Gestaltungsplan Heimat II
Nutzungsplan · Schwellbrunn
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Schwellbrunn
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 23.11.1993
- In Kraft seit
- 23.11.1993
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Text
ililililt1 Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 23. November 1993
L.
Gemeinde Schwellbrunn: Gestaltungsplan Heimat II; gung
Dem Bericht entnehmen:
Genehmi-
der Baudirektion vom 4. November L993 ist, zu
Mit Schreiben vom 6. oktober L993 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn urn die Genehmigung des Gestaltungsplanes Heimat
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rr.
Eachlage
L" Zum Schutze der Aussicht und der rückwärtigen Dorfansicht irn Kirchenbereich wurde in heute rechtskräftigen Zonenplan angrenzend an das Kirchenareal eine Tiefe von ca. 22 Metern der Schutzzone zugewiesen. Angrenzend daran besteht der am 8. Juni 1-982 genehmigte Quartierplan Heimat. I{eil sich der Schutzgedanke und eine Bebauung aufgrund der topographischen Situation nicht ausschliessen, wurde irn Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens in der neuen Ortsplanung diese Schutzzone durch eine Wohnzone W1 ersetzt. Dem Schutzgedanken wird nit einer überlagerten Aussichtsschutzzone und einer Ortsbildschutzzone Rechnung getragen. Da konkrete überbauungsabsichten bestehen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ortsplanung noch offen ist, hat der Gemeinderat entschieden, die Planänderung nittels Teilzonenplan vorzuziehen.
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Da die Rechtsgrundlage irn heutigen Baureglement für die Ausscheidung einer Aussichtsschutzzone und einer Ortsbildschutzzone fehlt, wurde aufgrund einer Überbauungsstudie, welche dem genannten Schutzgedanken Rechnung trägt, ein Gestaltungsplan erarbeitet.
Der Bericht des Planungsamtes zur Vorprüfung gemäss Art. 47 EG RPG erfolgte am 22. Juni 1993. Die berührten kantonalen Verwaltungsstellen sind miteinbezogen worden.
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4. Die öffentliche Auflage des Gestaltungsplanes Heimat II nit den Sonderbauvorschriften erfolgte vom 14. JuIi 1,993 bis 1,3. August L993. Die einzige eingereichte Einsprache wurde aufgrund einer Verhandlung vorbehaltlos zurückgezogen.
Enrägungen
1. frn Zusanmenhang rnit der Einzonung ist, zur Regelung des Aussichtsschutzes und des Ort,sbildschutzes der ErIass eines Gestaltungsplanes erforderlich. Er beruht auf einer Projektstudie. Diese ist Bestandteil des P1anes. 2 Die Durchsicht der Unterlagen hat ergeben, dass in Art. L2 der Sonderbauvorschriften ein in der Vorprüfung gemachter Hinweis nicht beachtet wurde. Es handelt sich dabei um das gänzliche Verbot von Aussenantennen, z1J welchem festgestellt wurde, dass es dem Recht auf Informationsfreiheit widerspricht und eine Formulierung zu wählen ist, welche diese garantiert. Der nun zur Genehmigung vorgelegte Artikel trägt dieser Anforderung nicht Rechnung. Das Kabelnetz vermag wohl einen Grossteil der nachgesuchten Sender zu übermitteln, jedoch nicht aIle. Es verbleiben Sender, die nur nit Parabolantennen empfangen werden können. Nach Art. l-0 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört der Enpfang von Radio- und Fernsehprogranmen in den persönlichen Schutzbereich jedes Einzelnen. Dieser darf nicht übermässig eingeschränkt werden. Der Ausschluss des Empfangs von einzelnen Sendern würde auch die in der Bundesverfassung garantierte Meinungsfreiheit und die darin enthaltene Informationsfreiheit verletzen. In materieller Hinsicht, ist, der Artikel zweckmässi9, doch ist, eine Formulierung zu wählen, welche die Enpfangsfreiheit in vo1lem Umfange garantiert. Auch die Sende- und Empfangskonzessionen der PTT vermögen nicht aIle Empfangsbedürfnisse abzudecken. Der Artikel ist deshalb bezüg1ich Aussenantennen zur Neuformulierung zurückzuweisen.
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Die übrigen in der Vorprüfung gemachten Bemerkungen sind berücksichtigt worden. Zu PIan und Sonderbauvorschriften sind keine weiteren Bemerkungen mehr anzubringen. Das kommunale Erlassverfahren ist abgeschlossen. Aus materieller wie aus formeller Sicht, steht einer Plangenehnigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.
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äntrag
Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG RPG (bGS 72L.I) folgenden Antrag: l. Der Gestaltungsplan Heimat If der Gemeinde Schwellbrunn sei zu genehmigen. 2. .Von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung irn Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen seien die Bestimmungen über die Aussenantennen in Art. 12 der Sonderbauvorschriften. 3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.-- zu erheben.
Beschluss: Zustimrnung zu den Anträgen der Baudirektion. Alntsblatt (Ziffer r.)
Auszug an:
Baudirektion
Sekretariat Baudirekt.ion
Zentralstelle für Baugesuche *
Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Schwellbrunn **
*1 t nxpl. des Teilzonenplanes mit Genehrnigungsvermerk, Planungsbericht
tctc) 2 ExpI. des Teilzonenplanes mit Genehrnigungs-
vermerk, Planungsbericht, Rechnung
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