780.00
2
Gewässer 2017.294-1
05 11
0
Abbruch bestehende Gebäude
3a
2099
1986
Nr.
se stras
hof reuz
1693
10
Überbauung gemäss Richtprojekt
18 10
lattenr besteht kein Wald im Sinne ImBQuartierplangebiet ains e eidg. Waldgesetzes (SR 921.0). der Artikel 10 undtra13ssdes Blatten 1374 r
4223
4
M. Dörig
31
B
3926
33
bestehende Bauten
53
B
1695
3142
12
54
Wald: öffentliche Strassen und Wege
1268
4025
5.05
Hinweise:
am: Der Ratschreiber
1515
K
1485 1951
1313
139
1987
50 10
5 6
779.00
Höhenlinien
3 98
29
1917
0
D. Fässler
Freihaltefläche (F-Zone)
bis: 23. Oktober 2017
1269
1493
12
4.69
781.0
Von der Standeskommission genehmigt Der regierende Landammann
vom: 23. September 2017
1 96
2
7 3.5
4.50
1249
10.00
11
Dem fakultativen Referendum unterstellt
.00
3 78
3
Gewässerraum
bis: 23. Oktober 2017
1490
C B
Art. 14 19
vom: 23. September 2017
Spielplatz
D 0 9.3
6.08
Öffentliche Auflage
S
84
Art. 13 1
H.P. Koller
Art. 12 19
0
4.5
14.36
26
4221
Bereich Lärmschutz
S
H
1138
00
4
7 19b
2 97
4222
1644
1764
4
25
19a
Art. 10 Kehrichtsammelstelle
4a
1270
14.35
Art. 8 6
0.
B. Eberle
K
52
12
1299 19c
1912
Lourdes-Ka pelle
78
am: 20. September 2017 Der Sekretär
78
f
1842
3
Von der Feuerschaukommission aufgestellt Der Präsident
00
2.
Art. 7 Allgemeine Umgebungsfläche
Kreuzho
19
10
Baubereich für Hauptbaute
1250
6.47
A1
2141
am: 14. August 2017
A2
0
779.0
Art. 5 Besucherparkplätze
Firstrichtung Vorprüfung durch die Standeskommission
5
1757
5
he
eic Bl
Art. 4 1
97
6
ch
07
wä
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a 27
Art. 3 /5
ach
8 9.9
75
dlib
ü R 1726 irk 0 z 0 Be 76. .00 7 777
18
B
Kreuzhof
75.00 te 7
66
wäl
1841
pe
17
Ble iche n
Ap
1542
1772
13
irk ez
28a
Art. 3 /5
Richtungspunkt private Fusswege
A1
774.00
7
Stellplatz Hubretter
41002859
1540
3804
0
2 more articles
Art. 3 Sichtfeld Tempo 30
B
1488
ter s
Ein- / Ausfahrt Sammelgarage
private Erschliessungsfläche
Quartierplan "Kreuzhof", Appenzell
Entlastungsstrasse
1.0
Art. 3 78
Zu- und Wegfahrt
6.62
Art. 1
tra s
Umgrenzung Plangebiet
27
H
Reglement:
se
Festlegungen:
Bezirk Rüte Kanton Appenzell I.Rh.
3a
1373 19b
10
1696 2a
1 116
21
47 12
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 21. November 2017 (Nr. 1155)
Quartierplan Kreuzhof, Bezirk Rüte / Genehmigung Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement
A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.
Die Standeskommission genehmigt den Quartierplan Kreuzhof, Bezirk Rüte.
2.
Landammann Daniel Fässler und Ratschreiber Markus Dörig unterzeichnen Plan und Reglement und retournieren diese an das Bau- und Umweltdepartement.
3.
Die Feuerschaukommission wird aufgefordert, den rechtskräftigen Quartierplan (Plan, Reglement und Genehmigungsentscheid) auf dem Geoportal aufzuschalten. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
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Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Reglement
Inhalt:
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
Zweck
3 3
Verkehrserschliessung Fusswege Autoabstellplätze Zweiradabstellplätze
3 4 4 4
Bauvorschriften Architektonische Gestaltung Bauberatung
5 6 6
Allgemeine Umgebungsfläche
6
II. Erschliessung
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 III. Bebauung
Art. 7
Art. 8
Art. 9 IV. Umgebung
Art. 10 V. Umwelt und Übriges
Art. 11
Art. 12
23 more articles
Art. 13
Art. 14 Entwässerung
Kehrichtsammelstelle Lärm Spielplatz
7 7 7 7
VI. Schlussbestimmungen
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Etappierung / Bauvollendung
Kosten Inkrafttreten
8 8 8
Gestützt auf Art. 50 bis 53 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 29. April 2012, die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 22. Oktober 2012, sowie den Zonenplan vom 26. Mai 2009 erlässt die Feuerschaugemeinde Appenzell für das Gebiet „Kreuzhof", Appenzell folgendes Quartierplan-Reglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bestandteile und Geltungsbereich
1
Der Quartierplan besteht aus dem Situationplan 1:500 Nr. 2017.294-1 vom 20. September 2017 der Hersche Ingenieure AG, sowie aus dem vorliegenden Reglement und dem Planungsbericht. Weitere Beilagen zum Quartierplan sind:
Dokumente
Richtprojekt vom 20.09.2017, RELESTA AG, Zuzwil 2
Dieses Reglement gilt für den im Quartierplan bezeichneten Perimeter. Dieser umfasst den wesentlichen Teil der Parzellen Nr. 1138 und 2363, sowie die private Strassenteilfläche der Parzelle Nr. 1693, Bezirk Rüte.
Geltungsbereich
3
Die Sonderbauvorschriften und die im Quartierplan gemachten Festlegungen sind verbindlich. Die Planhinweise und der Planungsbericht haben erläuternden Charakter. Das Richtprojekt ist im Grundsatz richtungsweisend, jedoch verbindlich in Bezug auf: Stellung der Bauten Volumetrie / Proportionen Fassaden- und Dachgestaltung lärmschutzrelevante Aspekte
Verbindlichkeit
Art. 2 Zweck
Der vorliegende Quartierplan bezweckt namentlich: a) eine effiziente und bodensparende Erschliessung; b) eine ortsbaulich gut eingepasste Bebauung von hoher Wohnqualität mit haushälterischer Baulandnutzung c) die Sicherung des Gewässerraums und die adäquate Gestaltung des Grünraums; d) den Lärmschutz; e) die nachhaltige Ver- und Entsorgung.
Ziele
II. Erschliessung
Art. 3 Verkehrserschliessung
1
Die Erschliessung erfolgt über die im Plan bezeichneten Elemente (Zuund Wegfahrt, Ein-/ Ausfahrt Sammelgarage) ab der bestehenden Bezirksstrasse (Kreuzhofstrasse).
Erschliessung
2
Die erforderlichen Sichtfelder bei der Einfahrt in die Kreuzhofstrasse sind nach SN VSS 640 273a dauernd freizuhalten.
Sichtfelder
3
Die Notzufahrt für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr erfolgt über die westlich der Parzelle Nr. 1138 liegende Privatstrasse, soweit diese auf den Parzellen Nr. 1138 und 1693 verläuft. An der im Plan bezeichneten Stelle ist das Abstellen eines Hubretterfahrzeuges zu ermöglichen. Dessen fahrdynamische Anforderungen sind zu gewährleisten und die Befestigung ist auf ein Gesamtgewicht von 18 t auszurichten.
Art. 4 Fusswege
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind stufenfreie Fusswege von mindestens 1.20 m Breite zu erstellen.
Notzufahrt Feuerwehr
Private Fusswege
Art. 5 Autoabstellplätze
1
Pro Wohnung sind mindestens 1.5 Autoabstellplätze zu erstellen, wovon 10 % für Besucher zu reservieren sind.
Anzahl
2
Für Bewohner der Baubereiche A1, A2, B und C sind sämtliche Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen anzuordnen. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Die Anordnung und der Bau der Fahrgasse haben so zu erfolgen, dass eine Erweiterung für das angrenzende Grundstück Parzelle Nr. 2363 bei Bedarf einfach möglich ist.
