Teilzonenplan Cilander Parz. Nr. 2101

Land-use plan · Herisau

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
Jun 1, 2011
In force since
Jun 1, 2011

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Text

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Departement Bau und Umwelt

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0 7. .I ON! 2011

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 1. Juni 2011 I Wb

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Gemeinde Herisau Teilzonenplan Cilander, Parz. Nr. 2101; Genehmigung A.

Ausgangslage

1. Mit Schreiben der Gemeinde Herisau, Ressort Hochbau I Ortsplanung vom 10. Mai 2011 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht. 2. Auf dem Grundstück Parzelle Nr. 2101 ist vor rund 70 Jahren ein Reservoir für die Firma Cilander erstellt worden . Das Reservoir wurde wie üblich eingedeckt. Bei der östlichen Böschung gegen die Glatt ist eine Bestockung gepflanzt worden, vermutlich zur Böschungssicherung und Schattenbildung. Bereits mit dem Zonenplan 1975 wurde das Grundstück der Industriezone zugewiesen . 3. Im Rahmen des mit Entscheid des Regierungsrates vom 25. Juni 1995 genehmigten Zonenplanes wurde das Areal der Industriezone 14 zugewiesen. Im Rahmen des Waldfestellungsverfahren wurde mit Entscheid vom 6. Oktober 1997 die Waldgrenze und gleichzeitig ein reduzierter Waldabstand rechtskräftig festgelegt. 4. Entlang der Glatt liegen verschiedene Bereiche in einem erheblich gefährdeten Bereich (Hochwasser). 5. Mit dem Teilzonenplan und der gleichzeitig vorgesehenen Rodung des 570m 2 grossen Waldstückes soll das Industrieareal baureif gemacht werden . Gleichzeitig sollen die für das Hochwasserschutzprojekt Glatt, Abschnitt Cilander, benötigten Landflächen gesichert und der Grünzone zugewiesen werden. 6. Die Zonenplanänderung, die Bestandteil der Gesamtrevision der Ortsplanung war, wurde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens positiv beurteilt. 7. Mit dem vorgezogenen Teilzonenplan kann kurzfristig eine baureife Industrie- und Gewerbefläche von 5000m 2 zur Verfügung gestellt werden. 8. Der Teilzonenplan wurde am 22 . März 2011 vom Gemeinderat erlassen. 9. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

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10. Der Teilzonenplanverfahren und das Rodungsverfahren wurden koordiniert und gleichzeitig öffentlich aufgelegt. 11. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 7. Januar 2011 bis 7. Februar 2011. Im Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen. 12. Mit Entscheid vom 21. Februar 2011 hat das Departement Volks- und Landwirtschaft die Rodungsbewilligung erteilt.

8.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der vorgesehenen Zuweisung der 570 m2 Waldfläche zur Industriezone 14 wird die Erschliessung eines 2

ca. 5000m 2 grossen Industrieareales ermöglicht. Zudem wird mit der Umzonung von ca. 800m von der Industriezone 14 zur Grünzone der für das Hochwasserschutzprojekt benötigte Boden gesichert. 4. Das der Ortsplanung der Gemeinde Herisau zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Cilander Parz. Nr. 2101 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 SauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)

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Gemeinderat Herisau (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten . Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG ; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

07. JUNI 2011

Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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