Grundwasserschutzzone Untere Müli

Groundwater protection zones · Schwellbrunn

Document

Kind
Groundwater protection zones
Commune
Schwellbrunn
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Cantonal
Authority
Amt für Umwelt
Approved by
Departement
Adopted
Nov 7, 2023
In force since
Nov 7, 2023

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CH131_03_P_Untere Müli, 2023.pdf

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| ) Appenzell Ausserrhoden Gemeinde Schwellbrunn Vom Gemeinderat Schwellbrunn genehmigtam: _____ NUDE VRR

Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin:

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Öffentliche Auflage vom _ 21. SEP. 200° bis 26. OKT. 201°

Krüger Immobilien AG, Degersheim Restaurant Untere Mühle

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Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden

Grundwasserschutzzonen um die genehmigt und erlassen am: 7. Nov. 2023

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Quellen Untere Müli | of

Dölf Biasotto, Regierungsrat:

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CH131_03_V_Untere Müli, 2023.pdf

Appenzell Ausserrhoden

GEMEINDE SCHWELLBRUNN

VJSR

F, KRÜGER IMMOBILIEN AG, DEGERSHEIM RESTAURANT UNTERE MÜHLE

Sc H UTZZON EN REG L E M E NT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN UNTERE MULI

12. August 2020 Inkl. Ergänzungen der Vorprüfung bis 18. Mai 2021

Appenzell Ausserrhoden VJR

INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 3

1.

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

2.

Geltungsbereich ......................................................................................................................3 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ............................................................................ 3 Wegleitung des Bundes .......................................................................................................... 3 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ................................. .......................... 4 Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................4 Informationspflicht ...................................................................................................................4

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................5 Grundsatz.......... ...... ................................... ........................................................... .................. 5 2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..........................................................................................5

Art. 8

Allgemeine Beschränkungen .................................................................................................. 5 Bauten und Anlagen I Grundsatz ............................................................................................ 5

Art. 9

Art. 7

Art. 10

Art. 11

Art. 12

59 more articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 2.2

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten........................................ ......................... 5 Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................6 Verkehrsanlagen .................................................................................................................6 Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................ 6 Geländeveränderungen und Materialentnahmen ...............................................................6 Deponien und Ablagerungen... ............................................................................................ 7 Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................7 Pflanzen- und Holzschutzmittel ... . ..... ....................... ..................................... ...................... 7

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2..........................................................................................7 Allgemeine Beschränkungen........................................ ....................................................... 7 Landwirtschaftliche Anlagen .... ........ ...... .............................................................................. 8

Art, 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................8 Kleintankanlagen Diesel................................ .......................... ............................................8 Weidbrunnen .......................................................................................................................8 Pflanzen- und Holzschutzmittel ........... ...................................................... .......................... 8 Invasive gebietsfremde Organismen (Neophyten)..............................................................8 2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI .......................................................................................... 8

Art. 25

Allgemeine Beschränkungen................................................. ....................... ... . ................... 9

Art. 26

Zutritt ...................................................................................................................................9

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........................9 Grundsatz............................................................................................................................ 9 Fristen................ .............................................................................................. 9 . .... ............ ... 3.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..........................................................................................9

Art. 29

Landwirtschaftliche Anlagen............................................................................. ................... 9 3.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2........................................................................................10

Art. 30

Verkehrsanlagen ............................................................................................................... 10

Art. 27

Art. 28

4.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ..........................................................................................................10

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Verfügungen ......................................................................................................................10 Anmerkung im Grundbuch ................................................................................................ 10 Strafbestimmungen ...........................................................................................................10 Inkrafttreten .......................................................................................................................10

Schutzzonenreglernent für die Quellen Untere Mdli

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden Vi

F, I

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Untere Müli: Quellschacht Untere Müli

Koordinaten: 2734721 / 1247924

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans "Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Untere Müli", Plan Nr. 2020-210/1, Geologiebüro Lienert& Haering AG, datiert vom 12. August 2020/ 18. Mai 2021 (Massstab 1: 1000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schwellbrunn1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3

Grundwasserschutzzonen bestehen bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und KluftGrundwasserleitern aus der Zone 51, der Zone S2 und der Zone S3. Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

1

Zonenplan Schwelibrunn vom Oktober 2013 und Baureglement Schwelibrurin vom 16. Dezember 2008

2

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Schutzzonenregtement für die Quellen Untere Müli

Seite 3

Appenzell Ausserrhoden VjRI

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Krüger Immobilien AG überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Krüger Immobilien AG kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Krüger Immobilien AG durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Krüger Immobilien AG regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Krüger Immobilien AG teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6

vgl. Beilage 1.9

8

Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau

vgl. Beilage 3: Bst. b 10 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenieglement für die Quellen Untere Müli

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Appenzell Ausserrhoden

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. Landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren11.

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens I m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Queliwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien13 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten14. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen15 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht16.

11 vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c

14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 3: Bst. k Schutzzonenreglement für die Quellen Untere Müli

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VJR

Appenzell Ausserrhoden

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons18 zu überprüfen. Die Bauverwaltung Schwelibrunn sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann20.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren22.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt23

17 vgl. Beilage 3: Bst. a und 18 vgl. Beilage 3: Bst. f Merkblatt Dichtheitsprüfung 19 vgl. Beilage 3: Bst. I 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. n 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Sctiutzzonenreglement für die Quellen Untere Müll

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Appenzell Ausserrhoden VjR1

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern24 wie auch von Platzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist26, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien27 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen28 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen29 zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-24 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Ober Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht30. 24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 VVEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vgl. Beilage 3: Bst. g 27 Anhang 2.6 chemRRv (Beilage 1.4); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 28 Anhang 2.5 Ziff 1.1 chemRRv (Beilage 1.4);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.6); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 chemRRV (Beilage 1.4) 30 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenreglement für die Quellen Untere Müll

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 19 Landwirtschaftliche Anlagen

Landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 20 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht31 und den ergänzenden Richtlinien32.

Art. 21 Kleintankanlagen Diesel

Kleintankanlagen, Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind in der Zone Si und S2 nicht zulässig33.

Art. 22 Weidbrunnen

Weidbrunnen sind nicht zulässig.

Art. 23 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht34.

Art. 24 Invasive gebietsfremde Organismen (Neophyten)

In der Zone Si, sowie für Mikroorganismen innerhalb der Zone S2, ist der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient. Eine allfällige Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen in oben genannten Bereichen findet durch den Kanton statt.

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 25 26 geregelt wird. -

31 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.4) 32 vgl. Beilage 3: Bst. h 33 vgl. Beilage 3: Bst. k und n

34 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 chemRRv (Beilage 1.4);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.6); Beilage 3: Bst. i Schutzzonenreglement für die Queller, Untere Müll

Seile 8

VR

Appenzell Ausserrhoden

Art. 25 Allgemeine Beschränkungen

In der Zone Si sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht35

Art. 26 Zutritt

Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 27 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen36. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 28 Fristen

Die in Art. 29 und Art. 30 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

3.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen

Siloballenlager auf Naturboden sind in der Zone S3 nicht zulässig. Das Siloballenlager ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Reglements ausserhalb die Schutzzone S3 zu verlegen oder den Anforderungen entsprechend zu sanieren.

35 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e chemRRv (Beilage 1.4) 36 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenreglement für die Quellen Untere Mdli

Seite 9

Appenzell Ausserrhoden ~P

3.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 30 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Die bestehende Verkehrsanlage, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht oder auf der regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, ist innert zehn Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen.

4.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist37. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen38

Art. 32 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken39.

Art. 33 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes40 und des Umweltschutzgesetzes41 bestraft.

Art. 34 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

37 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 38 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 lit, a GSchV (Beilage 1.2)

39 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 40 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

41 Art. 60f. USG Schutzzonenreglement für die Quellen Untere Müll

Seite 10

äL.

Appenzell Ausserrhoden VjRI

Vom Gemeinderat Schwelibrunn genehmigt am: .........

