Überbauungsplan Rosental (Änderung ehem. Gestaltungsplan Rosental)

Land-use plan · Heiden

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Heiden
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
Dec 13, 2023
In force since
Dec 13, 2023

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Text

CH73_16_GE_Überbauungsplan_Rosental_Aenderung.pdf

I R Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Vol kswirtschaft

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau , 13. Dezember 2023

Gemeinde Heiden; Überbauungsplan Rosenta l {Änderung ehemaliger Gestaltungsplan Rosental); Genehmigung

A.

Ausgangslage

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1. Mit Schreiben vom 1. November 2023 ersucht die Gemeinde Heiden um die Genehmigung des Überbauungsplans Rosental (altrechtlich : Gestaltungsplan) durch das Departement Bau und Volkswirtschaft. 2. Der Überbauungsplan Rosental betrifft die Grundstücke Nrn . 329, 337 , 340 und 2021 . Die Grundstücke 329 und 2021 sind im Zonenplan der Kernzone K3 zugewiesen. Die Grundstücke Nrn . 337 (Trottoir) und 340 (Strassenparzelle) sind im Zonenplan dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet. 3. Die Raiffeisenbank Heiden plant an ihrem Hauptsitz einen Erweiterungsbau . Die Gemeinderat Heiden beabsichtigt aufgrund dessen den bestehenden Überbauungsplan Rosental (vom Regierungsrat am 10. Oktober 2006 genehmigt) anzupassen . Die Änderung des Überbauungsplans Rosental sieht eine Erweiterung des Baubereichs A 1 sowie zwei Grundflächen für die Terrassennutzung vor. 4. Das Amt für Raum und Wald hat den Entwurf der Änderung des Überbauungsplans Rosental vorgeprüft. Mit Bericht vom 18. Februar 2022 konnte der Gemeinde Heiden , vorbehältlich notwendiger Anpassungen , ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden . 5.

Die Änderung des Überbauungsplans Rosental wurde vom 1. August 2022 bis zum 14. September 2022

zur Mitwirkung bekannt gemacht. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit zur Mitwirkung nicht genutzt. 6. Die Änderung des Überbauungsplans Rosental lag vom 21 . November 2022 bis zum 20. Dezember 2022 öffentlich auf. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache gegen die Änderung des Überbauungsplans Rosental ein . In der Folge wurde die Einsprache basierend auf einer Einspracheverhandlung zurückgezogen . 7. Der Gemeinderat Heiden erliess die Änderung des Überbauungsplans Rosental am 15. August 2023 und unterstellte die Planung dem fakultativen Referendum . Während der Frist vom 11. September 2023 bis zum 10. Oktober 2023 wurde das fakultative Referendum nicht ergriffen .

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Appenze ll Ausserrhoden

B.

Erwägungen

1.

Formelles

a) Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG ; bGS 721 .1) sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. b)

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) sorgen

die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann . Die Anforderungen an die Mitwirkung nach Art. 4 RPG sind erfüllt. c)

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt.

2.

Übergeordnete Planung und weitere Planungsinstrumente

a)

Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (/SOS)

Das Planungsgebiet ist im Inventar schützenswerter Ortsbilder (ISOS) dem Gebiet 3, Rosental , mit dem Erhaltungsziel B zugewiesen. Die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume sind zu wahren und für die Struktur wesentliche Elemente und Merkmale sind integral zu erhalten . Gemeinden berücksichtigen das Inventar bei der Erarbeitung ihrer entsprechenden Planungen . Im Planungsbericht sind die dafür notwendigen Abklärungen dokumentiert. Der Gemeinderat Heiden kommt zum Schluss, dass die vorliegende Änderung des Überbauungsplans Rosental eine aus der Sicht der Gesamtstruktur stark untergeordnete Anpassung der bestehenden Baute ermöglicht. Massgebende strukturrelevante Elemente und Merkmale werden nicht tangiert. Die Beurteilung des Gemeinderates Heiden in Bezug auf das !SOS ist nachvollziehbar. Die Änderung des Überbauungsplans Rosental berücksichtigt das ISOS.

b)

Agglomerationsprogramm St. Gallen - Bodensee

Die Gemeinde Heiden ist Teil des Agglomerationsprogramms St. Gallen-Bodensee. Im Agglomerationsprogramm St.Gallen-Bodensee werden verschiedene Massnahmen (u.a. Siedlungsdichte, Gestaltung des Siedlungsübergangs zur offenen Landschaft, Anpassung an den Klimawandel , Mobilitätsmanagement) formuliert. Die geplante Änderung des Überbauungsplans Rosental steht nicht unmittelbar im Einflussbereich der Massnahmen des Agglomerationsprogramms St. Gallen-Bodensee. Die Vorgaben sind erfüllt.

c)

Kantonaler Richtplan

Der kantonale Richtplan bezeichnet die Gemeinde Heiden als grössere Gemeinde mit Zentrumsfunktion. Die Gemeinde Heiden hat demnach ein ausgewogenes Angebot an Arbeitsplätzen und Gütern des täglichen Bedarfs auszuweisen und bildet einen Stützpunkt mit regionalen Einrichtungen. Mit der Änderung des Überbauungsplans Rosental wird die planerische Grundlage für die Entwicklung und den Weiterbestand der Raiffeisenbank am Standort Heiden geschaffen. Die Änderung des Überbauungsplans Rosental berücksichtigt die Vorgaben des kantonalen Richtplans.

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App enzell Ausserrhoden

d)

Gemeinderichtplan

Mit Regierungsratsbeschluss vom 26. September 2023 wurde der Gemeinderichtplan der Gemeinde Heiden genehmigt. Gemäss Gemeinderichtplan der Gemeinde Heiden ist das Gebiet des Überbauungsplans Rosental Bestandteil des Perimeters Zentrumentwicklung. Gemäss Richtplanbeschluss S 2.1.1 sind Zentrumentwicklungen im Dorfkern und den direkt angrenzenden Bereichen zu unterstützen, soweit es der Schutz des Ortsbildes zulässt. Die Änderung des Überbauungsplans Rosental, welche den Erhalt und Weiterentwicklung der Raiffeisenbank Heiden zum Ziel hat, entspricht der Vorgabe des Gemeinderichtplans der Gemeinde Heiden .

3.

Recht- und Zweckmässigkeit

a) Gemäss Art. 39 BauG regelt der Überbauungsplan die Überbauung eines Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften . Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften . Durch Sonderbauvorschriften können u.a. die Bauweise (offen , geschlossen), die Anordnung und Gliederung der Bauten , die Grösse und Abstände der Bauten, die Firstrichtung und Dachform , die Materialwahl und Fassadengestaltung, Anordnung , Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume und die Nutzungsintensität geregelt werden. Die Änderung des Überbauungsplans Rosental berücksichtigt den Regelungsbereich von Art. 39 BauG . b)

Gemäss Art. 41 Abs . 1 BauG dürfen die Sonderbauvorschriften dem Zweck der jeweiligen Zone nicht wi-

dersprechen. Zudem darf mittel_s Überbauungsplan bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss und bei der Intensität der Nutzung höchstens um 10 % abgewichen werden . Gemäss Art. 41 Abs. 2 BauG dürfen Abweichungen bei der Geschosszahl und bei der Intensität der Nutzung nur gewährt werden, wenn die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind, die Grösse des Grundstückes die Abweichungen rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie auf die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eine wesentliche Qualitätssteigerung nachgewiesen ist. c) In der Kernzone K3 sind drei Vollgeschosse zugelassen . Ein zusätzliches Geschoss wird mit dem Überbauungsplan Rosental nicht beansprucht. In der Kernzone K3 ist gemäss Baureglement keine Ausnützungsziffer festgelegt. Somit kommt Art. 41 Abs . 1 BauG beim Überbauungsplan Rosental nicht unmittelbar zur Anwendung . Mit dem bestehenden und angepassten Überbauungsplan Rosental resultiert gegenüber der Regelbauweise eine zusätzliche Gebäudehöhe von 1.0 m. Die ortsbauliche Situation wird durch die geplante Änderung des Überbauungsplans Rosental nicht massgeblich verändert. Das ursprüngliche ortsbauliche Überbauungskonzept wird auch mit der Änderung des Überbauungsplans Rosental gewahrt. d) Mit dem angepassten Überbauungsplan Rosental wird bei der Gebäudelänge wie bisher gegenüber der Regelbauweise eine maximale Gebäudelänge von 62.6 m gewährt (Regelbauweise 36 m). Die Rechtsmässigkeit einer Abweichung der maximalen Gebäudelänge von rund 26.6 m wäre heute gemäss der aktuellen Rechtsprechung zumindest in Frage gestellt. Die Änderung des Überbauungsplans Rosental hat keine Auswirkungen auf die maximale Gebäudelänge. e) Der Überbauungsplan Rosental erweist sich als recht- und zweckmässig . Die Genehmigung für den vorliegenden Überbauungsplan Rosental kann erteilt werden.

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Appenzeil Ausserrhoden

C.

Beschluss

1.

Der Überbauungsplan Rosental (Änderung ehemaliger Gestaltungsplan Rosental) wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Heiden (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Baukoordinationsdienst (per Axioma) ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9000 St.Gallen (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Betriebliches Rechnungswesen Amtsblatt

Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten . Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG ; bGS 143.1]).

Versandt am:

1 3, OEZ. 202~

/.=ot o2::! 5000 .2021-0575

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Vorschriften

HEIDEN

Projekt Nr. 012.1.038.01

23. September 2022

Überbauungsplan Rosental (Änderung ehemaliger Gestaltungsplan Rosental)

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Planauflage: 21. November 2022 - 20. Dezember 2022 Vom Gemeinderat erlassen am: 15. August 2023 Der Gemeindepräsident

Dem fakultativen Referendum unterstellt:

V~m ~eparteme~t Bau und Volkswirtschaft des Kantons App7

Dolf 81asotto, Reg1erungsra~

}

II Ausserrhoden genehmigt am:

_:__{

ERR Raumplaner AG Teufener Strasse 19 1 9001 St.Gallen I T +41 (0)71 227 62 62 1 [email protected] I www err eh

1 3. OEl 2023 •

Heiden I Überbauungsplan Rosental ISonderbauvorschriften

Seite 1

Hinweis: Die besonderen Vorschriften vom 20. Juni 2006 zum Gestaltungsplan Rosental werden wie nachfolgend aufgeführt geändert. Der Einsprachemöglichkeit untersteht ausschliesslich, was «rot» oder «durchgestrichen» dargestellt ist. rot = neu Eh,1Fel:lgostriel:loA = fällt weg

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) sowie die rechtskräftigen Bauund Erschliessungsreglemente der Gemeinde Heiden.

Art. 2 Zweck

Der GostaltlmgsplaA Überbauungsplan bezweckt eine optimale Einfügung des Bauvorhabens in die ortsbauliche Struktur sowie eine zweckmässige Erschliessung

Art. 3 Verbindlichkeit

Alle in der Legende de~ Gostaltl,1RgsplaAos Überbauungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die Sonderbauvorschriften gelten als verbindlich . 1

Die auf dem Gostalt~AgsplaAos Überbauungsplan enthaltenen Beilagepläne (Situation, Fassaden, Dachaufsicht) sind bezüglich der Form, Lage und Gestaltung, mit dem in Art. 9 der Sonderbauvorschriften festgelegtem Spielraum, verbindlich .

2

e •

r

Heiden I Überbauungsplan Rosental JSonderbauvorschriflen

B.

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 4 Hochbauten

Seite 2

1

Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb des Baufeldes A und den Baubereichen A 1, A2. sowie dem Baubereich V zulässig.

Ausserhalb des Baufeldes A und der Baubereiche A 1, A2. und V sind ausschliesslich Verkehrsanlagen zur Erschliessung (Zu- und Wegfahrten) sowie Fusswege zulässig .

2

Im Baufeld A darf, mit Ausnahme der Baubereiche A 1 und A2. die Gebäudehöhe von Bauten eine Höhenkote von maximal 797.60 m.ü.M. nicht übersteigen. Die maximale Gebäudelänge wird durch das Baufeld begrenzt.

3

Technisch erforderliche Aufbauten (Lift, Lüftung, Belichtung, Sonnenkollektoren, usw.) sind im Baufeld A, mit Ausnahme der Baubereiche A 1, A2. und V, bis zu einer Höhe von maximal 1.50 m zulässig.

4

In den Baubereichen A1 und A2. darf die Gebäudehöhe von Bauten eine Höhenkote von maximal 801.20 m.ü.M. nicht übersteigen. Die maximal zulässige Gebäudelänge wird durch die Baubereiche begrenzt.

5

Art. 5 Vordächer

1

Innerhalb des Baubereiches V sind ausschliesslich Vordächer sowie Bauteile des Eingangsbereiches (Treppen, Rampen, usw.) zulässig. Vordächer dürfen eine maximale Höhenkote von 797.6 m nicht überragen. 2

Die maximal zulässige Länge und Breite der Vordächer wird durch den Baubereich V begrenzt.

Art. 6 Tiefbauten

1

Tiefbauten sind nur innerhalb des Baufeldes A sowie innerhalb des durch die Baulinie für Tiefbauten festgelegten Bereichs zulässig .

Die sichtbare Höhe von Tiefbauten ist entsprechend dem Geländeverlauf minimal zu halten. Sie darf innerhalb des Baufeldes Abis zu maximal 4.00 m oberirdisch in Erscheinung treten .

2

e •

r

Heiden I Überbauungsplan Rosental jSonderbauvorschriften

C.

Gestaltungsbestimmungen

Art. 7 Dachgestaltung

Im Baufeld A sowie in den Baubereichen A 1, 1\2. und V sind ausschliesslich Flachdächer zulässig. 2

Flachdachbereiche, die nicht als Terrassen genutzt werden, sind extensiv zu begrünen. Terrassennutzungen sind nur innerhalb der bezeichneten Grundflächen Terrasse sowie innerhalb der nicht baulich ausgenutzten Baubereichen A1 und 1\2. zulässig. 3

Die Grundfläche Terrasse ist als begehbarer Aussenraum zu gestalten und legt die Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Terrassen fest. Unterschreitungen der Grundflächen sind zulässig .

4

Für den Sonnenschutz der Terrassenflächen dürfen keine dauerhaft sichtbaren Beschattungselemente erstellt werden . Es sind ausschliesslich mobile, möglichst stützenfreie Systeme zum Schutz vor Einsicht und Sonne zu verwenden .

Als Terrassen genutzte Flachdachbereiche sind entsprechend den geltenden Normen und Richtlinien mit Absturzsicherungen zu erstellen. Die Absturzsicherung ist dabei transparent und nach einem auf das Bestandsgebäude abgestimmten architektonischen Gesamtkonzept auszugestalten . 5

Art. 8 Gebäudegestaltung

1 Sofern die Erscheinung des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird, dürfen Fenster geringfügig von den Beilageplänen abweichen.

2

Das Gebäude ist aus Sichtbeton auszuführen.

3

Die Fenster sind mit nicht reflektierenden transparentem Naturglas auszuführen. Gefärbte Gläser sind nicht zulässig. Vor Baubeginn sind die Materialien und Farben des Betons, der Fenster sowie der Dachflächen zu bemustern.

4

5

Art. 9

Allfällige Reklameeinrichtungen sind mit der Baueingabe einzureichen.

Terrain- und Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung hat auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Notwendige Aufschüttungen und Abtragungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind entsprechend zu gestalten. Ungesicherte Böschungen dürfen nicht steiler als im Verhältnis 2:3 angelegt werden . Auf Stützmauern ist nach Möglichkeit zu verzichten .

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Heiden I Überbauungsplan Rosental ISonderbauvorschriften

2

An die Umgebungsgestaltung sind entsprechend dem öffentlichen Charakter des Bauvorhabens hohe Anforderungen zu stellen. Gleichzeitig zum Baugesuch sind ausführliche Pläne für die Umgebungsgestaltung einzureichen.

3

Die Installation einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes ist nicht zulässig.

D.

Erschliessungsbestimmungen

Art. 10 Verkehrserschliessung

1 Die Zu- und Wegfahrt zu den Tiefgaragenparkplätzen hat ausschliesslich von der Rosentalstrasse über die im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

Die Zu- und Wegfahrt der Anlieferung hat ausschliesslich von der Asylstrasse über die im Überbauungsplan vorgesehenen Erschliessungselemente zu erfolgen.

2

Die Zu- und Wegfahrt zu den Kurzzeitparkplätzen hat ausschliesslich über die Tiefgaragenzufahrt zu erfolgen. Eine direkte Zu- bzw. Wegfahrt auf die Rosentalstrasse ist durch geeignete gestalterische bzw. sofern erforderlich, bauliche Massnahmen zu verunmöglichen. 3

Vor der Aufhebung des bestehenden Rosentalweges ist zwischen den festgesetzten Richtungspunkten eine alternative Verbindung zur Asylstrasse zu realisieren. Diese ist so auszuführen, dass sie auch von einzelnen Lastkraftwagen befahren werden kann .

4

Art. 11 Parkierung

Für die Nutzungen des Bauvorhabens sowie für die Öffentlichkeit sind mindestens 80 Parkplätze in einer Tiefgarage unterzubringen. 2

Die Tiefgaragen-Parkplätze sind ausserhalb der Ladenöffnungszeiten öffentlich zugänglich zu machen. Aus Gründen der Sicherheit kann die öffentliche Zugänglichkeit der Tiefgarage in Absprache mit der Gemeinde zeitlich begrenzt werden. 3

Die Tiefgarage ist so auszubilden, dass sie im Bereich zwischen dem DunantMuseum und der südwestlichen Gebäudeseite die Belastung durch den Strassenverkehr aufnehmen kann .

4

Oberirdisch sind im bezeichneten Bereich maximal 3 Kurzzeitparkplätze zulässig.

5

Im Bereich des Ladeneingangs sind mindestens 20 geeignete Abstellplätze für Zweiräder vorzusehen.

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Heiden I Überbauungsplan Rosental ISonderbauvorschriften

Art. 12 Seite 5

Entwässerung Die Umgebung des Bauvorhabens ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Zufahrten, Wege und Plätze sind möglichst mit wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. 2

Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; das anfallende Abwasser ist versickern zu lassen (vorzugsweise über Schulter / Bankett). Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungskonzept einzureichen , das die vorgesehenen Retentions- und Versickerungsmassnahmen sowie die geplante Entwässerung enthält.

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Art. 13 Energie

Mit der Baueingabe ist ein nachhaltiges Energiekonzept unter Berücksichtigung der heute möglichen Technik bezüglich alternativer Energie einzureichen. Dabei muss gegenüber dem maximal zulässigen Energiebedarf eine Einsparung von mindestens 1O % erreicht werden .

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