Teilzonenplan Ädelswil III

Plan d'utilisaziun · Schwellbrunn

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Schwellbrunn
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
22-03-2019
En vigur dapi
22-03-2019

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Datotecas

CH73_03_GE_Teilzonenplan Ädelswil III.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

F

APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und

Kasernenstrasse

Volkswirtschaft

9102 Herisau

1

7A

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Bau.Volkswirtschaft @ar.ch www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 22. Mär22019

Gemeinde Schwellbrunn; Teilzonenplan Adelswil lll; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 ersucht die Gemeinde Schwellbrunn um die Genehmigung des ge-

nannten Planungsinstruments durch das Departement Bau und Volkswirtschaft. Am 21. Februar 2019 gingen die Karte Gefahren sowie der ergänzte Planungsbericht bei der Abteilung Raumentwicklung ein. 2. Die Jakob Bösch AG betreibt im Gebiet Adelswil einen Schweinemaststall, dessen Erstellung aufgrund der Topographie eine bis zu 9 m hohe Stutzmauer bedingte. Die besagte Stützmauer muss gemäss Stellungnahme der FS Geotechnik AG saniert werden, um den Hang zuverlässig zu sichern. Heute beträgt der Abstand

zwischen Stall und Hangsicherung zwischen 50 - 80 cm. Die für die Sanierung notwendigen Maschinen und Geräte verlangen eine Baupistenbreite von 4.50 m. 3. Aufgrund der notwendigen Baupistenbreite muss die Hangsicherung nach Westen verschoben werden.

Dafür wird die lndustriezone nach Westen um 5 m verbreitert. Von der Verbreiterung der lndustriezone ist eine Fläche von 523 m2 betroffen, wobei 258 m2 von der Grünzone in die lndustriezone um- und 265 m2 von der Landwirtschafts- in die lndustriezone eingezont werden. Gleichzeitig wird südlich des Schweinemaststalls die

gleiche Fläche von der lndustrie- in die Landwirtschaftszone ausgezont. Gleichzeitig wird der Zonenplan Gefahren entsprechend der neuen Bauzonengrenze angepasst. 4. Am 25. Oktober 2018 nahm das Amt für Raum und Wald im Rahmen der Vorprüfung Stellung zur geplanten

Anderung. Der Gemeinde konnte unter Vorbehalt einzelner Anpassungen ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 5. Der Gemeinderat Schwellbrunn hat den Teilzonenplan Adelswil lll am 5. Dezember 2018 erlassen

B. Erwägungen 1. Für die Teilzonenplanänderung Adelswil lll wird das geringfügige Verfahren nach Art. 52 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721 .1) angewandt.

Seite 1. 5000.2018-0406

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APPenzell Ausserrhoden

2. Nach Art. 52 Abs. 3 BauG wird eine geringfügige Anderung insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrunde liegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die vorliegende Umzonung mit flächengleicher Auszonung liegt in untergeordnetem öffentlichen lnteresse. Das

Konzept der Nutzungsplanung sieht im Gebiet Adelswil eine lndustrienutzung vor, welche durch die vorliegende Planung nicht verändert wird. Die insgesamt von der Um-, Ein- und Auszonung betroffene Fläche von 1'046 m2 kann vorliegend als kleine Fläche betrachtet werden. Das Verfahren ftJr geringfügige Anderungen kann angewandt werden. 3. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 52 ff des Baugesetzes sind erfüllt. 4. Mit der neuen Zonierung wird die notwendige Sanierung der den rechtmässig erstellten Schweinemaststall schtltzenden Stützmauer ermöglicht. Die gemäss Vorprüfung verlangte gleichzeitige Anpassung des Zonenplans Gefahren an die neue Bauzonengrenze wird vorgenommen. 5. Vorprüfung und Erlass des vodiegenden Planungsinstrumentes efolgten noch im Jahr 2018, weshalb die

damaligen Bestimmungen bezüglich Bauzonendimensionierung und Kompensation angewendet werden. Demnach sind in der Gemeinde Schwellbrunn unter der Voraussetzung einer flächengleichen Auszonung geringfügige Einzonungen möglich. Mit vorliegender Planung wird die Bauzonengrösse um 258 m2 reduziert. Die Einwohnerkapaziläl ist nicht tangiert. 6. Die Um-, Ein- und Auszonung erweist sich nach Obstehendem als recht- und zweckmässig. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsinstruments erteilt werden.

C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Adelswil lll wird genehmigt

2. Ftlr die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 3'000.00 erhoben. 3. Mitteilung an:

-

Gemeinderat Schwellbrunn (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk)

KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft (Entscheid ohne Planunterlagen) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Venrvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).

Mitteilung im Amtsblatt

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Appenzelt Ausserrhoden

Versandt

am:

2 5. |t4RZ. 2019

Departement Bau und Volkswirts

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Regierungsrat

Seite 3, 5000.2018-0406