Quartierplan Am Mattenbach II
Land-use plan · Grub
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Grub
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Sep 13, 2012
- In force since
- Sep 13, 2012
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Text
F
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected]
www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 1 3. September 2012
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Gemeinde Grub Quartierplan Am Maftenbach ll; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Grub vom 23, August 2012wird um Genehmigung des oben genannten
Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
2. Über das Gebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Quartierplan, dieser wurde mit Entscheid des Departements Bau und Umwelt vom 13. Dezember 2006 genehmigt. 3. Seit der Genehmigung wurde versucht, lnvestoren fur die vorgesehenen Wohnbauten zu gewinnen. Aufgrund des engen Quartierplans, der bestehenden Grundwasserschutzzone 53 und den damit verbundenen Einschränkungen enries sich die Suche nach lnvestoren schwieriger als eruvartet. Das heute beabsichtigte Projekt Am Mattenbach sieht den Bau von drei Mehrfamilienhäusern vor. Das Projekt basiert auf Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit, erfordert aber eine Anpassung des bestehenden Quartierplans.
4. Der tiberarbeitete Quartierplan mit dem neuen Titel ,,Quartierplan Am Mattenbach ll" wurde dem Vorpritfungsverfahren untezogen. 5. Der Quartierplan Am Mattenbach ll wurde vom Gemeinderat am 23. Mai 2012 erlassen
6. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 1 . Juni bis 30. Juni 2012. lnnerhalb dieser Frist ist eine Einsprache eingegangen. Aufgrund der am 10. Juli 2012 durchgefirhrten Einspracheverhandlung wurde die Einsprache mit Schreiben vom 5. August zurlJckgezogen.
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| APPenzell Ausserrhoden
B. Enrägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen haben sich insoweit geändert, als dass das ursprlrngliche Bebauungskonzept so nicht realisiert wird und die Festlegungen im Quartierplan Am Mattenbach nur wenig Spielraum filr neue Bebauungsprojekte zulassen. Der neue Quartierplan sieht nun einen ähnlich engen Spielraum vor. Entsprechend wurde in der Vorprüfung darauf hingewiesen, dass die Gefahr bestehe, dass sich auch dieser Quartierplan als zu eng enreisen könnte, wenn das aktuelle Projekt nicht verwirklicht werde. 3. lm Rahmen der Überarbeitung wurden die in der Vorprüfung bemängelten Punkte ansonsten weitgehend behoben. Die Erschliessung der einzelnen Baukörper wurde verbessert und der Bezug zum Aussenraum opti-
miert. ln Abweichung zu den Regelbauvorschriften soll - die First- und Gebäudehöhe um je 2m erhöht werden können - die Geschossigkeit um ein Vollgeschoss enrveitert werden können - die talseitig sichtbaren Geschosse um ein Geschoss erhöht werden können - die Gebäudelänge um 4.8m auf maximal 28.8m verlängert werden können - eine maximale Mehrausnützung von 10% unter Bedingungen zugelassen werden können. Die vorgesehenen Abweichungen können gewährt werden, da die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind. Auch rechtfertigt die Grösse des Grundstücks Abweichungen von der Regelbauordnung. Zudem wird mit dem Projekt in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gegenüber der zonengemässen Überbauung eine Qualitätssteigerung enivartet. Die Qualitätskriterien in Bezug auf die Mehrausntltzung sind im Quartierplan Art. 6 definiert. 4. Aufgrund der Recht und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartierplans
Am Mattenbach ll erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Quartierplan Am Mattenbach ll wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG) 2. Die Aufhebung des Quartierplans Am Mattenbach vom 13. Dezember 2006 wird genehmigt. 3. Firr die Genehmigung wird keine Gebuhr erhoben 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Grub (restliches Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen
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APPenzetl Ausserrhoden
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143,1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 1 7, SEP,
2012
Departement Bau und Umwelt
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B * 11t44/ /u/' // Brunnschweiler, Regierungsrat
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