Sammelgarage Baubereiche A1, A2, B, C
3
Bis zu einer Bebauung gemäss Richtprojekt sind auf dem Grundstück Parzelle Nr. 2363 ober- und unterirdische Autoabstellpätze zulässig. Die erforderlichen Sichtfelder gemäss SN VSS 640 273a sind nachzuweisen. Ebenfalls können zusätzliche Bauten gemäss Regelbauweise erstellt werden.
Baubereich D
4
Die Besucher-Parkplätze für die Baubereiche A1, A2, B und C müssen oberirdisch an den im Plan bezeichneten Stellen erstellt werden. Die Sichtfelder gemäss SN VSS 640 273a sind nachzuweisen.
BesucherParkplätze
5
Besucherparkplätze dürfen nicht verkauft oder vermietet werden.
Verkauf, Vermietung
6
Zu Gunsten der Baubereiche A1, A2, B und C sind drei Autoabstellplätze für Bewohner und ein Autoabstellplatz für Besucher rollstuhlgerecht zu erstellen.
BehindertenParkplätze
Art. 6 Zweiradabstellplätze
Für die Baubereiche A1, A2, B und C sind Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Kinderwagen und dergleichen im Umfang von mindestens 5 % der Hauptnutzflächen (HNF) der jeweiligen Gebäude zu erstellen. Zwei Drittel davon müssen witterungsgeschützt sein. Ein Drittel ist im Aussenraum möglichst nahe bei den Gebäudeeingängen anzuordnen.
Zweiradabstellplätze
III. Bebauung
Art. 7 Bauvorschriften
1
Anstelle der Geschossflächenziffer, bzw. der Ausnützungsziffer wird pro Baubereich die maximal zulässige Hauptnutzfläche festgelegt.
Ausnützung
2
Anstelle der maximalen Gesamt-, bzw. Fassadenhöhen in Meter werden die maximal zulässigen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) festgelegt.
Höhenvorschriften
3
Neue Hauptbauten sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig.
Baubereiche für Hauptbauten
4
Innerhalb der Baubereiche gelten folgende Bestimmungen
Spezielle Bauvorschriften
Baubereich Bestimmung max. Gebäudelänge (m) max. Gebäudebreite (m) max. Anzahl Vollgeschosse max. Fassadenhöhe (m ü. M.) max. Gesamthöhe (m ü. M.) max. Hauptnutzfläche 2 1) (m )
A1
A2
B
C
D
21.80 15.50 3
21.80 15.50 3
21.10 15.00 3
17.20 16.80 3
17.00 16.30 2
788.5
789.0
789.5
790.0
789.0
792.0
792.5
793.0
793.5
792.5
600
600
610
530
360
1)
In den Baubereichen A1, A2, B und C dürfen keine Hauptnutzflächen in den Dachgeschossen erstellt werden.
5
Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und untergeordneten Vorbauten (z.B. Eingangsüberdachungen und Briefkastenanlagen) dürfen vorspringende Gebäudeteile die Baubereiche nicht überragen.
Vorspringende Gebäudeteile
6
Anbauten sind nicht zulässig. Kleinbauten sind nur zum Witterungsschutz von Zweiradabstellplätzen und als kleine Gerätehäuser zulässig. Für das Grundstück Parzelle Nr. 2363 gelten diese zwei Bestimmungen erst bei einer Bebauung gemäss Richtprojekt.
An- und Kleinbauten
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1
Die Fassaden inklusive Brüstungen Sockelbereiche aus Holz zu erstellen.
2
Für die Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Diese sind mit ortsüblichen Materialien einzudecken. Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren sind als Indachlösungen auszuführen.
Dachgestaltung
3
Dachaufbauten und –einschnitte sind nicht zulässig.
Dachaufbauten /-einschnitte
4
Die im Quartierplan bezeichneten Hauptfirstrichtungen sind verbindlich einzuhalten.
Firstrichtungen
Art. 9 Bauberatung
sind
mit
Ausnahme
der
Vor der Baueingabe hat eine Bauberatung mit der kantonalen Fachkommission Heimatschutz zu erfolgen.
Fassaden
Bauberatung
IV. Umgebung
Art. 10 Allgemeine Umgebungsfläche
1
Die allgemeine Umgebungsfläche ist mit Ausnahme der Erschliessungsund Parkierungsflächen, der Notzufahrt und Hubretter-Stellfläche, der Hofbereiche, des Spielplatzes, der privaten Aufenthaltsflächen sowie der Klein- und Kleinstbauten, zu begrünen. Zur Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische und nicht invasive Pflanzen zulässig. Punktuell gepflanzte Sträucher, Strauchgruppen und Laubbäume sind möglich.
2
Pro Erdgeschosswohnung sind maximal 20 m private, an der Fassade anliegende und befestigte Aufenthaltsflächen zulässig, sofern sie sickerfähig gestaltet sind.
Befestigte private Aussenflächen
3
Bauten und Anlagen der Umgebungsgestaltung sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Ausserhalb des Erschliessungsbereichs sind Stützmauern und Mauern nicht zulässig.
Terraingestaltung
4
Mit der ersten Baueingabe ist ein detailliertes Umgebungsgestaltungskonzept mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung und Topografie einzureichen.
Umgebungsgestaltungskonzept
2
Begrünung, Bepflanzung
V. Umwelt und Übriges
Art. 11 Entwässerung
1
Schmutz- und Meteorwasser sind im Trennsystem zu führen. Die Realisierung der Anlagen ist mit dem kantonalen Amt für Umwelt abzusprechen.
Allgemein
2
Das Meteorwasser ist in erster Priorität versickern zu lassen, in zweiter Priorität zu retendieren. Die Versiegelung der allgemeinen Umgebungsflächen ist gering zu halten. Die oberirdischen Parkplätze und Wege sind sickerfähig zu erstellen.
Meteorwasser
3
Der öffentliche Abwasserkanal ist, soweit er überbaut oder tangiert wird, nach den Regeln der Baukunde zu schützen. Falls er umgelegt werden muss, hat dies auf Kosten der Grundeigentümer zu erfolgen.
Bestehender Abwasserkanal
4
Für die Feinerschliessung wird durch das Amt für Umwelt ein öffentlicher Perimeter verfügt. Die Erschliessungskosten für den Schmutz- und Meteorwasserkanal gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Kosten
Art. 12 Kehrichtsammelstelle
Am bezeichneten Standort ist ein Unterflurcontainer zu erstellen. Der Unterflurcontainer darf bis 1 Meter an die Strasse erstellt werden. Vorbehalten bleiben die einzuhaltenden Sichtweiten.
Kehricht
Art. 13 Lärm
1
An den im Quartierplan bezeichneten Fassaden (Bereich Lärmschutz) sind zur natürlichen Belichtung von lärmempfindlichen Räumen gemäss
Art. 2 Abs. 6 LSV nur transparente Fassadenbauteile (nicht öffenbare
Verglasungen) zulässig.
Bereich Lärmschutz
2
Die Wände und Decken der östlichen und westlichen Loggien in den Baubereichen A1 und A2 sind schallabsorbierend und die Brüstungen bis auf eine Höhe von 1 m geschlossen auszuführen.
Schutzmassnahmen
Art. 14 Spielplatz
An der im Quartierplan bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz mit hochwertigen altersgerechten Spielgeräten zu erstellen. In der Baueingabe sind im Umgebungsgestaltungskonzept Angaben zu den Spielgeräten sowie allfälligen Geländemodellierungen zu machen. Der Spielplatz ist zusammen mit der Sammelgarage durch die Bauherrschaft zu erstellen. Der Unterhalt ist von den jeweiligen Grundeigentümern, bzw. Stockwerkeigentümern zu tragen.
Spielplatz
VI. Schlussbestimmungen
Art. 15 Etappierung / Bauvollendung
Die Erstellung der Gebäude, der Baubereiche A1, A2, B und C inkl. deren Umgebung muss in einer Bauetappe ausgeführt und innert 28 Monaten nach Baubeginn abgeschlossen werden. Mit der Baueingabe ist für die entsprechende Etappe ein Finanzierungsnachweis, sowie spätestens vor Baubeginn eine Vollendungsgarantie für die Gebäude, Rekultivierungsarbeiten und die Umgebungsgestaltung einzureichen.
Art. 16 Kosten
Die Kosten für die Quartierplanung hat der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1138 zu tragen.
Art. 17 Etappierung /
Bauvollendung
Quartierplan
Inkrafttreten Plan und Reglement treten nach der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.
Inkrafttreten