Teilzonenplan Fernsicht
Land-use plan · Heiden
Document
- Number
- RRB-2017-585
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Nov 28, 2017
- In force since
- Nov 28, 2017
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Heiden with its building zones.Open the full map
Files
CH73_16_GE_Teilzonenplan Fernsicht.pdfOpen in a new tab
Text
I
H-
I APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des Regierungsrates
28. November2017 kku
RRB-201 7-585
Gemeinde Heiden, Teilzonenplan Fernsicht; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 9. Oktober 20'17 ersucht die Gemeinde Heiden um die Genehmigung des Teilzonenplans
Show the full text
Fernsicht. 2. Das Restaurant und Gasthaus Zur Fernsicht besteht im heutigen Ausbauzustand seit 2015. Der An- und Umbau zu einem Restaurant wurde im Rahmen der Regelbauvorschriften und das Clubhaus im Rahmen der Bestandesgarantie bewilligt. Für das Restaurant und das Clubhaus bestehen Erweiterungsvorhaben, welche sich aufgrund der bestehenden Nutzungszonen nicht realisieren lassen. Deshalb ist nun vorgesehen, die Parzelle Nr. 51, welche sich in der Wohnzone W2b und der Grünzone im Baugebiet für Erholungsanlagen befindet, sowie die Teilparzelle Nr. 2100 (Zufahrtsstrasse), welche sich in der Wohnzone W2b befindet, in die
Wohn- und Gewerbezone WG3 umzuzonen. Gleichzeitig soll im Bereich der heutigen Grünzone eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerin das Ausmass des Ausbaus beschränken. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 30. September 2016 konnte das Departement Bau und Volkswirtschaft für die Planung im Grundsatz einen Antrag auf Genehmigung in Aussicht stellen.
4. Der Teilzonenplan wurde am 24. Januar 2017 vom Gemeinderat erlassen und vom 13. März bis 1 1 . April 2017 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ging keine Einsprache ein. An der Urnenabstimmung vom 24 September 2017 wurde der Teilzonenplan mit 995 Ja-Stimm en zu 442 Nein-Stimmen von der Einwohnergemeinde gutgeheissen.
B. Erwägungen 1. Rechtliches 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des kantonalen Geseizes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz,
BauG; 721.1) sind Anderungen an Nutzungsplänen vom Regierungsrat genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
Seite '1 / 3
I
#
APPenzell Ausserrhoden
2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Die erforderliche Zustimmung an der Urne liegt vor. Formell steht einer Plangenehmigung des Teilzonenplans durch den Regierungsrat nichts entgegen.
2. SachbezogeneErwägungen 1. Mit der geplanten Umzonung einer Fläche 2'310 m2 in die Wohn- und Gewerbezone WG3 wird die Weiter-
entwicklung des Gasthauses Zur Fernsicht ermöglicht. Das historische Haus Fernsicht ist bereits dreigeschossig und ist auch aufgrund der gewerblichen Nutzung in der heutigen Wohnzone W2b nicht regelkonform. Die beabsichtigte Umzonung in die Wohn- und Gewerbezone WG3 mit der gleichzeitigen im Grundbuch eingetragenen Baubeschränkung ist zweckmässig. 2. lm Rahmen der Vorprüfung wurde angeregt, in der privatrechtlichen Vereinbarung die Definition der zulässigen Sitzplatzfläche zu vereinfachen, da sich eine umständliche Geometrie im Alltag als nicht praktikabel eruveisen könnte. Diese Anregung wurde nicht umgesetzt, was jedoch im Ermessen der Gemeinde liegt. Die übrigen Punkte des Vorprüfungsberichts wurden umgesetzt. 3. Gemäss Art. 3Ba der Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR700)undArt.52a Raumplanungsverordnung (RPV, SR700.1)welcheam 1. Mai 2014inKraft traten, darf die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan ist keine Vergrösserung der Bauzonenfläche verbunden. Gemäss Planungsbericht wird mit der geplanten Zonenplanänderung die theoretische Einwohnerkapazität um 5 Einwohner vergrössert, wobei auch die mit einem Bauverbot belegte Fläche mit eingerechnet wird. Gemäss Schreiben des
Departements Bau und Volkswirtschaft vom 27. Januar 2016 zu den kantonalen Ein- und Umzonungs-Regeln bis der neue Kantonale Richtplan in Kraft ist, können in Heiden nicht überbaute, nicht einwohnerrelevante Bauzonen in Wohn-, Misch- und Kernzonen umgezont werden. Vorbehalten bleiben fallweise Grössenbeschränkungen. Diese Grössenbeschränkung kommt bei vorliegender Umzonung im Umfang von 750 m'wegen dem bereits eingetragenen Bauverbot auf der umzuzonenden Teilparzelle nicht zur Anwendung. Bei einer späteren Gesamtrevision der Ortsplanung muss diese Fläche jedoch mit einbezogen werden. 6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann für die Zonenplanänderung eine Genehmigung
erteilt werden.
C. Auswirkungen Mit der vorliegenden Zonenplanänderung sind keine finanziellen, personellen oder organisatorischen Auswirkungen für den Kanton zu erwarten.
Seite 2 / 3
ffi"
I APPenzell Ausserrhoden
D. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Fernsicht wird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.- erhoben Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden beim Obergericht von AppenzellAusserrhoden, veruvaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast,
Postfach 162,9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismit-
telsind beizulegen.
Amtsblatt
Auszug an
Gemeinderat Heiden (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Volkswi rtschaft Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
lm Aufirag des
Versandt am 1. Dezember 2Q17
S6ite 3 / 3
Roger Nobs,
ber
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal