Teilzonenplan Nord
Land-use plan · Heiden
Document
- Number
- RRB-2012-253
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- May 8, 2012
- In force since
- Feb 23, 2015
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Heiden with its building zones.Open the full map
Files
CH73_16_GE_Teilzonenplan Nord.pdfOpen in a new tab
Text
tr
APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des
L Mai 2012
Regierungsrates
JBU
RRB-201 2-253
Gemeinde Heiden, Teilzonenplan Nord; Genehmigung
Show the full text
A. Ausgangslage 1. Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 erliess der Gemeinderat Heiden den Teilzonenplan Nord betreffend die Pazellen Nrn. 65, 66, 69 und 1146. Der Erlass sieht vor, die Grundsttlcke Nrn. 65, 66 und '1146 von der Wohnzone W2b in die Wohn- und Gewerbezone WG3 umzuzonen und eine kleine Fläche der Pazelle Nr. 69 vom tibrigen Gemeindegebiet ÜG in die Wohn- und Gewerbezone WG3 einzuzonen. Gemäss dem Planungsbericht zum Teilzonenplan Nord vom 6. Juli 2010 beabsichtigt die Genossenschaft Migros Ostschweiz, auf den Grundstücken Nrn. 65, 67 und 1146 einen M-Supermarkt mit Parkgarage zu erstellen.
2. Der Teilzonenplan Nord lag vom 9. August 201 0 bis 8. September 2010 öffentlich auf. Während der offentlichen Auflage wurden drei Einsprachen eingereicht. Der Gemeinderat Heiden wies die Einsprachen mit Beschluss vom 7. April 2011 ab. 3. Gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates Heiden gingen drei Rekurse ein. ln diesen wurde insbesondere gerügt, dass der Teilzonenplan im Widerspruch zu diversen Planungsgrundsätzen sowie zum Gemeinderichtplan stehe, dass die vorgesehene Planänderung den Grundsatz der Planbeständigkeit verletzte und dass die Teilrevision einzig in Bezug auf ein Einzelprojekt erfolge.
4. ln der Abstimmung vom 19. Juni 2011 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde Heiden der Teilzonenplanänderung (mit 1013 Ja- und 388 Nein-Stimmen) zu. 5. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 beantragte der Gemeinderat Heiden, die Rekurse zum Teilzonenplan zu behandeln und den Teilzonenplan Nord zu genehmigen.
B. Erwägungen 1 . Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes
Uber die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721 .1 ) sind
Baureglemente und Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. lm Genehmigungsverfahren prirft der Regierungsrat im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) alle Planungsmassnahmen sowohl hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit als auch ihrer Zweckmässigkeit. Dabei hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Regierungsrat die den Gemeinden bei der Ausübung der Ortsplanung zustehende Autonomie zu wahren (BGE 106 la 71 mit Hinweisen). Die Respektierung dieser Autonomie setzt der Überprüfung der Zweckmässigkeit Schranken. Als Genehmigungsbehörde lJbt
Seite 1/3
F
APPenzell Ausserrhoden
der Regierungsrat dabei eine gewisse Zurilckhaltung. Er darf das eigene Ermessen nicht tiber jenes der Gemeinde setzen, denn er ist nicht obere Planungsbehörde. Es bleibt vielmehr Sache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen (AR GVP 211990 Nr. 1 198 E.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung des vorliegenden Erlasses ergibt, dass das Verfahren gemäss Art. 45 ff. BauG korrekt durchgeführt wurde und dass die formellen Anforderungen demnach erfullt sind. ln materieller Hinsicht ergibt die Genehmigungsprüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Einer Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht vor diesem Hintergrund nichts entgegen. 2. Nach Art. 49 Abs. 1 BauG hat der Regierungsrat trber die Genehmigung zusammen mit dem Beschluss über die Rekurse zu entscheiden, was vorliegend mit zwei zeitgleichen, separaten Beschlüssen der Fall ist. Der Regierungsrat sieht vor, alle Rekurse abzuweisen. Zusammengefasst vertritt er die Ansicht, dass die Zuweisung der Pazellen Nrn. 65, 66 und 1146 zur Wohn- und Gewerbezone WG3 sowie die Einzonung einer kleinen Fläche der Pazelle Nr. 69 in die Wohn- und Gewerbezone WG3 recht- und zweckmässig sei. Das Warten auf die nächste Gesamtrevision der Ortsplanung wäre in diesem Fall nicht angemessen. Der Gemeinderat Heiden habe daher dem lnteresse an der Realisierung der Überbauung der Genossenschaft Migros Ostschweiz gegenuber dem lnteresse an der Beibehaltung der bestehenden Ortsplanung den Vorrang einräumen dürfen. Die Anpassung der Ortsplanung sei demnach nicht zu beanstanden. Das vorgesehene Areal sei zudem für eine Wohn- und Gewerbezone WG3 geeignet und der Teilzonenplan stehe auch nicht im Widerspruch zum Gemeinderichtplan. 3. Der Gemeinderat Heiden hat den Teilzonenplan Nord am 14. Juli 201 1 in fünffacher Ausfertigung zur Genehmigung eingereicht. Diesbezüglich fällt auf, dass die Exemplare nicht untezeichnet sind. Vor diesem Hintergrund wird der Gemeinderat angewiesen, der Genehmigungsinstanz fünf untezeichnete Exemplare zuzustellen.
C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Nord wird genehmigt. 2. Der Gemeinderat Heiden wird angewiesen, filnf untezeichnete Exemplare des Teilzonenplans Nord zur Anbringung des Genehmigungsvermerks einzureichen.
3. Für die Genehmigung wird eine Geblrhr von Fr. 2'000.00 erhoben. 4
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Obergericht (Adresse: Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege IVRPG; bGS 143.1]).
Seite 2/3
ffi-
I APPenzell Ausserrhoden
Amtsblaft
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst Kantonales Planungsamt Gemeinderat Heiden (funf nicht untezeichnete Exemplare des Teilzonenplans Nord zur
Unteaeichnung und Retournierung an den Regierungsrat zum Anbringen des Genehmigungsvermerks)
lrn
ft/larti
Versandt am 11. Mai 2012
Seite 3/3
des Regierungsrate$;
Eirehler, Ratsehreiber
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal