Grundwasserschutzareal Gerstenrüti
Groundwater protection areas · Urnäsch
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- Kind
- Groundwater protection areas
- Commune
- Urnäsch
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Umwelt
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Apr 20, 2023
- In force since
- Apr 20, 2023
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CH131_01_GE_Gerstenrüti, 2023.pdf
tR I
Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Dölf Blasotto Landammann
Herisau, 20. April2023
Gemeinde Urnäsch: Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Gerstenrüti; Erlass
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Sehr geehrte Damen und Herren
A.
Sachverhalt
1. Im Gebiet Gerstenrüti, Urnäsch, sind in der Gewässerschutzkarte vier private Quellen und eine provisorische Schutzzone eingetragen . Für die nördlichste Quelle, Nr. 740-243-G1, liegt der Schutz im öffentlichen Interesse; mit dem vorliegenden Grundwasserschutzareal Gerstenrüti soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden . Die Quelle wird privat genutzt. 2. Folgendes kann zu den Quelle Gerstenrüti, Urnäsch, festgehalten werden:
Geschützte Quellen:
Quelle Nr. 740.243-G1
Lage der Quelle: Mittlere Quellschüttung:
Koordinaten des Quellschachtes: 2'7 40'069 / 1'243'369 Quelle Nr. 740.243-G1: 39.2 I/min
3. Massgebende Unterlagen: - Schutzarealplan 1:1'000, Nr. 2021-216/1 vom 20. Oktober 2022 - Schutzarealreglement vom 20. Oktober 2022 (mit Beilagen zum Schutzarealreglement, Stand Dezember 2022) - Hydrogeologischer Bericht vom 31 . Juli 2022 4. Verfahren: Beschluss Gemeinderat Urnäsch am: Öffentliche Planauflage vom:
30. November 2022 4. Februar 2023 - 13. März 2023
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~ Appenzell Ausserrhoden
V.ßR
B.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind . In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden , die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen können . 2. Nach Art. 71 Abs . 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG , bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzarealen. Das Verfahren richtet sich nach Art . 71 Abs . 2 und Abs . 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzarealpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG); es sind keine Einsprachen eingegangen. 3. Der Schutzarealplan um die Quellfassungen Gerstenrüti , Urnäsch, wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814 .201 ), der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Das Grundwasserschutzareal entspricht den Anforderungen des Bundes. 4. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Im Schutzareal SA1 und SA2 des Grundwasserschutzareals Gerstenrüti befinden sich keine Bauten und Anlagen, sondern ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Flächen resp. Anlagen der Wassergewinnung. 5. Das Schutzarealreglement für die Quellfassungen Gerstenrüti wurde aufgrund des kant. Musterreglements ausgearbeitet, vom 2. März bis 30. März 2022 wurde eine departementsinterne Vorprüfung der Unterlagen durchgeführt. 6. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzarealreglement generell abgedeckt. In Art. 1 des Schutzarealreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben . 7. Das Schutzarealreglement für die Quellfassungen Gerstenrüti kann in der vorliegenden Form erlassen werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzareale können Änderungen in die Schutzarealunterlagen übernommen werden. 8. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 25 des Schutzarealreglements um die Quellfassungen Gerstenrüti werden die Grundstücke, welche in einem rechtskräftigen Grundwasserschutzareal liegen , im Grundbuch angemerkt.
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I Appenzell Ausserrhoden C.
Entscheid
1.
Das Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Gerstenrüti, Urnäsch (Schutzarealplan samt Gefahrenkataster und Schutzarealreglement) , werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen erlassen.
2.
Die Gewässerschutzkarte Urnäsch wird angepasst und mit dem Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Gerstenrüti ergänzt. Die provisorische Grundwasserschutzzone um die Quellfassungen Gerstenrüti wird aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich Au um das Grundwasserschutzareal Gerstenrüti wird angepasst.
3.
Anmerkung im Grundbuch.
4.
Mitteilung im Amtsblatt und an: Grundbuchamt Urnäsch, Dorfplatz 1, 9107 Urnäsch* Gemeinderat Urnäsch, Dorfplatz 1, 9107 Urnäsch** Amt für Umwelt**
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten . Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1 ).
Versandt am:
Freundliche Grü~
i . :otto, Landammann
Beilagen: - Schutzzonendossier *
- 1 Schutzarealplan Gerstenrüti mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzarealreglement Gerstenrüti mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzarealbericht Gerstenrüti - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Urnäsch
** - 1 Schutzarealplan Gerstenrüti mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzarealreglement Gerstenrüti mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzarealbericht Gerstenrüti
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CH131_01_V_Gerstenrüti, 2023.pdf
(
~ Appenzell Ausserrhoden
GEMEINDE URNÄSCH
VJ!R
r r AMT FÜR UMWELT KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN
SCHUTZAREALREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN GERSTENRÜTI
l 3. Dezember 2021 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 20. Oktober 2022
~ 1Appenzell Ausserrhoden
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INHALTSVERZEICHNIS 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 3
Art. 1
Geltungsbereich .. .... ...................... ............ ..... ........... ..... ..... .. .... ... ..... .... ......... ......... ..... .. .... .. ... 3
Art. 2
Grundwasserschutzareale und deren Ziele ..... ...................... .. ........... ... ....... ... ....... .. ......... .. ... 3
Art. 3
Wegleitung des Bundes ......... ......................... .. ...... ..... ... .... ..... ......... ....... ............ ..... .............. 3
Art. 4
Einhaltung der Schutzarealvorschriften .. .. ...... .... ... .. ............ ... ...... ... ..... ....... .. .................... .. ... 4
Art. 5
Überwachung der Grundwasserqualität ........... .. .... ... ... .. ...................... ..... ..... ........................ 4
Art. 6
Informationspflicht ............. .................................. .... ... .... .... .... ..... .... .... ........ ... .... ... .. ... .......... ... 4
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN ....................... 4
Art. 7
Grundsatz ....... .... .. ........................... .... ............ .. ... .. ...... ........ ... .. ...................... ... ... ...... ...... ... ... 4
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 .................................................................... 5
Art. 8
Allgemeine Beschränkungen .. .. ....................... .. .. .. ... ...... .... ...... .. ........ ........ .......... ...... ..... .... ... 5
Art. 9
Bauten und Anlagen/ Grundsatz ... ...................... .... .. ........ ........................ ..... ............... ......... 5
Art. 10
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ..... ... .. ..... .... .......... ..... ..... ........ .. ...... ... ....... 5
Art. 11
Schmutzwasserleitungen ................... ... ... ............... ... ... ... .... ....... ...... .. ..... ..... ... ...... ... .. .... ... . 5
Art. 12
Verkehrsanlagen ...... ... .. ......... .. ........... ..... ... ...... ... ...... .... ... .. ..... ........ ........ ............. .. ..... ....... 6
45 more articles
Art. 13
landwirtschaftliche Anlagen .. ... ..... ... ................... .... .. ........... ...... ... ... .......... ...... ......... .. ... ... .. 6
Art. 14
Geländeveränderungen und Materialentnahmen .......... ............... .... ..... ... ..... ... .... .... ...... ... . 6
Art. 15
Deponien und Ablagerungen ...... .... .. ... ...... ....... .. ... ................... ........... .. .. ... ...... ...... ... ... ... .. .. 6
2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 .................................................................... 7
Art. 16
Allgemeine Beschränkungen .......... ........... ......................... .............. .... ......... .... .................. 7
Art. 17
landwirtschaftliche Anlagen ... .. .. .... ... ..... ..... .... .... .. .. .. ........ .... ............ ....... .. .......... ... ............ 7
Art. 18
Kleintankanlagen Diesel .... .. ........ ... ........ ... ............. ... ................ ... ... ... ... ........... ... ... .. ... ... ..... 7
Art. 19
Weidbrunnen ..... .. .... .. ... ..... ........ .... ........................................ .... .. .... ............. ... .. ... .. ..... ........ 7 2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA1 .................................................................... 7
Art. 20
Allgemeine Beschränkungen .... ... .. .... ... ... ... .......................................... ...... ............. ... .... ..... 7
Art. 21
Zutritt ............ ...... ............................. ... ... .... ........... ........... .......... ... .... .......... .... ........... ... ... ... . 7 3.
3.1
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN ........................ 8
Art. 22
Grundsatz ....... ......... ... ... ......... .... ...... ...... ...... .............. ........ ....... .... ... .. ... .... ... .. .... ....... ..... ..... 8 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 .................................................................... 8
Art. 23
landwirtschaftliche Anlagen ... .. ...................... ..... ... ........ ... ...... .. .... .... .... .. ....... ......... .. .. ..... ... 8
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................................................ 8
Art. 24
Verfügungen ... ..... .................... ...... ...... .... .. ... ................ ......... ....... ..... ...... ................. .... ..... .. 8
Art. 25
Anmerkung im Grundbuch ..... .......... .... ... ..... ... .................. ..... ...... .... ... ... .. ...... ..... ........... .. ... 9
Art. 26
Strafbestimmungen ............... ... ..... .. ... ....... ... ..... ... ....... ...... ...... ..... ... ....... ..... ........... ... ..... .. ... 9
Art. 27
Inkrafttreten ..... .. .. ....... .. ....... .......... ... ....... .... ...... .. .. .... ....... .... ......... ..... ...... ... ..... ....... .. .... ...... 9
5.
ERLASS UND GENEHMIGUNG ..................................................................................................... 10
Schutzarealreg/ement für die Quellen Gerstenrüti
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In Anwendung von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24 . Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG) , Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201 ; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das Grundwasserschutzareal der Quellfassungen Gerstenrüti: Koordinaten des Quellschachtes: 2'740'069 / 1'243'369 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Schutzarealplans "Differenziertes Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Gerstenrüti", 2021-216/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG) , datiert vom 3. Dezember 2021 / 20. Oktober 2022 (Massstab 1 : 1'000) . Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben , gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Urnäsch 1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung 2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzareale und deren Ziele3
Mit Grundwasserschutzarealen werden geeignete Gebiete im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung vorsorglich gesichert. Es wird so ausgeschieden , dass Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden können . Im Grundwasserschutzareal dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden , welche die künftige Grundwasserbewirtschaftung beeinträchtigen können . Das differenzierte Grundwasserschutzareal (Schutzareal SA) besteht in Anlehnung an die Vorgaben für Grundwasserschutzzonen aus dem Schutzareal SA 1, dem Schutzareal SA2 und dem Schutzareal SA3 .
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) 4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Zonenplan Urnäsch vom 15. Juni 2010 und Baureglement Urnäsch vom 18. Februar 2009 2
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721 .1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721 .11)
3
Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)
4
Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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Art. 4 Einhaltung der Schutzarealvorschriften
Die zuständige Gemeindebehörde überwacht die Einhaltung der Schutzarealvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die zuständige Gemeindebehörde kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen . Bauvorhaben in den Grundwasserschutzarealen sind der Inhaber/in der Wasserfassung durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen .
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5
Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt die Untersuchung des Rohwassers an. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt) 6 sind unverzüglich zu informieren , wenn : a.
b. c.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung 7 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen 8 nicht erfüllt sind ; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung 9 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen , für welche die Lebensmittelgesetzgebung 7, die Gewässerschutzverordnung9 oder die Altlastenverordnung 10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken im Grundwasserschutzareal sind verpflichtet, Pächter/innen , Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb des Grundwasserschutzareals arbeiten .
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen . Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben , wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden , sind ohne Verzug zu beheben .
5
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6
Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A , 9102 Herisau
7
vgl. Beilage 1.9 und Beilage 1.10
8
vgl. Beilage 1.8
9
Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
10 vgl. Beilage 1.12 Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren 11 .
1
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig .
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten . Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen , wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann . Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien 13 massgebend . Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten 14 . Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen 15 zu treffen .
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht 16 .
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind . Die einschlägigen Richtlinien 17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons 18 zu überprüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
11 vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c 14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
vgl. Beilage 3: Bst. k 17 vgl. Beilage 3: Bst. a und f 18 vgl. Beilage 3: Bst. f Merkblatt Dichtheitsprüfung Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen . Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren , sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen . Das Abwasser ist abzuleiten . Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen , geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen . Das Abwasser ist abzuleiten 19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb des Grundwasserschutzareals und so erfolgen , dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen , welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig . Dabei muss ausgeschlossen werden können , dass das Abwasser punktuell versickern kann 20.
Art. 13 landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien 21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben . Die Anlagen sind period isch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren 22 .
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen , bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird , sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzarealkonforme Bauten und Anlagen . Materialentnahmen sind untersagt23 .
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern 24 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen , die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen , Mist26 , Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig . Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig . Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kornpostmieten zulässig . 19 vgl. Beilage 3: Bst. 1 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. n 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 WEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vg l. Beilage 3: Bst. g Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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12.2
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA2 gelten die Bestimmungen des Schutzareals SA3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 15 - 18 geregelt wird .
Art. 16 Allgemeine Beschränkungen
Im Schutzareal SA2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten , welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können , insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht27.
Art. 17 landwirtschaftliche Anlagen
landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren .
Art. 18 Kleintankanlagen Diesel
Kleintankanlagen , Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind nicht zulässig28 .
Art. 19 Weidbrunnen
Weidbrunnen sind nicht zulässig .
12.3
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA1
Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA 1 gelten die Bestimmungen der Schutzareale SA2 und SA3, sofern die Sachlage nicht durch den Artikel 20 geregelt wird .
Art. 20 Allgemeine Beschränkungen
Im Schutzareal SA1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig , welche der aktuellen Quellnutzung dienen . Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht29 .
Art. 21 Zutritt
Die Zone SA 1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig .
27 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 28 vgl. Beilage 3: Bst. k und n 29 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.4) Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
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Art. 22 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone SA an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen 30 . Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen . Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden .
13.1
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3
Art. 23 landwirtschaftliche Anlagen
Die bestehende Jauchegrube auf Parzelle Nr. 804 (Assek. Nr. 885) ist gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt periodisch auf ihre Dichtheit zu prüfen . Die Mistablagerung hat auf der Jauchegrube mit Entwässerung in die Jauchegrube zu erfolgen . Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen .
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist3 1. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen 32 .
30 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) 31 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 32 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 lit. a GSchV (Beilage 1.2) Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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Art. 25 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen , welche sich aus der Ausscheidung dieses Grundwasserschutzareals ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken 33 .
Art. 26 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes 34 und des Umweltschutzgesetzes 35 bestraft.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
33 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 34 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1 );
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
35 Art. 60 f. USG Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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15.
ERLASS UND GENEHMIGUNG
Vom Gemeinderat Urnäsch zur öffentlichen Auflage verabschiedet am: .....
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Der Gemeindepräsident:
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Feb 2023
1 3. März 2023
Öffentliche Auflage vom ....... '. ..... .. '. .. ... .. . ... ... . bis ... .... ... .... .... .. ..... ... .... . .. .
Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:
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l t Schutzarealreglement für die Quellen Gerstenrüti
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Legal bases
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal