Schwellbrunn
Schwellbrunn
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- Nummer
- Baureglement
- Gemeinde
- Schwellbrunn
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 15.10.2024
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Text
einde schwel Ibru 1111
Baureglement
1 Se ite 1 von 25 1
1 Gemeinde Schwe llbrunn 1
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Allgemeines
Zweck und Geltungsbereich Mitwirkung und Zuständigkeit Vollzug
11.
Planungsrecht
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Art . 7
Regelbauweise Kurzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Gefahrenzonen
III.
Weitere raumwirksame Instrumente
Art . 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Ortsbildschutzzone kommunal
Aussichtsschutzzone Kulturobjekte Naturobjekte
IV.
Bauordnungsrecht - formell
Art. 12
Art. 13
Art. 14
96 weitere Artikel
Art. 15 Art . 16
Ersatzabgabe für Abstellplätze Werkleitungen Öffentliche Anlagen auf privatem Grund Benützung von öffentlichem Boden Sicherung von Baustellen
V.
Bauordnungsrecht - materiell
Art. 17 Art . 18
Art . 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 Strassenabstand
Anlagenabstand Vorbauten An- und Nebenbauten Ausfahrten und Einmündungen Abstellplätze für Motorfahrzeuge Dachformen Dachaufbauten und -einschnitte Umgebungs- und Terraingestaltung Gemeinschaftsflächen Mindestmasse
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 28 1
n krafttreten/Ü berg angsbesti mm ungen
Anhang Anhang 1 Anhang 2
nhaltsverzeichnis Baugesetz Schlagwortregister (andere Erlasse - Auszug) Abkürzungsverzeichnis 1
1
Seite 2 von 2 5 1
1 Gemeinde Schwellbrunn 1
Der Gemeinderat Schwellbrunn erlässt gestützt auf Art. 15 und 48 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht vom 1. Januar 2019 1
1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Das Baureglement gilt über das ganze Gebiet der Gemeinde Schwellbrunn .
2
Das übergeordnete Recht bleibt vorbehalten.
Art. 2 Mitwirkung und Zuständigkeit
Bei allen Anpassungen an der Richt- und Nutzungsplanung informiert der Gemeinderat über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse der Planung. 1
Wesentliche Anpassungen an der Nutzungs- und Richtplanung sind der Volksdiskussion zu unterstellen . Der Gemeinderat nimmt zu den Anträgen aus der Bevölkerung einzeln oder gesamthaft Stellung.
2
3
aufgehoben 2
Art. 3 Vollzug
1 Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an
Verwaltungskommissionen, Amtsstellen sowie an weitere Organe delegieren .
1 Baugesetz; BauG; bGS 721 .1
2
Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 1
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1 Gemeinde Schwellbrunn 1
II. Planungsrecht
Art. 4 Regelbauweise
Es gilt die folgende Regelbauweise : K Ausnützungsziffer max.
W1
_4)
Vollgeschosszahl max .
3•
Talseitig sichtbare Geschosse max . 5 )
_4)
Gebäudehöhe (m) max. Firsthöhe (m) max.
0.45
W2 0 .50
W3 0 .70
WG2
WG3
GE
Ku
OE
0 .50
0 .70
_4)
_4)
_4)
_4)
0.60 6)
0 .80 6)
2
3
2
3
_4)
_4)
3
_4)
2
3
4
3
4
_4)
_4)
3
_4}
10.00·
5.50
7.80
10.00
7 .80 2)
10.00 2)
8 .00
10.50
10.50
10.50
14.50'
10.00
12.00
14.50
12.00
14.50
12._50
15.00
15.00
15.00
_4)
18.00
24.00
30.00
30 .00
36 .00
50.00
80 .00
40.00
50 .00
kleiner Grenzabstand (m) min .
3.oo·
5.00
5.00
5.00
4 .00
5.00
5.00
5.00
5.00
_3)
grosser Grenzabstand (m) min .
_4)
7.00
7 .00
8.00
7.001)
8.00 1)
_4)
_4)
_4)
_4)
Mehrlängenzuschlag
_4)
_4)
Ja7)
Ja7)
Ja7)
Ja7)
_4)
_4)
Ja7)
_4)
Lärmempfindlichkeitsstufe
III
II
II
II
III
III
III
IV
II
II
Gebäudelänge (m) max.
• Sofern der Schutz des Ortsbildes nichts Anderes erfordert 1
l Findet keine Anwendung für rein gewerblich genutzte Bauten
2l Minimale lichte Geschosshöhe für gewerblich genutzte Geschosse: 3.00; Gebäude-/Firsthöhe erhöht sich um 0.50 für jedes
vollständig gewerblich genutzt Geschoss
3
l Es gilt das Mittel aus grossem und kleinem Grenzabstand der angrenzenden Zone
4 3 ) Findet keine Anwendung
> In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden . Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden . Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Oberkant Fussboden des zusätzlich sichtbaren Geschosses darf das gestaltete Terrain um nicht mehr als 0.50 m überragen
5
5 )
Bei Gewerbeanteil von mindestens 1/3 der BGF
l Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Viertel der Gebäudelänge über 18.00 m, jedoch maximal 4.0 m
7
Art. 5 Kurzone
1
In der Kurzone sind neben Bauten des Kurbetriebes und der Erholung auch verwandte Nutzungen wie Hotels und Restaurants, Wohnen mit Service oder Kliniken zulässig.
Für Neubauten sowie grössere Erweiterungen bestehender Betriebe sind zumindest die zulässigen Nutzungen, die Erschliessung, die Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die öffentlich zugänglichen Arealteile in einem Sondernutzungsplan festzulegen . 2
3
aufgehoben 4
3
Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023
4 Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023
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1 Ge meinde Schwellbrunn 1
Art. 6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1
Bauten und Anlagen privater Trägerschaften sind zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat sorgt für die Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere die Zugänglichkeit und Benützung im Einzelfall.
Art. 7 Gefahrenzonen
1
Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt:
2
Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig . Umbauten, Zweckänderungen , Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig . Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Baute auf den Standort angewiesen ist. Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen . 3
4
Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung) , Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen. In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen . Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessende Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben. 5
III. Weitere raumwirksame Instrumente
Art. 8 Ortsbildschutzzone kommunal
1
Bauten und Anlagen in der Ortsbildschutzzone sind in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Fassaden sind in authentischen Materialen auszuführen.
2
Neu- und Umbauten sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen . Als Beurteilungskriterien gelten Standort, Orientierung, Baufluchten, Bauvolumen und Proportionen , Fassadengliederung, Dachform und Dachgestaltung, Materialwahl und Farbgebung. Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Baubeschrieb einzureichen.
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1 Gemeinde Schwellbrunn 1
Das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind zu erhalten. Als Beurteilungskriterien gelten der Umfang von Terrainveränderungen und Böschungssicherungen, die Gestaltung von Mauern und Einfriedungen sowie die Art und Ausführung von Belägen. Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen .
3
4
Abbrüche sind zulässig , wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des baukünstlerischen oder historischen Werts nicht sinnvoll ist, die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5 Nicht historische Bauteile und Anlagen wie Lifte, Balkone, Solarkollektoren und Solarzellen sind zulässig, sofern eine gute Einpassung möglich ist. Reklamen sind gestattet, wenn sie nicht dominieren, sondern sich dem Ortsbild unterordnen .
Art. 9 Aussichtsschutzzone
Im Bereich der Aussichtsschutzzone sind keine Bauten, Anlagen, Freileitungen, Bepflanzungen, Einfriedungen, etc. zulässig , die die Aussicht beeinträchtigen .
1
Art. 10 Kulturobjekte
Die das Schutzobjekt prägenden Freiräume, Bäume, Vorgärten usw. sind zu erhalten resp. wieder herzustellen . 1
Art. 11 Naturobjekte
Als Naturobjekte werden ökologisch, naturgeschichtlich oder für das Orts- und Landschaftsbild bedeutsame Einzelbäume, Alleen, Hecken, Feld- und Ufergehölze bezeichnet.
1
Diese Naturobjekte sind in ihrem Charakter in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig . Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden .
2
IV Bauordnungsrecht - formell
Art. 12 Ersatzabgabe für Abstellplätze
Bei Neubauten sowie wesentlichen Erweiterungen und Zweckänderungen ist pro fehlender Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 3'500.- zu leisten. 1
Die Ersatzabgaben sind für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Anlagen für den ruhenden Individual-, den öffentlichen oder den Langsamverkehr zu verwenden.
2
Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen zugeteilten Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von zehn Jahren, Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe anteilig zurückerstattet.
3
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1 Gemeinde Schwellbrun n 1
Art. 13 Werkleitungen
1
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr die Leitungseigentümer über die Baumassnahmen zu informieren und die entsprechenden Sicherungsmassnahmen vorzukehren .
Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
1
Die Gemeinde-, Versorgungs- und technischen Betriebe sind befugt, Strassenbezeichnungstafeln , Verkehrssignale , Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe , Vermessungsze ichen und -fixpunkte sowie Anlagen für die Strassenbeleuchtung an Privathäusern und in privaten Grundstücken ohne Entschädigung anzubringen oder aufzustellen . Die Grundeigentümer, deren Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen , sind vorgängig zu benachrichtigen .
2
Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch das betreffende Werk zu beheben. 3
Art. 15 Benützung von öffentlichem Boden
1 Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der
Baubehörde für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane einzuholen . Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn, wenn nötig, umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.
2
Art. 16 Sicherung von Baustellen
1
Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind nach den Weisungen der Baubehörde auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren , abzuschranken und zu beleuchten . Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden . Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
2
V Bauordnungsrecht - materiell
Art. 17 Strassenabstand
Wo keine Baulinien bestehen , haben Bauten folgende Abstände einzuhalten : - Gemeindestrassen 5.00 m 2.00 m - Privatstrassen und Strassen von Flurgenossenschaften 1.00 m - Fusswege, Treppen 1
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1 Gemeinde Schwe llbrunn 1
Massgeblich ist der Fahrbahnrand. Bei ungenügend dimensionierten Strassen, speziellen Bauvorhaben und unterirdischen Bauten und für Anlagen legt die Bewilligungsbehörde die Abstände im Einzellfall fest. 2
Die ordentlichen Strassenabstände, bezogen auf die Achse bestehender oder rechtskräftiger Strassenprojekte, sind in jedem Fall einzuhalten .
3
4
Innerhalb der Ortsbildschutzzone oder bei Kulturobjekten kann die Baubewilligungsbehörde kleinere Abstände bewilligen .
5
Das Lichtraumprofil gemäss den massgeblichen Normen (SN VSS) ist zu beachten .
Art. 18 Anlagenabstand
1
Anlagen bis 1.20 m Höhe haben einen Grenzabstand von 0.20 m, darüber zusätzlich die Mehrhöhe, einzuhalten. Mit Zustimmung des Anstössers und guter Gesamtwirkung sind kleinere Abstände möglich. Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs . 2 BauV.
Art. 19 Vorbauten
1
Vorbauten dürfen bis zu einer Geschosshöhe ab dem gestalteten Terrain weder eingewandet noch verglast jedoch punktuell abgestützt werden . Innerhalb der Strassenabstände sind keine Abstützungen erlaubt. 5 Vorbauten, die nicht länger als ein Drittel der jeweiligen Fassade der Hauptbaute sind, sowie Vordächer dürfen den Grenz-, Gebäude und Strassenabstand um 1.50 m unterschreiten . 2
Bei zusammengebauten Gebäuden müssen Vorbauten mit Ausnahme der Dachvorsprünge von der gemeinsamen Grenze einen Abstand von wenigstens 2.00 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen . 3
Art. 20 An- und Nebenbauten
1
Für An - und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Baubewilligungsbehörde den Gebäudeabstand bis auf 2.00 m reduzieren , sofern namentlich die Wohnhygiene gewährleistet bleibt.
Art. 21 Ausfahrten und Einmündungen
Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben , die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben . 1
5 Geändert mit Beschluss NR. 215 vom 4. Oktober 2023
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1 Gemeinde Schwellbrunn 1
Ausfahrten sind auf einer Länge von 5.00 m von der Strassenlinie mit einer möglichst geringen Neigung, im Übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % auszubilden. Die Ausrundung ist mit einem Radius von 3.00 m oder einer gleichwertigen Abschrägung zu gestalten .
2
Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.00 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen . Bei gewerblichen Garagen werden die Vorplatztiefen im Einzelfall festgelegt.
3
Art. 22 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Bei Errichtung, Wiederaufbau , baulicher Veränderung sowie Nutzungsänderung von Bauten und
Anlagen sind auf privatem Grund für Bewohner, Angestellte , Besucher, Lieferanten usw. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen . Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt Art. 85 StrG sinngemäss zur Anwendung . Die Änderung der Zweckbestimmung von Abstellplätzen ist bewilligungspflichtig . Für Wohnnutzungen ist ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz pro Wohnung erforderlich. Für andere Nutzungen erfolgt die Bedarfsermittlung gemäss Schweizer Norm (SN VSS). 2
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als drei Wohnungen sind pro zehn Abstellplätze ein Besucherparkplatz zu erstellen. Ebenfalls ist mindestens ein Platz pro Mehrfamilienhaus für Behinderte auszugestalten .
3
4
Bei Einfamilienhäusern darf der Garagenvorplatz zur Hälfte angerechnet werden .
Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann aus Gründen des Ortsbild- und Kulturschutzes untersagt oder beschränkt werden . In diesen Fällen kann auf die Ersatzabgabe gemäss Art. 12 verzichtet oder diese reduziert werden .6 5
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu erstellen . Ausgenommen davon sind Garagenvorplätze .7 6
Art. 23 Dachform
1 Es sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 50 ° a.T. zugelassen . Davon
ausgenommen sind Bauten in der Gewerbezone, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes zu erwarten ist.
Sofern das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild nicht beeinträchtigt wird, können ausnahmsweise andere Dachformen wie z.B. Flachdächer bewilligt werden .
2
~-aufgehoben-8
6
Geändert mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023
7 Geändert mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 8
Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 1 Seite 9 von 25 1
1
4
Gemeinde Schwellbrunn 1
In Ortsbildschutzzonen und Kulturobjekten hat sich die Dachneigung am Bestand zu orientieren .9
Nichtbegehbare Flachdächer über 25 m2 sind naturnah zu begrünen und/oder zur Stromproduktion vorzusehen. 10
5
Art. 24 Dachaufbauten und -einschnitte
Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich der Dachfläche klar unterzuordnen . Dacheinschnitte sind unzulässig .
1
Dachflächenfenster sind stehend anzuordnen und dürfen aussen ein Lichtmass von 1.00 m2 nicht überschreiten . Wohn- und Schlafräume dürfen nicht vorwiegend über Dachflächenfenster belichtet werden .
2
Art. 25 Umgebungs- und Terraingestaltung
1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen .
Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten . Stützmauern ab 1.20 m sind in der Regel zu terrassieren . Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Garagen . Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern zudem kindergerecht zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. Für die Begrünung und Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden . lnvasive Neophyten sind nicht zulässig .11
2
Insbesondere in landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art. der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen usw. erlassen werden.
3
Art. 26 Gemeinschaftsflächen
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind folgende Flächen auf Dauer zu schaffen :
a) Spielplätze und Begegnungsflächen von wenigstens 20 % der Wohn-Bruttogeschossflächen (BGF); b) treppenfrei erschlossene Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge , Roller, Kinderwagen usw. von wenigstens 15 % der Bruttogeschossflächen . Zwei Drittel davon müssen witterungsgeschützt und abschliessbar sein . c) individuelle Abstellräume pro Wohnung von mindestens: • 6 m2 für Wohnungen bis 60 m2 BGF • 10 % für Wohnungen mit einer BGF von bis 100 m2 • 10 m2 für Wohnungen mit einer BGF von mehr als 100 m2 d) Gemeinschaftsflächen sind naturnah zu gestalten und zu unterhalten .12
9 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023
10 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 11 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023
12 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 1 Se ite 10 von 25 1
1 Gemeind e Schwellbrunn 1
2
Öffentliche Aussenräume sind naturnah zu gestalten und zu unterhalten.13
Art. 27 Mindestmasse
Wohnungszugänge und Treppenläufe in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen .
1
VI Schlussbestimmungen
Art. 28 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen
Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Im Zeitpunkt der Genehmigung des Baureglements bereits aufgelegene Baugesuche werden nach dem alten Baureglement beurteilt. 1
Nutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.
2
Das Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn, welches am 4. Dezember 1994 vom Stimmvolk angenommen wurde und am 8. August 1995 durch den Regierungsrat Appenzell A.Rh. genehmigt wurde , wird mit Inkrafttreten dieses Baureglements aufgehoben. 3
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements gelten die Begriffsdefinitionen der kantonalen Bauverordnung.
4
Im Namen des Gemeinderates Schwellbrunn
Walter Raschle, Gemeindepräsident
Daniela Mohr, Gemeindeschreiberin
Änderungen vom 4. Oktober 2023 Vom Gemeinderat erlassen am 1. Mai 2024 Vom Regierungsratz des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am 4. September 2024 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 25. September 2024 per 15. Oktober 2024 in Kraft gesetzt
13 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023
1 Se ite 11 vo n 25 1
1 Gemeinde Schwellbrunn 1
Änderungstabelle Beschluss
Inkrafttreten
Element
Änderung
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Ingress
geändert
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 2 Abs. 3
aufgehoben
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 4
Änderungen: - Ausnützungsziffer - kleiner Grenzabstand WG2 - grosser Grenzabstand W3 und WG3 - Fussnote 5)
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 5 Abs. 3
aufgehoben
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 12 Abs . 1
geändert
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art . 17 Abs . 3
geändert
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 19 Abs . 1
geändert
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 22 Abs . 5
geändert
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 22 Abs. 5
eingefügt
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 23 Abs . 3
aufgehoben
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 23 Abs. 4
eingefügt
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 23 Abs . 5
eingefügt
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 25 Abs . 1
geändert
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 25 Abs. 2
geändert
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 26 Abs. 1
eingefügt lit. d)
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art. 26 Abs . 2
eingefügt
04.10.2023, Nr. 215
15.10.2024
Art . 28 Abs . 1
geändert
1 Seite 12 von
25 1
einde
schwellbrunn
Anhang 1
Inhaltsverzeichnis Baugesetz BauG
BauV
BauR
Allgemeine Bestimmungen Zweck/Ziel
Art. 1
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2
Art. 1 Zuständigkeiten
Art. 3 Art . 2
Delegation/Übertragung hoheitlicher Aufgaben
Art. 4
Art. 3 Planungsrecht
Allgemeines Raumplanung des Kantons Richtplanunq Nutzunqsplanunq Erlass und Änderunq kantonaler Pläne Raumplanung der Gemeinden Baureqlement Richtplanunq Nutzunqsplanunq Sondernutzungsplanung Erlass und Änderunq von Richtplänen Erlass und Änderunq von Nutzunqsplänen und Baureqlement Regionale Zusammenarbeit
Art. 5 , 6
Art. 7 -10
Art. 11
Art. 12 -14
Art. 15 , 16
Art. 17
Art. 18 -36
Art . 37-42
Art. 43 , 44
Art . 45-52
Art. 53
Art. 4 -7
Weitere raumwirksame Instrumente Vorsorgliche planerische Massnahmen
Art . 54, 55
Förderung der Überbauung Erschliessung
Art. 56
Art. 57 -67
Landumlegung und Grenzbereinigung
Art . 68-72
Art. 20 -30
Enteignung formell materiell Natur-, Landschaft-, Kultur- und Ortsbildschutz
Art. 73 -75
Art. 76 -78
Art. 79 -89
Art. 31 -37 Art. 8-11
Kostentragung und Fördermassnahmen
Art. 90 -92
1 Seite 13 von
25 1
1 Gemeinde Schwellbrunn 1
BauG
BauV
BauR
Art . 93
Art. 95
Art. 96
Art. 38 -41
Bauordnungsrecht - formell Voraussetzung des Bauens Bewilligungspflicht Baureife Quartierplanpflicht Bauvorschriften Baubewilliqunqsverfahren Baubewilligungsverfahren - Nebenaspekte Behandlunqsdauer/Ordnunqsfristen Rechtsschutz
Art. 97 -105 Art. 42-63 Art. 12
Art . 106Art. 13 108 Art . 62,63
Art. 109
Art. 110 ,
111
Weiteres Öffentliche Anlagen auf privatem Grund Benützunq von öffentlichem Boden Sicherunq von Baustellen
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Bauordnungsrecht - materiell
Begriffsdefinitionen Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten Technische Ausgestaltung Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften
Art. 1 -16
Art. 112115
Art. 116 ,
117
Art. 17 -19 Art. 17-27
Art. 118 Ausnahmen ausserhalb Bauzonen
Art. 119121 Schlussbestimmungen
Art. 122127
Art. 64 ,
65
Art. 28 1 Seite 14 von 25 1
inde
schwellbrunn
Anhang 2
Schlagwortregister (andere Erlasse - Auszug)
BauR
BauV
Diverse
BauG Auszug
Abbruch/ -verbot
8
32, 38,45, 47
15, 81, 84, 85 93, 94 34ff. UGsG, 22ff. UGsV, 6ff. TVA
Abfallbeseitigung
Abgrabungen
25
2, 39,44, 48 19
Ablagerungen / Aufschichtungen
106
Abparzellierungsverbot Abstände Anbauten Anlagen Gebäudeabstand Gewässerabstand Grenzabstand Kleinbauten Nebenbauten Strassen abstand
Vorbauten Wege Waldabstand Abstellflächen leichte Zweiräder/Kinderwagen vgl. Gemeinschaftsflächen Abstellplätze für Motorfahrzeuge Verbot Ersatzabgabe
115
20 17, 18 4, 20
6, 7, 19
35, 38, 39
20 17
15, 16 114 8, 9, 16, 17, 18, 15, 16, 115 39 11 11
19 17
12
4, 17, 18, 20
26
22
8, 16
73, 79, 81, 82, 93, 95, 97, 100, 101 StrG, 20, 26 StrV
113 113
39
39
15, 95
15 StrV
15
12
7 GSchG
Abwasserbeseitigung Abweichungen Regelbauweise
4
41, 54
13,44, 56
Planänderungen Anbauten
41
20
2, 5, 9, 10, 11, 16 1
Seite 15 von 25 1
1 Gemeinde Schwe llbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug Anstösser
18
13, 50ff., 56, 62, 63,119 StrG
Antennen
39,44
39
Auflage (Verfahren)
27, 29
14, 46, 52, 63, 71 , 88, 103, 104
113,117 StrG, 32 StrV
Attikageschosse
4, 6
(106),118
77 StrG, 7EnG
Aufschüttung
24
Ausbau Dach-/Untergeschoss
4
Ausfahrten vgl. Zufahrten
21
39,44, 48
Ausnahmebewilligungen Ausnahmen innerhalb Bauzone ausserhalb Bauzone Gefahrenzone Ausnützungsziffer
48
119-121 36
7 4
117,118
1, 16, 47
23 RPG 24ff. RPG
16
38
A ussen reklamen Autoabstellplätze vgl. Abstellplätze für Motorfahrzeuge Balkon
8
Bauarbeiten Einstellung
13
1, 2, 12 56, 107
Baubeginn
53 - 55, 60
Baubewilligung allgemein
(8), 53
100 StrG 3, 4 93, 94, 97, 101 , 108
ausserhalb Bauzone Geltungsdauer Baubewilligungsverfahren Meldeverfahren vereinfachtes Verfahren
43,45, 47, 57 44
53, 90, 97ff. 104 104
Bauermittlung
62
101
107
Baueinstellung
108
Baufreiheit
74
Baugesuch
17 GSchG, 31 LSV, 22 RPG 24 RPG
28
39, 41 , 47, 49, 53, 57, 62 54
1OOff.
34 LSV
17
3, 12
38 , 73, 75, 96
73ff. StrG
Baukontrolle Baulinie
122 StrG
1 Se ite 16 von 25 1
1 Gemeinde Schwellbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug
37, 38
Baulinienplan
2
Baumassenziffer Bäume
10, 11
16 79, 86 5, 79, 86
Baumbestände Baureglement
3, 28
1, 4, 16
Baureife
15, 20, 22, 25, 26, 29, 45, 46, 48 51, 76, 118, 122 67, 95 9TVA
Bauschutt
54ft.
Bausperre vgl. Planungszone Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse
74,113,117, 119 StrG
27 RPG
8, 11, 26
6
Bauten unter Terrain vgl. unterirdische Bauten
97, 112
Bauvorhaben ausserhalb Bauzone
32
Bauverbote Bauweise offen geschlossen
4
Behindertengerechtes Bauen
Benützung von öffentlichem Boden VQI. Inanspruchnahme Bepflanzung
23 StrG
90, 92
13 NHG
15
9, 25
32
81 , 112
10
16, 30
Bestandesgarantie innerhalb Bauzone ausserhalb Bauzone
7, 8, 11,22
38 - 40
93 StrG
30, 113 94 119
24c RPG
93 , 97
70, 88 StrG SIA 358
Brüstung Bruttogeschossfläche
117
62
Berechnung und Messweisen
Bewilligungspflicht
36, 81
3 3
Begrünung vgl. Bepflanzung Beiträge Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen Erschliessung
24ft. RPG
22, 26
1
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1 Gemeinde Schwellbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug 38, 39
Campingplätze Dachaufbauten / -einschnitte
24
44
Dachflächenfenster
24
39, 44
Dachform
23
27 , 82
39, 84, 112 4
Dachgeschosse Dachgestaltung
8
Dachvorsprünge
19
84 4, 12 11
Deponiezonen Einfahrten vgl. Ausfahrten Einfriedungen
8, 9, 25
Einzelbaum
11
39, 44 79, 86 1, 8, 32
Eigentumsbeschränkungen
2, 76ff., 81 32
Einordnung 27 - 29, 53, 58 - 60
Einsprachen
Einstellraum Fahrräder/Kinderwagen vgl. Gemeinschaftsflächen Empfindlichkeitsstufen
93ff. StrG
14, 46, 47, 49, 52, 55, 63, 103, 104, 106, 111
4
43 LSV 11 EnV
Energienachweis 1
Energieverbrauch Energieverteilnetze Anschluss Entfernung vorschriftswidriger Bauten
39 108 12
Erker Erneuerung vgl. Bestandesgarantie Ersatzabgabe Abstellplatz Ersatzvornahme Erschliessung
87,108 5
1, 2, 17, 77
2, 5, 11, 15, 17, 28, 29, 32, 35, 38, 39, 42, 57 68, 73, 75, 82, 90, 95, 96, 114
19 RPG
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1 Gemeinde Schwellb runn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug Erweiterungsgarantie vgl. Bestandesgarantie Fassaden/-änderungen
8
45
Farbgebung/-wahl
8
39
82, 84,112 5
Feldgehölz 47
Fensterfläche v~I. Lichtmass Firsthöhe
4
Garagenvorplatz
22
Gebäudeabstand
4, 20
8, 16
15, 16
Gebäudehöhe
4
7,9, 11,16
15
Gebäudelänge
4
3, 9, 10, 16
16
6, 11, 16, 48
16, 84 80 StrG
15, 103
Gebühren Gefahrenzone
19, 36
5
51 StrG , SIA 358
Geländer Geltungsbereich
1
2 65ff. StrG
Gemeingebrauch Gemeinschaftsflächen
26
Genehmigung
28
Geschosse
15
Geschosszahl
4
Gestaltung
5, 8, 25
4, 23
Grenzabstand
4, 17, 18, 19, 20
Grenzbereinigung Grünzonen Handlauf
4,47 15, 41 38, 39,46,47
1, 11 , 15, 37 42, 82, 84, 85, 112, 118 114 114
Gewerbezone
bei Grabungen bei künstlichen/toten Einfriedungen bei Anpflanzungen bei unterirdischen Bauten kleiner und grosser
49, 50 1
Geschossfläche anrechenbar
Gewässerabstand allgemein eingedolte Gewässer
18 NHG
4
19, 23 8, 9, 16
15, 16
18
17 8
115
20 ff.
68ff.
104 EG z ZGB 97 StrG, 146 EG z ZGB 140 EG z ZGB
19, 28 SIA 358
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1 Gemeinde Schwe llbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug 8
Hauptwohnseite Haushälterische Bodennutzung Hecke
11
1
1 RPG
79, 86
18 NHG
Höhenangaben
38
Hygiene vgl. Wohnhyqiene Immissionen
1, 118
Inanspruchnahme öffentl icher Strassenraum fremden Eigentums vgl. Benützung von öffentlichem Boden Industriezone
37ff. UGsG, 19 UGsV, LSV, LRV 40
4
75
1, 24
Infrastruktur vgl. Erschliessung
57ff.
Instandstellung
87, 92
Information
6, 99
Inkrafttreten
19, 27 1
Keller Kinderspielplätze vgl. Spielplätze Kleinbauten
4
19, 20 39
7
11, 44
16, 28
4
Kniestock Kosten
16
Kulturobjekt
10, 17
86, 88, 92
Kurzone
4, 5
19, 25
29
90, 108 17 RPG , MB
1, 2
Landfläche(anrechenbarj Landschaftsschutzgebiet/-zonen
20 ff.
Landumlegung Landwirtschaftszone Lärmimmissionen vql. Emofindlichkeitsstufen Lebhäge
4
Lichtmass
24
Lichtraumprofil
17
Luftverunreinigungen
8, 52, 107ff. StrG 4 RPG
28
lntensiverholungszone Kernzonen
66, 67ff. StrG 57 StrG
82
17 RPG
68ff.
20 RPG
19, 31
16 RPG ?ff., 32 ff. LSV 95 StrG
27ff. LRV 1 Se ite 20 von 25 1
1 Gemeinde Schwellbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug Materialwahl
8
Mauern
8
Mehrausnützung
4
Mehrhöhen/-zuschlag
18
17, 19
Mehrlängenzuschlag
4
9, 16
16
43,45, 57
104
Meldeverfahren Mindestmasse
27
Mitwirkung
2
39 39, 44,47 41
7, 16, 19 RPG
6
18 NHG
Moorfläche Näherbau recht
8
Naturschutzgebiet/-zone
31
83
2, 11
16
5
38
Nebenbauten
20
Niveaupunkt/-linie Nutzungsplanung
2, 28
Oeffentliche Bauten und Anlagen
4, 6, 7, 12, 14
Ortsbildschutzzonen
8, 17
11ff., 18ff., 37ff. 26 38, 39
84
5 NHG, MB
30
Parkierungsanlagen vgl. Abstellplätze 39
Parabolantennen vgl. Antennen
61
Parzellenfläche anrechenbar vgl. Landfläche (anrechenbar) Planungszone vgl. Bausperre
22
Provisorische Bauten
15, 38
107 46
Publikation
25 RPV
4
Pultdach
Skizze 12
Quartierplan
37, 39
Quartierplanpflicht
96
Rechtswidriger Zustand
108
Referendum
127
Regelbauweise
4, 5
Reklamen
8
38, 39 110
Rekursinstanzen 63
Rekursverfahren Richtplanung
18 NHG
2
110,111 ?ff., 17
Richtpläne
?ff. , 17
Richtungspunkte
38
1
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1 Gemeinde Schwellbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug Rücksichtnahme auf Behinderte vgl. behinderteng . Bauen Schallschutz an neuen Gebäuden
31 UGsG 32ff. LSV 31 UGsG , 15ft. LSV
an bestehenden Gebäuden/ortsfesten Anlagen Schnurgerüst
55
Schutzgegenstände
31
Schutzmassnahmen
31
28, 92
13f. NHV, MB
Schutzverordnung
33
80, 81, 88
31 ff.
80ff.
12ft. NHV, MB MB
38
1, 116
Schutzzonen
8, 9
Sicherheit vql. Sicherunq von Baustellen Sicherung von Baustellen
16
Sicht
9, 21
Solaranlagen
8
MB
83 StrG, 22 StrV 39,44
Sonderbauvorschriften Sondernutzungsplanung
2, 5
37ff. 19, 32
Speziallandwirtschaftszone 23,47
Spielplätze vql .Gemeinschaftsflächen Stöckli/innere Aufstockung Strassenabstand Bauten Anlagen Strassenbenutzung
32 17 17 17
12
73ff. StrG, 4 StrV 65ft. StrG 38
Strassenbaulinie
23, 73 StrG
Strassensicherheit Stützmauern
25
17 16
Subsidiäre Regelung Terrainveränderungen
73ft. StrG
8, 25
38, 39,47
93 18 NHG
Trockenstandort Überprüfung Nutzungsplanung
37, 51
Übriges Gemeindegebiet
19, 33
18 RPG 18, 21 NHG
Ufergehölz
11
79
Umbauten
7, 8
82, 84, 85, 112, 117
Umgebungsgestaltung
1 Seite 22 von 25 1
1 Gemeinde Schwellbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug allgemein Landschaftschu~zone Weiler Unrechtmässiger Zustand vgl. Entfernung vorschriftswidriger Bauten Untergeschosse
25
38, 47
4, 7
4
Unterirdische Bauten
17
13, 17, 18
16, 38
1, 2, 12
Veranden
3 45ff. 45ff. 45ft. 13, 43f. 71f. 45ft.
Verfahren Baureglement Nutzungspläne Zonenplan Richtplan Grenzbereinigung Schutzverordnung Verkehrsflächen vql. Sicherung von Baustellen Verwaltungszwang
108 39,48, 49, 57
Vollgeschosse
4
Vollzug
3
Vorbauten
19
102
4 3,4 1, 12 62
Vorbescheid
101
21 113
Waldabstand
Wärmeschutzmassnahmen 19, 29
Weilerzone 14
45
57
Widerhandlungen
122
Widerrechtliche Bauten und Anlagen
108
Wiederaufbau
15WaG 5, 11 EnG, 20ft. EnV 10, 11 EnV
Wärmekostenabrechnung
Werkleitungen
MB
19, 30
Visierung
Vorplatz vgl. Garagenvorplatz
15 82 85
7, 22
94 108
Wiederherstellung 1, 2
Wintergärten Wohn-Gewerbezonen
4
19, 22
Wohnhygiene vql. Hyqiene Wohnräume
20
41
1 Seite 23 von
25 1
1 Gemeinde Schwellbrunn 1
BauR
BauV
BauG
Diverse
Auszug 39
Wohnwagen Wohnzonen
4
19, 21
Zeltplätze vgl. Campingplätze 1, 3 RPG
Zielsetzung Zone für öffentl. Bauten + Anlagen
4, 6
19, 26
Zone für Wintersport
19, 34
Zone mit Quartierplanpflicht
19, 35
Zonenarten
4
19ff.
Zonenplan
7
18ff.
14 RPG 55 StrG
Zufahrten vgl. Ausfahrten Zusammenbauen
3
Zuständigkeit
2
3
Zweck vql. Zielsetzunq Zweckänderungen
1
1
22
38, 45
93
1 Seite 24 von 25 1
1 Gemeinde Schw ellbrunn 1
Abkürzungsverzeichnis
----------
BauG
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) (bGS 721.1)
BauV
Bauverordnung (bGS 721.11)
BauR
Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn
EG zum 2GB
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ( b GS 211.1)
EnG
Energiegesetz (bGS 750.1)
EnV
Energieverordnung (bGS 750.11)
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)
LRV
Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (SR 814.318.142.1)
LSV
Lärmschutz-Verordnung des Bundes (SR 814.41)
LwG
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1)
MB
Merkblätter der Gemeinde
NHG
Bundesgesetz über den Natur - und Heimatschutz (SR 451)
NHV
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1)
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700)
RPV
Verordnung über die Raumplanung (SR 700.1)
StrG
Strassengesetz (bGS 731.11)
StrV
Strassenverordnung (bGS 731.111)
TVA
Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.015)
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01)
UGsG
Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.0)
UGsV
Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.01)
WaG
Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) (bGS 931.1)
----------
----------
----------
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