Der Gemeindepräsident:

02..

Die Gemeindeschreiberin:

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Öffentliche Auflage vorn

27. SEP, 2021.

bis........2.6.

OKT. 2021,

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:

Dölf Biasotto, Regierungsrat

Schutzzonenreglement für die Quellen Untere Müll

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Seite 11

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Departement Bau und Volkswirtschaft

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 7. November 2023/PLu/RMa

Gemeinde Schwellbrunn: Grundwasserschutzzonen um die Quellen Untere Müll der Krüger Immobilien AG, Degersheim, Restaurant Untere Mühle; Genehmigung

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Sehr geehrte Damen und Herren

Sachverhalt

A.

1.Die Krüger Immobilien AG stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung für das Restaurant Untere Mühle inkl. Wohnung sowie das Betriebsgebäude der Firma Krüger + Co AG sicher. Dafür nutzt sie unter anderem die Quellen Untere Müli auf dem Gemeindegebiet von Schwellbrunn. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen Untere Müli soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. 2. Folgendes kann zu den Quellen Untere Müli festgehalten werden: Genutzte Quellen: Lage der Quellen:

Untere Müli Brunnenstube: Koordinaten 2734721 / 1247'924 (734.247-G2)

Mittlere Quellschüttung:

Untere Müli: ca. 8.0 1/min.

Dingliche Rechte:

Dienstbarkeitsvertrag vom 13. Februar 2001 (Grundstück Nr. 728, Schwellbrunn)

3. Eingereichte Unterlagen: Schutzzonenplan Untere Müli, 2020-210/1, 1:1000, vom 18. Mai 2021 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Untere Müli vom 18. Mai 2021 Hydrogeologischer I Technischer Bericht vom 18. Mai 2021 -

-

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Seite 114

Appenzell Ausserrhoden

4. Verfahren: Beschluss Gemeinderat Schwellbrunn am: Öffentliche Planauflage vom: Genehmigungsantrag vom:

B.

2. Dezember 2020 27. September 2021 22. Februar 2023

26. Oktober 2021

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Erwägungen

1.Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasser-fassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Quellen Untere Müli wurde gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5.Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der Grundwasserschutzzonen Untere Müli befindet sich die Gemeindestrasse Untere Müli Neunegg. Die Privatstrasse Schwendi verläuft durch die Schutzzonen S2 und S3. In der Zone S3 befindet sich zudem ein Siloballenlager. Das Einzugsgebiet der Quellen Untere Müli ist teilweise bewaldet. Die restlichen Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. -

6. Das Schutzzonenreglement für die Quellen Untere Müli wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 18. Mai 2021 vorgenommenen Änderungen ausgearbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement für die Quellen Untere Müli kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

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9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 32 des Schutzzonenreglements um die Quellen Untere Müll werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.

C.

Entscheid

1.Die Grundwasserschutzzonen um die Quellen Untere Müll (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Krüger Immobilien AG, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen um die Quellen Untere Müll werden aufgehoben. 3.Die Gewässerschutzkarte Schwellbrunn wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen um die Quellen Untere Müll ergänzt. Der Gewässerschutzbereich Au um die Grundwasserschutzzonen Untere Müll wird den Bundesvorgaben entsprechend festgelegt. 4. Anmerkung im Grundbuch. 5. Mitteilung im Amtsblatt und an: Krüger Immobilien AG * Grundbuchamt Schwellbrunn, Oberdorf 2, 9104 Waldstatt** Gemeinderat Schwellbrunn * Amt für Umwelt *

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Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid Ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

tl 1 0.1. Nov.

Freundliche

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Dölf Biasotto, Re ierungsrat

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Beilagen: * I Schutzzonenplan "Untere Müli" mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement "Untere Müli" mit Genehmigungsvermerk. I Hydrogeologischer Schutzzonenbericht "Untere Müli" -

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I Schutzzonenplan "Untere Müli" mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement "Untere Müli" mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer Schutzzonenbericht "Untere Müli" Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Schwellbrunn

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