Quartierplan Innere Kasernenstrasse
Land-use plan · Herisau
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Jul 8, 1980
- In force since
- Jul 8, 1980
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Text
CH73_02_GE_Quartierplan Innere Kasernenstrasse.pdf
Fotokopie zK an: - Präsident HBK/OPK - Akt. - Gemeindebaumeister II
8. Juli 1980
N.
II
11.7 .80/~~e
Gemeinde Herisau: Zweite Aenderung. des Quartierplanes Innere Kasernenstrasse, Teil Süd; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 103 vom 5. Juni 1979) Dem Bericht der Baudirektion vom 9. Juni 1980 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 20. März 1980 ersucht der Gemeinderat Herisau um. die Genehmigung dieses Quartierplanes. Am 5. Juni 1979 hat der Regierungsrat der ersten Teiländerung zugestimmt. Die Erschliessung der unterirdischen Autoabstellplätze war darin noch nicht zur vollen Befriedigung gelöst. Durch den Miteinbezug des gemeindeeigenen Polizeigebäudes Parz. Nr. 111 in das Areal der Kantonalbank ist zur Realisierung für deren Neubau die Erweiterung der Teiländerung auf diese Parzelle notwendig geworden. Die gegenüber der alten Teiländerung erfolgten Abändertmgen sind im Schreiben des Gemeinderates vom 20. März 1980 unter Punkt 1 - 6 vollständig aufgezählt. Die im alten Plan enthaltenen Mängel der Erschliessung der unterirdischen Autoabstellplätze sind durch die neue Zu- und Wegfahrtsrampe zwischen Regierungsgebäude und der Durchfahrt zur Oberdorfstrasse behoben worden. Im Rahmen der materiellen Zweckmässigkeitsprüfung sind zur vorliegenden Teiländerung folgende Bemerkungen anzubringen: Es wird davon ausgegangen, dass eine Platzgestalttmg und insbesondere eine Verkehrsaufteilung auf dem vom Quartierplan erfassten Teil des Obstmarktes nicht I).otwendig ist. Diese Auffassung kann nicht ganz geteilt werden, weil davon auszugehen ist, dass das gesamte Verkehrsaufkommen durch die neu zu schaffenden,.unterirdischen Abstellplätze, durch die Kantonalbank selber wie durch d'ie neu entstehenden Läden zunehmen wird und deshalb die sich stellende Problematik nicht an der heutigen Situation gemessen werden darf. Die Probleme entstehen insbesondere durch den grösseren Motorfahrzeugverkehr auf der Achse Kasernenstrasse-Rampe Einstellgarage sowie auf dem Obstmarkt selber durch vermehrte Kurzparkierer, die Autoabstellplätze vor dem Kantonalbankgebäude, verstärkte Fussgängerbewegungen Obstmarkt-Kantonalbank, Bushaltestelle mit Wartenden im Bereich der Einmündung in die Kasernenstrasse, Bedarf an Taxistandplätzen. Alle diese Aktivitäten ungelenkt und unkoordiniert zu belassen, scheint fragwürdig und vermag nicht
- 2 zu befriedigen, zumal auch ortsbildgestalterische Aspekte und Fragen des Strassenunterhaltes (insbesondere Schneeräumung) zu lösen sind. Um allen diesen Ansprüchen gerecht zu werden, sind bauliche Massnahmen notwendig, welche spätestens mit dem Kantonalbankneubau getroffen werden müssen, da der gesamte Bereich zwischen Oberdorfstrasse und Kasernenstrasse aufgebrochen wird. Diese Erwägungen wurden der Gemeinde im Vorprüfungsverfahren mitgeteilt. Da betreffend der Nutzung und Gestaltung Obstmarkt noch vieles unbestimmt ist, wurde. von einer Detailplanung und Festsetzung weiterer Planungselemente im fraglichen Bereich abgesehen. Da dieser Boden im Eigenturn der Gemeinde ist, diese also über die Nutzung selber bestimmen kann und auch strassanbaupolizeilich zur Einmündung in die Kasernenstrasse keine Einwendungen gernacht wurden, kann dem Quartierplan unter Hinweis auf die anstehenden Problerne materiell zugestimmt werden. Gernäss Art. 10 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Herisau ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig. Die gemeinderätliche Genehmigung erfolgte arn 5. Februar 1980, die öffentliche Auflage vom 14. Februar bis 14. März 1980. Einsprachen sind keine eingegangen: Damit ist das koramunale Genehmigungsverfahren abgeschlossen. In den Sonderbauvorschriften wird einleitend festgehalten, dass die Bestimmungen für die innerhalb des Quartierplangebietes liegenden Flächen des Quartierplanes vorn 10. April 1973 und die T~iländerung vorn 5. Juni 1979 aufgehoben werden. Die seinerzeit aufgelegte Ergänzung (15. März - 13. April 1978) über den Neuweg ist durch schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer und Einsprecher als gegenstandslos erklärt worden, womit alle hängigen Verfahren nun bereinigt sind. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB be§ntragt die ]§udirektion: Die zweite Teiländerung des Quartierplanes "Innere Kasernenstrasse'' (Obstrnarkt - Arthur-Schiess-Strasse) der Gemeinde Herisau sei zu genehmigen. Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirelction. Amtsblatt.
Auszug an
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Landammannamt Baudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehrnigw1gsverrnerk. Kant. Bauverwaltung (4 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Herisau (2 Expl. ); Beilage: 2 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk . Im Auffrag des Regierungsrates Der Ra1'schreibe?;
CH73_02_SNP_Quartierplan Innere Kasernenstrasse.pdf
SONDERBAUVORSCHRIFTEN Grenzen Planungsgebiet Die Bestimmungen für die innerhalb dieses Gebietes liegenden Flächen des Quartierplanes "Obstmarkt – Arthur Schiessstrasse" vom 10. April 1973 werden aufgehoben und im Folgenden neu geregelt. Wo die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes. 1.
Allgemeines - Der städtische Charakter des Obstmarktes soll durch eine Neuüberbauung verstärkt werden. - Die Toreffekte um den Platz, d.h. die Spannung zwischen der Weite des Platzes und der relativen Enge der Strassen- und Gassenzugänge soll mit dem neuen Gebäude beibehalten und wenn möglich verdichtet werden. - Die Ostseite des Obstmarktes soll den massiven (aber nicht ungegliederten) Charakter der Hauptbauten aufnehmen und ihre stark plastische Gestaltung auf moderne Weise weiterführen. - Die Neubaute darf in ihren Proportionen und in ihrer räumlichen Wirkung die vertikalen Elemente der Kirche, insbesondere der Apsis und des Kirchturms, sowie des Regierungsgebäudes nicht konkurrenzieren.
2.
Gestaltung - Folgende maximale Höhen dürfen nicht überschritten werden: - Firsthöhe: 791.20 m ü.M. - Dachkante Dachaufbauten West + Ost je 35,6 5 der Fassadenlänge: 787.50 m ü.M. - Traufhöhe: 786.60 m ü.M. - Brüstungshöhe bei Terrassendächern: 784.60 m ü.M. - Die Dachfläche ist in Form von Sattel-, Walmdächern oder ähnlichen Dachformen abzuschliessen. Die Ausbildung einzelner Teile der Dachfläche als Terrassendach ist zulässig. - Grossflächige Steildächer sind durch Quergiebel aufzulockern. - Die Wahl der Fassaden- und Dachmaterialien ist durch die Hochbaukommission genehmigen zu lassen.
3.
Nutzung - Es sind insgesamt mindestens 50 Parkplätze vorzusehen. - Im Erdgeschoss ist es wünschenswert, neben der Schalterhalle für die Bank noch mindestens 1 – 2 Läden gegen den Obstmarkt oder die Kasernenstrasse hin zu orientieren.
4.
Baulinien Baulinie im Erdgeschoss Baulinie für die Untergeschosse. Die Konstruktion der Tiefgarage und deren Einfahrt ist so zu wählen, dass die Führung der notwendigen Werkleitungen möglich ist. Baulinie für ein Arkadengeschoss oberhalb einer minimalen lichten Höhe von 2,50 m ab bestehendem Terrain. In der Fläche zwischen dieser Linie und der Erdgeschossbaulinie sind nur Stützen ohne wesentliche Sichtbehinderung gestattet. Der minimale Abstand für Stützen von dieser Linie beträgt 0,20 m. Soweit diese Stützen im Bereiche eines öffentlichen Trottoirs, bzw. Arkade mit öffentlichem Fusswegrecht stehen, ist zudem bis zur Hauswand des Erdgeschosses ein lichter Zwischenraum von mindestens 2,25 m einzuhalten. Baulinie für Arkadengeschoss oberhalb einer minimalen lichten Höhe von 5,00 m ab bestehendem Terrain.