Quartierplan Engelhalde, Teiländerung 2
Land-use plan · Urnäsch
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- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Urnäsch
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
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- Departement
- Adopted
- Sep 11, 2013
- In force since
- Sep 11, 2013
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CH73_01_GE_Quartierplan Engelhalde, Teiländerung 2.pdfOpen in a new tab
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CH73_01_GE_Quartierplan Engelhalde, Teiländerung 2.pdf
S
APPenzell Ausserrhoden
Dspartoment Bau und Umwslt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 5l Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar,ch
Jakob Brunnschwaller RegiorurEsrat Bau- und Umweltdireklor
Herisau, 1 1. September 2013
Gemeinde Urnäsch Quartierpläne Engelhalde und Halten; Telländerung; Genehmlgung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Urnäsch vom 5. September 2013 wird um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
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2. Das Gebiet Sonnhalde / Dtlnhalde liegt oberhalb des Dorfkems von Urnäsch und ist derWohnzone W2, der
Wohnzone Wl sowie teilweise der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen. ln diesem Gebiet bestehen der rechtskräiftige Quartierplan Halten (genehmigt am23. Mai 1995) und der rechtskräftige Quartierplan Engelhalde (genehmigt am 18. August 1998). Seit der Rechtskraft dieser beiden Quartierpläne haben sich die ge-
setzlichen Grundlagen teilweise geändert, was eine Anpassung unumgänglich macht. lnsbesondere stehen die beiden Quartierpläne in Bezug auf die zulässige Mehrausnützung im Widerspruch zum neuen Baugesetz. Zudem sind mit der 2010 abgeschlossenen Ortsplanungsrevision zusätzliche, neue Rahmenbedingungen ent-
standen, die eine Überprufung notwendig machen. 3. Mit der Anpassung der beiden Quartierpläne sollen die \Mdersprtlche zur irbergeordneten Gesetzgebung und Vorschriften behoben werden. Gleichzeitig sollen neue Bedilrfnisse und Erkenntnisse der letzten Jahre
berircksichtigt werden.
4. Die zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrumente wurden dem Vorprüfungsverfahren unteaogen. 5. Die Teiländerungen der Quartierpläne Engelhalde und Halten wurden vom Gemeinderat am 14. August 2013 erlassen.
6. Die öffentliche Auflage der Planungsinstrumente erfolgte vom 29. Män2013 bis 29. April 2013. Während der öffentlichen Auflage sind zwei Einsprache eingegangen, welche jedoch aufgrund der Einspracheverhandlungen wieder zurllckgezogen worden sind. Anlässlich der Einspracheverhandlung wurde beschlossen, auf die vorgesehene Entlassung der beiden Pazellen Nrn. 2 und 3 aus dem Quartierplanperimeter zu vezichten.
Soito 1. 1.1002013.{EBS
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APPenzell Ausserrhoden
B. Erurägungen 1. Die formellen Voraussetsungen für eine Plangenehmigung gemäss Art, 45 ff. des Baugesekes (bGS 721.1)
sind erfällt. Formetl steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge' gen.
2. Beide rechtskräftigen Quartierpläne sehen unter gewissen Voraussetzungen eine MehrausnüEung von 20% vor. Gemäss Art. 41 BauG kann unter gewissen Voraussetzungen jedoch eine maximale MehrausnllEung von lediglich 10% gewährt werden. Diesem Umstand wird mit vorliegenden Quartierplanänderungen Rechnung getragen. 3. Die Darstellung des Quartlerplanes Engelhalde (Ielländerung) wurde lm Sinne der Vorprüfung angepasst. 4. Auf die Ermöglichung der Terassenbauweise wird wie verlangt vezichtet. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorllegenden Planungsin-
strumente erteill werden.
C. Beschluss 1. Der Quartierplan Engelhalde (leiländerung) wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2. Der Quafiierplan Halten (Teiländerung) wird genehml$ (tut. 49 Abs. 2 BauG). 3. Ftir die Genehmigung wird eine Gebithr von Fr. 600.00 erhoben.
4. Mitteilung an: -
Gemeinderat Urnäsch (restliche Exemplare mit Genehmigungsvarrnerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mlt Genehmlgungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerlc) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie-
rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entschsid ist beizulegen (Art. 30 des GeseEes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
Ssit€ 2, t400.Arl3-0889
1 2, stP. 2013
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
V 'ffirrlttot//ttruf'U Jakob Brunnschweller, Regierungsrat
8alte 3, 14001013{889
CH73_01_SBV_Quartierplan Engelhalde, Teiländerung 2.pdf
1.037.1.014
30. Juli 2013
Teiländerung Quartierplan Engelhalde Sonderbauvorsch riften
Genehmigung Gemeinderat erlassen
3 Der
Öffentliche Planauflage: 29. Mäz - 29. April 2013
Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am:
1 1, sEP, 2013
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Der Bau- und Umweltdirektor:
7 'ftr,nt'a/Lue4'/u
ERR Raumplaner FSU SIA
Sl.Callcn I l-Icrisau Kirchgasse to I gool St. callen I
t ++ttt 227 62 62 | [email protected]
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Urnäsch ; Teiländerung Quartierplan Engelhalde; Sonderbauvorschriften
Seite 2
**-g-----Etapp+e+utrg Die Engelhalde wird in 2 Etappen ersehlessen' Die 1, Etappe erfelgt gleiehzeitig mit dem GebiehHalten", Die 2, Etappe ,,Engelhalde" darf erst bebaut-werden; wenn 80% der Grundetüeke im Quartierplan
Art.5
Garagen Garagen bis zu einer Länge von 7,0 m, die b€{g€eits.parallel zur Erschliessungsstrasse angeordnet sind, diirfen mit einem Abstand von 1.00 m ab Strassenrand errichtet werden. Bei rechtwinkliger Anordnung der Garagen zur Strasse, bergseitig innerhalb der letzten 50 m vor
dem Kehrplatz, hat der Vorplatz eine Tiefe von mind. 2.0 m aufzuweisen. Werden Garagen als Tiefbauten ausgeführt, so sind die sichtbaren Türfronten unauffällig zu gestalten. Es dürfen max. 4 Garagen zusammengebaut werden.
ArL6
Dächer
lnnerhalbderverschiedenenGebieteA,A1,B,cistffidieDachform der einzelnen Häuser aufeinander abzustimmen. Die Daehferm und neigung sind ertstypiseh zu wäh+en
Aft.7 Mehrausnützung Für die Baugebiete A, A1 und B ist eine verdichtete Bauweise mit einer Mehrausnützung von 2e 10% vorgesehen, sofern den Anforderungen gemäss AH-$BR Art. 41 kantonalem Baugesetz
Rechnung getragen wird.
Art.12 Terraingestaltung ln Ergänzung von Art.35 29 BR sind Abgrabungen, bezw. Aufschüttungen zur Schaffung von bis zu 8 m tiefen Gartensitzplätzen erlaubt. lnnerhalb des Freihaltegebietes dürfen nördlich des best. Fusswegs im Abstand von 0.5 m ab Wegrand Aufschüttungen mit einem Böschungsverhältnis 2'.3 zur Schaffung von Gartensitzplätzen vorgenommen werden.
30. Juli 2013