Quartierplan Ädelswil, Änderung 2001
Piano d'utilizzazione · Schwellbrunn
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Schwellbrunn
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 8 mag 2001
- In vigore dal
- 8 mag 2001
Carta
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File
CH73_03_GE_Quartierplan Ädelswil, Änderung 2001.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokoll des Regierungsrates
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I Mai2001
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Gemeinde Schwetlbrunn: Anderung Quartierplan Adelswil; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 20. November 2000 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn um die Genehmigung der Anderung des Quartierplanes Adelswil durch den Regierungsrat.
2. Beim Bau der Gewerbehalle in der lndustriezone Adelswil ist der Aushub auf der Westseite aufgrund eines Messfehlers über die Zonengrenze hinaus erstellt worden. Wegen dem steil ansteigenden Gelände und dem anstehenden Fels war keine Wiederherstellung möglich. Der gewonnene Platz kann als gedeckter Auslauf für die in der angrenzenden Halle gehaltenen Schweine genutzt werden. Eine Betriebserweiterung erfolgt dadurch nicht.
3. Um den Auslauf zu ermöglichen wurde mittels Teilzonenplan die lndustriezone erweitert. ln der Folge muss auch der dazugehörige Quartierplan angepasst werden.
4. Die Quartierplanänderung wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung eingereicht. Dieses
hat nach durchgeführtem venvaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren mit Schreiben vom 6. September 2000 in positivem Sinne Stellung genommen. Die Quartierplanänderung ist dem geringfügigen Anderungsverfahren gemäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RpG unterstellt worden. Sämtliche anstossende Grundeigentümer haben sich mit der Anderung einverstanden erklärt.
5. Bei der Prüfung der Unterlagen ist festgestellt worden, dass eine im alten Plan vorgesehene Hecke, die dem ökologischen Ausgleich hätte dienen sollen, im Ande-
rungsexemplar gestrichen wurde. Weil damit auch der ökologische Ausgleich wegfällt, hat das Planungsamt mit dem Gesuchsteller Kontakt aufgenommen und sich auf einen anderweitigen Ersatz geeinigt. Mit Schreiben vom 14, Mäz 2001 hat das vom Grundeigentümer beauftragte Architekturbüro Eisenhut und Partner diesem Ersatz zugestimmt'
B. Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att. 47 ff EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.
2. Es ist folgerichtig, mit der Anderung des Zonenplanes auch den Quartierplan den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die hauptsächlichen Anderungen betreffen die
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-2Waldabstände und die nicht mehr zu realisierende Hecke auf der Westseite des Neubaues. Das Oberforstamt hat zur Unterschreitung des Waldabstandes keine Einwendungen.
Die im ursprünglichen Quartierplan vorgesehene Hecke entlang dem Stallgebäude sollte dem ökologischen Ausgleich dienen. lm neuen Plan wurde auf diese Hecke verzichtet, weil durch die Abgrabungen eine 8-10 Meter hohe Felswand entstanden ist. Von der Felskante rund 5 Meter zurückversetzt steht ein 2 Meter hoher Maschenzaun. Es ist aus Unterhaltsgründen wenig zweckmässig, in diesem Streifen eine Hecke anzup'nlanzen (Heckenpflege, Laubwurf, Erosion an der Felskante). Um trotzdem nicht auf die Hecke und deren ökologischen Ausgleich zu verzichten, hat sich der Grundeigentümer damit einverstanden erklärt, entlang der südlichen Grenze ab dem Bach in westlicher Richtung und ausserhalb des Areals entlang dem Zaun in nördlicher Richtung bis auf Höhe der Stallungen eine neue Hecke mit standortheimischen Pflanzen zu erstellen. Das betroffenen Land ist im Eigentum der Gesuchstellerin. Die Genehmigung der Quartierplanänderung sollte deshalb an die Auflage geknüpft werden, dass die beschriebene Hecke bis Ende Mai 2002 angepflanzt wird. Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, die Nutzungspläne erlässt, den kantonalen Behörden Bericht darüber, wie die Nutzungsplanung die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen der Bevölkerung, die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung trägt. Ein kurzer Planungsbericht liegt vor. Die Quartierplanänderung vermag in materieller Hinsicht den gestellten Anforderungen zu genügen. G. Beschluss des Regierungsrates
1. Die Quartierplanänderung Adelswil wird genehmigt.
2. Die Genehmigung ist mit der Auflage verbunden, dass entlang der südlichen Grenze ab dem Bach in westlicher Richtung und ausserhalb des Areals entlang dem Zaun in nördlicher Richtung bis auf Höhe der Stallungen eine neue Hecke mit standortheimischen Pflanzen bis Ende Mai2002 gepflanzt wird.
3. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben.
4. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Venrualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. I ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt
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Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. euartierplanänderung mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. euartierplanänderung mit_ Genehmigungsvermerk) Gemeinderat schwellbrunn (2 Expl. euartierplanänderung mit Genehmigungsvermerk, Rechnung)
Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
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Versandt
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I 0, Mai 2001