Teilzonenplan Egg Parz. Nr. 2950
Land-use plan · Herisau
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Jan 15, 2002
- In force since
- Jan 15, 2002
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CH73_02_GE_Teilzonenplan Egg Parz. Nr. 2950.pdfOpen in a new tab
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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15.Januar2002 L.
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Gemeinde Herisau: Teilzonenplan Egg, Parz. Nr. 2950; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 21. November 2001 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung des Teilzonenplanes Egg, Parz. Nr. 2950, durch den Regierungsrat. 2. Mit der Genehmigung des Zonenplanes vom 27. Juni 1995 wurde ein Grundstücksteil der Parzelle Nr. 2950 als Wald bezeichnet. Die restliche Parzelle ist der Wohnzone W1 zugeschieden. 3. Auf Ersuchen des Grundeigentümers hat das kantonale Oberforstamt die Situation überprüft und in der Folge dem Hochbauamt der Gemeinde Herisau eine Plananpassung beantragt. Die Gemeinde liess deshalb ifl der Folge einen Teilzonenplan ausarbeiten. Dieser wurde dem kantonalen Planungsamt zur Vorprüfung unterbreitet, welches die kantonale Verwaltung in die Vernehmlassung einbezogen hat. 4. Anlässtich seiner Sitzung vom 13. November 2001 genehmigte der Gemeinderat Herisau den Teilzonenplan Egg, Parz. Nr. 2950. Aufgrund der geringen Fläche (ca. 180 m2) und der unbedeutenden Auswirkungen auf das Gesamtkonzept der Planung wurde das geringfügige Änderungsverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG gewählt. Das kommunale Erlassverfahren war damit abgeschlossen.
B.Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 2. Gernäss Art~ 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften. und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Die neue Waldabgrenzung erfolgte auf Feststellung durch das kantonale Oberforstamt Die Umzonung steht in keinem Widerspruch zu anderen Interessen. Sie ist zweckmässig, weil die bestehende Zonierung bis an die Strasse weitergeführt und ergänzt wird. 4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des geringfügigen Änderungsverfahrens gernäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG sind erfüllt. Der Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen.
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C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Egg, Parz. Nr. 2950, Herisau, wird genehmigt.
2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. 3. Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A. Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
Auszug an
Beilagen:
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau ** *
1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk
** 2 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
Im Auftrag des f?.egierungsrates Der Ratschreiber i. V.:
Versandt am
18. Jan. 2002
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal