Überbauungsplan Schützenstrasse, Teiländerung

Land-use plan · Herisau

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
Jun 23, 2021
In force since
Feb 15, 2022

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Text

CH73_02_GE_Überbauungsplan Schützenstrasse, Teiländerung.pdf

~ I Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Gemeinde Herisau Hochbauami

I

E 24. Juni 2021 --

Geht an : .......••...

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Landammann

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... ......................

He~sau, 23. Juni2021

Gemeinde Herisau; Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 30. April 2021 ersucht die Gemeinde Herisau um die Genehmigung der Teiländerung Überbauungsplan Schotzenstrasse. 2. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 genehmigte das Departement Bau und Volkswirtschaft den Überbauungsplan Schützenstrasse mit Ausnahme von Art. 7 der Sonderbauvorschriften . Gegen diesen Entscheid reichten mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die GEOINFO AG , Herisau, und die Züst Bauleitungen AG , Herisau, beide vertreten durch Pascal Waldburger, Herisau, Rekurs beim Regierungsrat ein. Sie beantragten die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses 1, wonach Art. 7 der Sonderbauvorschriften von der Genehmigung ausgenommen wird. Die Rekurrenten beantragten zudem die vollständige Genehmigung des Überbauungplans Schützenstrasse, also inkl. Art. 7 der Sonderbauvorschriften. Die GEOINFO AG, Herisau, sowie die Züst Bauleitungen AG , Herisau , beantragten im Weiteren die Sistierung des Rekursverfahrens bis zu einer genügenden Sicherung der Aufnahme des Nachweises gernäss Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1 ). 3. Das Rekursverfahren wurde mit Schreiben vom 14. Mai 2021 durch die Kantonskanzlei sistiert. 4. Mit der Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse soll die Sonderbauvorschrift in Art. 7 als Grundlage für die Gewährung einer erhöhten Intensität der Nutzung und einem zusätzlichen Vollgeschoss bei der Hauptbaute B in Anwendung von Art. 41 BauG wieder eingeführt werden. Art. 41 Abs . 2 BauG verlangt u.a. die Sicherung einer wesentlichen Qualitätssteigerung als Voraussetzung für eine erhöhte Intensität der Nutzung oder einer erhöhten GeschosszahL ln der Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse wird die wesentliche Qualitätssteigerung in Art. 11 der Sonderbauvorschriften gesichert. 5. Gernäss rechtkräftigem Zonenplan der Gemeinde Herisau liegen die Parzelle Nr. 4712 in der Gewerbezone GE3 und die Parzelle Nr. 1544 in der Wohn- und Gewerbezone WG2. 6. Das Amt für Raum und Wald hat den Entwurf der Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse vorgeprüft. Mit Bericht vom 5. Februar 2021 konnte vorbehältlieh notwendiger formeller Anpassungen ein Antrag auf eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden .

Seite 113

~R I Appenzell Ausserrhoden

7. Die Teiländerung Überbauungsplan Schutzenstrasse lag vom 15. März 2021 bis zum 13. April 2021 öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist ging keine Einsprache ein. Mit Beschluss vom 27. April 2021 erliess der Gemeinderat die Teiländerung Überbauungsplan Schutzenstrasse.

B. Erwägungen

1. Gernäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Gernäss Art. 52 BauG unterstehen geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen nicht dem Referendum. Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn damit keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden, damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und davon eine kleine Fläche betroffen ist. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Die Teiländerung umfasst geschoss- und volumenmässig keine Abweichung gegenüber dem aufgelegten, vom Einwohnerrat ursprünglich erlassenen und dem fakultativen Referendum unterstellten Überbauungsplan Schützenstrasse. Öffentliche Interessen sind durch die Teiländerung nicht betroffen. Mit der vorliegenden Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse werden die gestalterischen Anforderungen für die Gewährung einer erhöhten Intensität der Nutzung und einem zusätzlichen Vollgeschoss bei der Hauptbaute B gesichert. Die vorliegende Teiländerung erfüllt die Anforderungen an eine geringfügige Änderung nach Art. 52 BauG. 3. Gernäss Art. 41 Abs. 1 BauG darf mittels Überbauungsplan bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss und bei der Intensität der Nutzung höchstens um 10% abgewichen werden. Gernäss Art. 41 Abs. 2 BauG dürfen Abweichungen bei der Geschosszahl und bei der Intensität der Nutzung nur gewährt werden, wenn die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind, die Grösse des Grundstückes die Abweichungen rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie auf die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eine wesentliche Qualitätssteigerung nachgewiesen ist. Vergleichsmassstab für die Beurteilung der wesentlichen Qualitätssteigerung ist der Zustand, der durch die Gestaltungsanforderungen in der Regelbauweise zu gewährleisten ist. 4. Mit der vorliegenden Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse wird der im Rahmen der Genehmigung nicht berücksichtigte Art. 7 der Sonderbauvorschriften wiedereingeführt und mit Abs. 4 ergänzt. Gleichzeitig werden Art. 11 Abs. 3 ergänzt und Art. 11 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften neu definiert. Dabei wird planarisch gesichert, dass im Baubereich B die Fassaden primär eine horizontale Gliederung aufweisen müssen. Die Hauptbaute muss zudem parallel zum Hang erstellt werden. Als sekundäre Struktur ist die Fassade vertikal in einem gleichmässigen Rhythmus zu gliedern. Zusätzlich wird verlangt, dass die Wohngeschosse mit Holz ausgeführt werden müssen. Das Sockelgeschoss hat sich hinsichtlich der Farbgebung oder der Materialisierung vom übrigen Gebäudeteil abzuheben. Die Balkone der Hauptbauten sollen nord-ostseitig bzw. nordwestseitig erstellt werden. Im Planungsbericht wird nachgewiesen, dass die in Art. 11 der Sonderbauvorschriften definierten Anforderungen gegenüber den Bestimmungen in Art. 61 des Baureglements der Gemeinde Herisau zu einer wesentlichen Qualitätssteigerung beitragen. Die Anforderungen gernäss Art. 41 BauG für eine erhöhte Intensität der Nutzung und ein zusätzliches Vollgeschoss werden mit der Teiländerung Überbauungs-

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~R I Appenzell Ausserrhoden

plan Schützenstrasse erfüllt. 5. Zusammengefasst kann die Genehmigung für die Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse erteilt werden.

C. Beschluss

1.

Die Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.00 erhoben.

3.

Mitteilung an : Gemeinderat Herisau (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Züst Bauleitungen AG, Rüti 4892 , 9100 Herisau GEOINFO AG, Kasernenstrasse 69, 9100 Herisau Rechnungswesen Amtsblatt

Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden . Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1).

Z3. JUNI ZOZ1

Versandt am :

Departement Bau un~

~

/)

~

I

Dölf Biasotto, Iandammann

5000.2018-0401

Seite 313

CH73_02_SBV_Überbauungsplan Schützenstrasse, Teiländerung.pdf

,........ GEMEINDE

HERISAU

Projekt Nr. 007.1.053

1. März 2021

Teiländerung Überbauungsplan Schützenstrasse vom 9. Februar 2021 (Nachtrag) Sonderbauvorschriften Genehmigung Öffentliche Auflage:

15. März 2021 bis 13. April 2021

Vom1Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeil}depräsident

(

I

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I

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: Dölf Biasotto, Regierungsrat

ERR Raumplaner AG

TeufenerStrasse 19 I 9001 St.Gallen I T +41 (0)71 227 62 62 I [email protected] I www.err.ch

2 3. JlJNI 2021

Hinweis: Die nachfolgenden Änderungen der Sonderbauvorschriften sind im Text rot markiert.

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorsch riften des rechtsgültigen Bau- und Strassenreglements der Gemeinde Herisau sowie der übergeordneten Gesetzgebung. 2

Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht

3 Verbindlich sind alle im Überbauungsplan eingetragenen Festlegungen und die Sonderbauvorschriften. Die Hinweise im Plan und der Planungsbericht dienen der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: eine zweckmässige und flächensparende Erschliessung im Gelände; den haushälterischen Umgang mit dem zur Verfügung stehenden Boden; eine ortsbaulich vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der topografischen Lage und der bestehenden Bauten in der Umgebung.

8.

Erschliessungsbestimmungen

Art. 3 Verkehrserschliessung

Die Zu- und Wegfahrt zum Plangebiet hat über die Schützenstrasse an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen . Die Sichtzonen nach der Norm SN 640 273a sind einzuhalten . Der Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der Baubereiche Hauptbaute A, B und des Baubereichs Regelbauweise sowie der Anlieferung des Baubereichs A. 2

Die Erschliessung des Baubereichs Hauptbaute B mit dem motorisierten Verkehr erfolgt über die im Plan bezeichnete Zufahrt. Bei der Baueingabe ist die genaue Lage der Zufahrt aufzuzeigen und sicherzustellen . Damit wird eine qualitätsvollere flächensparende Erschliessung über den Baubereich A erreicht.

3

Zum Baubereich Hauptbaute B ist eine oberirdische behindertengerechte Fusswegverbind ung zu errichten. Diese dient der Haupterschliessung durch die Bewohner, insbesondere mit Kinderwagen, Fahrrädern etc.

Art. 4 Parkierung

Die Parkierung erfolgt unterirdisch über die im Plan bezeichneten Ein- und Ausfahrten in die Garagen. Davon ausgenommen sind oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze innerhalb der Parkierungsbereiche. Die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze richtet sich nach Art. 56 des Baureglements.

2

Es ist eine ausreichende Anzahl Veloabstellplätze gernäss den Vorgaben der Norm SN 640 065, 2011 zur Verfügung zu stellen. Die Abstellplätze sind gut zugänglich und nahe bei den Hauszugängen anzuordnen .

c.

Überbauungsbestimmungen

Art. 5 Baubereiche

Die Baubereiche legen die Lage und die maximal zulässige Ausdehnung der Bauten fest. Grenz- und Gebäudeabstände sowie maximale Gebäudelängen kommen nicht zur Anwendung. Die maximale Höhenausdehnung inklusive fester Brüstung wird für den Baubereich A mittels festgelegter Höhenkote in m ü. M. geregelt. Hauptbauten dürfen nur innerhalb der festgelegten Baubereiche erstellt werden.

Art. 6 Baubereiche Hauptbauten A

Die Hauptbauten sind so abzusetzen und zu gliedern, dass die längste Fassadenabmessung eines einzelnen Gebäudeteils nicht mehr als 50.0 m beträgt. Die gegeneinander abgesetzten Baukörper haben Gebäuderücksprünge von mindestens 2.0 m aufzuweisen . Die beiden Hauptbauten haben untereinander hinsichtl ich Dimension und Grösse des Volumens ein ausgewogenes Verhältnis aufzuweisen. Die Gebäudelängen der beiden Hauptbauten dürfen um maximal 25 %voneinander abweichen .

Art. 7 Baubereich Hauptbaute B

Es sind maximal drei Vollgeschosse zulässig und talseilig dürfen vier Geschosse in Erscheinung treten. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 12.0 m. Die Ausnützung gernäss Bauverordnung darf um maximal10% erhöht werden. Das oberste Vollgeschoss ist derart auszubilden. dass seine Fläche maximal so gross ist wie die gernäss Attikaregelung resultierende Attikageschossfläche nach

Art. 4 Abs. 4 BauV. Es darf das darunterliegende Geschoss um maximal 3.5 m

überragen und kann auf zwei wählbaren Seiten fassadenbündig erstellt werden.

A1 >A2

Attikageschoss (BauV)

Messweise bei abweichender Attikageschossregelung

4

Das Volumen der Hauptbaute ist hangparallel anzuordnen.

Art. 8 Baubereich Hauptbaute Regelbauweise I Bestandesgarantie

Unter Vorbehalt privatrechtlicher Bedingungen und der ausgeschiedenen Baubereiche gelten die Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Herisau . 2

Bei der Anordnung der Bauten sind die festgelegten Baubereiche massgebend. Diese gehen den Abstandsbestimmungen vor.

Art. 9 Baubereiche Sockelbaute Garage

Innerhalb des Baubereichs Sockelbaute Garage ist die Erstellung einer Parkgarage zulässig. Dessen maximale Höhenausdehnung inklusive fester Brüstung wird mittels Höhenkote in m ü. M. angegeben . Im Umgebungsbereich ist die Garage wenn möglich mit einer Schicht von mindestens 0.6 m Bodenmaterial abzudecken und zu begrünen bzw. zu bepflanzen .

D.

Gestaltungsbestimmungen

Art. 10 Gestaltung der Bauten und Anlagen

Die Gestaltung der neuen Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche Hauptbauten A und B hat eine gute Gesamtwirkung zu erzielen und sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen . 2

Zur Beurteilung der baulichen Einordnung in das Landschaftsbild und der baulichen Gesamtwirkung können im konkreten Baugesuchsverfahren zusätzliche Beurteilungsgrundlagen wie Gutachten, Visua/isierungen und Modelle verlangt werden . Zusätzlich muss ein Material- und Farbkonzept eingereicht werden .

Art. 11 Fassadengestaltung

Die Farbgebung und Materia/isierung der Fassaden in Baubereich A 1, A2. und B sind untereinander und auf die Umgebung abzustimmen. Die Erstellung von Backstein- oder Sichtbetonfassaden ist nicht zulässig . Grelle und starkbunte Farben sind bei der Farbgebung der Gebäudehüllen zu vermeiden. Die Fassaden in Baubereich A 1 ~ Yf!G A2 und B haben primär eine horizontale Gliederung aufzuweisen. Als sekundäre Struktur ist die Fassade vertikal in einem gleichmässigen Rhythmus zu gliedern. Bei der Gestaltung der Fassaden in Baubereich B ist für die Wohngeschosse Holz zu verwenden. Das Sockelgeschoss hat sich hinsichtlich der Farbgebung oder der Materia/isierung vom übrigen Gebäudeteil abzuheben. Die Balkone der Hauptbaute sollen Nord-Ost- bzw. Nord-Westseitig erstellt werden .

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Art. 12 Dachgestaltung

Neubauten sind mit Flachdächer abzudecken. Nicht begehbare Teile der Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht für die Energieerzeugung genutzt werden .

r

E.

Umgebung

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Mit der ersten Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan inklusive den notwendigen Schnitten in geeignetem Massstab einzureichen. Darin sind insbesondere Terrainveränderungen, Stützbauwerke, Bepflanzungen, Materialien und Oberflächenbeschaffenheiten sowie die zur Beurteilung notwendigen Höhenkoten anzugeben . Die Umgebung ist unter Verwendung standortgerechter einheimischer Pflanzen zu begrünen. 2

Art. 14 Bepflanzung

Entlang der Schützenstrasse sind, unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit (Abstandvorschriften und Sichtzonen), standortgerechte Bäume zu pflanzen. Die genaue Lage und Anzahl ist im Rahmen des konkreten Baugesuches im Umgebungsgestaltungsplan festzulegen.

Art. 15 Umgebungsbereich

Der Umgebungsbereich dient der Gestaltung und Begrünung der Umgebung. Anlagen zur Erschliessung und zur Umgebungsgestaltung sowie Kinderspielplätze sind zulässig . Im Baubereich B sind zudem Kinderspielflächen gernäss BauR nachzuweisen.

F.

Allgemeines

Art. 16 Energie

Für die Baubereiche Hauptbauten A und B ist ein gesamtheitliches Energiekonzept zu erstellen und mit dem Baugesuch einzureichen. 2

Für Neubauten ist der MINERGIE-P-Standard oder ein mindestens gleichwertiger Standard einzuhalten. Der Nachweis ist mit der Baueingabe zu erbringen .

Art. 17 Kehrichtsammelstelle

Kehrichtsammelstellen resp. Unterflurbehälter sind innerhalb des Erschliessungsbereichs nach den Weisungen der Gemeinde anzuordnen.

Art. 18 Entwässerung

Entwässerungen sind entsprechend dem generellen Entwässerungsplan von Herisau zu erstellen. Im ganzen Plangebiet hat die Entwässerung von neuen Bauten und Anlagen im Trennsystem zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Baugesucheingabe ist die Entsorgung des verschmutzten Abwassers sowie die Versickerung I Retention des Meteorwassers konzeptionell aufzuzeigen.